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Urteil

12 SLa 177/24

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGNI:2024:0916.12SLa177.24.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG , wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltendmacht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht (Im Anschluss an Urteil des LAG Nds. vom 01.07.202,1 Sa 636/23)
Entscheidungsgründe
1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG , wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltendmacht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht (Im Anschluss an Urteil des LAG Nds. vom 01.07.202,1 Sa 636/23)