Urteil
10 Sa 605/14 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2014:1205.10SA605.14.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.05.2014 - 2 Ca 1833/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.05.2014 - 2 Ca 1833/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein noch darüber, ob der Kläger nachträglich Vergütung für Arbeitsleistung verlangen kann, die er während der Laufzeit eines Beschäftigungssicherungsvertrages als tarifvertraglich vorgesehenen Sanierungsbeitrag ohne Lohnausgleich über die reguläre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet hat. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und damit insbesondere auch der "Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: EMTV)" Anwendung. Der Kläger ist langjährig in einem in E. ansässigen Betrieb der Automobilzulieferindustrie beschäftigt gewesen. Betriebsinhaberin war zuletzt die Beklagte, die als ein zur international agierenden N. B. Group zählendes Unternehmen in Deutschland an drei Standorten (C., X. und E.) produzierte. Daneben existiert ein Schwesterbetrieb in I.. Nachdem im Jahre 2008 die damalige Betriebsinhaberin in Insolvenz geraten war, schlossen die seinerzeitige Erwerberin, der Arbeitgeberverband Metall NRW und die IG Metall unter dem 12.03.2008 einen "Betriebs- und Beschäftigungssicherungsvertrag" (nachfolgend: BTV), in dessen Vorbemerkung es wie folgt heißt: Die Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der Insolvenz befindlichen B. Group J. Innomotive Systems Europe GmbH (nachfolgend "J. Innomotive") sowie der B. Group J. Industries GmbH (nachfolgend "J. Industries") zu erwerben. ... Voraussetzung für den Vollzug der Transaktion ist für die Gesellschaft jedoch u. a., dass die IG Metall als für die Gesellschaften zuständige Gewerkschaft wie auch die Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmer der J. Innomotive, der J. Industries und der J. I. die erforderliche Restrukturierung aktiv unterstützen und erforderliche Sanierungsbeiträge erbringen. … Mit diesem Tarifvertrag beabsichtigen die Vereinbarungsparteien, die Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbsfähiges, langfristig erfolgreiches Unternehmen der Automobilzulieferindustrie aufzubauen und des Weiteren zur Sicherung der Arbeitsplätze in dem aus dem Tarifvertrag ersichtlichen Umfang beizutragen. Die wesentlichen inhaltlichen Regelungen des BTV lauten wie folgt: § 1 Geltungsbereich (1)Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten der Gesellschaft in den Betrieben C. (...), ... und E., auf die der Geltungsbereich des Einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV) der Metall- und Elektroindustrie NRW anzuwenden ist. ... § 3 Betriebs- und Beschäftigungssicherung ... (4) [Betriebsbedingte Kündigungen] Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages kann die Gesellschaft betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Beschäftigten nur mit Zustimmung der IG Metall ... wirksam aussprechen. ... § 4 Sanierungsbeiträge der Beschäftigten (1) [Dauer der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit] Die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit wird ab dem Zeitpunkt des Erwerbs auf 37,5 Stunden ohne Lohnausgleich erhöht; für die letzten sechs Monate der Laufzeit dieses Tarifvertrages beträgt die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit 37,0 Stunden ohne Lohnausgleich. Nach Beendigung der Laufzeit des Tarifvertrags gilt wieder die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. ... § 5 Investitionsverpflichtung (1) [Betragsmäßige Festlegung] Die Gesellschaft wird nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 in den Betrieben (C., X., E., I.) Investitionen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von mindestens Euro 40.000.000,-- tätigen. Eine Übersicht über den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben wird diesem Tarifvertrag als Anlage bis zum 30.04.2008 als Bestandteil des Tarifvertrages beigefügt. Investitionen in diesem Sinne sind insbesondere aktivierungspflichtige Investitionen in das Anlagevermögen, soweit das Anlagevermögen in den Betrieben verbleibt, also insbesondere nicht verlagert wird. Leasingkosten werden bei der Ermittlung der Investitionssumme berücksichtigt, wenn es sich beim Leasinggut um einen Vermögensgegenstand handelt, der bei einem Eigentumserwerb als Anlagevermögen zu aktivieren wäre; berücksichtigt werden in diesem Fall die gesamten Leasingkosten für die geplante Leasinglaufzeit. Das Gesamtvolumen der Investitionen und der Einzelinvestitionen sind der IG Metall nachzuweisen. (2) [Erfüllungsanreiz] Soweit der Arbeitgeber seiner Investitionsverpflichtung in einem oder mehreren Betrieben nicht oder nicht vollständig nachkommt, erhalten die Beschäftigten des betreffenden Betriebes eine Nachvergütung der auf der Grundlage dieses Tarifvertrags geleisteten Sanierungsbeiträge entsprechend dem Verhältnis des Betrags der tatsächlich aufgewendeten Investitionen in dem jeweiligen Betrieb zur Investitionsverpflichtung gemäß der beigefügten Anlage. Die Nachvergütung wird mit dem nächsten regelmäßigen Entgelt nach dem 31.12.2012 auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Sanierungsbeiträge geltenden Flächentarifverträge berechnet, abgerechnet und ausgezahlt. (3) [Ausschlussfristen] Die auf Grund der vorstehenden Regelungen ggf. entstehenden Arbeitsentgeltansprüche der Beschäftigten unterliegen keiner tariflichen Ausschlussfrist gemäß EMTV. Für diese Ansprüche gilt daher die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, unabhängig von der Laufzeit des Tarifvertrages. ... § 8 Information über die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft (1) Zur Absicherung der vorgesehenen wirtschaftlichen Effizienzsteigerrungen zur Umsetzung von Maßnahmen und Projekten und zur Überprüfung der vertragstreuen Umsetzung dieses Tarifvertrages und der Flächentarifverträge wird während der Laufzeit dieses Tarifvertrages ein jährliches Prozess-Controlling zwischen der Gesellschaft und der IG Metall durchgeführt. … Wegen des übrigen Inhalts des Tarifvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie verwiesen. Der BTV trat zum 01.06.2008 in Kraft und lief mit dem 31.05.2013 aus. Entgegen der unter § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV getroffenen Vereinbarung wurde die als Anlage zum Tarifvertrag geplante Übersicht über den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben nicht erstellt. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung des Standorts E. verfestigte sich bei der Beklagte im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 2013 der Entschluss, diesen Standort zu schließen und die Produktion an die anderen Standorte zu verlagern. Da an den anderen Standorten Arbeitskraftbedarf bestand, sprach sie nach Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans im Juli 2013 gegenüber der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung an einem der anderen Standorte aus. Die übrigen Arbeitnehmer erhielten eine Beendigungskündigung. Der Kläger erhob die den Ausgangspunkt des hiesigen Rechtsstreits bildende Kündigungsschutzklage, über deren Streitgegenstand sich die Parteien im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verständigen konnten und insoweit einen Teilvergleich abschlossen. Über die vom Kläger mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 10.12.2013 geltend gemachte Nachvergütung seiner auf der Grundlage von § 4 BTV erbrachten Sanierungsbeiträge gelang eine Verständigung hingegen nicht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm während der Laufzeit des BTV geleisteten Sanierungsbeiträge (Gehalts-, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Prämienverzicht) zu. Er habe seine Sanierungsbeiträge in der Erwartung einer dauerhaften Beschäftigungssicherung am Standort E. erbracht. Der Tarifvertrag enthalte eine unbewusste Regelungslücke, da die Tarifvertragsparteien keine Regelung getroffen hätten, wie zu verfahren sei, wenn die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV genannte Anlage nicht erstellt werden würde. Diese Lücke könne sinnvoll nur dahingehend geschlossen werden, dass ein Nachvergütungsanspruch bestehe, wenn entweder keine 40 Mio. € insgesamt oder jedenfalls keine 10 Mio. € am Standort E. investiert worden wären. Bei einer Verteilung des Gesamtinvestitionsbetrages auf die einzelnen Standorte sei im Zweifel anzunehmen, dass alle vier Standorte gleich wichtig gewesen seien. Die Beklagte habe aber weder die 40 Mio. € insgesamt, noch am Standort E. 10 Mio. € investiert. Darauf, dass die Anlage nicht erstellt worden sei, könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn das habe sie selbst zu vertreten, weil sie als Arbeitgeberin zur Erstellung der Anlage verpflichtet gewesen sei. Es liege insoweit eine Bedingungsvereitelung vor. Wegen der weiteren den ersten Rechtszug betreffenden Details des Sachvortrags der Klägerseite wird auf die Klageschrift und die Klageerweiterungsschriftsätze und wegen der zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gestellten Sachanträge auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unschlüssig, weil der Kläger die von ihm behaupteten Ansprüche der Höhe nach nicht zutreffend ermittelt habe. Es sei eine unzureichende und teilweise fehlerhafte Durchschnittsberechnung angestellt worden. Darüber hinaus fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Kläger könne seine Zahlungsansprüche weder auf § 5 Abs. 2 BTV noch auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Bezüglich des Entstehens und der Höhe eines Nachvergütungsanspruchs knüpfe der Tarifvertrag daran an, wie sich die tatsächlich getätigten Investitionen zu den für den betreffenden Betrieb jeweils vorgesehenen Investitionen verhielten. Dies könne jedoch nicht ermittelt werden, da die Anlage nicht erstellt worden sei. Da die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag in Kenntnis der (noch) fehlenden Anlage unterzeichnet hätten, enthalte er eine bewusste Lücke, deren Schließung per se ausscheide. Selbst wenn eine unbewusste Lücke vorläge und damit grundsätzlich die Möglichkeit einer Lückenschließung bestünde, scheide eine solche angesichts der unterschiedlichsten denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten aus. Zum tatsächlichen Umfang der Investitionen hat die Beklagte behauptet, im Zeitraum von 2008 bis 2012 an den Standorten E., X., C. sowie in I. insgesamt Investitionen im Umfang von über 44 Mio. € erbracht zu haben. Davon seien in den Standort E. Investitionen im Umfang von 5,25 Mio. € geflossen. Das sei jeweils von Wirtschaftsprüfern und auch von dem Sachverständigen der IG Metall bestätigt worden. Schließlich sei zu bedenken, dass die Sanierungsbeiträge der Mitarbeiter Voraussetzung dafür gewesen seien, dass es überhaupt zum Abschluss des Sanierungstarifvertrages gekommen sei. Das habe zu einer zumindest fünfjährigen Sicherung der Arbeitsplätze geführt, da es anderenfalls bereits im Jahre 2008 zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse hätte kommen müssen. Mit Urteil vom 20.05.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich weder aus § 5 Abs. 2 BTV noch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag noch aus anderen Anspruchsgrundlagen. § 5 Abs. 2 BTV laufe als Anspruchsgrundlage leer. Denn die danach erforderliche Ermittlung des Verhältnisses von Soll- zu Ist-Investitionen könne nicht vorgenommen werden, weil die unter § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV vereinbarte Übersicht nicht erstellt worden sei. Eine Lückenschließung scheide unabhängig davon aus, ob eine bewusste oder eine unbewusste Regelungslücke vorliege. Denn bei Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Schließung einer bewussten Regelungslücke durch die Gerichte für Arbeitssachen generell ausgeschlossen. Bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke komme eine Lückenschließung angesichts der Vielzahl der insoweit denkbaren Möglichkeiten, wie die nicht erstellte Anlage inhaltlich hätte gestaltet werden können, gleichfalls nicht in Betracht. Der Beklagten sei es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB verwehrt, sich auf die unterbliebene Erstellung der Anlage zu berufen. Da sie nach der unter § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV getroffenen Vereinbarung weder alleine verpflichtet noch alleine in der Lage gewesen sei, die Anlage zu erstellen, sondern es einer Abstimmung der Tarifvertragsparteien bedurft hätte, könne in dem bloßen Unterlassen der Beklagten keine Bedingungsvereitelung erblickt werden. Aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Nachvergütung, weil die unter § 4 Abs. 1 BTV enthaltene Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ohne Lohnausgleich wirksam sei. Durch die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit ohne Lohnausgleich werde weder der durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistete Schutz des Arbeitnehmers vor einseitiger Änderung des Arbeitsvertrages verletzt noch liege darin ein Verstoß gegen Art. 12 GG. Denn die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich sei geeignet gewesen, die Beschäftigung der sonst durch betriebsbedingte Kündigung bedrohten Arbeitnehmer zu sichern, weshalb der entsprechende Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwägungen des Arbeitsgerichts - auch im Hinblick auf die Verneinung weiterer Anspruchsgrundlagen des Schadensersatz- und Bereicherungsrechtes - wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger teilweise Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Urteil sei jedenfalls insoweit fehlerhaft, als es auch den Anspruch auf Zahlung einer nachträglichen Vergütung für jene Arbeitsstunden verneint habe, die er wegen der unter § 4 Abs. 1 BTV für die Laufzeit des Tarifvertrages vorgesehenen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich habe mehr leisten müssen. Da die Beklagte die in § 5 Abs. 1 BTV genannte Anlage unstreitig nicht erstellt habe, stehe fest, dass sie bewusst und gewollt gegen den Wortlaut und Inhalt des BTV verstoßen habe. Fraglich und damit Kern des Berufungsverfahrens sei allein, welche Konsequenzen sich aus diesem Störfall ergäben, insbesondere, ob sich aus dem Verstoß Nachvergütungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche des Klägers ableiten ließen. Diese Frage habe das Arbeitsgericht fehlerhaft verneint. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Investitionsverpflichtung für das Gesamtunternehmen einschließlich des Standortes I. von 40 Mio. € erfüllt, sei falsch und werde auch im Berufungsverfahren weiter bestritten. Der Argumentation des Arbeitsgerichts, § 5 Abs. 2 Satz 1 BTV lasse sich nicht anwenden, weil sich das Verhältnis zwischen den in dem Betrieb des Klägers nach der ins Auge gefassten Anlage und der Nachvergütung nicht ermitteln lasse, könne nur auf dem ersten Blick gefolgt werden. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht der Umstand, dass die in Aussicht genommene Anlage nicht erstellt wurde, sondern die Tatsache, dass nach dem Vortrag des Klägers in dem vereinbarten Sanierungszeitraum überhaupt keine und damit auch nicht in den Betrieb E. Finanzmittel eingebracht worden seien. Der Kläger habe von Investitionen am Standort E. in den Kalenderjahren 2008 bis 2013 nichts bemerkt. Soweit es um die Schließung einer richtigerweise unbewußten Tariflücke gehe, habe das Arbeitsgericht übersehen, dass es nicht darauf ankomme, "wie" die Regelungslücke zu schließen sei. Da hier keine Investitionen erfolgt seien, mangele es bereits am "Ob" mit der Folge, dass die Beklagte die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BTV geregelte Nachvergütung zu zahlen habe. Doch selbst wenn die Beklagte in einzelne Betriebe investiert haben sollte, was entschieden in Abrede gestellt werde, sei der Anspruch auf Nachvergütung nach § 5 Abs. 2 BTV begründet. Denn jedenfalls in den Betrieb E. habe die Beklagte nicht "nur einen müden Euro" eingebracht. § 5 Abs. 1 BTV könne nicht entnommen werden, dass der Kläger durch seine Beiträge nicht an der Sanierung des Betriebes E., sondern ausschließlich der Rettung anderer Betriebe und damit an der Gesundung des Gesamtunternehmens habe mitwirken sollen. Dessen ungeachtet könne der Kläger seinen Anspruch auch auf § 280 BGB stützen. Die Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, sie habe während der Geltung des BTV auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet und damit einen Teil der von ihr übernommenen Verpflichtungen eingehalten. Es müsse berücksichtigt werden, dass Beschäftigungsgarantie und Investitionsverpflichtung eine Einheit gebildet hätten. Da die Beklagte nicht in dem vereinbarten Umfang investiert, sondern sich überhaupt nicht finanziell engagiert habe, habe sie mit Einhaltung der befristeten Beschäftigungsgarantie nur einen Teil und nicht die Gesamtverpflichtungen erfüllt und sich damit gegenüber den Arbeitnehmern und damit auch gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Die verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts hätten einen Schadensersatzanspruch mit der nur auf den ersten Blick zutreffenden Begründung abgelehnt, dass die Beklagte sich nur gegenüber der Gewerkschaft zur Erbringung der Investitionen verpflichtet habe. In diesem Fall - so die Auffassung des Klägers - wäre es folgerichtig gewesen, jedenfalls den Gewerkschaften im Wege der gewohnheitsrechtlich anerkannten sog. Drittschadensliquidation einen Anspruch auf Zahlung der Nachvergütung an die einzelnen Arbeitnehmer zuzuerkennen. Darüber hinaus könne bei der von der Beklagten übernommenen Investitionsverpflichtung von einer gerade auch den Arbeitnehmer schützenden Verpflichtung, also einer Tarifnorm mit drittschützender Wirkung gesprochen werden, die zwar nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB anzusehen sei, bei deren Verletzung dem Arbeitnehmer aber gleichwohl Ansprüche aus § 280 BGB zustünden. Ferner sei der Anspruch begründet, weil die Beklagte die tariflich festgelegte Anlage nicht erstellt habe. Insoweit könne der Kläger die Nachvergütung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BTV in Verbindung mit § 162 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung verlangen. Es sei dargelegt worden, dass die Gewerkschaft die Beklagte aufgefordert habe, die Anlage aufzustellen und die Beklagte nicht entsprechend dieser Aufforderung mit der Gewerkschaft in Verhandlungen über den Inhalt der Anlage eingetreten sei. Zudem hätte die Beklagte - nach Auffassung des Klägers - von sich aus auf die Gewerkschaft zugehen müssen, um mit ihr Gespräche über den Inhalt der Anlage zu führen. Von einem stillschweigenden Einverständnis der Tarifvertragsparteien, dass die Erstellung der Anlage nicht habe erfolgen sollen, könne deshalb nicht die Rede sein. Schließlich könne der Kläger seinen Anspruch - aufgrund näher dargelegter Erwägungen - auch auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB stützen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerseite wird ergänzend auf die Berufungsbegründung, und zwar wegen der Berechnung des Zahlungsbegehrens insbesondere auf deren Teil 2 und wegen der rechtlichen und tatsächlichen Darlegungen auf deren Teil 3, sowie die ergänzenden Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn für den von ihm geleisteten Gehaltsverzicht einen Betrag in Höhe von € 14.896,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten insbesondere der rechtlichen Erwägungen der Beklagtenseite verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der mit der Berufung aufgestellten Behauptung, sie habe nicht "einen müden Euro" investiert, sei entgegen zu halten, dass sie schon erstinstanzlich durch Vorlage von Auszügen aus den Bilanzen und umfangreicher Investitionslisten belegt habe, das vereinbarte Investitionsvolumen nicht nur erfüllt, sondern sogar übererfüllt zu haben. Angesichts dieses Sachvortrags könne sich die Klägerseite nicht auf pauschales Bestreiten beschränken. Wegen des weitergehenden Vortrags der Beklagten zu den getätigten Investitionen wird auf die Berufungsbeantwortung, dort Abschnitt IV, verwiesen. Ungeachtet dessen sei die Klage immer noch unschlüssig und der vermeintliche Nachvergütungsanspruch aus den im einzelnen dargelegten Gründen, wegen deren Details auf die Berufungsbeantwortung, dort Abschnitt III. 1., Bezug genommen wird, immer noch fehlerhaft berechnet und in der Summe aufgrund der realitätsfremden Pauschalierung deutlich zu hoch angesetzt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf § 5 Abs. 2 BTV oder andere alternative Anspruchsgrundlagen gestützt werden könne. Abgesehen davon, dass angesichts der verschiedenen denkbaren Regelungsmöglichkeiten im Ergebnis auch eine unbewusste Regelungslücke durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könnte, enthalte der BTV bei zutreffender Betrachtung eine bewusste Regelungslücke, die auch durch die spätere Nichterstellung der Anlage nicht zu einer unbewussten geworden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass die jährlichen Überprüfungen gemäß § 8 Abs. 1 BTV von der Gewerkschaft nicht zum Anlass genommen worden seien, die Nichteinhaltung des BTV hinsichtlich der Anlagenerstellung zu monieren. Dieses Untätigbleiben der Gewerkschaft lasse deutlich werden, dass im Ergebnis kein Bedürfnis mehr für die Erstellung der Anlage gesehen worden sei und man die Sache bewusst ungeregelt gelassen habe. In diesem Zusammenhang sei die unzutreffende Behauptung der klagenden Partei zurückzuweisen, dass die Gewerkschaft die Beklagte zur Erstellung der Anlage aufgefordert habe. Die Beklagte hat die erstinstanzliche Behauptung zum Anlass genommen, ihren Schriftverkehr mit der IG Metall noch einmal sorgfältig durchzusehen. Dabei habe das angebliche Schreiben nicht aufgefunden werden können. Ein solches sei auch keinem der auf Seiten der Beklagten an der Umsetzung des BTV Beteiligten erinnerlich. Die Auffassung der Klägerseite, dass ein Nachvergütungsanspruch auch ohne die Anlage zum BTV bzw. eine Lückenschließung des § 5 Abs. 2 BTV bestehe, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass auch eine andere Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. l BGB) für die geltend gemachte Nachvergütung nicht bestehe. Wegen der diesbezüglichen Details wird auf die Berufungsbeantwortung, dort Abschnitt III. 2. und 3. verwiesen. Jedenfalls wäre ein solcher aufgrund der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 19 Abs. 2 b) EMTV verfallen. Dem stünden § 5 Abs. 3 BTV und § 15 Abs. 4 BTV nicht entgegen, da es sich bei einem auf die Nichterstellung der Anlage bzw. die Nichterfüllung der Gesamtinvestitionsverpflichtung gestützten Sekundäranspruch um keine (erhöhten) Arbeitsentgeltansprüche im Sinne von § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 handele. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die Klage auch wegen des in der Berufungsinstanz allein noch strittigen Anspruchs auf Zahlung einer nachträglichen Vergütung für jene Arbeitsstunden abgewiesen hat, die der Kläger infolge der unter § 4 Abs. 1 BTV geregelten vorübergehenden Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Zeit vom 01.06.2008 bis zum 31.05.2013 mehr leisten musste, ohne dafür einen Lohnausgleich zu erhalten. Im Berufungsverfahren sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. Im Einzelnen: 1. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für die über in dem oben genannten Zeitraum über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB i.V.m. den Regelungen des EMTV zum Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und zur Vergütung von Mehrarbeit. a) Zwar finden nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW auf das Arbeitsverhältnis Anwendung mit der Folge, dass die regemäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 EMTV grundsätzlich 35 Stunden beträgt und die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden ggf. als Mehrarbeit nach den Vorgaben der §§ 5, 6 EMTV zu vergüten wären. b) Diese Vorgaben des Manteltarifvertrages galten während des hier strittigen Zeitraums jedoch nicht. Für die Laufzeit des BTV wurden sie durch § 4 Abs. 1 BTV verdrängt. aa) Bei dem BTV, dessen grundsätzliche Anwendbarkeit im Falle des Klägers unter den Parteien nicht strittig ist, handelt es sich um einen Tarifvertrag und nicht etwa um einen sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter. Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden müssen nicht zwingend Tarifverträge i.S.d. § 1 Abs. 1 TVG sein. Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen. Welche Art von Vereinbarung geschlossen wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt. Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen (BAG, Urteil vom 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 - juris, Rn. 18, m.w.N.). Wie die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 1869/13 in ihrem Urteil vom 17.06.2014 unter B.I.1. der Entscheidungsgründe in enger Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgeführt hat, stellt der BTV nach Wortlaut und Zweck einen Tarifvertrag dar. Das sieht das Berufungsgericht ebenso und wird von Klägerseite mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird deshalb zwecks Vermeidung wiederholenden Schreibwerks verwiesen. bb) Bei § 4 Abs. 1 BTV handelt es sich um eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und nicht um eine bloß schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmung. Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 514/10 -, juris, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 -, juris, und weitere Rspr. und Lit.). Schuldrechtliche Verpflichtungen in einem Tarifvertrag sind solche, die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regeln (§ 1 Abs. 1 TVG). Normative Regelungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen (§ 4 Abs. 1 TVG). Hiervon ausgehend kann kein Zweifel bestehen, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 BTV darauf abzielt, die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit für die Laufzeit des Tarifvertrages zu erhöhen. Die Intention der Tarifpartner, eine unmittelbar und zwingend wirkende Regelung zu schaffen, lässt sich deutlich daran ablesen, dass sie in Satz 2 sogleich auch bestimmen, dass nach der Beendigung der Laufzeit des Tarifvertrages wieder die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von 35 Stunden gilt. cc) Mit diesem Inhalt verstößt § 4 Ziffer 1 BTV nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 Ca 191/14 in ihrem Urteil vom 08.05.2014 unter II.1.a. der Entscheidungsgründe in Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2011 überzeugend herausgearbeitet. Diese Ausführungen, die mit der Berufung auch nicht infrage gestellt werden, macht sich das Berufungsgericht zu eigen. Aufgrund der wirksamen Vorgabe des § 4 Abs. 1 BTV war der Kläger demnach verpflichtet, die über 35 Wochenstunden hinausgehende Arbeitsleistung ohne Lohnausgleich zu erbringen. c) Selbst wenn § 4 Abs. 1 BTV der Entstehung von Vergütungsansprüchen für die über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB und den Regelungen des EMTV nicht entgegen stünde, würde dies dem Kläger nicht helfen. Denn in diesem Fall wären die Vergütungsansprüche gemäß § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen. aa) Gemäß § 19 Nr. 4 EMTV sind Ansprüche, die vom Beschäftigten nicht innerhalb der durch § 19 Nr. 2 EMTV bestimmten Fristen geltend gemacht werden, ausgeschlossen, es sei denn, dass Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, die Frist einzuhalten. Gemäß § 19 Nr. 2 b EMTV gilt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vom Beschäftigten nicht gemäß § 19 Nr. 2 a EMTV in-nerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abrechnung geltend zu machen sind, eine Frist von drei Monaten nach Fälligkeit. bb) Diese Frist ist hier nicht gewahrt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung für die über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB und den Regelungen des EMTV herleitet, begehrt er Nachzahlung eines festen Entgeltbestandteils im Sinne von § 15 I.3. EMTV, welcher seinerseits gemäß § 15 I.2. EMTV Teil des Monatsentgelts ist. § 15 I.11. EMTV bestimmt, dass das Monatsentgelt dem Beschäftigten spätestens zum Schluss des Kalendermonats zur Verfügung stehen muss. Folglich war der Anspruch des Klägers für den letzten hier strittigen Monat (Mai 2013) zum 31.05.2013 fällig. Weder im unstrittigen Sachverhalt noch im Sachvortrag des Klägers lässt sich jedoch ein Hinweis darauf finden, dass der Kläger seinen Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hätte, als mit Einreichung des die Klage um konkrete Zahlungsanträge erweiternden Schriftsatzes vom 10.12.2013. Zu diesem späten Zeitpunkt war die Frist jedoch ersichtlich schon abgelaufen und damit der Anspruch ausgeschlossen. Für die früheren Monate gilt das erst recht. cc) An diesem Ergebnis ändert auch § 19 Nr. 4, 2. HS EMTV nichts, wonach der Anspruchsausschluss nicht greift, sofern der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten. Das gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass die durch den BTV geschaffene Lage eine solche war, aufgrund derer er trotz Beachtung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt einstweilen davon absehen durfte, seinen auf den Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB und den Regelungen des EMTV gestützten Anspruch auf Vergütung für die über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung geltend zu machen. Dem Vorbringen der Klägerseite lässt sich mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger diese Vergütung fordert, weil er sich in seiner Erwartung enttäuscht sieht, auch die Beklagte erfülle ihre Verpflichtungen aus dem BTV, namentlich die darin eingegangene Investitionsverpflichtung. Tatsächlich habe er von Investitionen am Standort E. nichts bemerkt. Zu dieser Wahrnehmung musste der Kläger endgültig und abschließend spätestens mit Ablauf des maßgeblichen Zeitraums - d.h. ebenfalls am 31.05.2013 - gelangt sein. Die Annahme, er habe aufgrund des BTV und die dadurch geschaffene Lage von einer Geltendmachung seiner Ansprüche absehen dürfen, rechtfertigt sich mithin allenfalls bis zu diesem Moment. Danach entsprach es keinesfalls mehr den Anforderungen aller zuzumutenden Sorgfalt, mit der Geltendmachung der Ansprüche noch mehrere Monate zuzuwarten. Denn die von ihm wahrgenommene und seiner Einschätzung, dass die Beklagte während der Laufzeit des BTV am Standort E. "nicht einen müden Euro" investiert habe, zugrundeliegende Faktenlage konnte sich danach nicht mehr ändern. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerseite steht der Anwendung der Ausschlussklausel des § 19 EMTV im Rahmen der hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlage kein Hinderungsgrund entgegen. Zwar heißt es unter § 5 Abs. 3 BTV, dass die "auf Grund der vorstehenden Regelungen ggf. entstehenden Arbeitsentgeltansprüche der Beschäftigten" keiner tariflichen Ausschlussfrist gemäß EMTV unterfallen. Die Klägerseite übersieht aber, dass die unmittelbar auf den Arbeitsvertrag i.V.m. § 611 BGB und den Regelungen des EMTV gestützten Ansprüche auf Vergütung für die über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung gerade keine sind, die aufgrund der (vorstehenden) Regelungen entstehen, konkret also aufgrund von § 5 Abs. 2 BTV, sondern sie sich insoweit auf eine Anspruchsgrundlage außerhalb des BTV stützt. 2. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren nicht auf § 5 Abs. 2 BTV stützen. a) Die Tarifnorm lässt sich nicht anwenden, da es ihr an einem für die Berechnung der danach ggf. geschuldeten Nachvergütung notwendigen Bestandteil fehlt. In der als "Erfüllungsanreiz" überschriebenen Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien vorgesehen, dass die Beschäftigten des betreffenden Betriebes eine Nachvergütung der auf der Grundlage des BTV geleisteten Sanierungsbeiträge erhalten, soweit der Arbeitgeber seiner in § 5 Abs. 1 BTV eingegangenen Investitionsverpflichtung in einem oder mehreren Betrieben nicht oder nicht vollständig nachkommt. Der Höhe nach sollte sich die Nachvergütung entsprechend dem Verhältnis des Betrags der tatsächlich aufgewendeten Investitionen in dem jeweiligen Betrieb zur Investitionsverpflichtung "gemäß der beigefügten Anlage" berechnen. Diese Anlage, bei der es sich unzweifelhaft um die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV bis zum 30.04.2008 zu erstellende "Übersicht über den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben" handelt, wurde von den Tarifvertragsparteien jedoch nie erstellt, so dass die erforderliche Berechnung des Verhältnisses zwischen "Soll" und "Ist" der für den Betrieb E. vorgesehenen Investitionen und damit auch eine Berechnung der ggf. geschuldeten Nachvergütung nicht möglich ist. b) Die durch die Unterlassung der Tarifvertragsparteien gerissene Lücke lässt sich nicht im Wege der ergänzenden Auslegung schließen. aa) Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 23.04.2013 - 3 AZR 23/11 -, juris, Rn. 29, m.w.N. sowie BAG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 AZR 942/12 -, juris, Rn. 19). Ein solcher Fall ist hier gegeben. (1) Es liegt eine bewusste Regelungslücke vor. Die Tarifvertragsparteien haben den BTV in dem Wissen unterzeichnet, dass die im § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV vorgesehene Anlage noch erstellt werden musste. Damit wussten sie auch um die Unvollkommenheit des im folgenden Absatz angelegten Nachvergütungsanspruchs. Die bei Abschluss des Tarifvertrages bewusst gelassene Lücke wird nicht dadurch zu einer unbewussten Lücke, dass die Tarifvertragsparteien sie im weiteren Verlauf nicht durch Erstellung der geplanten Übersicht schlossen. Richtig ist zwar, dass die Tarifvertragsparteien unter § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV eine Frist für die Erstellung der Anlage vereinbart hatten. Richtig ist auch, dass sie keine Regelung für den Fall trafen, dass die Anlage bis zum Stichtag (und auch darüber hinaus) nicht erstellt werden würde. All dies ändert aber nichts daran, dass sie den Tarifvertrag gleichwohl abschlossen und damit "sehenden Auges" die Tatsache in Kauf nahmen, dass der unter § 5 Abs. 2 BTV angelegte Nachvergütungsanspruch solange nicht würde "funktionieren" können, wie die geplante Anlage nicht erstellt werden würde. Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei dieser Konsequenz um eine fernliegende und deshalb u.U. unbedachte Nebenfolge eines komplexen Regelungswerkes handelt. Im Gegenteil: Textliche Nähe und systematischer Zusammenhang könnten kaum größer sein und der Zweck der beabsichtigten Anlage erschöpft sich geradezu in der Bedeutung, den für § 5 Abs. 2 BTV erforderlichen Soll-/Ist-Vergleich der betriebsbezogenen Investitionen zu ermöglichen. Wenn die Tarifvertragsparteien trotz dieser augenfälligen Unvollkommenheit des Nachvergütungsanspruchs davon abgesehen haben, eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass die Anlage nicht erstellt werden würde, kann auch in diesem Unterlassen keine unbewusste Lücke gesehen werden. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der, dass eine nach der arbeitsvertraglichen Rahmenregelung abzuschließende Zielvereinbarung - sei es aus Vergesslichkeit oder weil sich die Vertragsparteien nicht auf Ziele verständigen können - bis zum Ablauf der Zielperiode nicht zustande kommt. Auch in diesem Fall fehlt es nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an einer unbewussten, ausfüllungsbedürftigen Lücke im Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, juris, Rn. 29). Wie dort ist es auch hier den Arbeitsgerichten verwehrt, sich über das bewusste Unterlassen der Vertragsparteien hinwegzusetzen und den bewusst unvollständig konzipierten Nachvergütungsanspruch aus § 5 Abs. 2 BTV im Nachhinein durch eine eigene Regelung zu vervollständigen. (2) Mit der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass ein Nachvergütungsanspruch aus § 5 Abs. 2 BTV schon daran scheitert, dass er sich mangels der dazu erforderlichen Übersicht nicht berechnen lässt, verstößt der BTV nicht gegen höherrangiges Recht. Wie bereits oben unter Bezugnahme auf das Urteil der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 Ca 191/14 vom 08.05.2014 angesprochen wurde, verstößt der BTV insbesondere mit der sich aus § 4 Ziffer 1 BTV ergebenden Konsequenz einer zeitweiligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegen höherrangiges Recht. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter der Erkenntnis nichts, dass der Nachvergütungsanspruch unter § 5 Abs. 2 BTV von den Tarifvertragsparteien nur "unvollkommen" angelegt wurde und sich diese Unvollkommenheit im gegebenen Fall auch zum Nachteil des Klägers realisiert hat, weil sich ein Nachvergütungsanspruch schon wegen der fehlenden Anlage nicht berechnen lässt. Insofern unterscheidet sich die Situation nicht von der, dass die Tarifvertragsparteien von vornherein keinerlei Regelung über eine Nachvergütung vorgesehen hätten. Denn auch ohne diese Komponente bestünden an der Verfassungskonformität des BTV keine Zweifel. (a) Zwar ändert der BTV das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, greift also in die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses ein. Damit wird dem Kläger aber kein verfassungsrechtlich gebotener Mindestschutz entzogen. Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg hat in ihrer in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 Ca 1869/13 ergangenen Entscheidung vom 17.06.2014 unter B.I.3.b. der Entscheidungsgründe zutreffend darauf hingewiesen, dass der wesentliche Inhalt eines jeden Sanierungstarifvertrages in der Gewährung von (relativer) Arbeitsplatzsicherheit gegen Erbringung bestimmter finanzieller Opfer liegt. Dieser wesentliche Zweck kommt auch hier in der Vorbemerkung und in den §§ 3 und 4 BTV zum Ausdruck. Die Beklagte betont zu Recht, dass dieser Zweck auch erreicht und der Arbeitsplatz des Klägers als Arbeitnehmer eines in der Insolvenz befindlichen Unternehmens über fünf Jahre gesichert werden konnte. Neben dieser Sicherung der in der damaligen Situation akut gefährdeten Arbeitsplätze ging es den Tarifvertragsparteien unverkennbar auch darum, ein "wettbewerbsfähiges, langfristig erfolgreiches Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie aufzubauen" (vgl. Vorbemerkung zum BTV, letzter Absatz) und zu diesem Zweck die Beklagte zu nicht unerheblichen Investitionen zu verpflichten. Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts hat auch richtig erkannt, dass § 5 BTV in erster Linie diesem in § 5 Abs. 1 festgeschriebenen Ziel und nicht der Begründung von Nachvergütungsansprüchen dient. Wie die Überschrift des § 5 Abs. 2 BTV erkennen lässt, sollte mit dem dort angelegten Anspruch auf Nachvergütung lediglich ein zusätzlicher "Erfüllungsanreiz" für die Beklagte geschaffen werden, ihrer Investitionsverpflichtung auch nachzukommen. Aus diesem Blickwinkel betrachtet ändert es am wesentlichen Sinn und Zweck des gesamten Tarifvertrages nichts, wenn die Tarifvertragsparteien die nur unvollkommen angelegte Regelung über Nachvergütungsansprüche nicht mehr vervollständigen. Es bleibt sowohl bei dem zentralen Aspekt der Gewährung von (relativer) Arbeitsplatzsicherheit gegen Entgeltverzicht als auch bei der Investitionsverpflichtung der Gesellschaft. Allein die zunächst vorgesehene zusätzliche Absicherung dieser Investitionsverpflichtung kommt nicht zum Zuge. (b) Der Verzicht auf diese zusätzliche Komponente unterliegt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Diese könnte und müsste von den Gerichten nur dann korrigiert werden, wenn andernfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ein Verstoß gegen die elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nach den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG vorläge (vgl. BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 514/10 -, juris, Rn. 21, m.w.N.). Davon aber kann hier allein schon wegen der relativ geringen Bedeutung des "Verzichts" auf Entgelt für 2,5 bzw. 2 Wochenstunden im Verhältnis zu der für fünf Jahre gewonnenen (relativen) Arbeitsplatzsicherheit keine Rede sein. (c) Hinzu kommt, dass es zur Durchsetzung der unter § 5 Abs. 1 BTV eingegangenen Investitionsverpflichtung nicht zwingend des "Erfüllungsanreizes" durch einen Nachvergütungsanspruch der Beschäftigten bedurfte. Die in § 5 Abs. 1 BTV enthaltene Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Investitionen betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger oder der Belegschaft, sondern ist diesem quasi vorgeschaltet. Das hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg in der oben zitierten Entscheidung unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen des Landesarbeitsgericht Niedersachsen und des Landesarbeitsgerichts Köln richtig gesehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2011 - 17 SaGa 1939/10 -, juris und LAG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - 7 Sa 125/11 -, juris). Bei § 5 Abs. 1 BTV handelt sich nicht um eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und auch nicht um eine Betriebsnorm, sondern um eine schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmung (zur Abgrenzung vgl. oben unter I. 1. b) bb, sowie: LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2011 - 17 SaGa 1939/10 - juris, Rn. 32). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte sich unter § 5 Abs. 1 BTV nicht etwa gegenüber der Gewerkschaft, sondern individuell gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer zur Vornahme der Investitionen und zur Erstellung der "Übersicht über den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben" verpflichten wollte. Im Gegenteil: § 5 Abs. 1 Satz 5 BTV verpflichtet die Beklagte ausdrücklich, das Gesamtvolumen der Investitionen und die Einzelinvestitionen der IG Metall nachzuweisen, und unter § 8 Abs. 1 ist ausdrücklich geregelt, dass unter anderem zur Überprüfung der vertragsgetreuen Umsetzung des BTV während dessen Laufzeit ein jährliches "Process-Controlling" zwischen der Beklagten und der IG Metall durchgeführt wird und die Beklagte zu diesem Zweck die dort näher aufgezählten Informationen der IG Metall zur Verfügung stellen wird. All dies lässt deutlich erkennen, dass es um eine (schuldrechtliche) Verpflichtung gegenüber der Gewerkschaft ging. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Danach ist es zwar denkbar, dass Firmentarifverträge zur Beschäftigungssicherung (auch) Betriebsnormen darstellen können, Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsnorm ist aber, dass diese eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber dem Arbeitnehmer beansprucht und der Sache nach beanspruchen darf. Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG (BAG, Urteil vom 01.08.2001 - 4 AZR 388/99 -, juris, Rn. 34). So verhält es sich hier. Weder § 5 Abs. 1 BTV im Allgemeinen noch speziell die unter § 5 Abs.1 Satz 2 BTV vereinbarte Erstellung der Übersicht beansprucht eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Beschäftigten. Im Ergebnis stand also der Gewerkschaft und nicht den einzelnen Arbeitnehmern ein schuldrechtlicher Anspruch sowohl auf Erstellung der in § 5 Abs. 1 BTV vereinbarten Übersicht als auch auf Vornahme der Investitionen zu, den sie jederzeit auf dem Rechtswege hätte durchsetzen können (vgl dazu: LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2011 - 17 SaGa 1939/10 -, juris), so dass die Durchsetzung der mit dem BTV verfolgten Ziele auch ohne das Instrument des Nachvergütungsanspruches keinesfalls gefährdet war. bb) Allerdings ergäbe sich auch kein anderes Ergebnis, wenn das Fehlen einer Regelung für den Fall, dass die als Anlage zum BTV geplante Übersicht nicht erstellt werden würde, als unbewusste Lücke verstanden wird. In diesem Fall wäre es nicht möglich, diese Lücke zu schließen, ohne die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien zu verletzen. (1) Liegt eine unbewusste Regelungslücke vor oder ist eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden, haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, die Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Die tarifvertragliche Lücke ist in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge und Systematik des konkreten Vertrages "zu Ende gedacht" werden. Hierfür ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (BAG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 AZR 942/12 - juris). Allerdings ist stets zu beachten, dass vorrangig die Tarifvertragsparteien selbst und in eigener Verantwortung darüber zu befinden haben, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Die Möglichkeit der ergänzenden Auslegung scheidet deshalb aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (st. Rspr. des BAG, vgl. z. BAG, Urteil vom 23.04.2013 - 3 AZR 23/11 -, juris, Rn. 29, m.w.N. sowie BAG, Urteil vom 12.12.2013 - 8 AZR 942/12 -, juris). (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Raum für eine ergänzende Auslegung des BTV. Entgegen der von Klägerseite mit der Berufung vorgebrachten Auffassung macht es keinen Unterschied, ob sich lediglich die konkrete Quote zwischen Soll und Ist der Investitionen im Betrieb E. wegen der fehlenden Übersicht nicht bestimmen lässt oder die Beklagte nach der pauschalen Behauptung des Klägers im Betrieb E. überhaupt keine Investitionen vorgenommen hat. Denn schon allein die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien die Übersicht nicht erstellt und damit den in seinen Entstehungsvoraussetzungen unvollkommen angelegten Nachvergütungsanspruch nicht komplettiert haben, lässt sich in der gegebenen Situation nicht überbrücken, ohne die durch die Tarifautonomie gezogenen Grenzen einer zulässigen ergänzenden Auslegung zu überschreiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Unterlassen eine ausdrückliche Vereinbarung zugrunde liegt - wofür nach dem Vortrag der Parteien allerdings nichts spricht - oder das wechselseitige Verhalten der Tarifvertragsparteien zumindest als stillschweigende Übereinkunft gedeutet werden muss oder es schlechterdings nur um die Folgen der faktischen Gegebenheiten geht. Denn in jeder denkbaren Konstellation wohnt der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien etwas nicht getan haben, was sie jederzeit hätten tun können, eine Bedeutung inne, die es zu beachten gilt. Die Klägerseite kann sich der Erkenntnis nicht verschließen, dass von Seiten der Tarifvertragsparteien, insbesondere aber von Seiten der Gewerkschaft, in einer Situation, in der jederzeit über die "Beibehaltung oder Änderung der geschaffenen Ordnung" im Sinne der dargestellten Rechtsprechung entschieden werden konnte, von der Erstellung der Anlage abgesehen wurde. Der eingangs erwähnte Grundsatz, dass es wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden, gilt in positiver wie in negativer Hinsicht. Bleiben sie trotz gegebener Handlungsmöglichkeiten untätig, ist auch das zu respektieren. Die darin zum Ausdruck kommende Entscheidung, an der geschaffenen Ordnung nichts ändern zu wollen, kann dann nicht durch ergänzende Vertragsauslegung unterlaufen werden. Konkret: Die Tatsache, dass die Gewerkschaft - aus welchen Beweggründen auch immer - ihren unter § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV begründeten Anspruch auf Erstellung der Übersicht trotz gegebener rechtlicher Möglichkeiten nicht durchgesetzt hat, lässt sich nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass der auf diese Anlage zurückgreifende § 5 Abs. 2 BTV durch die Arbeitsgerichte so "umgestaltet" wird, dass es auf die Untätigkeit der Gewerkschaft nicht mehr ankommt. c) Die Beklagte muss sich im Verhältnis zum Kläger auch nicht so behandeln lassen, als sei die unter § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV vorgesehene Übersicht erstellt worden. Auf den in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf, kann hier nicht zurückgegriffen werden. aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 162 Abs. 1 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht. Bei der Vereinbarung, eine Übersicht über den Investitionsrahmen in den einzelnen Betrieben zu erstellen und diese als Anlage zum BTV zu nehmen, handelt es sich nicht um eine Bedingung im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB. Bedingung i.S.d. §§ 158 ff. BGB ist eine durch den Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, juris, Rn 37; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. Einf. v § 158 Rn. 1). Hier geht es aber nicht um den Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses, sondern um die unter den Tarifvertragsparteien vereinbarte Erstellung einer Übersicht. Dass die Übersicht erstellt werden würde, war bei Abschluss des BTV unter den Tarifvertragsparteien nicht ungewiss. Für eine solche Annahme fehlt jedweder Hinweis. Ungewiss war allenfalls, in welchem der Betriebe welche Investitionen getätigt werden sollten. Zudem haben die Regelungen der §§ 158 ff. BGB die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts als Ganzes zum Gegenstand (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, juris, Rn 38 unter Hinweis auf Klein, NZA 2006, 1129, 1130). Das Fehlen der Übersicht wirkt sich dagegen nur auf einen einzelnen Anspruch innerhalb des BTV aus, nämlich auf den in seiner Berechnung davon abhängigen Nachvergütungsanspruch aus § 5 Abs. 2 BTV. bb) Für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB fehlt es an einer Regelungslücke. (1) Zwar trifft es zu, dass die Regelung in § 162 Abs. 1 BGB Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -, juris, Rn 40 m.w.N.). Dieser Gedanke kann jedoch nicht schematisch auf die hier gegebene Situation übertragen werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass § 162 Abs. 1 BGB und damit auch der dieser Regelung zugrundeliegende Rechtsgedanke es implizieren, dass allein die Partei, der der Eintritt der Bedingung zum Nachteil gereichen würde, Einfluss darauf nehmen kann, ob dies geschieht. Derjenige, dem selbst Mittel und Wege zur Verfügung stehen, dem treuwidrigen Bestreben des Geschäftspartners entgegen zu treten und den Eintritt der Bedingung zu bewirken, bedarf des in § 162 Abs. 1 BGB angelegten Schutzes hingegen nicht. Es fehlt dann an der für die analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke. (2) So verhält es sich hier. Es wurde bereits oben in Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs aus § 5 Abs. 2 BTV im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei § 5 Abs. 1 BTV nicht um eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und auch nicht um eine Betriebsnorm, sondern um eine schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmung handelt (s.o. unter I. 2. b) aa) (2) der Entscheidungsgründe). Das hat nicht nur zur Folge, dass der (schuldrechtliche) Anspruch sowohl auf Erstellung der in § 5 Abs. 1 BTV vereinbarten Übersicht als auch auf Vornahme der Investitionen nicht den einzelnen Arbeitnehmern, sondern der Gewerkschaft zustand, sondern daraus folgt aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen auch, dass die Gewerkschaft alle rechtlichen Möglichkeiten hatte, die Erfüllung ihres Anspruchs auf Erstellung der Übersicht - ggf. auf dem Rechtsweg - zu erzwingen. Es kann dahinstehen, aus welchen Gründen sie hiervon abgesehen hat. Entscheidend ist, dass sie die rechtliche Möglichkeit dazu gehabt hätte und deshalb eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB zur Schließung einer unbewussten Regelungslücke nicht erforderlich ist. 3. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Vergütung für die über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung auch nicht auf § 280 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag stützen. a) Ein Schadensersatzanspruch ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Beklagte keine gegenüber dem Kläger bestehende Pflicht verletzt hat. Das gilt sowohl mit Blick auf die unstrittige Tatsache, dass (auch) sie es unterlassen hat, die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BTV vereinbarte Übersicht zu erstellen, als auch dann, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass die Beklagte die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BTV eingegangene Investitionsverpflichtung nicht oder jedenfalls nicht vollständig erfüllt habe. aa) Erneut ist festzuhalten, dass es sich bei § 5 Abs. 1 BTV nicht um eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und auch nicht um eine Betriebsnorm, sondern um eine schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmung handelt (zu den Einzelheiten s.o. unter I. 2. b) aa) (2) der Entscheidungsgründe). Daraus folgt, dass der (schuldrechtliche) Anspruch sowohl auf Erstellung der in § 5 Abs. 1 BTV vereinbarten Übersicht als auch auf Vornahme der Investitionen nicht den einzelnen Arbeitnehmern, sondern allein der Gewerkschaft zustand. bb) Dieser Erkenntnis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf das Rechtsinstitut des Vertrags zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begegnen. Es ist zwar richtig, dass tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber auch nichttarifliche Vereinbarungen und damit auch Verträge zugunsten Dritter, namentlich der durch die Gewerkschaft vertretenen Arbeitnehmer treffen können. Es wurde jedoch bereits in Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht für die Abgrenzung entwickelten Rechtsgrundsätze festgestellt, dass es sich bei dem BTV um einen Tarifvertrag und eben nicht um einen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter handelt (s.o. unter I. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe). Eingedenk dessen findet sich kein Anknüpfungspunkt für die Überlegung, einzelne Bestimmungen des Tarifvertrages könnten von den Tarifvertragsparteien zwar nur schuldrechtlich aber mit drittschützender Wirkung zugunsten der tarifunterworfenen Beschäftigten ausgestaltet worden sein. Vielmehr ist in dieser Situation erst recht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keine bloße schuldrechtliche Vereinbarung (mit Schutzwirkung) zugunsten Dritter schaffen wollten. Bedienen sich Tarifvertragsparteien - wie hier die Beklagte und Gewerkschaft - ihrer tarifautonomen Möglichkeit zur unmittelbaren Rechtsetzung, kann und muss mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie den nach ihrer Einschätzungsprärogative erforderlichen Schutz der Tarifvertragsunterworfenen durch entsprechende normative Regelungen gewährleisten. Das haben die Tarifvertragsparteien hier auch tatsächlich getan, indem sie unter § 5 Abs. 2 BTV "als Erfüllungsanreiz" einen - wenn auch unvollkommen belassenen - normativen Anspruch auf Nachvergütung angelegt haben. Bei § 5 Abs. 2 BTV handelt es sich ersichtlich um eine Inhaltsnorm i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG und im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 BTV nicht um eine bloß schuldrechtlich zwischen den tarifvertragschließenden Parteien wirkende Bestimmung (zur Abgrenzung siehe I. 1. b) bb) der Entscheidungsgründe). Dass die Tarifvertragsparteien diese Norm - aus welchen Beweggründen auch immer - unvollkommen beließen, ist aus den bereits oben erörterten Gründen hinzunehmen (s.o. unter I. 2. b) der Entscheidungsgründe). b) Im Übrigen wären sämtliche Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen. (1) Aus den im Rahmen der Prüfung vertraglicher Ansprüche des Klägers bereits näher dargelegten Gründen wurde selbst die Vergütung für den letzten hier strittigen Monat (Mai 2013) nicht binnen der nach § 19 Nr. 2 EMTV bestimmten Fristen geltend gemacht (s.o. unter I.1. c) bb) der Entscheidungsgründe). Die dortigen Überlegungen gelten auch für den Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB. Denn auch bei einem solchen Anspruch handelt es sich um einen solchen "aus dem Arbeitsverhältnis". Demnach erfolgte die Geltendmachung der hier strittigen Vergütung aus den oben bereits näher dargelegten Gründen selbst dann zu spät, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er gemäß § 19 Nr. 4, 2. HS EMTV trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt bis zum Auslaufen des BTV am 31.05.2013 gehindert war, seinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen (s.o. unter I.1. c) cc) der Entscheidungsgründe). (2) Der Anwendung der Ausschlussklausel des § 19 EMTV steht kein Hinderungsgrund entgegen. Aus denselben Gründen, wie sie oben bereits im Hinblick auf vertragliche Ansprüche näher dargelegt wurden, schließt insbesondere § 5 Abs. 3 BTV die Anwendung der Ausschlussklausel des § 19 EMTV auf Ansprüche aus § 280 BGB nicht aus. Denn auch solche wären gerade keine, die "aufgrund der (vorstehenden) Regelungen", konkret also aufgrund von § 5 Abs. 2 BTV entstehen. c) Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle darauf eingegangen werden, dass auch das vom Kläger ist Feld geführte Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation nicht weiter führt. Richtig ist, dass es dieses gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut demjenigen, in dessen Person mit Ausnahme des Schadens alle Voraussetzungen einer Anspruchsnorm erfüllt sind, u.U. ermöglicht, einen fremden Schaden zu liquidieren (vgl. zu den Einzelheiten Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 105 ff). Darum geht es hier jedoch nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Gewerkschaft ein Schadensersatzanspruch zustehen sollte, sofern die Beklagte ihre Investitionsverpflichtung - wie vom Kläger behauptet - nicht erfüllt hätte. Diese Frage kann allerdings auch dahin stehen. Denn es macht hier nicht die Gewerkschaft einen Schadensersatzanspruch geltend, sondern der Kläger. Es mag auch sein, dass dieser von der Gewerkschaft gemäß § 285 BGB Abtretung des Schadensersatzanspruchs verlangen könnte. Weder dem unstrittigen Sachverhalt noch dem Sachvortrag des Klägers lässt sich jedoch ein Hinweis darauf entnehmen, dass eine solche Abtretung erfolgt wäre. 4. Der Kläger hat auch aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch auf Vergütung für die über 35 Wochenstunden hinaus erbrachte Arbeitsleistung. a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung für die Entstehung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus dieser Alternative (condictio indebiti) wäre, dass die Beklagte "etwas", hier also dessen Arbeitsleistung während der über die 35. Wochenstunde hinausgehenden Zeiten, ohne rechtlichen Grund erlangt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Wie oben dargelegt, war der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages i.V.m. dem die generellen Vorgaben des EMTV insoweit abändernden § 4 Abs. 1 BTV verpflichtet, die über 35 Wochenstunden hinausgehende Arbeitsleistung ohne Lohnausgleich zu erbringen (s.o. unter I. 1. b) der Entscheidungsgründe). In der wirksamen zeitweiligen Anhebung der vom Kläger geschuldeten Arbeitszeit ohne Lohnausgleich durch § 4 Abs. 1 BTV liegt der augenfällige rechtliche Grund dafür, dass der Kläger für seine über die 35. Wochenstunde hinausgehende Arbeitsleistung kein Entgelt erhielt. b) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB (sog. Zweckkondiktion). Nach dieser Alternative entsteht eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Auch das ist hier jedoch nicht der Fall. (1) Die sog. Zweckkondiktion beruht auf dem Grundgedanken, dass die Beteiligten den künftigen Eintritt eines von der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit abweichenden besonderen Erfolges rechtlicher oder tatsächlicher Natur als Zweck einer Zuwendung und damit als Behaltensgrund vereinbaren können. Wegen dieser Zielrichtung ist der Leistungszweck an den Eintritt des Erfolges gebunden; m.a.W.: der Rechtsgrund liegt im Eintritt des Erfolges (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812 Rn. 29 m.w.N.). Im Gegensatz zu den anderen Leistungskondiktionen ergibt sich der Leistungszweck damit nicht aus dem Bezug auf ein bestimmtes Kausalgeschäft, sondern aus einer gesonderten Zweckabrede. Zwischen der Leistung und dem erwarteten Erfolg muß eine Verknüpfung der Art bestehen, dass die Leistung nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten von einem bestimmten mit ihr bezweckten Erfolg abhängig sein soll. Dabei genügt jeder Zweck, der nach dem Willen der Beteiligten für das Behalten der Zuwendung maßgeblich sein soll, sofern er nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Er darf aber auch nicht bloßer Beweggrund oder einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Erforderlich aber auch genügend ist eine tatsächliche Einigung über den Zweck der Leistung zwischen den beteiligten Partnern. Sie fehlt, wenn das Verhalten des Empfängers nicht als Zustimmung gewertet werden kann, z.B. weil er einen anderen von ihm mit der Entgegennahme bezweckten Erfolg zum Ausdruck bringt (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 812 Rn. 30 m.w.N.). (2) Ausgehend von dieser Einordung der sog. Zweckkondiktion, liegt es auf der Hand, dass der Kläger aus diesem Rechtsinstitut keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung für die über die 35. Wochenstunde hinaus erbrachte Arbeitsleistung haben kann. Es mag sein, dass der Kläger die sich aus § 4 Abs. 1 BTV ergebende Verpflichtung, für die Laufzeit des BTV ohne Lohnausgleich mehr als 35 Wochenstunden zu arbeiten, (auch) in der Erwartung erfüllte, dass die Beklagte ihrer in § 5 Abs. 1 BTV niedergelegten Investitionsverpflichtung nachkommen würde. Wenn dem so war, handelte es sich hierbei jedoch um eine einseitige Erwartung des Klägers und damit um einen subjektiven und zudem fehlerhaften Beweggrund. Denn eine Einigung über eine solche Zweckverknüpfung hat es zwischen ihm und der Beklagten nicht gegeben. Aus dem BTV lässt sie sich jedenfalls nicht ableiten und auch sonst lässt sich dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Sachvortrag des Klägers über eine in diese Richtung zielende Übereinkunft nichts entnehmen. Im Gegenteil: Selbst der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sich gegenüber der Gewerkschaft und eben nicht ihm gegenüber zur Investition verpflichtet habe und die von ihm gesehene "arbeitnehmerschützende Funktion der Investitionsverpflichtung" lediglich Reflex des Anspruchs der Gewerkschaft auf Investition in einer Gesamthöhe von 40 Millionen Euro gewesen sei. Selbst nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte seine Leistung in Gestalt der zusätzlich erbrachten Arbeitsleistung also nicht "zwecks" Erfüllung einer unter ihnen getroffenen Abrede "Arbeitsleistung gegen Investition" entgegen genommen. Das dürfte so richtig sein. Der Grund, der die Beklagte zur Entgegennahme dieser zusätzlichen Arbeitsleitung bewog, lag schlicht darin, dass sie mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen hatte, der die Tarifunterworfenen eben zu dieser zusätzlichen Arbeitsleistung verpflichtete (§ 4 Abs. 1 BTV). c) Im Übrigen wären sämtliche bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers gemäß § 19 Nr. 4 EMTV ausgeschlossen. (1) Aus den im Rahmen der Prüfung vertraglicher Ansprüche des Klägers bereits näher dargelegten Gründen, wurde selbst die Vergütung für den letzten hier strittigen Monat (Mai 2013) nicht binnen der nach § 19 Nr. 2 EMTV bestimmten Fristen geltend gemacht (s.o. unter I.1. c) bb) der Entscheidungsgründe). Die dortigen Überlegungen gelten auch für Ansprüche aus bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Eine auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" abstellende tarifliche Ausschlussklausel erfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereicherungsrechtliche Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung (vgl. BAG, Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 366/00 -, juris, Rn. 25 m.w.N.). Für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung ohne Rechtsgrund erbrachter Arbeitsleistung kann nichts anderes gelten. Demnach erfolgte die Geltendmachung der hier strittigen Vergütung aus den oben bereits näher dargelegten Gründen selbst dann zu spät, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er gemäß § 19 Nr. 4, 2. HS EMTV trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt bis zum Auslaufen des BTV am 31.05.2013 verhindert war, seine bereicherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen (s.o. unter I.1. c) cc) der Entscheidungsgründe). (2) Der Anwendung der Ausschlussklausel des § 19 EMTV steht kein Hinderungsgrund entgegen. Aus denselben Gründen, wie sie oben bereits im Hinblick auf vertragliche Ansprüche näher dargelegt wurde, schließt insbesondere § 5 Abs. 3 BTV die Anwendung der Ausschlussklausel des § 19 EMTV auf Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht aus. Denn auch solche wären gerade keine, die "aufgrund der (vorstehenden) Regelungen", konkret also aufgrund von § 5 Abs. 2 BTV entstehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. III. Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.