Urteil
2 Sa 249/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0510.2SA249.21.00
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Leitsätze
1. Der Arbeitgeber haftet gem. § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann (BAG, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rn 21, juris).(Rn.38)
2. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehenden Interessenlagen und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14 - Rn 26, juris; BAG, Urteil v. 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn 21, juris). Die Interessenlage bzw. die (einseitigen) Vorstellungen einer Partei können im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB allerdings nur dann maßgeblich sein, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren (BAG, Urteil v. 08.04.2014 - 9 AZR 856/11 - Rn 27, 41 ff, juris; BAG, Urteil v. 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn 23; BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 757/14 - Rn 22, juris).(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.09.2021 zum Aktenzeichen 3 Ca 70/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber haftet gem. § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann (BAG, Urteil v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rn 21, juris).(Rn.38) 2. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehenden Interessenlagen und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 643/14 - Rn 26, juris; BAG, Urteil v. 10.12.2014 - 10 AZR 63/14 - Rn 21, juris). Die Interessenlage bzw. die (einseitigen) Vorstellungen einer Partei können im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB allerdings nur dann maßgeblich sein, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren (BAG, Urteil v. 08.04.2014 - 9 AZR 856/11 - Rn 27, 41 ff, juris; BAG, Urteil v. 21.09.2011 - 7 AZR 150/10 - Rn 23; BAG, Urteil v. 23.06.2016 - 8 AZR 757/14 - Rn 22, juris).(Rn.43) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.09.2021 zum Aktenzeichen 3 Ca 70/21 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der an ihn ausgezahlten Abfindung zu. I. Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat indes keinen Erfolg. Die Zahlungsklage des Klägers ist unbegründet und war deshalb abzuweisen, denn dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 276, 286, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB ist nicht entstanden. Zwar haftet der Arbeitgeber gem. § 280 BGB dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann (BAG, Urteil v. 30.04.2008 – 5 AZR 725/07 – Rn 21, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Es liegt bereits keinerlei Pflichtverletzung der Beklagten, weder in Form der verspäteten Zahlung noch in sonstiger Art, vor. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch die Entstehung eines kausalen Schadens zweifelhaft ist. 1. Voraussetzung eines Anspruchs auf Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist, dass der Arbeitgeber aufgrund Verzuges, also verspäteter Zahlung, einen Steuerschaden verschuldet hat. Die Höhe des Schadens bestimmt sich aus einem Vergleich der steuerlichen Lage bei verspäteter Zahlung mit der bei rechtzeitiger Zahlung. Für die Höhe des eingetretenen Steuerschadens sowie die Voraussetzungen des Verzuges ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Vorliegend lag zum Zeitpunkt der Zahlung im August 2020 ein Verzug der Beklagten mit der Abfindungszahlung nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers befand sich die Beklagte im Monat August 2020 nicht im Verzug mit der Abfindungszahlung, weil nach dem Aufhebungsvertrag die Fälligkeit der Abfindung auf den Monat Juli 2020 festgelegt worden wäre. Eine dementsprechende Bestimmung enthält der Aufhebungsvertrag der Parteien nicht. Will ein Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen eine Abfindung zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen, muss er dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren (BAG, Urteil v. 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 – Rn 28, juris). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Sie ergibt sich auch nicht nach Auslegung des Aufhebungsvertrages vom 22.06.2020. Die Auslegung des Aufhebungsvertrages richtet sich – da ein Vertrag vorliegt – nach §§ 133, 157 BGB. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und der Inhalt der Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehenden Interessenlagen und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 23.06.2016 – 8 AZR 643/14 – Rn 26, juris; BAG, Urteil v. 10.12.2014 – 10 AZR 63/14 – Rn 21, juris). Die Interessenlage bzw. die (einseitigen) Vorstellungen einer Partei können im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB allerdings nur dann maßgeblich sein, wenn sie für die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren (BAG, Urteil v. 08.04.2014 – 9 AZR 856/11 – Rn 27, 41 ff, juris; BAG, Urteil v. 21.09.2011 – 7 AZR 150/10 – Rn 23; BAG, Urteil v. 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 – Rn 22, juris). Unter Anwendung dieser Auslegungsregelungen ist zunächst vom Wortlaut von § 3 des Aufhebungsvertrages auszugehen. Danach wird die Abfindung im Dezember 2020 ausgezahlt. Es wird nicht zwischen einer „regulären“ und einer „vorzeitigen“ Abfindung unterschieden, so dass für beide Fälle eine Fälligkeitsregelung für Dezember 2020 getroffen ist. Zudem ist in § 3 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages von einer Erhöhung der Abfindungssumme die Rede, für welche in § 3 Abs. 1 des Vertrages eine Zahlung im Dezember 2020 vorgesehen ist. Danach sind die Parteien nicht von unterschiedlichen Abfindungen ausgegangen, sondern von einer einzigen Abfindung, welche sich im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis erhöht. Für diese einzige Abfindung ist explizit lediglich ein Auszahlungszeitpunkt im Dezember 2020 festgelegt. Für den Fall der Erhöhung der Abfindung haben die Parteien keinen anderen Zahlungszeitpunkt geregelt. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger durch die sogenannte „Sprinterklausel“ eine vorzeitige Beendigungsmöglichkeit verbunden mit der Erhöhung der Abfindungssumme eingeräumt war. Es bestanden insoweit mehrere Möglichkeiten eines vorzeitigen Ausscheidens. Die Parteien haben nicht für die jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten Fälligkeitstermine festgelegt. Sie haben auch nicht abstrakt einen Zahlungstermin für alle möglichen Beendigungstermine genannt, etwa mit dem Wortlaut „die Abfindung wird im letzten Beschäftigungsmonat gezahlt“, sondern die Parteien haben eine Zahlung konkret im Dezember 2020 bestimmt. Mit dieser Festlegung in § 3 des Aufhebungsvertrages zur Zahlung im Dezember 2020 ist ein fixer Auszahlungszeitpunkt festgelegt für alle möglichen Beendigungstermine. Statt den letzten Beschäftigungsmonat als Auszahlungszeitpunkt vorzusehen, haben die Parteien ausdrücklich den Monat Dezember 2020 gewählt. Der klare Wortlaut steht einer Auslegung dahingehend, dass die Auszahlung – wie vom Kläger gefordert – im letzten Beschäftigungsmonat erfolgen sollte, entgegen. Anhaltspunkte, die für eine derartige Willenserklärung der Parteien sprechen, sind weder dem Aufhebungsvertrag noch außerhalb dieser Vereinbarung liegenden Umständen zu entnehmen. Ein besonderes Interesse der Beklagten an einer Auszahlung der Abfindung im letzten Beschäftigungsmonat ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger ein besonderes Interesse an einer Auszahlung im letzten Beschäftigungsmonat gehabt haben sollte, findet dieses in der Vereinbarung keinen Niederschlag. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, die Beklagte bei Vertragsschluss auf ein Interesse hingewiesen zu haben, die Abfindung bereits im letzten Monat seines Beschäftigungsverhältnisses erhalten zu wollen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer dieses Interesse des Klägers für die Beklagte sonst wie erkennbar gewesen sein soll. Sollte die Beklagte für den Kläger entstehende steuerliche Folgen überhaupt angedacht haben, konnte sie davon ausgehen, dass eine ggf. erfolgende zu hohe Steuerzahlung durch einen Einkommenssteuerjahresausgleich ausgeglichen würde. Die Regelung, dass die Abfindung im Monat Dezember 2020 gezahlt wird, ist hingegen eindeutig und klar. Es ist damit ein Zahlungszeitraum vom 01.12.2020 bis einschließlich 31.12.2020 festgelegt und somit eine Fälligkeitsregelung getroffen. Weil die Fälligkeit der Abfindungszahlung für Dezember 2020 bestimmt ist, handelt es sich bei der Auszahlung der Abfindung im August 2020 nicht um eine Verzögerung der Leistung in Form des Verzuges. Eine Schadensersatzpflicht gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist folglich nicht begründet. 2. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht gemäß § 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen vorfristiger Leistung. Zwar hat die Beklagte mit der Zahlung im August 2020 die Abfindung früher als in § 3 des Aufhebungsvertrages mit Dezember 2020 festgelegt, geleistet. Es kann jedoch dahinstehen, ob sie damit eine Pflichtverletzung begangen hat, denn der Kläger hat nicht dargetan, dass die vorfristige Zahlung bei ihm einen Schaden verursacht hat. Der Arbeitnehmer hat einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Höhe des Schadens jedoch substantiiert darzulegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des eingetretenen Schadens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte. Dies gilt auch für die Berechnung eines Steuerschadens. Die Feststellung eines Schadens erfolgt nach der sogenannten Differenzhypothese in einem Vergleich zwischen zwei Vermögenszuständen. Ein solcher Vergleich kann vorliegend nicht erfolgen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, welcher Steuerbetrag bei einer Auszahlung der Abfindung im Dezember 2020 angefallen wäre und dass dieser geringer bemessen ist als derjenige, den er für die Auszahlung im August 2020 geleistet hat. Ein Schaden kann mithin nicht festgestellt werden. Ein Schadenersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Abfindungsleistung. Die Parteien haben ihr gemäß Arbeitsvertrag vom 20.06.2012 bestehendes Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 22.06.2020 beendet. Der Aufhebungsvertrag lautet unter anderem: „§ 1 Frühzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses Zwischen den Vertragsparteien kam es zur Einigung darüber, dass eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die beste Handlungsoption ist. Das bestehende Beschäftigungsverhältnis endet entsprechend am 31.12.2020. Der Beschäftigte wird mit Vertragsabschluss unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung des Urlaubs bis zum 21.12.2020 freigestellt. § 3 Abfindung Der Beschäftigte erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 70 T € brutto. Die Abfindung wird im Monat Dezember 2020 gezahlt. Die Abfindung wird ohne Abzug von Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt. Die Steuern sind von dem Beschäftigten zu tragen. Bei Annahme und Beginn einer anderen Tätigkeit in der Zeit bis zum 31.12.2020 verpflichtet sich der Beschäftigte, die Sparkasse darüber zu informieren. Das Gehalt wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Tätigkeit eingestellt. Des Weiteren wird eine Sprinterklausel mit 14tägigen Sonderkündigungsrecht mit entsprechender Erhöhung der Abfindungssumme gezahlt. Das heißt: Erhöhung der Abfindung um das monatliche Bruttogehalt zzgl. VL-Betrag für jeden Monat des vorzeitigen Austritts (Teilmonate anteilig); das Bruttogehalt beträgt derzeit 3.396,89 €).“ Mit Schreiben vom 09.07.2020 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2020. Im August 2020 rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis ab und zahlte den sich aus einem Bruttoabfindungsbetrag in Höhe von 86.984,45 € ergebenden Nettobetrag im Monat August 2020 aus. Seit dem 01.08.2020 befand sich der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis. Die Abrechnung der Abfindung erfolgte auf Basis der Lohnsteuerklasse 6. Es ergaben sich Abzüge für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 38.542,31 €. Nachdem seine Zahlungsaufforderung vom 08.10.2020 erfolglos geblieben war, hat der Kläger mit seiner der Beklagten am 08.03.2021 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.095,79 € an ihn als Schadensersatz begehrt. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, die Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie mit der Auszahlung der Abfindungssumme im Monat August 2020 ihm gegenüber schuldhaft eine Pflichtverletzung begangen habe. Nachdem er das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2020 beendet habe, hätte die Abfindungszahlung auch im Monat Juli 2020 erfolgen können und müssen. Es sei vorgesehen gewesen, die regulär vereinbarte Abfindung bei Beendigung zum 31.12.2020 im Monat Dezember 2020 zu zahlen. Daraus ergebe sich, dass bei einer Beendigung im Juli 2020 die Abfindung auch im Juli 2020 gezahlt werden müsse. Die Zahlung im August 2020 sei verspätet erfolgt. Bei einer Auszahlung in Juli 2020 hätte die Abrechnung noch mit Lohnsteuerklasse IV geschehen können, so dass er lediglich einen Abzug in Höhe von 32.446,52 € gehabt hätte. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe an der Entstehung des Schadens nicht mitgewirkt, ihn treffe keine Pflicht zur Schadensminderung mittels Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleiches für das Jahr 2020. Für ihn bestehe nämlich keine Verpflichtung zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleiches. Die Beklagte verkenne, dass es ihr Handeln gewesen sei, welches einen Schaden verursacht habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.095,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die im Aufhebungsvertrag getroffene Fälligkeitsregelung für den Monat Dezember 2020 gelte nicht nur für die „reguläre“ Abfindung. Eine derart einschränkende Geltung lasse sich dem Aufhebungsvertrag nicht entnehmen. Im Gegenteil finde sich dort keine gesonderte Fälligkeitsregel für den Fall der Inanspruchnahme der „Sprinterklausel“. Demzufolge sei auch die erhöhte Abfindung erst im Dezember 2020 fällig. Sollte dieser Auffassung nicht gefolgt werden, würde für die Fälligkeit der Abfindung die allgemeine grundsätzliche Regelung gelten, dass die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Die Fälligkeit wäre danach mit Ablauf des 31.07.2020 also am 01.08.2020 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch bereits das neue Arbeitsverhältnis begonnen und eine Verpflichtung zur Abrechnung der Abfindung mit der Lohnsteuerklasse VI bestanden. Schließlich sei dem Kläger ein Schaden nicht entstanden. Er sei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich für das Jahr 2020 durchzuführen. Auf diese Art würde er zu viel entrichtete Steuern zurückerhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe mangels Pflichtverletzung der Beklagten nicht. Zudem treffe den Kläger eine Schadensabwendungspflicht. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor, da die Fälligkeit der erhöhten Abfindungszahlung nach der im Aufhebungsvertrag enthaltenden Regelung erst im Dezember 2020 eingetreten sei. Die Auslegung des Vertrages nach seinem Wortlaut und den Begleitumständen bei Vertragsschluss insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts, die Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck ergäben eine Auslegung dahingehend, dass die Parteien einen Fälligkeitszeitpunkt für die gesamte Abfindungszahlung mit dem Monat Dezember 2020 festgelegt haben. Eine verspätete Zahlung liege somit nicht vor. Darüber hinaus sei ein etwaiger Steuerschaden nicht der Beklagten anzulasten, denn der vom Kläger begehrten umfassenden Schadensersatzpflicht stehe bereits entgegen, dass er es zu unterlassen habe, den Lohnsteuerjahresausgleich 2020 durchzuführen. Gegen das ihm am 18.10.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11.11.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 14.01.2022 mit am 12.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt der Kläger vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft, da es bereits in sich nicht schlüssig sei, indem es zunächst dahinstehen lasse, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliege, sodann jedoch umfangreiche Ausführungen zu einer solchen Pflichtverletzung tätige. Beide Parteien seien ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass bei der erhöhten Abfindung gerade nicht der Monat Dezember 2020 einen Fälligkeitszeitpunkt darstelle. Dies werde bereits dadurch belegt, dass die Beklagte eben nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern viel früher geleistet hat. Darin werde deutlich, dass auch sie davon ausgegangen sei, dass die Abfindungszahlung bei Verwirklichung der Sprinterklausel direkt fällig sei. Die Pflichtverletzung führe auch zu einem Schaden. Für ihn bestehe keinerlei Verpflichtung, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Stralsund vom 29.09.2021 (3 Ca 70/21) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.095,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass schon eine Pflichtverletzung ihrerseits nicht vorliege, weil die Abfindung erst im Dezember 2020 fällig gewesen sei, und dass, selbst wenn man von einer früheren Fälligkeit der Abfindung ausgehen würde, ein etwaiger Steuerschaden aufgrund anspruchsausschließenden Mitverschuldens nicht ihr zur Last falle. Angesichts der in der Aufhebungsvereinbarung getroffenen vertraglichen Regelungen, sei nicht erkennbar, wie der Kläger zu einem früheren Fälligkeitszeitpunkt gelangen wolle als Dezember 2020. Ein solcher hätte einer vertraglichen Vereinbarung bedurft, die nicht vorliege. Ihr habe es freigestanden, überobligatorisch und ohne Verpflichtung die Abfindung früher auszuzahlen als es ihre Pflicht gewesen wäre. Aber selbst wenn man von einem früheren Fälligkeitszeitpunkt ausgehen würde, liege keine Pflichtverletzung ihrerseits vor. Die Fälligkeit wäre mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 01.08.2020 eingetreten. Eine Zahlung zu diesem Datum hätte eine höhere Versteuerung nicht verhindert. Es fehle insoweit bereits an der Kausalität. Im Übrigen sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, wonach es dem Kläger oblegen hätte, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Unabhängig davon, ob für den Kläger eine Pflicht zum Lohnsteuerjahresausgleich besteht, wäre es seine Obliegenheit gewesen durch die Abgabe einer Lohnsteuererklärung eine Steuerermäßigung zu erzielen und damit einen etwaigen Schaden abzuwenden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.