Urteil
10 Sa 856/12
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz setzt zugehörige wissenschaftliche Tätigkeit voraus; maßgeblich ist der inhaltlich-aufgabenbezogene Zuschnitt der Tätigkeit, nicht die formelle Stellenbezeichnung.
• Lehrtätigkeit ist nur dann wissenschaftliche Betätigung i.S.d. WissZeitVG, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt.
• Ist die Tätigkeit überwiegend unterrichtend und beruhen Lehrveranstaltungen auf der Vermittlung vorgefundener Inhalte, ist eine Befristung nach § 1 WissZeitVG nicht gegeben; in solchen Fällen kommt auch keine sachgrundlose Befristung in Betracht.
• Hat der Kläger die Befristungskontrollklage erfolgreich geführt, kann er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Weiterbeschäftigung verlangen.
Entscheidungsgründe
Lehrtätigkeit ohne Forschung begründet keine Befristung nach WissZeitVG • Eine Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz setzt zugehörige wissenschaftliche Tätigkeit voraus; maßgeblich ist der inhaltlich-aufgabenbezogene Zuschnitt der Tätigkeit, nicht die formelle Stellenbezeichnung. • Lehrtätigkeit ist nur dann wissenschaftliche Betätigung i.S.d. WissZeitVG, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. • Ist die Tätigkeit überwiegend unterrichtend und beruhen Lehrveranstaltungen auf der Vermittlung vorgefundener Inhalte, ist eine Befristung nach § 1 WissZeitVG nicht gegeben; in solchen Fällen kommt auch keine sachgrundlose Befristung in Betracht. • Hat der Kläger die Befristungskontrollklage erfolgreich geführt, kann er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Weiterbeschäftigung verlangen. Der Kläger, promovierter Philosoph, war seit 2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2011 verwies zur Befristung auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und sah 12 Semesterwochenstunden Lehre mit Prüfungsaufgaben sowie Betreuung und Gremienarbeit vor. Der Kläger behauptete, seine Tätigkeit entfalte keine eigenständige Forschung und sei daher nicht dem wissenschaftlichen Personal im Sinne des WissZeitVG zuzuordnen. Das beklagte Land hielt die Lehre für wissenschaftlich, da sie kritische Auseinandersetzung mit Forschung und Erstellung von Lehrkonzepten erfordere. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage statt und erklärte die Befristung für unwirksam; das Land legte Berufung ein. Streitpunkt war somit, ob die Lehrtätigkeit des Klägers so wissenschaftlich geprägt sei, dass die Befristung nach § 1 WissZeitVG gerechtfertigt wäre. • Die Berufung war zulässig, jedoch unbegründet; das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Befristung zu Recht festgestellt. • Rechtsgrundlagen: WissZeitVG §§ 1, 2; TzBfG §§ 14, 17; arbeitsgerichtliche Verfahrensvorschriften. • Der Anwendungsbereich des WissZeitVG bestimmt sich tätigkeitsbezogen; ausschlaggebend ist, ob die Tätigkeit als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit angelegt ist und durch eigenständige Forschung und Reflexion geprägt ist. • Lehraufgaben sind nur dann wissenschaftlich i.S.d. WissZeitVG, wenn dem Lehrenden Raum für eigenverantwortliche Forschung verbleibt; reine Vermittlung vorgefundener Inhalte genügt nicht. • Bei dem Kläger überwiegt zeitlich und inhaltlich die Wissensvermittlung (75 % der Arbeitszeit); Betreuung und Gremienarbeit sind untergeordnet, dienstliche Forschungsreisen sind selten und prägen das Arbeitsverhältnis nicht. • Die Lehrveranstaltungen folgten Modulvorgaben und basierten nicht auf eigener Forschung des Klägers; allein die Pflicht, fachlich auf dem Laufenden zu bleiben, macht die Tätigkeit nicht wissenschaftlich. • Zweck des WissZeitVG (Nachwuchsförderung, Innovationssicherung) ist hier nicht erfüllt: der Kläger promovierte lange vor Einstellung und die Stelle dient der Behebung eines Lehrkräftemangels, nicht der Post-doc-Förderung. • Eine alternative Sachgrundbefristung nach § 14 Abs.1 TzBfG wurde nicht dargelegt. • Folgerung: Die Befristung nach §1 WissZeitVG ist unwirksam; der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, das die Befristung für unwirksam erklärt hatte, bleibt bestehen. Begründet ist dies darin, dass die Tätigkeit des Klägers überwiegend unterrichtender Natur ist und keine Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion bietet, sodass die Voraussetzungen des WissZeitVG nicht vorliegen. Eine Sachgrundbefristung nach dem TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger kann daher die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Befristung endet, und seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangen. Die Revision wurde zugelassen und die Kostenentscheidung dem Unterliegen des beklagten Landes zugewiesen.