Beschluss
1 BV 17/08
Arbeitsgericht Bocholt, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGBOH:2008:1205.1BV17.08.00
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Tenor
1. Der Direktor des Arbeitsgerichts Herne, Herr A, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Maßnahmen der Berufungsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) gemäß Entwurf des Betriebsrats einer "Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97
Abs. 2 BetrVG) im Vertrieb" eingesetzt und die Zahl der Besitzer auf je zwei festge setzt.
2. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
3. Der Hilfsantrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Direktor des Arbeitsgerichts Herne, Herr A, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Maßnahmen der Berufungsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) gemäß Entwurf des Betriebsrats einer "Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) im Vertrieb" eingesetzt und die Zahl der Besitzer auf je zwei festge setzt. 2. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. 3. Der Hilfsantrag wird abgewiesen. Gründe: I. • Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle zu den Themen Maßnahmen der Berufungsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) sowie die Anzahl der Beisitzer. Die Arbeitgeberin ist im Jahr 2005 aus einer Fusion der B D und C hervorgegangen. Sie beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer/innen. Diese verteilen sich auf vier sog. Kompetenzcentren in D, C, E und F sowie auf insgesamt ca. 23 Filialen/Geschäftsstellen. Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. In den letzten Jahren kam dem der Vertrieb von Produkten bei der Arbeitgeberin eine immer größere Bedeutung zu. Mit Schreiben vom 29.07.2008 überreichte der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung und bezog sich dabei auf sein Mitbestimmungsrecht bei berufli cher Fortbildung nach § 97 Abs. 2 BetrVG sowie auf sein Mitbestimmungsrecht beim Ge sundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG). Der Betriebsrat bat darum, die Betriebsverein barung bis zum 12.08.2008 abzuschließen. Falls dies nicht erfolge, möge die Arbeitgeberin der Einrichtung einer Einigungsstelle zustimmen. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 04.08.2008 mit, dass man die Bildung einer Arbeitsgruppe vorschlage. Diesen Vorschlag griff der Betriebsrat auf und bat mit Schreiben vom 11.08.2008 um einen kurzfristigen Terminvorschlag. In anderem Zusam menhang teilte der Betriebsratsvorsitzende der Personalabteilung der Arbeitgeberin mit E-mail vom 19.08.2008 mit, dass für eine Diskussion des arbeitgeberseitig vorgelegten Ent- wurfs einer Betriebsvereinbarung ,,Potentialanalyse" kein Raum bestünde, da der Betriebsrat sich an die Reihenfolge der noch zu verhandelnden Betriebsvereinbarungen halte (Jahresar beitszeit, freiwillige soziale Leistungen sowie Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 2 BetrVG fur den Vertrieb). Zu einem Termin zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin wegen des vom Betriebs rat vorgelegten Entwurfs einer Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) kam es in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 27.08.2008 teilte der Betriebsrat der Arbeitgebe rin mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht Bocholt einrichten zu lassen. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28.08.2008, dass sie sich eine andere Reihenfolge der noch zu verhandelnden Betriebsvereinbarungen • vorstelle. Die vorliegende Antragsschrift ging am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht Bocholt ein. In der daraufhin stattfindenden Verhandlung am 30.09.2008 einigten sich die Beteiligten darauf, dass Thema zunächst innerbetrieblich in einer Arbeitsgruppe zu diskutieren, wobei die Ge-spräche innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen stattfinden sollten. Am 05.11.2008 fand daraufhin eine Arbeitsgruppensitzung statt. In dieser blieb offen, ob es zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den aufgeworfenen Themen kommen wird. Der Betriebsrat trägt vor, dass nach der Fusion im Jahr 2005 bei der Arbeitgeberin ein Pro zess begonnen habe, den man mit einer von der Arbeitgeberin selbst benutzten Formulie rung wie folgt beschreiben könne: ,, Weg von der Bestandsbank hin zur Vertriebsbank". Da hinter verberge sich ein ganz allgemein im Bankenbereich festzustellender Strukturwandel: Während früher die Bedienung des Kunden im Vordergrund gestanden habe, werde nun mehr zunehmend zum ,,aktiven Verkauf“ übergegangen. Dieser Strukturwandel sei eine Maßnahme im Sinne von § 97 Abs. 2 BetrVG, die dazu führe, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer (Vertriebsmitarbeiter) andere und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichten. Es möge zwar sein, dass die ,,beruflichen Kenntnisse" der Arbeitnehmer ausreichten, um die Flut der neuen Produkte intellektuell zu bewältigen. Es stelle sich allerdings die Frage, ob bei ihnen auch die ,,Fähig keit" zur Erfüllung der Aufgaben in ausreichender Weise vorhanden sei. Zu dieser in § 97 Abs. 2 S. 1 BetrVG geforderten Fähigkeit gehöre mehr als das, was Gegenstand des her kömmlichen Ausbildungsberufs der Bankkauffrau/des Bankkaufmanns sei. Die aktuelle Fi nanzmarktkrise und ihre Ursachen machten die Problematik der Umstrukturierung ein schließIich der sich daraus ergebenden Anforderungen an die Mitarbeiter mehr als deutlich. '' Soweit man darüber streiten könne, ob der - noch anhaltende - Prozess der Entwicklung der Bank von der Bestand- zur Vertriebsbank als ,,Maßnahme" im Sinne von § 97 Abs. 2 BetrVG angesehen werden könne, sei dieser Streit nicht im Verfahren um die Einrichtung einer Eini gungsstelle zu führen. Er könne ggfls. in der Einigungsstelle selbst aufgegriffen werden. Soweit es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG gehe, verweist der Betriebsrat zunächst auf eine Untersuchung der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) zum Thema ,,Gesundheitsbilanz Kreditgewerbe - Arbeitsbedingungen und Krankenstand in Banken und Finanzinstituten" (Bl. 58 - 121 d. A.). Die Fragen, was zum Gegenstand von Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG gemacht werde, was also überhaupt eine zu beurteilende Gefährdung sei, welche Ermittlungen zur Feststellung einer Gefährdung durchgeführt wurden und die Bestimmung desjenigen, der diese Ermittlungen • durchführe, unterlägen dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG. Der Be triebsrat trägt ergänzend vor, dass ihm aus vielen Gesprächen mit den Betroffenen bekannt sei, dass sich ein großer Teil der grundsätzlich betroffenen ca. 100 Arbeitnehmer/innen über fordert fühle. Wesentlicher Grund dafür seien der teilweise problematische Gegenstand der Produkte und der Verkaufsdruck. Weiter trägt der Betriebsrat vor, dass die Einrichtung der Einigungsstelle auch deshalb drän ge, weil zum 01.10.2008 fünf Leistungsträger die B verließen. Ein weiterer langjährig tätiger, erfahrener und erfolgreicher Vertriebsmitarbeiter werde die Arbeitgeberin zum 31.12.2008 verlassen. In der Arbeitsgruppensitzung vom 05.11.2008 habe die Arbeitgeberin das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung in Abrede gestellt. Dass es zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung komme, stehe nach diesem Gespräch daher nicht zu erwarten. Schließlich ist der Betriebsrat der Auffassung, dass auf jeder Seite drei Beisitzer in der Eini gungsstelle tätig werden sollten. Die Einigungsstelle werde nicht nur Rechtsfragen zur Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 97 Abs. 2 BetrVG und § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG erörtern müssen. Sie werde sich auch mit den darüber hinausgehenden Fragen des Veränderungsprozesses in den Banken, seinen Auswirkungen auf die Mitarbeiter und sich daraus ergebenden Anforderungen an Bildung und Gesundheit auseinandersetzen müssen. Hierzu bedürfe es des entsprechenden Sachverstandes. Der Betriebsrat beantragt, den Direktor des Arbeitsgerichts Herne, Herrn A, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und Maß- nahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) gemäß Entwurf des Betriebsrats einer ,,Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) im Vertrieb" einzusetzen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzu setzen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen; hilfsweise für den Fall, dass die Einigungsstelle eingesetzt werden sollte, die Zahl der Beisitzer auf je einen zu reduzieren. • Der Betriebsrat beantragt, den Hilfsantrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin hält die Einrichtung einer Einigungsstelle zunächst für verfrüht. Zum einen sei das Verhalten des Betriebsrats ausgesprochen widersprüchlich, nachdem er noch mit E-mail vom 19.08.2008 mitgeteilt habe, dass er sich an die Reihenfolge der noch zu verhan delnden Betriebsvereinbarungen halten wolle. Zum anderen seien auch nach dem 05.11.2008 die betriebsinternen Diskussionen noch nicht abgeschlossen. Weiter ist die Arbeitgeberin der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 BetrVG nicht gegeben seien. Es fehle bereits an einer von der Arbeitgeberin geplanten oder durch geführten Maßnahme. Richtig sei, dass ein sich im Markt bewegender Anbieter von Dienst leistungen sich am Markt zu orientieren habe und sowohl auf Markveränderungen als auch auf den Wettbewerb reagieren müsse. Der vom Betriebsrat insofern wahrgenommene Struk turwandel stelle jedoch keine arbeitgeberseitige Maßnahme dar. Darüber hinaus sei es nicht so, dass sich durch die - bereits nicht gegebene - Maßnahme die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändere bzw. ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichten. Die Ausbildung zum Bankkaufmann sei bereits seit dem 30.12.1997 unverändert geblieben. Die Beratung der Kunden, der Vertrieb von Produkten und die systematische und situationsbezogene Führung von Kundengesprächen seien aus drücklich prüfungsgegenständlich. Was seitens des Betriebsrats dann noch unter der von ihm als fraglich angesehenen ,,Fähigkeit" der Mitarbeiter zu subsumieren sei, erschließe sich für die Arbeitgeberin nicht. Schließlich ergebe sich aus dem Vortrag des Betriebsrats nicht, welche Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung eingeführt werden sollten. Bezüglich des angeblichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG ist die Arbeitgeberin zunächst der Auffassung, dass die Beifügung einer Studie der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) grundsätzlich ungeeignet sei, den notwendi gen Sachvortrag des Betriebsrats zu ersetzen. Auch der Vortrag des Betriebsrats, dass sich ein großer Teil der grundsätzlich betroffenen ca. 100 Arbeitnehmer/innen überfordert fühle, sei nicht ausreichend substantiiert. Auch soweit der Betriebsrat sich auf § 5 ArbSchG bezie he, sei der Antrag nicht gerechtfertigt. § 5 Abs. 1 ArbSchG ermögliche dem Arbeitgeber ei nen Handlungs- und damit auch einen Beurteilungsspielraum. Richtig sei, dass der Betriebs rat bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums mitzubestimmen habe. Dies setze jedoch zunächst voraus, dass zumindest die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitli chen Beeinträchtigung bestehe - so das BAG im Urteil vom 12.08.2008 (9 AZR 1117/06). Diesbezüglicher Sachvortrag des Betriebsrats fehle. Der Betriebsrat wolle vielmehr offenbar sogar beurteilt wissen, was überhaupt eine zu beurteilende Gefährdung sei. Soweit der Betriebsrat darüber hinaus vortrage, dass bis zum Jahresende sechs Leistungs träger die Bank verließen, handele es sich hierbei zum einen um die übliche Fluktuation, zum anderen gehörten diese sechs Personen verschiedenen Abteilungen der Arbeitgeberin und nicht nur dem Vertrieb an. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig und - bis auf die Zahl der festzusetzenden Beisitzer - auch begründet. 1. Der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG ist zunächst zulässig, insbesondere liegt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis vor. Ein derartiges Rechtsschutz interesse setzt im Allgemeinen voraus, dass zwischen den Betriebspartnern hinsichtlich des anliegenden Regelungsgegenstandes, den die Einigungsstelle entscheiden soll, schon ver handelt worden ist und es dabei zu keiner Einigung gekommen ist (vgl. LAG Hessen, NZA 1992, 853; Germelmann u. a., ArbGG, 5. Aufl., § 98, Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. ' ' Wenn das Rechtsschutzbedürfnis bei Einreichung der Antragsschrift vom 12.09.2008 auch noch fraglich gewesen sein dürfte, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine innerbetrieblichen Gespräche stattgefunden hatten, ist das Rechtsschutzbedürfnis nunmehr zu bejahen. Die Beteiligten haben sich am 05.11.2008 in einer Arbeitsgruppe zusammen gesetzt, um über den vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung zu Maßnahmen der Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG) und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) zu sprechen. Zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist es noch nicht gekommen. Die Arbeitgeberin bezweifelt derzeit vielmehr, ob eine Betriebsvereinbarung überhaupt erforderlich sei. Wenn der Betriebsrat sich damit auch in Widerspruch zu der ur sprünglich von ihm favorisierten Reihenfolge der Verhandlung über mögliche Betriebsverein barungen setzt, hat er durch das vorliegende Verfahren zumindest deutlich gemacht, dass er nunmehr den Themen, wegen derer die Einigungsstelle eingerichtet werden soll, Priorität beimisst. Nachdem bislang eine Einigung nicht erzielt werden konnte, ist das Rechtsschutz bedürfnis nunmehr zu bejahen. 2. Der Antrag ist - bis auf die Zahl der festzusetzenden Beisitzer - auch begründet. a) Die Einigungsstelle ist zunächst nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle für ein erzwingbares Eini gungsstellenverfahren, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkenn bar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt (vgl. ErfK-Eisemann/Koch, 9. Aufl., § 98 ArbGG, Rn. 3 m.w.N.). Eine offensichtliche Unzuständigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Dies gilt sowohl für die vom Betriebsrat an- gesprochenen Maßnahmen der Berufsbildung, § 97 Abs. 2 BetrVG, wie auch für die vom Betriebsrat angesprochenen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG. aa) Nach § 97 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt hat, die dazu führen, dass sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitneh mer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungs stelle, § 97 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht liegt demnach un zweifelhaft vor. ' \ Dies gilt auch für den vorgetragenen Sachverhalt. Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG ist weit zu verstehen. Anknüpfungspunkt kann jede Maßnahme des Ar beitgebers sein, die die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert (vgl. LAG Hamm Be schluss vom 08.11.2002 - 10 (13) TaBV 59/02). Maßnahme kann auch eine personelle Maßnahme, wie etwa die Zuweisung anderer oder neuer Aufgaben am gleichen Arbeitsplatz sein, für die ein Qualifikationsbedarf besteht. Nicht von Bedeutung ist der Anlass der Maß- nahme. Ihr können Modernisierungsmaßnahmen ebenso zugrunde liegen wie Reaktionen auf veränderte Marktbedingungen (vgl. D/K/K, BetrVG, 10. Aufl., § 97, Rn. 13 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist mit der unstreitig zunehmenden Vertriebstätigkeit in den letzten Jahren eine Maßnahme im Sinne des § 97 Abs. 2 BetrVG gegeben. Auch wenn diese nur auf geänderte Marktbedingungen zurückzuführen sein sollte, führt sie doch dazu, dass den Arbeitnehmern andere Aufgaben, zumindest andere Aufgabenschwer punkte zugewiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Einigungsstelle nur nicht offen sichtlich unzuständig sein darf, wurde es auch als ausreichend angesehen, dass der Be triebsrat vorträgt, dass die derzeitigen Fähigkeiten der Vertriebsmitarbeiter/innen möglicher weise nicht in ausreichender Weise zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorhanden seien. Etwas anderes ergibt sich dann auch nicht unter Berücksichtigung der entsprechend des Vortrags der Arbeitgeberin seit 1997 unveränderten Prüfungsanforderungen für Bankkaufleute. Wenn die Vertriebstätigkeit in den letzten Jahren stetig zugenommen hat, ist nicht auszuschließen, dass es hier einen weitergehenden Bildungsbedarf der Arbeitnehmer gibt. Soweit die Arbeitgeberin schließlich darauf verweist, dass nicht deutlich wird, welche Maß- nahmen der betrieblichen Berufsbildung der Betriebsrat für angemessen hält, steht auch dies dem Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle nicht entgegen. Insoweit muss der Be triebsrat zwar eine Begründung liefern, weshalb er die Einrichtung einer Einigungsstelle für notwendig erachtet, nicht aber bereits angeben, welchen Inhalt die gewünschte Regelung haben soll (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 5. Aufl., § 98, Rn. 18). bb) Auch soweit es dem Betriebsrat um Maßnahmen des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG) geht, war die beantragte Einigungsstelle einzurichten. Nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Regelungen über die Verhütung van Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhü tungsvorschriften mitzubestimmen. Auch hierbei handelt es sich zweifellos um ein erzwing bares Mitbestimmungsrecht. Soweit die Arbeitgeberin vorträgt, dass der Betriebsrat nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb zu diesem Punkt die Einrichtung einer Einigungsstelle notwendig sein soll, teilt die Vorsitzende diese Auffassung nicht. Richtig ist zwar, dass die Bezugnahme auf eine Studie der Deutschen Angestellten Kranken kasse (DAK) keinen konkreten, auf den Betrieb der Arbeitgeberin bezogenen Sachvortrag ersetzt. Zu beachten ist aber, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bereits bei der Gefährdungsbeurteilung selbst zusteht (vgl. BAG Beschluss vom 08.06.2004- 1 ABR 13/03; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.10.2006 - 4 TaBV 29/06). Nicht erforderlich ist es insoweit, dass der Betriebsrat bezogen auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Gefähr dungsbeurteilung bereits eine konkrete Gesundheitsgefahr darlegt. Durch das Mitbestim mungsrecht des Betriebsrats soll im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Diesem Ziel ent spricht es, den Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn keine konkrete Gesundheitsge fährdung feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittel bar dem Gesundheitsschutz dienen (vgl. BAG Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 26.10.2006 - 4 TaBV 29/06). Indem der Betriebsrat in seiner Antragsbegründung darauf Bezug nimmt, dass es ihm auch darum gehe, was zum Gegenstand von Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG gemacht wird und wie die Ermittlungen zur Feststellung einer etwaigen Gefährdung durchzuführen sind, ist ein Mitbe stimmungsrecht unabhängig von einer konkret vorgetragenen Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer gegeben. b) Die Zahl der Beisitzer war schließlich auf zwei auf jeder Seite festzusetzen. Entsprechend waren der weitergehende Antrag des Betriebsrats wie auch der Hilfsantrag der Arbeitgeberin abzuweisen. In der Regel ist die Zahl der Beisitzer auf je zwei zu bestimmen (vgl. Germelmann u. a., ArbGG, 5. Aufl., § 98, Rn. 31; ErfK-Eisemann/Koch, 9. Aufl., § 98 ArbGG, Rn 6). Eine größe re Zahl von Beisitzern kommt dann in Betracht, wenn besonders schwierige oder umfangrei che Regelungsfragen zu entscheiden und deshalb besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten für die sachgerechte Behandlung in der Einigungsstelle erforderlich sind, wie z. B. umfang reiche Sozialpläne oder komplexe Entlohnungsfragen (vgl. ErfK-Eisemann/Koch, 9. Aufl., § 98 ArbGG, Rn 6). Ein derartig komplexer Sachverhalt, der die Festsetzung der Beisitzer auf je drei rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben. Vorliegend wird es in einem ersten Schritt zunächst auf die Ermittlung der betrieblichen Gegebenheiten ankommen, um darauf aufbauend Schlussfolgerungen für etwaige weitere durchzuführende Maßnahmen der -·.. . \ Berufsbildung oder des Gesundheitsschutzes ziehen zu können. Zu berücksichtigen ist zu dem, dass auch bei einer Begrenzung der Zahl der Beisitzer auf je zwei die Betriebsparteien die Möglichkeit haben, externen Sachverstand beizuziehen. Der weitergehende Antrag des Betriebsrats war daher abzuweisen. Vor dem dargestellten Hintergrund hätte der Hilfsantrag der Arbeitgeberin, die Anzahl der Beisitzer auf nur einen je Seite festzusetzen, der Bedeutung der Angelegenheit wiederum nicht ausreichend entsprochen. Auch der Hilfsantrag war dementsprechend abzuweisen. 3. Nach alledem war die begehrte Einigungsstelle einzurichten und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von beiden Beteiligten B e s c h w e r d e eingelegt wer den. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevoll mächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol cher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen; deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließ lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrich tung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tä tigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.