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Urteil

5 Sa 169/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0322.5SA169.21.00
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Leitsätze
1. Die betriebswirtschaftliche Beratung im Handwerk von Existenzgründern, Bestandskunden und bei Betriebsübergabe/-übernahme kann ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sein.(Rn.85) 2. Der Arbeitsvorgang "betriebswirtschaftliche Beratung" hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit heraus, wenn ein betriebswirtschaftliches Fachhochschul- oder Bachelorstudium nebst einer üblichen Einarbeitungszeit genügt, um die Aufgaben fachgerecht bewältigen zu können, also keine weitergehende fachliche Qualifikation nötig ist.(Rn.91) (Rn.106) 3. Hat eine Arbeitgeberin ein Heraushebungsmerkmal zunächst zu einem geringeren Zeitanteil als gegeben angesehen, ist es ihr nicht verwehrt, einem Höhergruppierungsverlangen einer Arbeitnehmerin mit dem Einwand entgegenzutreten, dass das Heraushebungsmerkmal gar nicht erfüllt sei, sofern die Arbeitgeberin nicht diesbezüglich ein schützenswertes Vertrauen geweckt hat.(Rn.111)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.05.2021 – 6 Ca 65/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die betriebswirtschaftliche Beratung im Handwerk von Existenzgründern, Bestandskunden und bei Betriebsübergabe/-übernahme kann ein einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sein.(Rn.85) 2. Der Arbeitsvorgang "betriebswirtschaftliche Beratung" hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit heraus, wenn ein betriebswirtschaftliches Fachhochschul- oder Bachelorstudium nebst einer üblichen Einarbeitungszeit genügt, um die Aufgaben fachgerecht bewältigen zu können, also keine weitergehende fachliche Qualifikation nötig ist.(Rn.91) (Rn.106) 3. Hat eine Arbeitgeberin ein Heraushebungsmerkmal zunächst zu einem geringeren Zeitanteil als gegeben angesehen, ist es ihr nicht verwehrt, einem Höhergruppierungsverlangen einer Arbeitnehmerin mit dem Einwand entgegenzutreten, dass das Heraushebungsmerkmal gar nicht erfüllt sei, sofern die Arbeitgeberin nicht diesbezüglich ein schützenswertes Vertrauen geweckt hat.(Rn.111) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.05.2021 – 6 Ca 65/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 01.05.2018 nebst Verzinsung von Differenzbeträgen. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft einzelvertraglicher Vereinbarung dem TV-L in der jeweils gültigen Fassung. Die streitgegenständliche Eingruppierung ab Mai 2018 richtet sich nach den folgenden Tarifbestimmungen: "… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 … abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. … Anlage A Entgeltordnung zum TV-L … Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst … Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6) … Protokollerklärungen: … Nr. 3 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nr. 6 1Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. … " Zum 01.01.2019 traten an die Stelle der Entgeltgruppe 9 die Entgeltgruppen 9b und 9a TV-L. Die hier maßgeblichen Entgeltgruppen haben nunmehr folgenden Wortlaut: "… Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) …" Seit dem 01.01.2020 heißt es in der Entgeltgruppe 9b TV-L: "… Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11) …" Nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 1. Arbeitsvorgang Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17. März 2021 – 4 AZR 327/20 – Rn. 16 f., juris = AP Nr. 6 zu § 12 TVöD; BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 17, juris = ZTR 2021, 456). Die Tätigkeiten der Klägerin bestehen aus drei Arbeitsvorgängen. Die betriebswirtschaftliche Beratung mit insgesamt (mindestens) 80 % der Gesamttätigkeit bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ein weiterer Arbeitsvorgang ist die Durchführung von Mediationen (5 % der Gesamttätigkeit). Die übrigen Tätigkeiten, die weder mit der betriebswirtschaftlichen Beratung noch mit Mediationen in Zusammenhang stehen, bilden schließlich den dritten Arbeitsvorgang. Das betrifft die Außenwirtschaftsberatung einschließlich der Mitarbeit im Arbeitskreis Außenwirtschaft und im Außenwirtschaftsausschuss, die Mitarbeit im Prüfungsausschuss Kaufmann/-frau für Bürokommunikation sowie die sonstige Netzwerkarbeit, beispielsweise im Netzwerk "Frau im Handwerk“. Die betriebswirtschaftliche Beratung führt nicht zu verschiedenen, voneinander abgrenzbaren Arbeitsergebnissen. Zwar lassen sich in zeitlicher Hinsicht verschiedene Phasen unterscheiden, in denen die Schwerpunkte jeweils anders gesetzt sind, also Existenzgründung – laufendes Geschäft – Betriebsübergabe. Diese Phasen gehen jedoch ineinander über, wobei jegliche Beratung stets die weitere Entwicklung des Handwerksbetriebs bzw. dessen Entwicklungsmöglichkeiten im Blick zu behalten hat. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Einzeltätigkeiten in den verschiedenen Phasen weisen zahlreiche Überschneidungen auf. Beispielsweise ist bereits bei der Existenzgründung zu prüfen, ob die Übernahme eines bestehenden Betriebs eine Option darstellt, sodass Betriebsübergabe und Existenzgründung ggf. zusammenfallen und eine Einheit bilden können. Zudem sind die einschlägigen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen in jeder Phase zu erheben und zu analysieren. Die Vorbereitung und Teilnahme an Bankgesprächen ist deshalb Bestandteil jeder Beratungsphase. Die Prüfung von Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten ebenfalls. Auch die Beratung zum Personalmanagement und zum Marketing zieht sich durch sämtliche Phasen. Gleiches gilt für die Prüfung der betrieblich notwendigen Versicherungen. Die verschiedenen Einzeltätigkeiten sind allesamt auf das Ziel gerichtet, den Fortbestand und eine positive Entwicklung der einzelnen Handwerksbetriebe von Anbeginn an durch eine entsprechende Unterstützung der Inhaber und Leitungskräfte zu gewährleisten. Für das tarifrechtliche Arbeitsergebnis ist es unerheblich, wie die Beratungstätigkeit in den unterschiedlichen Unternehmenssituationen gegenüber Fördermittelgebern abzurechnen ist. Sinn und Zweck der Tätigkeit einer betriebswirtschaftlichen Beraterin ist es, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Handwerksbetrieben nachhaltig zu stärken und damit deren Bestandsfähigkeit zu sichern sowie die Bereitschaft zu Existenzgründungen zu fördern (vgl. Abs. 3 der Präambel der Richtlinie zur Förderung eines Innovationsclusters im Handwerk durch ein Informations-, Beratungs- und Technologietransfernetzwerk [Know-how-Transfer im Handwerk] des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Januar 2017). Ergebnis der Arbeit ist nicht die Erstellung von Tätigkeitsnachweisen je nach Entwicklungsphase eines Unternehmens, sondern der Transfer betriebswirtschaftlichen Sachverstandes in die einzelnen Handwerksunternehmen, um deren Fortbestand zu sichern. Die Durchführung von Mediationsverfahren ist nicht Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Beratung. Diese Tätigkeit ist darauf gerichtet, Konflikte zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern und/oder Familienangehörigen einvernehmlich und interessengerecht und nach Möglichkeit zum Vorteile aller Beteiligten zu lösen. Eine betriebswirtschaftliche Beratung findet im Rahmen des Mediationsverfahrens nicht statt. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind hierfür nicht zwingend erforderlich. Erforderlich ist vielmehr, die Mediationstechnik zu beherrschen, die sich die Klägerin im Rahmen einer mehrteiligen Fortbildung angeeignet hat. Zwar mag eine betriebswirtschaftliche Beratung zu der Empfehlung führen, eine Konfliktlösung im Wege eines Mediationsverfahrens zu versuchen. Das Mediationsverfahren ist jedoch auf ein eigenes Arbeitsergebnis gerichtet, nämlich einen menschlichen Konflikt zwischen den Beteiligten auszuräumen. Die Klägerin führt Mediationen nicht nur im eigenen Zuständigkeitsbereich, sondern auch in anderen Handwerksbetrieben, die sie nicht betriebswirtschaftlich berät, durch. 2. Bewertung der Arbeitsvorgänge Da der Arbeitsvorgang "Betriebswirtschaftliche Beratung" weit mehr als 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nimmt, ist dieser für die Eingruppierung der Klägerin ausschlaggebend. Die übrigen Arbeitsvorgänge, selbst wenn diese höher zu bewerten wären, führen nicht zu einer anderen Eingruppierung. Der Arbeitsvorgang "Betriebswirtschaftliche Beratung" erfüllt zwar die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 1 und 2 bzw. ab 01.01.2019 die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1 und 2 TV-L. Er erfüllt aber nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 TV-L, da sich die Tätigkeit nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 bzw. Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L heraushebt. Eine Heraushebung aus einer anderen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe erfüllt sind. Die Bezugnahme auf eine andere Entgeltgruppe verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Das Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe ist gemäß Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 eine Anforderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Entgeltgruppe zu bestimmen. a) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L (Fassung bis 31.12.2018) In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 TV-L sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Diese Anforderung erfüllt der Arbeitsvorgang "Betriebswirtschaftliche Beratung". Die Tätigkeit erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Es sind betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse nötig, wie sie in einem Fachhochschul- oder einem vergleichbaren Studium vermittelt werden. Das entspricht den Bedingungen der Zuwendungsrichtlinie für die Einrichtung von Betriebsberatungsstellen. Nach Ziffer 5.1.1 der aktuell geltenden Richtlinie zur Förderung eines Innovationsclusters im Handwerk durch ein Informations-, Beratungs- und Technologietransfernetzwerk [Know-how-Transfer im Handwerk] des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Januar 2017 müssen Betriebsberaterinnen und Betriebsberater in der Regel ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und über entsprechende Sachkunde im jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie über die für die Beratung erforderlichen sozialen Kompetenzen verfügen. Neubesetzungen bedürfen der Zustimmung des ZDH. Um die Inhaber von Handwerksbetrieben, die regelmäßig über eine Meisterausbildung verfügen, in betriebswirtschaftlicher Hinsicht fachgerecht beraten zu können, bedarf es der Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem Fachhochschul- oder Bachelorstudium Betriebswirtschaft. Gegenstand eines solchen Studiums sind u. a. grundlegende Fachkenntnisse zum betrieblichen Rechnungswesen (Buchführung/Bilanzierung), Steuerlehre, Controlling, Finanzierung, Investitionsplanung, Unternehmensführung, Personalplanung, Marketing usw. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse dieses Umfangs werden in einer Meisterausbildung, die vor allem technische Kenntnisse zum Gegenstand hat, nicht vermittelt. Des Weiteren erfordert die Tätigkeit selbständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages. Die Klägerin verfügt über entsprechende Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume, die eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten und Herangehensweisen erfordern. Sie muss sich darüber schlüssig werden, auf welchem Weg das Ziel am ehesten zu erreichen ist. Für die ab dem 01.01.2019 maßgebliche Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TV-L gelten diese Ausführungen entsprechend. b) Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L (Fassung bis 31.12.2018) In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38, juris = ZTR 2020, 520; BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642). Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für evtl. Folgen einzustehen bzw. für etwas geradezustehen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "verantworten"). Die Verantwortung kann sich im Arbeitsverhältnis aus einer bestimmten Stellung oder einem bestimmten Aufgabengebiet ergeben, mit der oder mit dem eine gewisse Verantwortung verbunden ist. Das Ausmaß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. Je weitergehender die Kontrolle und Anleitung durch Vorgesetzte ist, desto eher haben diese sich für Fehler in den ihnen nachgeordneten Bereichen zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer Entscheidungen zu treffen, die in fachlicher Hinsicht nicht oder nur sehr eingeschränkt von Vorgesetzten geprüft werden, hat vor allem er für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit einzustehen. Des Weiteren bestimmt sich die Verantwortung nach der Größe des Zuständigkeitsbereichs. Nach diesen Maßstäben hebt sich die Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu der "Normalverantwortung“ einer Fachhochschulabsolventin heraus. Die Klägerin hat dafür einzustehen, dass die von ihr betreuten Handwerksbetriebe in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ordnungsgemäß beraten werden. Sie selbst erstellt die entsprechenden Konzepte, ohne diese von einem Vorgesetzten prüfen und genehmigen zu lassen. Die Verantwortung für die Beratungstätigkeit liegt bei ihr, nicht bei einem Vorgesetzten. Sie unterliegt keiner engmaschigen Kontrolle. Sie selbst hat für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit ihrer betriebswirtschaftlichen Analysen, der erstellten Businesspläne, des Vorgehens bei der Kapitalbeschaffung etc. einzustehen. Für die ab dem 01.01.2019 maßgebliche Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L gelten diese Ausführungen wiederum entsprechend. c) Entgeltgruppe 11 TV-L In der Entgeltgruppe 11 TV-L sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 (Fassung bis zum 31.12.2018) bzw. aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 (Fassung ab 01.01.2019) heraushebt. Beide Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" müssen kumulativ erfüllt sein. Das Merkmal "besondere Schwierigkeit" bezieht sich auf die – erhöhte – fachliche Qualifikation des Beschäftigten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 31, juris = ZTR 2021, 456; BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 36, juris = ZTR 2009, 479). Es genügt noch nicht, dass eine Tätigkeit schwieriger ist als in der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 1 TV-L (ab 01.01.2019 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L). Sie muss sich durch eine besondere Schwierigkeit herausheben. Hierzu ist eine vergleichende Gegenüberstellung mit den Anforderungen der vorhergehenden Vergütungsgruppe vorzunehmen. Bezugsgröße für das Heraushebungsmerkmal ist das in der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 (ab 01.01.2019 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1) vorausgesetzte Wissen und Können. Ohnehin vorausgesetzt ist das durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung vermittelte Wissen und Können, das bereits mit dem Entgelt der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 (ab 01.01.2019 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2) TV-L abgegolten ist. Fortbildungen im Umfang von wenigen Tagen, die der Einarbeitung auf dem konkreten Arbeitsplatz oder der Aktualisierung des Wissensstandes dienen, vermitteln regelmäßig nicht eine derartige Zusatzqualifikation. Eine deutlich wahrnehmbare Erweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ist damit noch nicht verbunden. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert kein Wissen und Können, das deutlich über dasjenige einer Diplom-Kauffrau (FH) hinausgeht. Die Klägerin benötigt keine auf dem Studium aufbauenden Zusatzqualifikationen oder Spezialkenntnisse oder langjährige Erfahrungen auf bestimmten Gebieten, um ihren Aufgaben fachgerecht nachgehen zu können. Vielmehr hat sie die Tätigkeit im Anschluss an ihr Studium aufgenommen und diese ordnungsgemäß ausgeführt. Die im Laufe der Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen erhöhen zwar die Qualität ihrer Dienstleistung, ändern aber nichts am Anforderungsprofil der Stelle. Diese Qualitätssteigerung wird durch die verschiedenen Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe abgegolten. Die verschiedenen und durchaus zahlreichen Förderinstrumente aus Landes-, Bundes- und europäischen Mitteln sind zwar nicht, jedenfalls nicht in den Einzelheiten, Gegenstand eines betriebswirtschaftlichen Studiums. Das Gleiche gilt für die besonderen Wirtschaftsbedingungen in den verschiedenen Handwerkszweigen. Die Klägerin musste sich während der Einarbeitung in ihr neues Aufgabengebiet mit den konkreten Fördermöglichkeiten für Handwerksbetriebe ebenso vertraut machen wie mit den Spezifika der verschiedenen Branchen im Hinblick auf Marketing, Absatzlage, Personalsituation, Kalkulationsgrundlagen, Fremdkapitalfinanzierung, Unternehmensbewertung usw. Darüber hinaus ist es notwendig, dieses Wissen stets auf dem aktuellen Stand zu halten und regelmäßig entsprechende Fortbildungen zu besuchen. Hierfür bedarf es jedoch keiner zusätzlichen, auf dem Studium aufbauenden Qualifikation im Sinne von Spezialkenntnissen oder eines langjährigen Erfahrungswissens. Vielmehr handelt es sich um arbeitsplatzbezogene Kenntnisse, die sich die Stelleninhaberin im Rahmen der Einarbeitung aneignen und regelmäßig aktualisieren muss. Die Klägerin benötigte keine über das Studium hinausgehende zusätzliche Ausbildung, um die betriebswirtschaftliche Beratung fachgerecht wahrnehmen zu können. Das Studium vermittelte ihr die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten, um beispielsweise die Förderbedingungen verstehen und praktisch anwenden zu können. Diese Kenntnisse ermöglichen es ihr, sich in den Netzwerken der Beklagten und Fördermittelgeber die nötigen Informationen zu beschaffen und die Handwerksbetriebe dementsprechend fachkundig zu beraten. Als Diplom-Kauffrau (FH) ist sie ohne weiteres in der Lage, für die von ihr beratenen Handwerksbetriebe Businesspläne zu erstellen, diese beim Marketing zu beraten, die notwendigen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu erheben etc. Eine Zusatzqualifikation oder mehrjährige Erfahrungen auf bestimmten Fachgebieten benötigte sie hierfür nicht. Die von der Klägerin besuchten Fortbildungen führten – abgesehen von der Mediationsausbildung – nicht zu einer Zusatzqualifikation, sondern dienten im Wesentlichen der Aktualisierung des Wissensstandes. Die Mediationsausbildung benötigt sie für Tätigkeiten, die einem anderen Arbeitsvorgang zuzuordnen sind. Je nach Lage eines Betriebs können durchaus arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche oder sonstige Rechtsfragen auftreten. Insofern genügt es jedoch, wenn die Klägerin über Grundkenntnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, den Betriebsinhaber auf Standardprobleme aufmerksam zu machen. Bei weitergehenden Fragen sind die entsprechenden Fachleute hinzuzuziehen, also Rechtsanwälte, Sozialversicherungsträger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. Da der Klägerin weder die Rechts- noch die Steuerberatung obliegen, benötigt sie keine tiefergehenden Kenntnisse auf diesen Gebieten. Der Beklagten ist es nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin mit der Rechtsauffassung entgegenzutreten, dass das Heraushebungsmerkmal nicht erfüllt sei. Es gilt der Grundsatz der Tarifautomatik, nach dem die Beschäftigte in der zutreffenden Entgeltgruppe eingruppiert ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Zwar kann es im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium“) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite – bewusst oder unbewusst – für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 4 AZR 576/16 – Rn. 21 = NZA 2018, 601). Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer tarifvertraglichen Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber, sei es mit oder ohne Beteiligung des Personalrats, begründet als solche noch kein besonderes Vertrauen des Arbeitnehmers. Ist eine betriebliche oder tarifvertragliche Vergütungsordnung vorhanden, ist es stets notwendig, die jeweilige Tätigkeit einer bestimmten Gruppe zuzuordnen. Diese Zuordnung ist kein Rechtsakt, der den Arbeitgeber bindet, sofern er nicht in diesem Zusammenhang beim Arbeitnehmer durch besondere Umstände ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Vergütung, und zwar unabhängig von den tarifvertraglichen Voraussetzungen, geweckt hat. Die Beklagte hat bei der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Eingruppierung geweckt. Sie hat zwar bei einem Teil der Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit der betriebswirtschaftlichen Beratung das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" im Umfang von mindestens einem Drittel aber weniger als der Hälfte bejaht und die Klägerin dementsprechend nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. In diesem Zusammenhang hat sie jedoch weder Erklärungen abgegeben noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass sich die Klägerin auf diese Eingruppierung in jedem Fall verlassen könne. Schon gar nicht hat sie in irgendeiner Weise deutlich gemacht, dass sie das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zukünftig nicht in Zweifel ziehen wird. Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber nicht zu erkennen gegeben, sich an diese rechtliche Bewertung dauerhaft und unabhängig von späteren Erkenntnissen und den Entwicklungen in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung binden zu wollen. Es gibt keine Umstände, die den rechtlichen Prüfungsumfang im vorliegenden Eingruppierungsverfahren beschränken. Zur Überprüfung steht nicht nur die zutreffende Bildung der Arbeitsvorgänge, sondern auch die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale einschließlich der Heraushebungen. Da bereits das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht erfüllt ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem Tätigkeitsmerkmal "Bedeutung". Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer betriebswirtschaftlichen Beraterin in einer Handwerkskammer. Die im September 1978 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1997 bei der beklagten Handwerkskammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie absolvierte dort zunächst eine Ausbildung zur Bürokauffrau und war im Anschluss daran im Beitragswesen eingesetzt. Im Jahr 2006 nahm sie berufsbegleitend ein Studium zur DiplomKauffrau (FH) auf, das sie im Jahr 2010 erfolgreich abschloss. Am 03.11.2014 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.03.2015 einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin fortan als betriebswirtschaftliche Beraterin weiterbeschäftigt wird. Laut Arbeitsvertrag hat sich die mit öffentlichen Mitteln geförderte Beratungstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände vom 10.01.2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung zu richten. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in Anlehnung bestimmt. Die Beklagte ging im Arbeitsvertrag von einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L aus. Vor Übernahme des neuen Arbeitsplatzes hatte die Klägerin zuletzt die Vergütung der Entgeltgruppe 8 TV-L bezogen. Im Zeitraum 2017 bis 2019 nahm die Klägerin an einer Mediationsausbildung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) teil. Zudem besuchte sie jährlich mehrere ein- bis dreitägige Fortbildungsseminare für betriebswirtschaftliche Beraterinnen und Berater, beispielsweise zum Steuerrecht, zur Digitalisierung im Marketing, zur Fachkräftegewinnung und der Unternehmensverwaltung, zu den aktuellen Förderprogrammen, zur Restrukturierung von Betrieben, zu den Entwicklungen in einzelnen Handwerkszweigen, zum Datenschutz, Personalmanagement, Unternehmenswertermittlung etc. Die seit März 2015 von der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten sind in der zum 01.12.2019 überarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt beschrieben: 1. Eigenverantwortliche betriebswirtschaftliche Beratung von Handwerksbetrieben und Existenzgründern (80 % der Gesamttätigkeit) 2. Außenwirtschaftsberatung (2 % der Gesamttätigkeit) -Unterstützung der Handwerksbetriebe bei ihren grenzüberschreitenden Aktivitäten -Beratung zu Exportfragen -Geschäftsanbahnung, Vertragsgestaltung, Zollfragen und vergleichbare Formalitäten sowie der Export von Dienstleistungen -Erkennen von Exportpotenzialen von Handwerksbetrieben 3. Mediation (5 % der Gesamttätigkeit) Ein eigenes erlerntes Handlungsfeld der Stelleninhaberin, in dem die Beraterin als zertifizierte Mediatorin mit einem höchsten Maß an Verantwortung und Selbständigkeit Konflikte in einem speziellen Verfahren bearbeitet und damit für die Medianten (Konfliktparteien) eine Brücke baut, so dass für beide Parteien eine Win-Win-Situation möglich ist. 4. Mitwirken in Arbeitskreisen (8 % der Gesamttätigkeit) -Abschlussprüfungsausschuss Kaufmann/-frau für Bürokommunikation -Arbeitskreis Außenwirtschaft LHN -Netzwerk „Frau im Handwerk“ -Außenwirtschaftsausschuss der IHK -Vorbereitungsgruppe „Beraterseminare Nord“ 5. Sonstiges -Inhaltliche und organisatorische Planung, Durchführung und Teilnahme sowie Nachbearbeitung von Veranstaltungen im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung -Mitwirkung in Beiräten und Arbeitskreisen, Aufbau und Pflege von Netzwerken, Teilnahme an Innungsveranstaltungen und Unterstützung der Kreishandwerkerschaften Die "Eigenverantwortliche betriebswirtschaftliche Beratung von Handwerksbetrieben und Existenzgründern" im Umfang von 80 % der Gesamttätigkeit setzt sich wiederum aus den folgenden Aufgaben zusammen: 1.1 Existenzgründerberatung - Analyse der Ausgangssituation (handwerksrechtliche Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten) - Entwickeln von Businessplänen sowie Hilfestellung bei der Überprüfung und Weiterentwicklung von bereits bestehenden Konzepten - Prüfung, ob Existenzgründung durch Übernahme bestehender Betriebe eine Option darstellt - Fördermittelberatung, Antragstellung und Begleitung des Prozesses - Ermittlung kalkulatorischer Stundenverrechnungssätze, Stundenlohnberechnung - Erstellung von Investitions-, Kapitalbedarfs-, Finanzierungs- und Liquiditätsplänen - Vorbereitung und Teilnahme an Bankgesprächen - Beratung hinsichtlich notwendiger Versicherungen 1.2 Bestandskundenberatung - Hilfestellung bei Umstrukturierung und Entwicklung interner Veränderungsprozesse - Beratung zu speziellen Fördermöglichkeiten des Landes, des Bundes und der KfW - Konzepterstellung für investive Maßnahmen als Vorbereitung der Kapitalbeschaffung - Vorbereitung und Teilnahme an Bankgesprächen - Beratung und Unterstützung bei der Einführung eines Controllings zur Ermittlung betrieblicher Kennzahlen und deren Analyse - Beratung bei Fragen im Bereich Personalmanagement und Marketing - Unterstützung und Entwicklung von Lösungsstrategien für Unternehmen im Krisenfall - Vermittlung bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern, Geschäftsführern und Familienangehörigen 1.3 Beratung bei Betriebsübergabe/Betriebsübernahme - Beratung bei Nachfolge und Übergabe – betriebswirtschaftliche Beratung analog Bestandskunden- und Existenzgründerberatung - Eigenverantwortliche Erstellung von Gutachten zum Unternehmenswert nach dem AWH-Standard als wichtiger Baustein einer Betriebsübergabe/ -übernahme – Grundlage der Kaufpreisfindung - Mitwirkung bei Vertragsausgestaltung (Kaufverträge, Gesellschaftsverträge, Todesfallregelungen) - Nachfolgemoderation mit den beteiligten Partnern wie Banken, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Förderinstituten - Kommunikation der Betriebsübergabe/-übernahme über geeignete Plattformen (nexxt-change, Nachfolgezentrale, Betriebsbörse usw.) – Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Nachfolgern 1.4 Stellungnahmen für Banken, Förderinstitute und Institutionen Anfertigen von Stellungnahmen sowie Prüfen und Bescheinigen der Tragfähigkeit von Konzepten für Banken, Förderinstitute und Institutionen, wie z. B. Bürgschaftsbank, Gesellschaft für Struktur und Arbeitsmarktentwicklung, Landesförderinstitut, KfW-Bank, Arbeitsagentur und Jobcenter 1.5 Berichtswesen und Statistik - Berichtswesen im Rahmen der Bundesförderung (Beraterrichtlinie des ZDH) und der Landesförderung (Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung) - Dokumentation der Berichte im ODAV-System und entsprechende Auswertung – Beraterstatistik - Erfassen und Dokumentieren sämtlicher Kommunikation mit unseren Mitgliedsbetrieben im CRM-System (Customer-Relationship-Management). Neben den betriebswirtschaftlichen Beratern beschäftigt die Beklagte technische Berater, die insbesondere energetische Berechnungen durchführen, Maschinen bewerten, Schalttechnikmessungen vornehmen und Auskünfte zu Immissionsschutzfragen erteilen. Die technischen Berater erhalten die Vergütung der Entgeltgruppe 10 bzw. der Entgeltgruppe 11 TV-L. Als einzige Mitarbeiterin der Beklagten mit einer Mediationsausbildung führt die Klägerin Mediationen nicht nur in den von ihr betreuten Betrieben, sondern auch im Zuständigkeitsbereich anderer Berater durch. Mit Schreiben vom 18.04.2018 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L mit Wirkung zum Mai 2018, was die Beklagte unter dem 02.05.2018 ablehnte. Der erneute Antrag der Klägerin vom 30.10.2018 auf Überprüfung ihrer Eingruppierung führte zwar zu kleineren Änderungen der Arbeitsplatzbeschreibung, blieb aber letztlich erfolglos. Deshalb hat sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.01.2021 an das Arbeitsgericht gewandt und die Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen 10 und 12 TV-L im Zeitraum Mai 2018 bis einschließlich Februar 2021 gerichtlich geltend gemacht. Des Weiteren hat sie einen Eingruppierungsfeststellungsantrag bezogen auf die Entgeltgruppe 12, hilfsweise Entgeltgruppe 11 TV-L, gestellt. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass ihre Tätigkeit – allenfalls mit Ausnahme der Mitwirkung im Prüfungsausschuss Kaufmann/-frau für Bürokommunikation im Umfang von maximal 5 % der Arbeitszeit – als einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen sei. Die Netzwerkarbeit könne nicht von der betriebswirtschaftlichen Beratung getrennt werden. Unabhängig davon stelle aber zumindest die betriebswirtschaftliche Beratung im Umfang von 80 % der Arbeitszeit einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang dar. Dieser Arbeitsvorgang hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Für die betriebswirtschaftliche Beratung benötige die Klägerin Kompetenzen jenseits eines Fachhochschulstudiums. Laut Förderrichtlinie müsse die Beraterin zudem über soziale Kompetenzen verfügen. Erforderlich seien des Weiteren arbeitsrechtliche sowie sozialrechtliche Fachkenntnisse, z. B. zur Einstellung und Entlassung von Personal, zum Instrumentarium Kurzarbeit etc. Auch im Gesellschafts- und Insolvenzrecht müsse sich die Klägerin auskennen. Zudem gebe es weit mehr als 100 verschiedene Förderprogramme aus Landes-, Bundes- und europäischen Mitteln, die bei der Beratung zu berücksichtigen seien. Die Tätigkeit hebe sich aber nicht nur durch besondere Schwierigkeit, sondern auch durch ihre Bedeutung heraus. Die von der Klägerin entwickelten Businesspläne seien Grundlage für die Unternehmensfinanzierung und damit wegweisend für Erfolg oder Misserfolg eines Handwerksbetriebs. Das habe Auswirkungen bis hin zu den Kunden und der Allgemeinheit. Zudem sei das weitere Heraushebungsmerkmal "Maß der damit verbundenen Verantwortung" erfüllt. Die Klägerin verantworte die von ihr erbrachten Beratungsleistungen allein. Im Einzelfall könne die Beratung zu einer finanziellen Förderung bis zu € 200.000,00 führen, weshalb eine Falschberatung ein erhebliches Haftungsrisiko für die Beklagte mit sich bringe. Die Beklagte hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und ausgeführt, dass es bereits an den Voraussetzungen der Entgeltgruppe 10 TV-L fehle. Die Beklagte behalte sich deshalb eine Rückgruppierung vor. Die Tätigkeit erfülle zwar die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TV-L. Sie hebe sich aber schon nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus dieser Entgeltgruppe heraus. Fachkenntnisse, die nicht mehr vom Studium abgedeckt seien, benötige die Klägerin nicht. Vielmehr seien die Aufgaben mit den Fachkenntnissen aus einem wirtschaftlich ausgerichteten Studium zu bewältigen. Eine herausgehobene Bedeutung für die Allgemeinheit bzw. eine Flächenwirkung habe die Tätigkeit der Klägerin nicht, da sie jeweils Einzelfälle berate. Keinesfalls hebe sich die Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung heraus. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die betriebswirtschaftliche Beratung im Umfang von 80 % der Gesamttätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilde oder in verschiedene Arbeitsvorgänge zerfalle. Die Tätigkeit hebe sich jedenfalls nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Eine Zusatzausbildung sei nicht erforderlich, um die Tätigkeiten ausüben zu können. Das Wissen und Können aus dem Studium genüge. Das Studium befähigte die Klägerin dazu, sich mit den jeweiligen Förderprogrammen vertraut zu machen und diese zielgerichtet in der Beratung einzusetzen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Beklagte sei zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Beratungstätigkeit bei Betriebsübergabe/-übernahme im Umfang von 40 % der Gesamttätigkeit das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erfülle. Dementsprechend sei die Klägerin nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet worden. Der Personalrat habe dem zugestimmt. Die Beklagte habe lediglich die Arbeitsvorgänge zu kleinteilig gebildet. Wenn die Beklagte nunmehr bestreiten wolle, dass dieses Tätigkeitsmerkmal vorliege, seien die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung entsprechend anzuwenden. Die Beklagte müsse darlegen, weshalb die ursprüngliche Bewertung unrichtig gewesen sei. Bei der Durchführung von Mediationen benötige die Klägerin Kenntnisse, die gerade nicht Gegenstand der Ausbildung zur Diplom-Kauffrau (FH) gewesen seien. Zusätzliche Kenntnisse seien auch deshalb erforderlich, weil die Klägerin ein betriebswirtschaftliches Fachwissen benötige, das über dasjenige der Betriebsinhaber hinausgehe. Der Inhaber eines Handwerksbetriebs verfüge üblicherweise über eine Meisterausbildung, in deren Rahmen er bereits betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse erworben habe. Um einen Handwerksmeister beraten zu können, müsse die Klägerin deutlich mehr betriebswirtschaftliches Wissen mitbringen. Auch die Bewertung von Betrieben erfordere über das Studium hinausgehende Fachkenntnisse. Diese richte sich im Handwerk nach einem spezifischen Bewertungsstandard. Die Klägerin müsse darüber hinaus das Entwicklungspotential der Mitarbeiter einschätzen können. Sie müsse zukünftige Risiken sowie Veränderungen der rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen, Rahmenbedingungen einbeziehen. Des Weiteren sei es erforderlich, zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen in den jeweiligen Betrieben unterscheiden zu können. Nötig seien zudem Kenntnisse zu den Lieferanten, Kundengruppen, zur Konkurrenzsituation und zum Leistungsangebot. Was die Heraushebung durch Bedeutung angehe, ergebe sich diese aus den Auswirkungen der Tätigkeit für die Allgemeinheit. Berate die Klägerin nicht ordnungsgemäß, könne das zu einem Totalverlust eines Handwerksbetriebes einschließlich der Arbeitsplätze, Steuereinnahmen, Kredite, staatlichen Fördermittel etc. führen. Die betriebswirtschaftliche Beratung diene nicht nur der Gewinnmaximierung auf Seiten der Betriebsinhaber, sondern erhalte und verbessere die Wirtschaftskraft einer gesamten Region. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 04.05.2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts schwerin, Az. 6 Ca 65/21, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.03.2021 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliche Vergütung für die Monate 2.1. Mai 2018 in Höhe von 108,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018, 2.2. Juni 2018 in Höhe von 108,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018, 2.3. Juli 2018 in Höhe von 108,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018, 2.4. August 2018 in Höhe von 108,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018, 2.5. September 2018 in Höhe von 108,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018, 2.6. Oktober 2018 in Höhe von 124,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018, 2.7. November 2018 in Höhe von 206,85 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018, 2.8. Dezember 2018 in Höhe von 124,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019, 2.9. Januar 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019, 2.10. Februar 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019, 2.11. März 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019, 2.12. April 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019, 2.13. Mai 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019, 2.14. Juni 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019, 2.15. Juli 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019, 2.16. August 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019, 2.17. September 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019, 2.18. Oktober 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2019, 2.19. November 2019 in Höhe von 227,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019, 2.20. Dezember 2019 in Höhe von 127,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020, 2.21. Januar 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2020, 2.22. Februar 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2020, 2.23. März 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020, 2.24. April 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020, 2.25. Mai 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020, 2.26. Juni 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2020, 2.27. Juli 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020, 2.28. August 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2020, 2.29. September 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2020, 2.30. Oktober 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020, 2.31. November 2020 in Höhe von 231,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2020, 2.32. Dezember 2020 in Höhe von 131,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021, 2.33. Januar 2021 in Höhe von 133,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021, 2.34. Februar 2021 in Höhe von 133,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin bleibe in ihren Ausführungen abstrakt, ohne einen Bezug zwischen den behaupteten Fachkenntnissen und den Arbeitsaufgaben herzustellen. Die Tarifautomatik gelte nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber. Als öffentliche Arbeitgeberin sei die Beklagte verpflichtet, fehlerhafte Eingruppierungen zu korrigieren. Im Interesse der Klägerin zahle die Beklagte allerdings eine Zulage, um das bisherige Gehaltsniveau zu sichern. Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zeige, dass die Klägerin zutreffend in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 TV-L eingruppiert sei. Die Klägerin treffe selbst keine Entscheidungen, sondern gebe den Betrieben nur Hilfestellung. Fachkenntnisse, die nicht mehr von einem betriebswirtschaftlichen Studium abgedeckt seien, benötige die Klägerin nicht, jedenfalls nicht in dem vom Tarifvertrag geforderten deutlich gesteigerten Umfang. Die Ausbildung zur Mediatorin sei für die Tätigkeit nützlich, aber nicht Voraussetzung, wie ein Vergleich mit den anderen betriebswirtschaftlichen Beratern zeige. Bei der Unternehmensbewertung nutze die Klägerin ein im Internet bereitgestelltes Software-Tool, in das sie bestimmte Daten einzugeben habe, z. B. die BWA, den Standort, die Belegschaftsgröße, die Art des Betriebes sowie eine Einschätzung ihrerseits. Die Software generiere sodann einen Bericht. Vertiefte Kenntnisse im Arbeitsrecht, im Sozialrecht, im Steuerrecht, im Datenschutzrecht, im Sozialversicherungsrecht und im Marketing benötige die Klägerin entgegen ihrer Behauptung nicht. Sie habe auch nicht näher dargelegt, in welchen Situationen sie solche Kenntnisse anzuwenden habe. Das Heraushebungsmerkmal "Bedeutung" sei ebenfalls nicht erfüllt. Es handele sich um eine Beratung im Einzelfall. Übergreifende Entscheidungen mit Auswirkungen für mehrere Betriebe treffe die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.