Beschluss
12 TaBV 70/10
LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem gemeinsamen Betrieb sind alle beteiligten Unternehmen Arbeitgeber i.S.d. § 99 Abs.1 BetrVG und damit passivlegitimiert.
• Eine Vergütungsordnung kann auch fortwirken, wenn ihre normative Nachwirkung ausgeschlossen ist, sofern der Arbeitgeber sich bei Eingruppierungen weiterhin an deren Gruppenmerkmalen oder finanziellem Rahmen orientiert.
• Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung ist zu beantragen; fehlt die ordnungsgemäße Beteiligung, ist die Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs.4 BetrVG zulässig.
• Ein früheres arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren begründet nur dann Bindungswirkung zur Frage des Bestehens einer Vergütungsordnung, wenn Streitgegenstand, Beteiligte und Lebenssachverhalt identisch sind.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach ehemaliger Entgeltordnung • Bei einem gemeinsamen Betrieb sind alle beteiligten Unternehmen Arbeitgeber i.S.d. § 99 Abs.1 BetrVG und damit passivlegitimiert. • Eine Vergütungsordnung kann auch fortwirken, wenn ihre normative Nachwirkung ausgeschlossen ist, sofern der Arbeitgeber sich bei Eingruppierungen weiterhin an deren Gruppenmerkmalen oder finanziellem Rahmen orientiert. • Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung ist zu beantragen; fehlt die ordnungsgemäße Beteiligung, ist die Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs.4 BetrVG zulässig. • Ein früheres arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren begründet nur dann Bindungswirkung zur Frage des Bestehens einer Vergütungsordnung, wenn Streitgegenstand, Beteiligte und Lebenssachverhalt identisch sind. Krankenhaus und Senioren-Dienstleister betreiben gemeinsam einen Betrieb; der Betriebsrat wurde für diesen gemeinsamen Betrieb gewählt. Früher galt eine Betriebsvereinbarung (RNK-AVB) mit Entgeltgruppen; die Parteien schlossen Nachwirkung aus. Das Krankenhaus führt Personalangelegenheiten auch für den Senioren-Dienstleister und übersandte dem Betriebsrat Unterrichtungen zu Einstellung/Verlängerung von Frau P. mit Verweis auf die ehemalige Entgeltgruppe 5. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur Eingruppierung und sah Frau P. in Entgeltgruppe 6. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats zunächst ab. In der Beschwerde erklärte das Krankenhaus seine Zustimmung zur geänderten Antragsform und der Betriebsrat beantragte, die Arbeitgeber aufzugeben, die Zustimmung zur Eingruppierung zu beantragen bzw. ggf. die Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs.4 BetrVG zu betreiben. • Zulässigkeit der Antragsänderung: Die im Kammertermin erklärte Rücknahme und die Zustimmung der Beteiligten machen den zuletzt gestellten Antrag zulässig; die Änderung ist sachdienlich (§§ 81,87 ArbGG). • Passivlegitimation: In einem gemeinschaftlich geleiteten Betrieb gelten alle beteiligten Unternehmen als Arbeitgeber i.S.d. § 99 Abs.1 BetrVG; das Krankenhaus ist daher ebenfalls passivlegitimiert. • Bestehen einer Vergütungsordnung: Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber bei Eingruppierungen ein Entgeltschema anwendet. Der Arbeitgeber wendet weiterhin die Merkmale bzw. den finanziellen Rahmen der ehemaligen RNK-AVB an; damit liegt eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung i.S.d. § 99 vor, unabhängig davon, dass die Betriebsvereinbarung nachvertraglich keine normative Nachwirkung hat. • Rechtskraft des früheren Beschlusses: Die Entscheidung 1 BV 17/08 bindet nur insoweit, als Beteiligte, Streitgegenstand und Lebenssachverhalt identisch sind; hier besteht keine entsprechende Identität, sodass die frühere Entscheidung der Feststellung des Vorliegens einer Vergütungsordnung im vorliegenden Fall nicht entgegensteht. • Verfahrenserfordernis nach § 99 BetrVG: Der Arbeitgeber hätte den Betriebsrat gesondert über die vorgesehene Eingruppierung unterrichten und dessen Zustimmung beantragen müssen. Die formelle Unterrichtung war unvollständig; die Einigungslage und das Verhalten des Arbeitgebers zeigen, dass ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren nicht stattgefunden hat. • Rechtsfolge: Da die Eingruppierung ohne ordnungsgemäße Beteiligung umgesetzt wurde, hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass die Arbeitgeber die Zustimmung zur Eingruppierung beantragen und, falls der Betriebsrat verweigert, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG betreiben. Die Beschwerde des Betriebsrats ist erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und den Arbeitgebern (Krankenhaus und Senioren-Dienstleister) aufgetragen, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Mitarbeiterin P. ab dem 01.03.2010 zu beantragen und im Fall ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs.4 BetrVG zu betreiben. Begründet wurde dies damit, dass ein im Betrieb geltendes Vergütungsschema besteht, weil sich die Arbeitgeber weiterhin an den Merkmalen oder dem finanziellen Rahmen der ehemaligen RNK-AVB orientieren, und dass das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Das Krankenhaus ist als Mitbetreiber des gemeinsamen Betriebs passivlegitimiert. Die Frage der konkret zutreffenden Entgeltgruppe bleibt dem Zustimmungsersetzungsverfahren vorbehalten.