Urteil
4 AZR 576/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage kann eine korrigierende Rückgruppierung treuwidrig sein, wenn der Arbeitgeber zuvor durch wiederholte oder besonders sorgsame Prüfungen schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers in die eingeleitete Eingruppierung geschaffen hat.
• Eine zuvor veranlasste Höhergruppierung oder sonstige erneute Bestätigung der Eingruppierung begründet wie eine Rückgruppierung Vertrauen des Arbeitnehmers und schützt vor einer späteren erneuten Korrektur.
• Die Anwendung des Angleichungs-TV Land Berlin führt zur Anwendung von TV-L und TVÜ-Länder; tarifliche Bezugnahmeklauseln sind auf Tarifverträge des Arbeitgebers/Landes zu prüfen.
• Bei der Prüfung treuwidrigen Verhaltens ist maßgeblich, ob der Arbeitgeber durch sein vorheriges Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat; das setzt nicht voraus, dass die frühere Maßnahme eine Höhergruppierung war.
Entscheidungsgründe
Treuwidriger Widerruf korrigierender Eingruppierung nach wiederholter Bestätigung • Bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage kann eine korrigierende Rückgruppierung treuwidrig sein, wenn der Arbeitgeber zuvor durch wiederholte oder besonders sorgsame Prüfungen schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers in die eingeleitete Eingruppierung geschaffen hat. • Eine zuvor veranlasste Höhergruppierung oder sonstige erneute Bestätigung der Eingruppierung begründet wie eine Rückgruppierung Vertrauen des Arbeitnehmers und schützt vor einer späteren erneuten Korrektur. • Die Anwendung des Angleichungs-TV Land Berlin führt zur Anwendung von TV-L und TVÜ-Länder; tarifliche Bezugnahmeklauseln sind auf Tarifverträge des Arbeitgebers/Landes zu prüfen. • Bei der Prüfung treuwidrigen Verhaltens ist maßgeblich, ob der Arbeitgeber durch sein vorheriges Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat; das setzt nicht voraus, dass die frühere Maßnahme eine Höhergruppierung war. Die Klägerin ist seit 2004 als Fachinformatikerin/ DV-Betreuerin bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist Bezug auf Berliner Tarifrecht vorgesehen; durch Angleichungs-TV wurden TV-L und TVÜ-Länder anwendbar. Die Beklagte stufte die Klägerin zunächst in Vergütungsgruppen des BAT-O ein und nahm 2010 nach wiederholter Prüfung eine Höhergruppierung vor, die bei Überleitung in Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L mündete. Ein späteres Gutachten bewertete die Stelle 2012 niedriger, und die Beklagte veranlasste 2014 eine korrigierende Rückgruppierung in Entgeltgruppe 9. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, die Rückgruppierung sei unzulässig, jedenfalls treuwidrig, weil sie auf berechtigtem Vertrauen in die frühere Eingruppierung vertraut habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG hob auf und gab der Klägerin Recht. • Anwendbares Tarifrecht: Durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und das Angleichungs-TV finden TV-L und TVÜ-Länder Anwendung; ein auf die Beklagte beschränkter ÜTV BBAW gilt nicht. • Eingruppierungsmaßstab: Für die Beurteilung der Eingruppierung sind weiterhin die einschlägigen BAT-O-Regelungen und die Überleitungszuordnung maßgeblich; mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurde die Überleitung grundsätzlich dauerhaft bestimmt. • Treu und Glauben (§242 BGB): Eine erneute korrigierende Rückgruppierung kann gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn der Arbeitgeber zuvor durch sorgfältige Prüfungen oder sonstige bestätigende Maßnahmen schützenswertes Vertrauen beim Arbeitnehmer begründet hat. • Keine Unterscheidung nach Richtung der früheren Entscheidung: Das Vertrauen des Arbeitnehmers entsteht ebenso bei einer vorherigen Höhergruppierung wie bei einer Rückgruppierung; entscheidend ist die erhöhte Richtigkeitsgewähr durch die vorherige erneute Prüfung. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte hatte die Eingruppierung der Klägerin mehrfach überprüft und 2010 ausdrücklich eine höhere Eingruppierung festgesetzt; der zwischenzeitlich eingeholte Gutachtenauftrag konnte das bereits begründete Vertrauen nicht nachträglich zerstören. • Begrenzte Prüfungsreichweite der Revision: Das Landesarbeitsgericht hat die einschlägigen Grundsätze nicht zutreffend angewandt; danach war die Beschränkung der Revisionsprüfung zu überwinden, da Fehler in der Subsumtion vorliegen. • Folgerung: Wegen des schutzwürdigen Vertrauens verbietet Treu und Glauben der Beklagten die erneute korrigierende Rückgruppierung gegenüber der Klägerin. Das BAG hat die Revision der Klägerin stattgegeben, das Berufungsurteil geändert und festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin ab 1. August 2014 nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L zu vergüten hat. Die korrigierende Rückgruppierung der Beklagten in Entgeltgruppe 9 war treuwidrig, weil die Beklagte zuvor durch wiederholte Prüfungen und die Mitteilung einer höheren Eingruppierung schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet hatte. Ob die ursprüngliche Eingruppierung objektiv fehlerhaft war, blieb unerheblich; maßgeblich war der durch das Verhalten der Beklagten geschaffene Vertrauensschutz. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.