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Urteil

1 Sa 8/13

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0224.1SA8.13.0A
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Leitsätze
Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW (juris: HSchulG BW), der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.(Rn.55) (Rn.56) (Rn.75) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte. Es genügt, dass die Tätigkeit als solche geeignet war, zu Forschung und Lehre beizutragen.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.03.2013 - 29 Ca 7466/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW (juris: HSchulG BW), der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.(Rn.55) (Rn.56) (Rn.75) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte. Es genügt, dass die Tätigkeit als solche geeignet war, zu Forschung und Lehre beizutragen.(Rn.57) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.03.2013 - 29 Ca 7466/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig. a) Bei dem Berufungsantrag Ziff. 1 handelt es sich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG in Verbindung mit § 17 Satz 1 TzBfG. Hiergegen bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. b) Für den Berufungsantrag Ziff. 2 fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger begehrt mit diesem Berufungsantrag die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 23.08.2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat. Im Arbeitsvertrag vom 23.08.2010 haben die Parteien aber eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2012 vereinbart. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 23.08.2010 mit Ablauf des Jahres 2012 endet, beruft sich das beklagte Land nicht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der begehrten Feststellung hat. c) Bei dem Berufungsantrag Ziff. 3 handelt es sich wie beim Berufungsantrag Ziff. 1 um eine Befristungskontrollklage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG in Verbindung mit § 17 Satz 1 TzBfG. d) Bei dem Berufungsantrag Ziff. 4 handelt es sich um einen Leistungsantrag auf Abgabe einer Willenserklärung, mit dem der Kläger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als akademischer Mitarbeiter erstrebt. Der Antrag ist durch die Bezugnahme auf den TV-L und die maßgebende Entgeltgruppe hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 30 Abs. 3 Satz 2 TV-L. a) Der Kläger steht nicht bereits aufgrund der Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 23.08.2010 vereinbarten Befristung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. aa) Das Arbeitsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 08.05.1985 (7 AZR 191/84 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97) ausgegangen. Hiernach bringen die Parteien, wenn sie im Anschluss an einen befristeten Arbeitsvertrag vorbehaltslos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen, regelmäßig zum Ausdruck, dass der neue Vertrag für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Daher komme es für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei, grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei dem letzten befristeten Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annexvertrag handelte (zuletzt BAG 18.07.2007 - 7 AZR 255/06) oder die Parteien den Folgevertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen haben, dass er das Arbeitsverhältnis nur regeln soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Arbeitsvertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (zuletzt BAG 18.06.2008 - 7 AZR 214/07 - AP TzBfG § 14 Nr. 50). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bis heute festgehalten. Es hat lediglich klargestellt, die bisher verwendete Formulierung, bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliege grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle, sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitnehmer eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer Befristungskontrollklage machen könne. Es sei eine Frage der Würdigung der Parteierklärungen im Einzelfall, ob das vorangegangene befristete Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei oder ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber den Vorbehalt vereinbart habe, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen (BAG 24.08.2011 - 7 AZR 228/10 - AP WissZeitVG § 2 Nr. 1). Gegen die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts sind beachtliche Gesichtspunkte vorgetragen worden (vgl. nur APS-Backhaus, 4. Aufl. § 17 Rn. 65). Nach Auffassung der Kammer gibt es aber jedenfalls im vorliegenden Fall, der sich dadurch auszeichnet, dass der befristete Folgevertrag bereits vor Erhebung der Befristungskontrollklage abgeschlossen wurde, gute Argumente dafür, an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten. Anders verhält es sich, wenn der befristete Folgevertrag erst nach Erhebung und in Kenntnis einer Befristungskontrollklage abgeschlossen wurden (BAG 18.06.2008 aaO Rn. 12). Die Streitfrage bedarf aber keiner Klärung, weil der Kläger auch dann nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, wenn die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 23.08.2010 einer Befristungskontrolle unterzogen wird. bb) Der Kläger unterfällt dem personellen Geltungsbereich der Vorschriften nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 WZVG. Als akademischer Mitarbeiter zählt er zum wissenschaftlichen Personal im Sinne dieses Gesetzes. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 - AP WissZeitVG § 1 Nr. 1; ebenso APS-Schmidt 4. Aufl. § 1 WZVG Rn. 16; ErfK-Müller-Glöge 14. Aufl. § 1 WZVG Rn. 10) regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 WZVG den Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ eigenständig. Es kommt nicht auf die Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen (hier: § 52 Abs. 1 LHG BW) an. Somit bestimmt sich der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ inhaltlich-aufgabenbezogen. Zum „wissenschaftlichen Personal“ gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt hierbei nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. (2) „Wissenschaftliche Tätigkeit“ ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Wissenschaft ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern und zu erweitern (BAG 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 - AP WissZeitVG § 1 Nr. 1 Rn. 35; BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 265 Rn. 33). Der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft. Zugleich ist sie die notwendige Voraussetzung, um den Charakter der Lehre als der wissenschaftlich fundierten Vermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse zu gewährleisten (BVerfG 29.05.1973 - 1 BVr 474/71 und 325/72 - NJW 1973, 1176 Rn. 93). Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann daher auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 535). Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit muss aber von einer unterrichteten Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug unterschieden werden (BAG 01.06.2011 aaO Rn. 35; KR-Treber 10. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 43). (3) Nach diesen Maßstäben stellt der Kläger zu hohe Anforderungen an den Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung, wenn er annimmt, die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten in Lehre, Forschung und akademischer Selbstverwaltung hätten kein wissenschaftliches Gepräge gehabt. Die Tätigkeit des Klägers war nicht mit derjenigen eines Lektors zu vergleichen, der den Studierenden in bestimmten Fächern praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und damit eine Unterstützungsfunktion und für die eigentliche wissenschaftliche Lehrtätigkeit besitzt (BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 Rn. 40). Betrachtet man zunächst die Lehrtätigkeit des Klägers, so bringt das Leitbild des Instituts für Sport und Bewegungswissenschaft (Anlage K 3) die vom Bundesverfassungsgericht beschriebene Verknüpfung von Forschung und Lehre deutlich zum Ausdruck. Das Institut betreibt im Schwerpunkt sozial-, verhaltens- und gesundheitswissenschaftliche Forschung, die um naturwissenschaftliche Perspektiven ergänzt wird. Im Vordergrund soll die Wechselwirkung zwischen Gesellschaft, Technik und Individuum stehen. Hierbei soll die Lehre konsequent an der Forschung orientiert sein. Bei dieser Zielsetzung waren die vom Kläger gebotenen Lehrveranstaltungen darauf angelegt, in der Wechselwirkung von Forschung und Lehre neue Erkenntnisse zu gewinnen oder jedenfalls diese zu verarbeiten sowie die Studierenden in wissenschaftlichen Methoden zu unterweisen. Im Schwerpunkt widmete sich der Kläger in seinen Lehrveranstaltungen sportsoziologischen Themen. Er konnte hierbei auf Erkenntnisse zurückgreifen, die er im Rahmen seines Studiums und seiner Dissertation gewonnen hatte. Auch wenn der Kläger in seinen Lehrveranstaltungen die Erkenntnisse anderer Wissenschaftler vermittelte, stand dieser Umstand der Annahme eines wissenschaftlichen Gepräges nicht entgegen. Wissenschaft war und ist immer auf den Diskurs unter den Wissenschaftlern angewiesen. Gerade dieser Diskurs ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass neue Entwicklungen erkannt und alle Gesichtspunkte abgewogen werden. Auch wenn bei Lehrveranstaltungen mit den Studierenden die Vermittlung der bereits gewonnenen Erkenntnisse im Mittelpunkt steht, steht dies stets mit der Einführung in das wissenschaftliche Denken in Verbindung. Dies gilt auch bei der Vermittlung von Grundlagenwissen (a.A. LAG Niedersachsen 04.03.2013 - 10 Sa 856/12 - Rn. 29 betr. die Vermittlung von Basiswissen). Diese Betrachtungsweise kann auch auf die Tätigkeit des Klägers in der Forschung und der akademischen Selbstverwaltung übertragen werden. Selbst wenn der Kläger zeitlich relativ begrenzt in der Forschung tätig gewesen sein sollte, war seine Tätigkeit darauf angelegt, an wissenschaftlichen Projekten mitzuwirken. Die Teilnahme an Workshops und Besprechungen, die dazu dienen, wissenschaftliche Projekte zu fördern, stellen keine „reine“ Verwaltungstätigkeit dar. Gleiches gilt auch zumindest überwiegend für die akademische Selbstverwaltung. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Bearbeitung von Dienstreiseanträgen und die Gegenzeichnung von Arbeitszeitnachweisen keine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Anders verhält es sich aber bei der Bewertung von Prüfungen und bei der inhaltlichen Vorbereitung von Berufungsverfahren durch die Zusammenstellung von Lehr- und Forschungsleistungen der Bewerber/innen. Dass solche Tätigkeiten nicht per se zu neuen Erkenntnissen führen, steht außer Frage. Sie sind aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass Wissenschaft auch in der Zukunft ausgeübt werden kann. Anders als eine rein verwaltende Tätigkeit haben solche Tätigkeiten nicht nur eine dienende Funktion, sondern sind die notwendige Voraussetzung für die Gewinnung des wissenschaftlichen Nachwuchses. (4) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht die Darlegungslast des beklagten Landes nicht so weit, dass es zu jeder einzelnen Tätigkeit des Klägers darlegen müsste, diese habe tatsächlich ein wissenschaftliches Gepräge gehabt. Es genügt, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt waren. Für diese Auslegung spricht die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit. Dieses Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Damit sich Forschung und Lehre ungehindert an dem Bemühen um Wahrheit ausrichten können, ist die Wissenschaft zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich persönlicher und autonomer Verantwortung des einzelnen Wissenschaftlers erklärt worden (BVerfG 29.05.1973 aaO Rn. 92). Aus dieser Grundsatznorm folgt, dass der wissenschaftlich Lehrende frei ist in der inhaltlichen Gestaltung der Lehrveranstaltung und der Methoden der Vermittlung. Zwar wird sich eine Lehrveranstaltung oft an einem vorgegebenen Fächerkanon ausrichten. Dem Lehrenden bleibt es jedoch überlassen, welche inhaltliche Schwerpunkte er setzt. Daher muss das beklagte Land nicht den Nachweis führen, dass die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten im konkreten Fall tatsächlich zu einem weiteren Erkenntnisgewinn geführt haben. Zum einen ließe sich dies kaum mit Sicherheit feststellen. Zum anderen war es die Aufgabe des Klägers, dem Leitbild der „forschenden Lehre“ gerecht zu werden. Daher kann es nur darauf ankommen, ob die Tätigkeit des Klägers als solche geeignet war, zur Forschung und Lehre beizutragen (so auch LAG Hamburg, 31.10.2012 - 3 Sa 66/12 - Rn. 38). (5) Der wissenschaftlichen Dienstleistung des Klägers steht schließlich auch nicht entgegen, dass ihm ausweislich der Dienstaufgabenbeschreibung vom 06.10.2010 nicht ausdrücklich die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Auffassung des Klägers, hierdurch werde der Gesetzeszweck des WissZeitVG verfehlt, teilt die Kammer nicht. Der Kläger verkürzt den Zweck des WissZeitVG entgegen dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers auf den Aspekt der Weiterqualifikation. Der Gesetzgeber hat das Sonderbefristungsrecht für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen von Beginn der Gesetzgebung an auf zwei Gesetzeszwecke gestützt. So heißt es bereits in der Entwurfsbegründung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (Bundestags-Drucksache 10/2283 S. 9: „Ihre Leistungsfähigkeit ist maßgebend für den wissenschaftlichen Standard unseres Landes für seine Wettbewerbsfähigkeit in der Forschung sowie für das Ausmaß, in dem Nachwuchskräfte für wissenschaftliche und berufliche Spitzenleistung qualifiziert werden können. Deshalb sind auch besondere Regelungen für diesen Bereich gerechtfertigt, die die Innovationsfähigkeit der Wissenschaft durch kontinuierliche Nachwuchspflege und personelle Erneuerung gewährleisten und die Einwerbung von Drittmitteln für die Forschung erleichtern.“ Diese doppelte Zweckbestimmung, nämlich die Weiterqualifikation der wissenschaftlichen Nachwuchskräfte einerseits und die personelle Erneuerung des wissenschaftlichen Personals andererseits, wird auch durch die weiteren Gesetzesmaterialien bestätigt. So heißt es in der Entwurfsbegründung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (BT-Drucksache 14/6853 S. 20): „Insbesondere hat es (d.h. das Bundesverfassungsgericht) die Begründung gebilligt, dass eine ständige Fluktuation erforderlich ist, um einen laufenden Zustrom junger Wissenschaftler/innen und neuer Ideen zu gewährleisten.“ Ferner wird im Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (BT-Drucksache 15/4132 S. 17) ausgeführt: „Bei diesen Mitarbeitergruppen wird unterstellt, dass zum einen ihre Beschäftigung der eigenen Aus-, Fort- und Weiterbildung dient und zum anderen der regelmäßige Austausch des Personals zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig ist. Zwar sind die von den entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommenen wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 53 Abs. 1 HRG) Daueraufgaben der Hochschule. Die Befristungsmöglichkeit wird aber bei diesen Mitarbeitergruppen ausnahmslos im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung eröffnet.“ Diese Ausführungen finden sich wortgleich auch in der Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft (BT-Drucksache 16/3438 S. 11). Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass die Argumentation des Klägers, er sei in einem Umfang mit Lehrverpflichtungen und Verwaltungsaufgaben ausgelastet gewesen, dass für eine Weiterqualifikation keine Zeit mehr geblieben sei, nur einen Aspekt, nämlich den der Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses erfasst. Daneben steht jedoch der weitere Zweck des Gesetzes, dass eine kontinuierliche Nachwuchsförderung nur dann betrieben werden kann, wenn die beschränkt vorhandenen Stellen immer wieder frei werden (BVerfG 24.04.1996 24.04.1996 - 1 BvR 712/86 - NZA 1996, 1157 Rn. 111). Wie das beklagte Land zudem richtig hervorhebt, besteht die Weiterqualifikation in der Post-Doc-Phase auch nicht ausschließlich darin, den weiteren qualifizierenden Abschluss der Habilitation zu erreichen. Weiterqualifikation kann auch darin bestehen, dass sich die akademischen Beschäftigten in der Post-Doc-Phase durch die Mitwirkung an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und Projekten eine bessere Startposition für eine Beschäftigung in der Wirtschaft oder der öffentlichen Verwaltung verschaffen. Die Gelegenheit zur Weiterqualifikation in diesem Sinne hat das beklagte Land dem Kläger gegeben, auch wenn ihm formal die Möglichkeit der Weiterqualifikation nicht eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung des Klägers umfasste 6 LVS. Hätte das beklagte Land ihm formal die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt, so wären es nach § 1 Abs. 1 Nr. 7b der Lehrverpflichtungsverordnung 4 LVS gewesen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der Überlastsituation beim Institut für Sportwissenschaft und aufgrund der Vakanz in der Abteilungsleitung überobligatorisch Lehrveranstaltungen abgehalten und mit zahlreichen Aufgaben im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung befasst war, blieb dem Kläger die Möglichkeit zur eigenen Weiterqualifikation. Die Weiterqualifikation bestand schon darin, dass die Beteiligung des Klägers an zahlreichen Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Forschungsprojekten einer künftigen Tätigkeit förderlich war. b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung vom 27.09.2012 mit Ablauf des 31.12.2012 geendet. Diese Befristungsabrede ist ebenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG rechtswirksam. aa) Der Kläger hat auch in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2012 wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erbracht, indem er an der Antragsskizze für ein DVG Graduiertenkolleg „Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns“ mitwirkte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Erarbeitung einer solchen Antragsskizze - bloße Sekretariatstätigkeiten ausgenommen - um eine wissenschaftliche Tätigkeit. (1) Wie sich aus der Darstellung des Leitthemas ergibt, sollte das Kolleg hochtalentierten Nachwuchs auf einem exzellenten wissenschaftlichen Niveau fördern und die Forschung zu Alternsfragen stärken, indem es junge Wissenschaftler/innen verschiedener (auch technischer) Disziplinen ermuntert und befähigt, sich mit dem Alter und dem Altern zu befassen (Fassung Februar 2013 S. 4). Mit dieser Zielsetzung sollte das Kolleg Workshops, Vorträge und den wissenschaftlichen Austausch organisieren. Es sollten Dissertationen aus verschiedenen Disziplinen betreut werden (Fassung Februar 2013 S. 13). Die Antragsskizze war der erste Schritt in einem zweistufigen Antragsverfahren. Auf der Basis der Antragsskizze wurde das Projekt gutachterlich bewertet. Nach Einschätzung des Potentials des Projekts konnte der Einrichtungsantrag gestellt werden. Allein für die Antragsskizze gab die Deutsche Forschungsgemeinschaft einen umfangreichen Leitfaden (Anlage BB 1) vor. Damit war die Antragsskizze die Grundlage für die beabsichtigte wissenschaftliche Forschung. Die Auffassung des Klägers, es habe sich bei der Erstellung der Antragsskizze um eine reine Verwaltungsaufgabe gehandelt, teilt die Kammer nicht. Die Darstellung des Forschungsprogramms, des Qualifizierungs- und Betreuungskonzepts und des wissenschaftlichen Umfelds erforderte eine intensive Befassung und Auseinandersetzung mit dem geplanten wissenschaftlichen Thema. Selbst die eher technisch anmutende Zusammenstellung von Publikationen setzte die Fähigkeit voraus, die Veröffentlichungen der beteiligten Wissenschaftler/innen in ihrer Bedeutung für das Projekt einschätzen zu können. Es handelt sich damit um eine Aufgabe, die ohne einen einschlägigen wissenschaftlichen Hintergrund nicht bewältigt werden konnte. (2) Auch wenn der Kläger die Antragsskizze nicht allein erstellt, sondern an ihr lediglich mitgewirkt hat, erbrachte er eine wissenschaftliche Dienstleistung. Wie sich aus den vorgelegten Fassungen der Antragsskizze ergibt, wurde die Antragsskizze ständig weiterentwickelt. Es handelte sich hierbei nicht nur um die Korrektur von Fehlern und Formatierungen. Der Kläger war an den Arbeiten inhaltlich beteiligt. Das Protokoll über die Sitzung vom 14.12.2012 ist kein Beleg für etwas Gegenteiliges. Auch soweit der Kläger organisatorische Vorarbeiten für die Erstellung der Antragsskizze leistete, handelte es sich um Tätigkeiten, die unmittelbar mit der geplanten Forschung zusammenhingen. Der Umstand, dass die Vorbereitung von wissenschaftlichen Forschungen im universitären Bereich eine Daueraufgabe darstellt, ist unerheblich. Die Befristungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist auch bei der Wahrnehmung von Daueraufgaben eröffnet (Bundestags-Drucksache 16/3438 S. 11). bb) Soweit der Kläger auch in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2012 noch Lehrtätigkeiten und Tätigkeiten in der akademischen Selbstverwaltung erbracht haben sollte, kann auf die Ausführungen zu a) bb) verwiesen werden. Zumindest teilweise erfolgte die Lehrtätigkeit des Klägers im genannten Zeitraum zudem im Rahmen eines gesondert abgerechneten Lehrauftrags (vgl. Anlage BB 9). cc) Soweit der Kläger schließlich gemeint hat, die Befristungsabrede vom 27.09.2012 sei wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, kann die Kammer diese Argumentation nicht nachvollziehen. Die Befristungsabrede, wonach der Kläger vom 01.10. bis 31.12.2012 befristet weiterbeschäftigt wird, ist klar und verständlich. Weshalb diese Klausel den Kläger von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten haben sollte, erschließt sich der Kammer nicht. c) Für eine Rechtsmissbrauchskontrolle gibt es im Streitfall keinen Anlass. aa) Im Rahmen der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG dürfen sich die Gerichte im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 (C-586/10- AP Richtlinie 99/70/EG Nr. 9) nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen (BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - AP TzBfG § 14 TzBfG Nr. 99). bb) Für eine vergleichbare Missbrauchskontrolle gibt es im Rahmen des Sonderbefristungsrechts für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen keinen Anlass. § 1 Abs. 1 WissZeitVG verzichtet vor dem Hintergrund der dort klar definierten Befristungshöchstgrenzen auf die Festlegung einzelner Sachgründe für eine Befristung. Die Vorschrift ist eine Spezialregelung für befristete Arbeitsverträge im Hochschulbereich, die aus den oben genannten Gründen den Hochschulen weitergehendere Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverträgen einräumt als sie den sonstigen öffentlichen und privaten Arbeitgeber zustehen. Mit einer Befristungsdauer von 3 3/4 Jahren hat das beklagte Land die Befristungshöchstdauer von 6 Jahren nicht einmal im Ansatz ausgeschöpft. d) Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als akademischen Mitarbeiter anzubieten. Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem in der Berufung erstmals gestellten Antrag Ziff. 4 um eine nach § 533 ZPO zulässige Klageänderung handelt, so ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Die Vorschrift begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (BAG 15.05.2012 - 7 AZR 754/10 - AP TV-L § 30 Nr. 1). III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesarbeitsgericht noch nicht mit der Rechtsfrage befasst, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Tätigkeit eines akademischen Mitarbeiters als wissenschaftliche Dienstleistung aufzufassen ist. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat. Der am … 1974 geborene, ledige Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 01.04.2009 an der Universität S. als akademischer Mitarbeiter beschäftigt. Er war dort am Institut für Sport- und Bewegungswissenschaft tätig. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt € 4.262,72. Der Kläger studierte von 1994 bis 2000 Sport- und Politikwissenschaften an der Universität S.. Von 2000 bis 2007 fertigte der Kläger eine Dissertation zu dem Thema „XXX“ an. Er wurde am 12.11.2007 zum Dr. phil. promoviert. Unter dem Datum des 09.02.2009 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 ab. Die Befristung beruhte auf dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (im folgenden: WissZeitVG). Der Kläger wurde als akademischer Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 % eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 13 TV-L. Unter dem Datum des 20.08.2010 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass der Kläger ab 01.10.2010 in Vollzeit beschäftigt wurde. Am 23.08.2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2012. Die Befristung beruhte erneut auf dem WissZeitVG. Bereits zuvor, am 06.10.2010, hatte der Kläger eine ab Oktober 2010 gültige Dienstaufgabenbeschreibung (Anlage KE 1) erhalten. Danach hatte er Aufgaben in Lehre, Forschung und mit sonstigen Dienstaufgaben (akademische Selbstverwaltung) zu erbringen. Der Anteil von Forschung und Lehre betrug jeweils 50 %. Der Umfang der Lehrverpflichtung belief sich auf 6 LVS. Hierbei wurde der Kläger den Mitarbeiter/innen zugeordnet, denen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation nicht eingeräumt wurde. Der Kläger hielt im Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 verschiedene Lehrveranstaltungen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 04.01.2013, Seite 3 f. und auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2013, Seite 17 f. verwiesen. In der Forschung arbeitete der Kläger an verschiedenen Projekten mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Schriftsätze der Parteien, jeweils Seite 7 f. und 22 ff. verwiesen. In der akademischen Selbstverwaltung übte der Kläger während der Vakanz der Abteilungsleitung die Funktion eines wissenschaftlichen Koordinators der Abteilung Sport, Soziologie aus. Er koordinierte in dieser Funktion verschiedene Projekte und war mit allgemeinen Verwaltungstätigkeiten betraut. Unter dem Datum des 27.09.2012 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2012 ab. Die Befristung beruhte erneut auf dem WissZeitGV. Die Aufgabe des Klägers bestand im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses darin, an der Überarbeitung einer Antragsskizze für das DFG Graduiertenkolleg „Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns“ mitzuarbeiten. Eine neue Dienstaufgabenbeschreibung wurde nicht erstellt. Mit Lehraufgaben war der Kläger im Rahmen des Master-Online-Studienganges „Integrierte Gerontologie“ betraut. Außerdem wirkte er als Dozent im Modul „Empirische Forschungsmethoden“ der Veranstaltung „Quantitative Sozialforschung und Statistik“ mit. Die Parteien streiten darüber, ob diese Lehrtätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder eines gesonderten Lehrauftrags erfolgten. Mit seiner am 18.10.2012 eingegangenen Klage hat sich der Kläger sowohl gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09. bzw. 31.12.2012 aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung vom 23.08.2010 als auch gegen die Beendigung zum 31.12.2012 aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung vom 27.09.2012 gewandt. Er hat vorgetragen, die Befristungen könnten nicht auf das WissZeitVG gestützt werden, weil er nicht zum wissenschaftlichen Personal zähle. Dies ergebe sich aus den europäischen Vorgaben sowie aus den Motiven des Gesetzgebers. Während nach der europäischen Rahmenvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sei, befänden sich 2/3 des akademischen Mittelbaus in befristeten Arbeitsverhältnissen. Nach dem Willen des Gesetzgebers diene die Befristung im Bereich der Wissenschaft und Forschung der wissenschaftlichen Weiterqualifikation. Es solle nicht der übliche Bedarf der Hochschule im Rahmen von ständigen Befristungen abgedeckt werden. Das WissZeitVG bestimme den persönlichen Geltungsbereich nach dem Inhalt der Arbeitsaufgabe. Diese müsse sich auf das Erbringen wissenschaftlicher oder künstlerischer Dienstleistungen richten. Die ausschließliche Konzentration auf Lehraufgaben entspreche nicht dem Zweck des WissZeitVG. In seinem Fall richte sich der Umfang der Lehrverpflichtung nach der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten. Nach der für ihn geltenden Dienstaufgabenbeschreibung seien ihm 6 LVS zugewiesen, wobei ihm nicht die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt worden sei. Wissenschaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der ernsthafte und planmäßige Versuch zur Erweiterung der Wahrheit. In diesem Sinne habe er keine wissenschaftliche Dienstleistung erbracht. Seine Lehrtätigkeit sei eine unterrichtende Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug gewesen. Es seien keine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Lehrveranstaltungen eingeflossen. Es fehle jeder Sachvortrag des beklagten Landes zum Wissenschaftsbezug. Was seine Forschungstätigkeit angehe, so habe diese kein wissenschaftliches Gepräge gehabt. Er sei zeitlich sehr begrenzt an Forschungsprojekten beteiligt gewesen. Im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung habe er allgemeine Verwaltungstätigkeiten erbracht. Was den Arbeitsvertrag vom 27.09.2012 angehe, so habe die Überarbeitung der Antragsskizze keine wissenschaftliche Tätigkeit beinhaltet. Ein ernsthafter planmäßiger Versuch zur Erweiterung der Wahrheit sei diese Tätigkeit nicht gewesen. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung berufen. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23.08.2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09.2012 endete. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23.08.2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 endete. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 27.09.2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 endete. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliege nur der zuletzt abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag einer Befristungskontrolle. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 27.09.2012 sei kein bloßer Annex gewesen. Die Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn die vorletzte Befristung einer Befristungskontrolle unterliege. Der Arbeitsvertrag vom 23.08.2010 beruhe auf dem WissZeitVG. Der Kläger habe im Rahmen dieses Arbeitsvertrags eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit wahrgenommen. Grundsätzlich praktiziere die Universität S. die sogenannte „forschende Lehre“. Dieser Anspruch sei Teil des Leitbildes der Universität. Der Schwerpunkt der Lehrtätigkeit des Klägers habe auf sozialwissenschaftlichen Themen gelegen und habe damit an das Thema der Dissertation des Klägers angeknüpft. Der Kläger habe daher eigene sportsoziologische Erkenntnisse in die jeweiligen Lehrveranstaltungen einbringen können. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Lehrende in der inhaltlichen Gestaltung der Veranstaltung frei sei. Es sei Ausdruck einer wissenschaftlichen Tätigkeit, dass der Lehrende frei entscheide, welche Schwerpunkte er setzen wolle. Neben seiner Lehrtätigkeit habe der Kläger klassische Forschungsaufgaben wahrgenommen. Er habe an verschiedenen Projekten des Instituts für Sportwissenschaft mitgewirkt. Er habe den Lehrstuhl von Prof. W.S. als wissenschaftlicher Repräsentant in P. vertreten. Er sei auch an weiteren Forschungsprojekten des Lehrstuhls beteiligt gewesen. In der akademischen Selbstverwaltung habe der Kläger wissenschaftliche Fragestellungen und das Antragsvorgehen für Drittmittelprojekte koordiniert. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens habe er eine Synopse angefertigt. Was den Arbeitsvertrag vom 27.09.2012 angehe, so habe die Aufgabe des Klägers ausschließlich darin bestanden, eine Antragsskizze für das DFG-Projekt auszuarbeiten. Darüber hinaus seien ihm keine Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen gewesen. Die Erstellung der Skizze sei eindeutig als wissenschaftliche Tätigkeit einzuordnen. Hilfsweise werde die Befristung auf einen vorübergehenden personellen Mehrbedarf sowie auf Haushaltsmittel gestützt. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst habe am 31.08.2012 zweckgebundene Haushaltsmittel bereitgestellt (Anlage KE 4). Der Einsatz des Klägers sei aus diesen Mitteln zweckentsprechend erfolgt. Mit Urteil vom 13.03.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ausschließlich der befristete Arbeitsvertrag vom 27.09.2012 unterliege der Befristungskontrolle. Dieser Vertrag sei wirksam nach dem WissZeitVG befristet. Die Erstellung und auch die Überarbeitung der Antragsskizze für das DFG-Projekt stellten wissenschaftliche Arbeit dar. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass auch Vorarbeiten mit entsprechender Bedeutung unter den Begriff der Wissenschaft zu fassen seien. Eine unbedeutende Randaufgabe sei die Überarbeitung der Antragsskizze nicht gewesen. Vielmehr habe die Antragsskizze die Basis für das DFG-Projekt dargestellt. Im Übrigen sei auch der Befristungsgrund der Haushaltsbefristung gegeben. Für eine Rechtsmissbrauchskontrolle gebe es keinen Anlass. Gegen das ihm am 22.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.04.2013 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2013 begründet. Der Kläger trägt vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei im Tatsächlichen und im Rechtlichen fehlerhaft. Neben der Befristungsabrede vom 27.09.2012 sei auch die arbeitsvertragliche Befristung vom 23.08.2010 einer Befristungskontrolle zu unterziehen. Die gegenteilige Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei mit der heutigen Rechtslage nicht mehr vereinbar. Seit Einführung der 3-wöchigen Klagefrist sei auch die Argumentation zur Rechtssicherheit überholt. Bei dem Arbeitsvertrag vom 27.09.2012 handele es sich im Übrigen lediglich um einen Annex. Zu diesem Arbeitsvertrag lägen zwei fehlerhafte Annahmen des Arbeitsgerichts vor. Zum einen sei er während des Arbeitsverhältnisses auch in der Lehre tätig gewesen. Zum anderen habe es sich bei der Überarbeitung der Antragsskizze nicht um eine Vorarbeit für ein Forschungsprojekt gehandelt, sondern um eine Daueraufgabe. Völlig unterschlagen habe das Arbeitsgericht den Aspekt der Qualifikation. Diese sei ihm in seinem Vertrag gerade nicht eingeräumt worden. Schließlich liege auch kein Drittmitteltatbestand vor. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch der Arbeitsvertrag vom 23.08.2010 in die Prüfung einzubeziehen. Aus der Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass er überwiegend mit Lehr- und Verwaltungsaufgaben betraut gewesen sei und keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbracht habe. Daher unterliege er uneingeschränkt den Regelungen des § 30 TV-L, insbesondere der Vorschrift über die Prüfpflicht auf Weiterbeschäftigung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.03.2012 - 29 Ca 7466/12 - wird abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23.08.2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30.09.2012 endete. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 23.08.2010 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 endete. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 28.09.2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 endete. 4. Hilfsweise hierzu: Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.01.2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Akademischer Mitarbeiter unter Inbezugnahme des TV-L sowie einer Vergütung mit zumindest Entgeltgruppe 13 anzubieten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt vor, sämtliche mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsverträge beruhten auf dem WissZeitVG. Bei allen vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um geradezu typische wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes. Das WissZeitVG trage den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals bestimme sich inhaltlich aufgabenbezogen. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Antragsskizze habe der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht. Es sei zwar zutreffend, dass ein Entwurf der Professoren S. und R. vorgelegen habe. Dieser habe aber noch inhaltlich überarbeitet werden müssen. Es habe mehrere Entwurfsversionen gegeben, bevor die finale Fassung der Skizze gestanden habe. Die Antragstellung erfolge zweistufig. Es werde zunächst eine sogenannte Antragsskizze eingereicht. Nach Begutachtung der Skizze könne ein Einrichtungsantrag gestellt werden. In die Antragsskizze seien eine Fülle von Informationen einzuarbeiten. Im Übrigen könne die Befristung auch auf den Aspekt der Drittmittelfinanzierung gestützt werden. Soweit der Kläger vortrage, er habe auch noch im Wintersemester 2012/2013 eine Lehrtätigkeit ausgeübt, habe er diese Lehrtätigkeit nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern als Lehrbeauftragter wahrgenommen. Mit Verfügung vom 26.08.2013 hat der Vorsitzende um ergänzendes Vorbringen dazu gebeten, nach welchen Kriterien das beklagte Land akademischen Mitarbeitern die Möglichkeit zur Weiterqualifikation einräume. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Praxis der Weiterqualifikation in der Post-Doc-Phase sei vom jeweiligen Fachbereich und der Fachkultur abhängig. So sei beispielsweise die Weiterqualifikation in den Ingenieurwissenschaften anders strukturiert als bei den Natur- oder Geisteswissenschaften. Die Universität wolle Spitzenkräfte nicht nur für die Wissenschaft, sondern auch für die Wirtschaft und die öffentlichen Einrichtungen herausbilden. Eine Beschränkung auf die Habilitation entspreche nicht mehr der gelebten Realität in der Wissenschaft. Die Tätigkeit in Forschung und Lehre bedeute eine Weiterqualifikation, die dem Beschäftigten eine bessere Startposition verschaffe. Auch dem Kläger sei die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt worden. Die Übertragung von 6 LVS habe mit der Belastungssituation beim Institut für Sportwissenschaft zu tun. Bei unbefristeter wissenschaftlicher Tätigkeit seien 9 LVS zu erbringen. Der Kläger habe die Chance zur Weiterqualifikation durch die Teilnahme an dem Projekt HBSC-Studie genutzt. Der Kläger trägt vor, das beklagte Land habe nicht dargestellt, nach welchen Kriterien den akademischen Mitarbeitern die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt werde. Den Ausführungen, dass den akademischen Mitarbeitern stets die Möglichkeit der Forschung eingeräumt werde, müsse klar und deutlich widersprochen werden. Aufgrund seiner hohen Lehrverpflichtung sei ihm keine Zeit geblieben, um wissenschaftlich zu arbeiten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.