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Urteil

11 Sa 696/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0315.11SA696.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2022 – 6 Ca 518/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2022 – 6 Ca 518/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Ersatz von Kosten bzw. Schadensersatz hinsichtlich einer Sonderausstattung eines Dienstwagens. Der Kläger ist Beamter und seit dem 01.04.2004 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin als Vorstandsfahrer tätig. Das Beamtenverhältnis ruhte in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2021. Für diesen Zeitraum haben die Parteien unter dem 29.03.2016 einen Arbeitsvertrag geschlossen (Bl. 4 ff. d.A.). Bei der Beklagten gelangt die Firmenwagenrichtlinie für Betriebe und Unternehmen der ehemaligen P (F) zur Anwendung, die u.a. in Ziffer 1.3. Satz 3 F hinsichtlich der Fahrzeugerstattung regelt, dass Kosten, die einen festgelegten Budgetrahmen übersteigen, vom Firmenwagenberechtigten zu tragen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der F wird auf Bl. 97 ff. d.A. verwiesen. Die Parteien haben am 21.03.2019 einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages geschlossen. Die Änderungsvereinbarung sieht in § 1 Ziffer 1.1 sowie in § 2 Ziffer 2.1 vor, dass dem Kläger in Anwendung der Regelungen der F ein Firmenwagen aufgrund des Mobilitätserfordernisses für seine Tätigkeit als Vorstandsfahrer zur Verfügung gestellt wird. Nach § 3 Ziffer 3.2 ist die Beklagte berechtigt, die Firmenwagennutzung vollständig oder zeitweise zu widerrufen und die Herausgabe des Firmenfahrzeugs zu verlangen, wenn hierfür u.a. sachliche Gründe vorliegen. Solche sachlichen Gründe sollen gemäß § 3 Ziffer 3.3 u.a. bei der Änderung der Arbeitsaufgabe bzw. den Wegfall der Feststellung des Mobilitätserfordernisses vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Änderungsvereinbarung vom 21.03.2019 wird auf Bl. 94 ff. d.A. Bezug genommen. Am 11.04.2019 hat der Kläger bei der D (D) F GmbH schriftlich einen Firmenwagen bestellt. Das festgesetzte Budget für eine zusätzliche Sonderausstattung lag bei 2.000,-- €, die Gesamtsumme der vom Kläger bestellten Sonderausstattung betrug 14.797,65 €, der in der Bestellung ausgewiesene Eigenanteil lag mithin bei 12.797,65 €. Das vorformulierte Bestellformular enthält die Erklärung, dass der Kläger mit der Übernahme des Eigenanteils einverstanden ist und eine Einzugsermächtigung erteilt. Mit Fettdruck wird darauf hingewiesen, dass auf eine spätere Erstattung des Eigenanteils kein Rechtsanspruch besteht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der vom Kläger unterschriebenen Bestellung vom 11.04.2019 wird auf Bl. 113 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte hat am 17.07.2019 mit der D F GmbH einen Leasingvertrag hinsichtlich des vom Kläger bestellten Fahrzeugs abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten der Leasingvereinbarung wird auf Bl. 93 d.A. Bezug genommen. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 01.08.2019. Mit Schreiben vom 28.08.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der steuerpflichte geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens monatlich 969,50 € betrage (Bl. 47 d.A.). Im Zeitraum bis zum März 2020 berücksichtigte die Beklagte den geldwerten Vorteil nicht bei den monatlichen Abrechnungen des Arbeitsverhältnisses. Ab dem April 2020 berechnete die Beklagte einen geldwerten monatlichen Vorteil von 821,82 €. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hat die Beklagte die Berechtigung zur Firmenwagennutzung zum 01.04.2021 wegen des Wegfalls der Tätigkeit als Vorstandsfahrer widerrufen (Bl. 10 d.A.). Der Kläger hat ausweislich Übernahmeprotokoll am 30.12.2021 das Fahrzeug übergeben (Bl. 12 f. d.A.). Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 02.09.2022 (Bl. 124 ff. d.A.) die Klage, mit der der Kläger die Beklagte auf Kostenersatz wegen der Herausgabe des Firmenwagens in Höhe seines Eigenanteils in Anspruch nimmt, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei durch die Rückgabe des Fahrzeugs nebst Sonderausstattung nicht bereichert, denn Eigentümerin des Kraftwagen sei die D F GmbH. Die Bestellung der Sonderausstattung sei ein Eigengeschäft des Klägers gewesen, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch ausscheide. Eine unzutreffende Auskunft eines Mitarbeiters der D F GmbH, wonach eine Kaufoption nach Ablauf der Leasingzeit bestehe, sei der Beklagten nicht zurechenbar. Ein steuerlicher Nachteil sei vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 23.09.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 10.11.2022 begründet. Der Kläger meint, die Beklagte habe etwas im Sinne des § 812 BGB erlangt, indem der Kläger den Firmenwagen nebst Sonderausstattung an die Tochtergesellschaft D F GmbH herausgegeben habe. Ein Bereicherungsanspruch sei auch im Rahmen eines Mehrpersonenverhältnisses hinsichtlich von Hilfs- und Zwischenpersonen möglich. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Eigengeschäft und zur Ablehnung eines Schadensersatzes seien nicht überzeugend. Die Beklagte habe eine Leistungstreuepflicht verletzt. Ein steuerlicher Schaden sei gegeben, denn der Kläger habe den geldwerten Vorteil von 969,50 € monatlich versteuern müssen. Ohne Sonderausstattung wäre auch der geldwerte Vorteil geringer gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2022, Az.: 6 Ca 518/22, zugestellt am 23.09.2022, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.934,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Hinsichtlich eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung sei sie nicht passiv legitimiert. Ein steuerlicher Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Er berücksichtige nicht, dass die Beklagte über einen Zeitraum von etwa sieben Monaten durch die Nichtabrechnung des geldwerten Vorteils eine Kompensation vorgenommen habe. Zu hohe Steuerzahlungen habe der Kläger zudem durch die Einkommenssteuererklärung ausgleichen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 10.11.2022 und 17.01.2023, die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 6.934,18 €. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer vermeintlichen Leistungstreuepflicht besteht nicht. Der Kläger stützt die Leistungspflicht auf eine vermeintliche Zusage des Zeugen S, der dem Kläger vor der Bestellung vom 11.04.2019 eine Kauoption nach Ablauf der Leasingzeit bestätigt haben soll. Der Zeuge S war jedoch unstreitig Mitarbeiter der D F GmbH. Er handelte erkennbar als Arbeitnehmer der D F GmbH im Rahmen des Bestellvorgangs des Klägers bei der der D F GmbH. Er war Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) der Leasinggeberin. Eine Zurechnung zu Lasten der Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Tätigkeit auch eine von der Beklagten gewollte und gebilligte Mitwirkungshandlung bei der Vertragserfüllung aus Änderungsvereinbarung vom 21.03.2019 darstellen sollte, nicht dargetan sind. Ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob er nach den rein tatsächlichen Vorgängen des gegebenen Falles mit dem Willen und der Billigung des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH, 04.05.2017 – I ZR 208/15 – m.w.N.). 2. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) scheitert bereits daran, dass die Beklagte nicht die Verfügungsmacht über die Sonderausstattung erlangt, sondern das Fahrzeug an die Leasinggeberin herausgegeben wurde. Aus welchem rechtlichen Grund ein Vermögenszuwachs bei einer selbständigen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die D F GmbH handelte auch nicht als Stellvertreterin im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB für die Beklagte, sondern nahm ein Eigengeschäft vor. Hinsichtlich einer etwaigen Zweckverfehlungskondiktion bzw. Aufwendungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist zu bemerken, dass eine Zweckabrede zwischen den Parteien aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 21.03.2019 i.V.m. der F nur hinsichtlich der Konditionen der Überlassung des Fahrzeugs getroffen wurde, nicht hingegen bezüglich der Verwertung nach Ablauf der Leasingzeit. 3. Ein Aufwandsersatz in entsprechender Anwendung des § 670 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen gemacht hat, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es muss sich um ein freiwilliges Vermögensopfer handeln, welches der Arbeitnehmer zum Zwecke der Auftragsführung auf sich nimmt (BAG, 14.10.2003 – 9 AZR 657/02 – m.w.N.). Es gilt im Rahmen des § 670 BGB ein subjektiv-objektiver Maßstab, d.h. die Aufwendung muss in der Regel nach verständigem Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sein, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (BGH, 08.05.2012 – XI ZR 61/11 – m.w.N.). Diese Voraussetzungen für einen Aufwandsersatz in entsprechender Anwendung des § 670 BGB liegen nicht vor. Der Kläger trägt nicht konkret vor, dass und aus welchen Gründen die Sonderausstattung zur sachgerechten Durchführung der Aufgabe als Vorstandsfahrer im Interesse der Beklagten notwendig war. Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die Sonderausstattung, soweit sie den zugestandenen Betrag von 2.000,-- € übersteigt, die Erbringung der Arbeitsleistung beeinträchtigt gewesen wäre, zumal ein Blick auf die einzelnen Elemente der Sonderausstattung zeigt, dass es sich durchgängig um Komfortkomponenten handelt. 4. Schließlich hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger einen Schaden in der geltend gemachten Höhe von 6.934,18 € nicht schlüssig dargetan hat. Zum einen berücksichtigt der Kläger nicht, dass ab dem April 2020 seitens der Beklagten nur ein geldwerter Vorteil von monatlich 821,82 € abgerechnet wurde und für sieben Monate bis März 2020 die Abrechnung des geldwerten Vorteils gänzlich unterblieben ist, mithin auch die Abführung eines hierauf entfallenden Steueranteils. Zum anderen kann der Arbeitnehmer nach seiner Ansicht unberechtigt einbehaltene und abgeführte Steuerbeträge nicht im Wege der Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber geltend machen, sondern ist auf steuerrechtliche Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abzugs eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BAG, 09.08.2016 – 9 AZR 417/15 – m.w.N.). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der vermeintliche Verstoß gegen die Leistungstreuepflicht durch Nichtverwirklichung der Kaufoption nach dem Ende der Leasingdauer zum Zeitpunkt des Steuerabzuges weder vorlag noch feststand. Schließlich beachtet der Kläger nicht, dass ein Steuerschaden nach der vergleichenden Differenzhypothese ermittelt wird. Dabei ist die „Ist-Größe“ der angefallenen Steuer des betreffenden Veranlagungszeitraums und die „Soll-Größe“ bei ordnungsgemäßer Durchführung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen (vgl. z.B.: FG Hamburg, 12.09.2018 – 2 K 108/18 – m.w.N.). Hieraus folgt die Verpflichtung des Klägers zur Darlegung, welcher Steuerbetrag im jeweiligen Streitjahr unter Zugrundelegung des Lohnsteuerjahresausgleichs tatsächlich angefallen ist und welcher Steuerbetrag nach Auffassung des Klägers hätte anfallen müssen (vgl. etwa: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 – 2 Sa 249/21 -; LAG Hessen, 10.01.2012 – 12 Sa 1100/10 - ). Der Kläger legt weder für das Jahr 2020 noch für das Jahr 2021 seine Steuerlast - etwa durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheids - dar noch ist seinem Vortrag konkret zu entnehmen, wie hoch seine Steuerlast gewesen wäre, wenn der geldwerte Vorteil ab April 2020 im Rahmen der Steuerabführung unberücksichtigt geblieben wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.