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Urteil

17 SaGa 1939/10

LAG NIEDERSACHSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag (STOV) kann durch Auslegung als Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG zu qualifizieren sein, wenn Tarifparteien ihn als solchen kennzeichnen und Inhalt sowie Beteiligung der Tarifparteien tariflichen Regelungswillen erkennen lassen. • Schuldrechtliche Zusagen in einem tariflichen Gesamtvertrag (Investitions- und Arbeitsplatzzusagen) begründen unmittelbare Ansprüche der Tarifparteien und können die Übertragung geschaffener Arbeitsplätze auf Dritte während der Laufzeit ausschließen. • Ein einzelner Arbeitgeber wird passivlegitimiert, wenn er den STOV mitunterzeichnet und sich damit verpflichtet hat; er kann sich nicht allein mit dem Verweis auf Verbandstarifpolitik von den Verpflichtungen lösen. • Bei Abwägung der Interessen rechtfertigt die Sicherung des tarifvertraglichen Erfüllungsanspruchs durch einstweilige Verfügung das Verbot der Übertragung des Betriebsteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. längstens bis zum Laufzeitende des STOV.
Entscheidungsgründe
Tarifvertragliche Standort- und Beschäftigungssicherungen verbieten Übertragung geschaffener Arbeitsplätze • Ein Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag (STOV) kann durch Auslegung als Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG zu qualifizieren sein, wenn Tarifparteien ihn als solchen kennzeichnen und Inhalt sowie Beteiligung der Tarifparteien tariflichen Regelungswillen erkennen lassen. • Schuldrechtliche Zusagen in einem tariflichen Gesamtvertrag (Investitions- und Arbeitsplatzzusagen) begründen unmittelbare Ansprüche der Tarifparteien und können die Übertragung geschaffener Arbeitsplätze auf Dritte während der Laufzeit ausschließen. • Ein einzelner Arbeitgeber wird passivlegitimiert, wenn er den STOV mitunterzeichnet und sich damit verpflichtet hat; er kann sich nicht allein mit dem Verweis auf Verbandstarifpolitik von den Verpflichtungen lösen. • Bei Abwägung der Interessen rechtfertigt die Sicherung des tarifvertraglichen Erfüllungsanspruchs durch einstweilige Verfügung das Verbot der Übertragung des Betriebsteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. längstens bis zum Laufzeitende des STOV. Die Industriegewerkschaft (Klägerin) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die M.-Gruppe (Beklagte) wegen geplanter Übertragung des Bereichs Ersatzteillogistik (PP-S Parts A-Stadt) auf die neu gegründete Tochter M. L. GmbH. Parteien hatten 2008 einen Standort- und Beschäftigungssicherungsvertrag (STOV) abgeschlossen, der Investitionen in ein Logistikzentrum und die Schaffung von insgesamt 220 Arbeitsplätzen bis 2012 vorsah. Die Beklagte begann mit den Investitionen, verschmolz die N. B. GmbH und plante einen Asset Deal zur Übertragung von Logistikfunktionen auf die Tochter. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass der STOV als Tarifvertrag ausgestaltet sei und schuldrechtliche Verpflichtungen enthalte, die eine Übertragung der geschaffenen Arbeitsplätze ausschlössen. Das Arbeitsgericht untersagte der Beklagten die Übertragung bis zum 30.09.2012; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, der STOV enthalte nur schuldrechtliche, nicht tarifliche Pflichten und schütze keine dauerhafte Bindung der Arbeitsplätze. • Qualifikation STOV: Durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ist der STOV insgesamt als Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG zu qualifizieren; Bezeichnung, Beteiligung tariffähiger Parteien, inhaltliche Bezugnahmen und typische tarifliche Regelungsbestandteile sprechen für tariflichen Regelungswillen. • Form- und Rechtswirksamkeit: Schriftform des § 1 Abs.2 TVG ist gewahrt; der Vertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; Erklärungs- und Unterzeichnungsstruktur belegen Gültigkeit. • Schuldrechtlicher Gehalt: Zwar enthalten Teile des STOV schuldrechtliche Verpflichtungen (Investitionen, Arbeitsplatzschaffung), diese sind jedoch Teil des tarifvertraglichen Willens und begründen unmittelbare Ansprüche der Tarifparteien gegenüber der unterzeichnenden Beklagten. • Passivlegitimation: Durch eigene Mitunterzeichnung ist die Beklagte als einzelner Arbeitgeber Tarifpartei und damit verpflichtet; Einwendungen, die Verpflichtung träfe nur den Arbeitgeberverband, sind unbehelflich. • Auslegung der Arbeitsplatzregelung: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Teil B II. STOV sowie die Laufzeit bis 30.09.2012 ergeben, dass die zu schaffenden 220 Arbeitsplätze bei der Beklagten erhalten bleiben sollten und eine Ausgliederung/Übertragung auf Dritte während der Laufzeit nicht beabsichtigt war. • Schutzwirkung gegenüber Gewerkschaft: Schuldrechtliche Zusagen dienen nicht allein dem individuellen Kündigungsschutz der Beschäftigten; sie sichern auch das Interesse der Gewerkschaft als Tarifpartei an der Erhaltung des Vertragspartners und der tariflichen Bindungswirkung. • Verfügungsgrund und Abwägung: Die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung liegen vor; eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt kein unverhältnismäßiges Übermaß zugunsten der Beklagten, da alternative organisatorische Lösungen und Fortgeltung flächentariflicher Entgeltregeln nicht ausgeschlossen sind. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, soweit es um den Unterlassungsanspruch ging; der Beklagten ist untersagt, die Funktion des Bereichs PP-S Parts A-Stadt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis zum 30.09.2012, auf die M. L. GmbH zu übertragen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der STOV als Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG zu qualifizieren ist und schuldrechtliche Investitions- und Arbeitsplatzzusagen enthält, die unmittelbare Unterlassungsansprüche der Klägerin gegenüber der mitunterzeichnenden Beklagten begründen. Die Beklagte ist als unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt. Die einstweilige Verfügung ist zur Sicherung der tarifvertraglichen Wirkungen und des Vertragszwecks erforderlich und verhältnismäßig, weil durch einen Betriebsübergang der Vertragspartner und damit die Kontrolle und Durchsetzbarkeit der schuldrechtlichen Zusagen verloren gegangen wäre.