Urteil
1 Sa 636/23
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGNI:2024:0701.1Sa636.23.00
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Leitsätze
1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen ( BAG 29.August 2018 7 AZR 206/17 Rn. 44). 2. Das Betriebsratsmitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts, wenn es einen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 S.2 BetrVG stützt. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG , wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht ( BAG 29. August 2018 7 AZR 206/17 Rn. 44; BGH 13. Januar 1983 III ZR 88/81 Rn. 23).
Entscheidungsgründe
1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen ( BAG 29.August 2018 7 AZR 206/17 Rn. 44). 2. Das Betriebsratsmitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts, wenn es einen Anspruch auf eine höhere Vergütung auf § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 78 S.2 BetrVG stützt. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG , wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht ( BAG 29. August 2018 7 AZR 206/17 Rn. 44; BGH 13. Januar 1983 III ZR 88/81 Rn. 23).