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Urteil

2 Sa 218/20

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:0420.2SA218.20.00
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Leitsätze
1. Nach Auslegung des Tarifvertrages zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHLDLY) gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages neben denen des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs von einer DHL Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG übergegangen ist.(Rn.134) 2. Die übergeleiteten Arbeitnehmer nehmen an dem gemäß Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer Deutsche Post AG vorgesehenen Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen teil.(Rn.137) 3. TV Wechsler DHLDLY regelt die Stufenzuordnung nach einem Entgeltvergleich. Sodann entscheiden Tätigkeitsjahre über einen Stufenaufstieg gemäß ETV-DP AG.(Rn.142)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.07.2020 zum Aktenzeichen 3 Ca 462/20 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 85,92 € seit dem 16.07.2019, 16.08.2019 und 16.09.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.140,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 87,72 € seit dem 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020, 16.02.2020, 16.03.2020, 16.04.2020, 16.05.2020, 16.06.2020, 16.07.2020, 16.08.2020, 16.09.2020 und 16.10.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 und der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 0 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat, beginnend mit dem 16.11.2020 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass bei der Stufenlaufzeit innerhalb der Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Post AG für den Aufstieg in die Gruppenstufe 2 bei dem Kläger zum 01.07.2019 93 Tätigkeitstage anzurechnen sind. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Auslegung des Tarifvertrages zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHLDLY) gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages neben denen des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs von einer DHL Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG übergegangen ist.(Rn.134) 2. Die übergeleiteten Arbeitnehmer nehmen an dem gemäß Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer Deutsche Post AG vorgesehenen Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen teil.(Rn.137) 3. TV Wechsler DHLDLY regelt die Stufenzuordnung nach einem Entgeltvergleich. Sodann entscheiden Tätigkeitsjahre über einen Stufenaufstieg gemäß ETV-DP AG.(Rn.142) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.07.2020 zum Aktenzeichen 3 Ca 462/20 aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 257,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 85,92 € seit dem 16.07.2019, 16.08.2019 und 16.09.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.140,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 87,72 € seit dem 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020, 16.02.2020, 16.03.2020, 16.04.2020, 16.05.2020, 16.06.2020, 16.07.2020, 16.08.2020, 16.09.2020 und 16.10.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 und der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 0 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat, beginnend mit dem 16.11.2020 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass bei der Stufenlaufzeit innerhalb der Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Post AG für den Aufstieg in die Gruppenstufe 2 bei dem Kläger zum 01.07.2019 93 Tätigkeitstage anzurechnen sind. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die beanspruchten Zahlungen und Feststellungen zu, weil vor dem 08.07.2019 von ihm bei der Beklagten in der Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG absolvierte Tätigkeitsjahre im Rahmen der Gruppenstufenzuordnung zu berücksichtigen sind. Die erstinstanzliche Entscheidung war deshalb abzuändern und der Klage war in vollem Umfang statt zu geben. A. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG). Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Soweit in den in der Berufungsinstanz zu Ziffer 2 und 4 bzw. hilfsweise Ziffer 5 gestellten Anträgen Klageerweiterungen gesehen werden sollten, sind diese zulässig. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (BAG, Urteil vom 11.04.2018 – 4 AZR 119/17 – Rn. 25, juris). Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos einlässt (BGH, Urteil vom 06.12.2004 – II ZR 394/02 – Rn. 10, juris). Da die Beklagte sich rügelos eingelassen hat, sie ohne vorherige schriftliche Beanstandung in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hat, wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet. Die Klageerweiterungen werden i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Für den Erfolg der Leistungsklagen sind dieselben Tatsachen maßgebend wie für den Erfolg der Feststellungsklagen. Alle durch den Kläger erhobenen Ansprüche hängen davon ab, ob seine frühere Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der Eingruppierung Berücksichtigung finden muss. B. Die Berufung ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt den Anträgen zu Ziffer 3 und 4 nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar ist eine Klage, mit der eine Feststellung für die Vergangenheit begehrt wird, nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG, Urteil vom 03.12.2019 – 9 AZR 54/19 – Rn 13, Juris) und ein Feststellungsantrag ist zudem nur zulässig, soweit keine Überschneidung mit gleichzeitig gestellten Zahlungsanträgen vorliegt, dies gilt jedoch nicht, wenn an der begehrten Feststellung ein über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehendes Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Dann ist die Klage als sogenannte Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 259/15 - Rn 13, Juris). Eine Zwischenfeststellungklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingte Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit der Zwischenfeststellungklage wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG, Urteil vom 27.01.2011 - 6 AZR 578/09 - Rn 16, Juris). Danach sind sowohl der Feststellungsantrag zu Ziffer 3 wie auch der zu Ziffer 4 zulässig. Mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 3 wird geklärt, dass der Kläger ab dem 01.07.2019 der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zuzuordnen und danach zu vergüten ist. Diese Feststellung wirkt sich zwar zum einen auf die mit den Anträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Entgeltdifferenzen aus, zum anderen jedoch auch auf die Frage, ab wann die Stufenlaufzeit zu berechnen ist und somit der Aufstieg in die nächste Stufe erfolgen kann. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung nicht nur möglich, sondern konkret ableitbar, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen. Soweit der Feststellungsantrag Zeiträume erfasst, die über die Zeiträume hinausgehen, die mit den Leistungsanträgen zu Ziffer 1) und 2) verfolgt werden, ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Feststellung des Zinszeitraumes beginnt ebenfalls für einen Zeitraum, der außerhalb des streitbefangenen Zeitraumes liegt, für den die Leistungsanträge gestellt sind. Auch der Antrag zu Ziffer 4) ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig, denn mit ihm wird die Streitfrage der Parteien beigelegt, ob bei dem Kläger Tätigkeitszeiten zum Aufstieg in die Gruppe 2 anzuerkennen sind. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Umstand, der allein mit der Leistungsklage nicht klargestellt wird. Der lediglich hilfsweise zu Ziffer 5) angekündigte Antrag fällt, da dem Antrag zu Ziffer 4) stattgegeben ist, nicht zur Entscheidung an, so dass es nicht darauf ankommt, ob insoweit die Klage zulässig ist. II. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu Ziffer 1) und 2) beanspruchten Vergütungsdifferenzen nebst Zinsen zu, weil er durch die Ableistung von vorherigen Tätigkeitszeiten bei der Beklagten ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 1 ETV-DP AG zu vergüten ist und nicht nach der Stufe 0. Die Vergütungsdifferenzen zwischen der Stufe 0 und der Stufe 1 hat die Beklagte daher für den Zeitraum Juli 2019 bis einschließlich Oktober 2020 nachzuentrichten und zu verzinsen (1.). Dem Feststellungsantrag zu 3 war statt zu geben, denn in Folge vorheriger Tätigkeitszeiten ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zu vergüten, weitere Differenzbeträge zu zahlen und diese ab dem 16.11.2020 zu verzinsen (2.). Der Feststellungsantrag zu 4 ist begründet, weil der Kläger wegen vorheriger Tätigkeitszeiten bei der Beklagten zum 01.07.2019 bereits 93 Tätigkeitstage in der Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 des ETV-DP AG aufwies, welche bei der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die Gruppenstufe 2 Berücksichtigung finden müssen (3.). 1. Die Zahlungsanträge sind begründet. a) Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Hohe von 257,76 Euro brutto für den Zeitraum Juli 2019 bis einschließlich September 2019 zu, weil er für diesen Zeitraum monatlich eine Differenzvergütung in Höhe von 85,92 Euro von der Beklagten zu beanspruchen hat. Der Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 611 a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und den tariflichen Regelungen bemisst sich ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 1 ETV-DP AG. Da die Beklagte die Vergütung nach einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 Stufe 0 ETV-DP AG vorgenommen hat, steht die Differenzvergütung zur Stufe 1 aus. Die Tarifverträge der DP AG gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. Nach Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften sind sowohl § 9 TV Wechsler wie auch § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG bei der Stufenzuordnung derart anwendbar, dass zunächst eine Zuordnung nach einem Entgeltvergleich entsprechend § 9 TV Wechsler zu erfolgen hat und sodann die Stufenzuordnung in Form eines Stufenaufstiegs unter Berücksichtigung etwaiger Tätigkeitsjahre gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG vorzunehmen ist. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Wille der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 11.11.2020 – 4 AZR 210/20 – Rn 20, Juris). Bereits der Wortlaut des TV Wechsler spricht für seine ergänzende Funktion. Die Bezeichnung des Tarifvertrages als „Tarifvertrag zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG“ bezeichnet die Thematik des Tarifvertrages, nämlich die Überleitung. Demgemäß befassen sich die Regelungen mit Anpassungen an bei der Beklagten geltende Regelungen. Für diese ist in § 2 TV Wechsler festgehalten, dass ab dem Tag der Überleitung ausschließlich die Tarifverträge der Deutschen Post AG für Arbeitnehmer und Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des TV Wechslers fallen, Anwendung finden. Nach diesem Wortlaut gelten ausschließlich die Tarifverträge der Deutschen Post AG, ausnahmslos und vorbehaltlos. Kein Tarifvertrag ist ausdrücklich ausgeschlossen oder etwa dahingehend beschränkt, dass er lediglich insoweit Anwendung findet, wie der TV Wechsler keine Sonderregelungen enthält. § 2 TV Wechsler stellt danach klar, dass auch der ETV-DP AG ab dem Tag der Überleitung gilt. Nach § 2 Abs. 2 TV Wechsler geschieht eine Überleitung in den ETV-DP AG. Soweit sich die Regelungen mit Anpassungen befassen, gilt dies zum Beispiel im Hinblick auf § 3 TV Wechsler, der eine Aussage für die Betriebszugehörigkeit als Postdienstzeit nach § 17 MTV-DP AG trifft. § 4 TV Wechsler legt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit fest. § 5 TV Wechsler regelt, dass nach Ablauf alter Verträge für vermögenswirksame Leistungen § 9 ETV-DP AG gilt. § 6 TV Wechsler befasst sich mit bereits zugesagtem Erholungs- bzw. Sonderurlaub sowie zugesagter Arbeitsbefreiung. § 7 TV Wechsler bezieht sich auf die betriebliche Altersversorgung. Diese Regelungsinhalte legen allgemein fest, was erforderlich ist, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses durchzuführen und die bei der Beklagten zur Anwendung kommenden tariflichen Normen zur Geltung zu bringen. Durch die Überschrift für Teil 2 wird wiederum die Thematik der nachfolgenden Regelungen festgelegt, nämlich, dass sie sich zum einen mit der Überleitung und zum anderen mit der Entgeltsicherung befassen. Durch die Bezeichnung „Überleitung“ wird festgelegt, dass die Regelungen „nur“ für diese Überleitung und damit nur für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis die Überleitung abgeschlossen ist, zur Anwendung gelangen, diese Regelungen danach nicht mehr gelten. Im Weiteren ist der Zweck der Entgeltsicherung festgelegt. Damit wird das Ziel der Tarifvertragsparteien ausgedrückt, dass es ihnen darum ging, den Besitzstand der Wechsler zu wahren. Insoweit bestand gemäß 613 a BGB eine gesetzliche Verpflichtung, denn durch die individualvertragliche Bezugnahme auf die Geltung von Tarifverträgen im Arbeitsverhältnis mit den DHL Regionalgesellschaften sind die tariflichen Regelungen bei nicht kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebundenen Arbeitnehmern zu Individualvereinbarungen geworden, die mit dem Betriebsübergang keine Verschlechterung erfahren dürfen. Soweit die Beklagte darauf verweist, für neu begründete Arbeitsverhältnisse sei keine Entgeltsicherung vorgesehen, ist darauf hinzuweisen, dass es bei diesen dafür im Gegensatz zu den Wechslern keine gesetzliche Verpflichtung gibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind mit den Tarifverträgen 202 und 203 auch keine neuen Vergütungssysteme geschaffen worden. Nach wie vor gilt bei der Beklagten ein und dasselbe Vergütungssystem, nämlich es geschieht eine Eingruppierung in Entgeltgruppen und eine Zuordnung zu Stufen dieser Entgeltgruppe. Die Niederlegung dieses Systems findet sich allein im ETV-DP AG. Der TV Wechsler trifft zu einem Vergütungsschema selbst keinerlei Aussage. Die Tarifvertragsparteien haben im TV Wechsler kein Vergütungssystem festgelegt. Dieses findet sich allein im ETV-DP AG. In diesem haben sie geregelt, dass weiterhin das System der Eingruppierung in Entgeltgruppen und der Stufenzuordnung gilt. Sie haben allerdings für 2 Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Stufenlaufzeiten festgelegt. Zum einen unter § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG Laufzeiten für die Gruppenstufen 0 bis 8 für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2019 bereits und am 1. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutsche Post AG standen, also für „Alt“-Arbeitnehmer. In § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG sind sodann Laufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wird, ebenfalls für die Gruppenstufen 0 bis 8 niedergelegt. Für diese „Neu“-Arbeitnehmer sind längere Stufenlaufzeiten vorgesehen. Durch § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler wird festgelegt, dass die „Wechsler“ wie „Neu“-Arbeitnehmer die Stufenlaufzeiten nach § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG zu absolvieren haben. Danach sind zwar die Verweildauern in den unterschiedlichen Stufen unterschiedlich lang, das System bleibt jedoch dasselbe. Der Tarifvertrag 202 dient einzig der Überleitung in dieses System. Wenn die Überleitung erfolgt ist, gelten alle Regelungen dieses Systems, also auch die Möglichkeit der Anerkennung von Tätigkeitsjahren für den Stufenaufstieg mit der Folge, dass vorherige Tätigkeitszeiten bei der Beklagten bei der Stufenzuordnung nach Tätigkeitsjahren zu berücksichtigen sind. Der TV Wechsler bildet kein in sich geschlossenes Regelungssystem. Er verweist vielmehr sowohl zur Eingruppierung nach § 8 wie auch zur Zuordnung zur Gruppenstufe gemäß § 9 auf Regelungen des ETV-DP AG. Bereits darin wird deutlich, dass Regelungen des TV Wechsler wie auch des ETV-DP AG nebeneinander gelten. Die Überschrift des § 8 legt fest, dass die Regelung für die „Eingruppierung der Arbeitnehmer in das Entgeltsystem der Deutsche Post AG“ gilt. § 8 Abs. 1 TV Wechsler besagt sodann, in welches konkrete Entgeltsystem eingruppiert werden soll, nämlich in das nach ETV-DP-AG und, dass sich die Eingruppierung nach ETV-DP AG richtet. Der TV Wechsler weist selbst keinerlei Entgeltgruppen für eine Eingruppierung aus noch nennt er deren Voraussetzungen. Dementsprechend regelt § 8 Abs. 1 TV Wechsler den „1. Schritt“ zur Eingruppierung, indem festgelegt wird, dass für die Eingruppierung die dauerhaft bei den DHL Delivery Regionalgesellschaften ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist. Sodann ist diese Tätigkeit im „2. Schritt“ der Anlage 1, 1. Teil zum ETV-DP AG zuzuordnen. Durch die Verweisung in § 2 TV Wechsler ist weiterhin festgelegt, dass für die Eingruppierung im Übrigen § 3 ETV-DP AG zur Anwendung gelangt. Damit haben die Tarifvertragsparteien bereits bei der Eingruppierung gezeigt, dass grundsätzlich die Regelungen des ETV-DP AG gelten und diese durch Regelungen des TV Wechsler, die aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, ergänzt werden. Gleiches gilt gemäß § 9 TV Wechsler. Auch § 9 TV Wechsler enthält keine eigenen Gruppenstufen, sondern verweist insoweit auf § 4 Abs. 1 Buchstabe b) ETV-DP AG. Er legt fest, dass zunächst im „1. Schritt“ ein Entgeltvergleich für die Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlich ist. Sodann gelangt § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG zur Anwendung, wonach im „2. Schritt“ die Zuordnung, insbesondere für einen Gruppenaufstieg, nach Tätigkeitsjahren geschieht. § 9 Abs. 1 TV Wechsler legt für die Zuordnung zur Gruppenstufe für die Überleitung fest, welcher Entgeltvergleich geschehen soll. Allerdings haben die Parteien hier im Wortlaut nicht bestimmt, dass die Stufenzuordnung „ausschließlich“ nach einem Entgeltvergleich geschehen soll. Weder das Wort „ausschließlich“ noch ein bedeutungsgleiches Wort, welches festlegt, dass einzig und allein ein Entgeltvergleich für die Stufenzuordnung maßgebend sein soll, wird von den Tarifvertragsparteien verwandt. Der Wortlaut „die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre“ deutet vielmehr darauf hin, dass Tätigkeitsjahren neben dem Entgeltvergleich eine Bedeutung zukommt. Ansonsten wäre es nicht notwendig gewesen, Tätigkeitsjahre zu fingieren und festzulegen, dass bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachte Tätigkeitsjahre unberücksichtigt bleiben. Weder die Fiktion noch der Ausschluss von Tätigkeitsjahren müsste ausdrücklich geregelt werden, wenn Tätigkeitsjahre für die Gruppenzuordnung generell keinerlei Rolle spielen würden. Dies wird bestärkt, indem die Tarifvertragsparteien formuliert haben: „Die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe „erforderlichen“ Tätigkeitsjahre...“. Das Wort „erforderlichen“ bestätigt, dass die Gruppenzuordnung auch nach Tätigkeitsjahren geschieht. Die Verwendung des Wortes „erforderlichen“ und nicht etwa „an sich erforderlichen“ oder ähnliches ist zu entnehmen, dass tatsächlich Tätigkeitsjahre maßgeblich sein sollen. Die in § 9 Abs. 1 in den letzten 2 Sätzen TV Wechsler enthaltene Klarstellung ist nur sinnvoll, wenn Tätigkeitsjahre neben dem Entgeltvergleich die Stufenzuordnung bestimmen. Ansonsten hätten sie weggelassen werden können. Durch die Fiktion von Tätigkeitsjahren mag festgelegt werden, dass, wenn für die Zuordnung aufgrund der Vergleichsberechnung eigentlich „mehr“ Tätigkeitsjahre erforderlich sind, diese als erbracht gelten, „mehr“ Tätigkeitsjahre impliziert allerdings, dass Tätigkeitsjahre überhaupt erforderlich sind. Dies bedeutet wiederum, dass sie neben dem Entgeltvergleich heranzuziehen sind. Dem Satz „die bei einer DGL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre bleiben unberücksichtigt“ lässt sich nicht entnehmen, dass falls „mehr“ Tätigkeitsjahre absolviert sind, diese unberücksichtigt bleiben, sondern es bleiben nur die „Mehr“-Tätigkeitsjahre unberücksichtigt, die bei DHL erbracht worden sind. Gerade diese Tätigkeitsjahre auszunehmen, ergibt nur dann Sinn, wenn Tätigkeitsjahre generell regelmäßig bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung finden sollen. Der Wortlaut dieser Sätze schließt damit eine Stufenzuordnung nach Tätigkeitsjahren nicht aus. Die Verwendung des Wortes „erstmalig“ beinhaltet vielmehr, dass weitere Zuordnungen geschehen können/müssen. Dies soll sodann nach den Kriterien des ETV-DP AG, welcher ergänzend heranzuziehen ist, nach Tätigkeitsjahren geschehen. Nach der tariflichen Konzeption sind die Wechsler von einem Stufenaufstieg nicht ausgenommen. Ein solcher bestimmt sich jedoch nach Tätigkeitsjahren. Das bei der Beklagten bestehende Vergütungssystem sieht Gruppenstufen vor und einen Gruppenaufstieg nach Ableistung einer bestimmten Anzahl von Tätigkeitsjahren. Mit der Festlegung der Tarifvertragsparteien, dass der TV Wechsler eine Überleitung in dieses System bezweckt, haben sie bereits eine Teilnahme der Wechsler am Gruppenaufstieg normiert. Der TV Wechsler trifft selbst direkt keine Aussagen zu einem Gruppenaufstieg, legt keine Laufzeiten usw. fest. Allerdings spricht § 11 Abs. 2 Satz 1 TV Wechsler von einem „Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG“. Damit wird ausgedrückt, dass sich der Aufstieg auch für Wechsler nach § 4 ETV-DP AG richtet. § 4 ETV-DP AG bedeutet jedoch, dass neben seinen Absätzen 4 und 5 vor allem auch § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG heranzuziehen ist und damit, dass der Aufstieg unter Berücksichtigung von Tätigkeitsjahren geschieht, denn ein solcher kann sich nicht durch Entgeltvergleich ergeben. Demgemäß haben die Tarifvertragsparteien im TV Wechsler Regelungen für die „erstmalige“ Zuordnung zu einer Gruppenstufe getroffen, jedoch keinerlei Regelungen für einen Stufenaufstieg festgelegt. Das Wort „erstmalig“ hat als Synonyme „vorerst“, „anfänglich“, „am Anfang“, „zunächst“. Für die Zuordnung ist danach zunächst ein Entgeltvergleich vorzunehmen für die Frage, ob ein Gruppensaufstieg erfolgt ist, enthält der TV Wechsler keinerlei Regelungen, sondern diese Frage ist nach den Festlegungen des ETV-DP AG zu beantworten. Nach diesen bestimmt sich der Gruppenaufstieg nach den allgemeinen für ihr Vergütungssystem festgelegten Grundsätzen u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG in Abhängigkeit von erbrachten Tätigkeitsjahren. In den tariflichen Reglungen findet somit der Wille der Tarifvertragsparteien Niederschlag, dass nicht „ausschließlich“ ein Entgeltvergleich für die Gruppenzuordnung maßgeblich ist, weil dieses Wort nicht verwandt wird, sondern der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass Tätigkeitsjahre eine Rolle spielen, ein Stufenaufstieg auch für Wechsler vorgesehen ist, dabei allerdings die DHL Jahre keine Berücksichtigung finden sollen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien in § 3 und § 7 TV Wechsler festgelegt haben, was als Betriebszugehörigkeit bzw. anrechenbare Beschäftigungsmonate gilt, und hier ausdrücklich von einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erworbenen als auch von ihr anerkannten Betriebszugehörigkeit sprechen. Wenn die Tarifvertragsparteien sowohl in § 3 wie auch in § 7 TV Wechsler damit berücksichtigen, dass es außer DHL Beschäftigungszeiten auch noch andere Tätigkeitszeiten geben kann, hätte es nahegelegen, diese Ausdrucksweise auch in § 9 TV Wechsler zu verwenden. Indem dies unterlassen wurde, haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass lediglich DHL Tätigkeitsjahre keine Rolle spielen sollen. Diese Deutung kommt auch in der Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 ETV-DP AG zum Ausdruck. Diese Protokollnotiz bezieht sich auf den gesamten Absatz 1 des § 4 ETV-DP AG, gilt damit sowohl für die Arbeitnehmer die unter § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG wie auch für die Arbeitnehmer die unter § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG fallen. Damit gilt die Protokollnotiz auch für „Wechsler“. Mit ihr wird ausgedrückt, dass Tätigkeitsjahre nach Prüfung auch solche Zeiten umfassen können, in denen eine vergleichbare Tätigkeit bei einer Beteiligungsgesellschaft erfolgte. Lediglich Tätigkeiten bei einer DHL Delivery Gesellschaft sind ausgenommen. Dies bestätigt, dass auch für Wechsler nach entsprechender Prüfung Tätigkeitsjahre anerkannt werden können/sollen, dies die Regel ist, die Nichtanerkennung der Tätigkeiten bei einer DHL Delivery Gesellschaft die Ausnahme bildet. Es ist folglich ein Regel-Ausnahme-Prinzip aufgestellt, welches wiederum belegt, dass Tätigkeitsjahre auch für Wechsler bei der Gruppenzuordnung maßgeblich sind. Dieser Auslegung widerspricht nicht das Ziel, Personalkosten einzusparen, denn dieses wird durch die Zuordnung der Wechsler zu § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG verwirklicht. Damit wird festgelegt, dass die Tätigkeitszeiten bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft, die an sich gemäß § 613 a BGB im übergegangenen Arbeitsverhältnis Berücksichtigung finden müssten, keine Rolle spielen sollen. Dass die Tarifvertragsparteien den Wechslern darüber hinaus Vergütung „abschneiden“ wollten, haben sie nicht zum Ausdruck gebracht. Den von ihnen verfassten Tarifnormen ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass die Wechsler wie „Neu“-Arbeitnehmer behandelt werden und wie diese längere Stufenlaufzeiten absolvieren sollen. Wenn die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, dass die Wechsler darüber hinaus im Vergleich zu den „Neu“-Arbeitnehmern weitere Nachteile erleiden sollten, hätte dieses, da die Folgen weitreichend sind, explizit zum Ausdruck gebracht werden müssen. Wenn für „Neu“-Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG bei der Beklagten erbrachten Tätigkeitsjahre für die Stufenlaufzeiten Berücksichtigung finden, dies jedoch für die Wechsler nicht gelten soll, führt dies zu einer Ungleichbehandlung, die an den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB anknüpft. § 613 a BGB, dem die gesetzliche Intention zukommt, einen Besitzstand zu wahren, erscheint jedoch keinen Sachgrund für eine derartige nachteilige Behandlung bilden zu können, denn dies würde seinem gesetzlichen Zweck widersprechen. Der Zuordnung der Wechsler in § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG lässt sich vielmehr lediglich entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das Ziel verfolgten, die Wechsler wie „Neu“-Arbeitnehmer zu behandeln. Dass sie eine Ungleichbehandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen bezweckten, haben sie demgegenüber in den tariflichen Regelungen nicht zum Ausdruck gebracht. Sie haben nach den getroffenen Regelungen vielmehr innerhalb des gemäß ETV-DP AG geltenden Vergütungssystem lediglich Unterschiede für Alt- und Neuarbeitnehmer festgelegt, wie sie es ebenso bei der Altersversorgung vorsehen. Durch den TV Wechsler haben sie bestimmt, dass die Wechsler den Neuarbeitnehmern zuzuordnen sind. Der TV Wechsler dient der Überleitung in dieses System, welches neben den Alt- und Neuarbeitnehmern jedoch keine dritte Gruppe von Arbeitnehmern vorsieht. Es sind allein unterschiedliche Stufenlaufzeiten für die Alt- und die Neuarbeitnehmer in § 4 Abs.1 a) und b) ETV-DP AG geregelt, und in der Protokollnotiz zu Abs. 1, dass als Tätigkeitsjahre Tätigkeiten bei einer DHL Delivery Gesellschaft keine Anerkennung finden können. Dazu, dass auch eine Berücksichtigung von Tätigkeitszeiten bei der Beklagten für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe ausgeschlossen ist, trifft der ETV-DP AG keine Aussage. Es verbleibt danach bei der in ihm normierten generellen Berücksichtigung dieser Tätigkeitszeiten wie sie § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG sowohl für die Alt- wie auch für die Neuarbeitnehmer zulässt. Auch der TV Wechsler schließt ausdrücklich lediglich bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachte Tätigkeitsjahre aus. Zu bei der Beklagten absolvierten Tätigkeitszeiten trifft er explizit keine Aussage. Wenn es der Wille der Tarifparteien gewesen sein sollte, für die Wechsler diesbezüglich eine Sonderregelung zu treffen, hätte es nahegelegen, dies – wie für DHL-Zeiten geschehen – gerade auch im Hinblick auf die damit bewirkte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 GG zwischen Wechslern und Neuarbeitnehmern sowie Wechslern und den übrigen in der Protokollnotiz zu Abs. 1 § 4 ETV DP AG angesprochenen Arbeitnehmern ausdrücklich klarzustellen. Indem dies unterblieb, wird deutlich, dass es die Tarifparteien wegen Tätigkeitszeiten bei der Beklagten auch für die Wechsler bei der generellen Regelung belassen wollten. Schließlich lässt auch der Zweck der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten, Betriebstreue und Berufserfahrung zu honorieren, es nicht als gerechtfertigt erscheinen zwischen Wechslern und Neuarbeitnehmern derart zu unterscheiden, dass bei der Beklagten absolvierte, vorherige Beschäftigungszeiten bei den einen unberücksichtigt bleiben, während sie bei den anderen Berücksichtigung finden. bb) Der Kläger wies am 01.07.2019 vorherige Tätigkeitszeit bei der Beklagten im Umfang von 4 Jahren und 93 Tagen auf. Gemäß § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG war er somit am 01.07.2019 der Gruppenstufe 1 zuzuordnen und hatte danach Vergütung zu erhalten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die vorherige Tätigkeitszeit bei der Beklagten aufgrund befristeter Arbeitsverhältnisse oder mit Unterbrechungen erbracht wurde, denn der Tarifvertrag selbst drückt nicht aus, dass lediglich eine ununterbrochene Tätigkeitszeit Berücksichtigung finden kann und nach den seitens der Beklagten zu § 4 Abs. 1 ETV-DP AG erstellten Hinweisen sind alle Beschäftigungszeiten mit Tätigkeiten der jeweiligen Entgeltgruppe anzurechnen, unerheblich, ob sie mit Unterbrechungen oder im befristeten Arbeitsverhältnis geleistet wurden. Der Kläger war in den von ihm aufgelisteten Tätigkeitszeiten für die Beklagte unstreitig in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Für die Monate Juli, August und September 2019 ergibt sich damit nach den unstreitig gebliebenen Angaben des Klägers eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 85, 92 Euro brutto. Gemäß § 13 TV Wechsler steht dem Kläger das Entgelt, obgleich der Übergang des Arbeitsverhältnisses sich erst zum 08.07.2019 vollzogen hat, ab dem 01.07.2019 zu. cc) Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG ist das Monatsgrundentgelt am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat zu zahlen. Der Verzug setzt somit jeweils am 16. eines Monats ein. b) Für die Monate Oktober 2019 bis einschließlich Oktober 2020 ist monatlich eine unstreitige Differenz in Höhe von 87,72 Euro zu zahlen, damit insgesamt der Betrag in Höhe von 1.140,36 Euro brutto. Der Anspruch auf die geltend gemachte Zinszahlung ergibt sich ebenfalls aus Verzug. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zu vergüten, monatliche Differenzbeträge zwischen der Gruppenstufe 0 und der Gruppenstufe 1 zu zahlen und diese zu verzinsen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger - wie ausgeführt - ab dem 01.07.2019 der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zuzuordnen. Mit dieser Feststellung wird die Zuordnung zur Gruppenstufe 1 ab dem 01.07.2019 bestimmt mit der Folge, dass die Verweildauer in dieser Gruppenstufe ab dem 01.07.2019 zu berechnen ist sowie der Verpflichtung der Beklagten zu einer dementsprechenden Vergütungszahlung. Da entsprechende Zahlungsverpflichtungen bereits mit den Anträgen zu 1) und 2) bis einschließlich des Monats Oktober 2020 erfasst sind, bezieht sich die Feststellung auf den Zeitraum ab dem Monat November 2020. 3. Zum 01.07.2019 wies der in die Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG eingruppierte Kläger - wie die unbestritten gebliebene klägerische Aufstellung zeigt - insgesamt eine Tätigkeitszeit für die Beklagte von bereits 4 vollendeten Jahren sowie 93 Tätigkeitstagen auf. Aufgrund der vollendeten 4 Jahren ist er der Gruppenstufe 1 zuzuordnen. Die darüber hinaus absolvierten 93 Tage sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG als Laufzeit für den Aufstieg in die Gruppenstufe 2 in Ansatz zu bringen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden, weil die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Normen eine Vielzahl von Arbeitnehmern betrifft und ihr damit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen worden, weil das vorliegende Urteil von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2021 zum Az.: 9 Sa 536/20 im Auslegungsergebnis abweicht und die vorliegende Entscheidung darauf beruht. Die Parteien streiten um die Zuordnung zu einer Gruppenstufe bei einer unstreitigen tariflichen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) vom 18. Juni 2003, zuletzt geändert durch TVNr. 203, Stand 01.07.2019. Der im September 1979 geborene Kläger war im Zeitraum vom 03.12.2005 bis zum 28.02.2015 aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Paketzusteller mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des ETV-DP AG bei der Beklagten beschäftigt. Dieser Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung. Diese Verbandszugehörigkeit besteht weiterhin. Zwischen den einzelnen Befristungen lagen teilweise Unterbrechungen von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Vom 29.01.2014 bis zum 28.02.2015 war der Kläger als Abrufkraft bei der Beklagten eingesetzt und wurde in diesem Zeitraum an insgesamt 203 Tagen beschäftigt. Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Beschäftigung (unterbrochen) Start-Datum End-Datum Tätigkeitstage: 1 03.12.2005 06.12.2005 4 2 17.12.2005 24.12.2005 8 3 28.12.2005 17.01.2006 21 4 27.03.2006 29.03.2006 3 5 26.06.2006 05.08.2006 41 6 15.08.2006 21.08.2006 7 7 18.09.2006 30.09.2006 13 8 11.04.2007 20.01.2007 10 9 15.10.2007 03.02.2008 112 10 23.06.2008 31.07.2008 39 11 01.10.2008 24.12.2008 85 12 27.12.2008 17.01.2009 22 13 02.02.2009 14.02.2009 13 14 02.03.2009 31.03.2009 30 15 02.05.2009 31.07.2009 91 16 30.11.2009 24.12.2009 25 17 02.01.2010 30.06.2010 180 18 11.11.2010 31.05.2011 202 19 04.10.2011 30.06.2012 271 20 06.05.2013 31.07.2013 87 21 01.10.2013 24.12.2013 85 29.01.2014 bis 28.02.2015 Tätigkeit als Abrufkraft 203 Tätigkeitstage (zzgl. 01.07.2019) 1553 am 01.07.2019 vollendete Tätigkeitsjahre 4 Tätigkeitstage über 4 Jahre hinausgehend 93 Ab dem 01.03.2015 war der Kläger als Paketzusteller für die DHL Delivery C-Stadt GmbH aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 7 ff. d.A.) tätig. Unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien zwecks Gleichstellung der Beschäftigten und für die Dauer der normativen Tarifbindung der Arbeitgeberin, die für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträge anzuwenden. Als solche wurden die zwischen dem Verband Spedition und Logistik Mecklenburg-Vorpommern e.V. und der Gewerkschaft Ver.di abgeschlossenen Tarifverträge bezeichnet. Der Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit in die Lohngruppe II gemäß des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des privaten Verkehrsgewerbes in Mecklenburg-Vorpommern eingruppiert worden. Später fanden die Tarifverträge des Verkehrsgewerbes Thüringen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der DHL Delivery C-Stadt GmbH Anwendung. Bei der DHL Delivery C-Stadt GmbH handelte es sich um eine Tochtergesellschaft einer mittelbaren Beteiligungsgesellschaft der Beklagten. Sie war neben bundesweit weiteren 48 DHL Delivery Regionalgesellschaften im Januar 2015 gegründet worden. Das erforderliche Personal wurde durch Neueinstellungen rekrutiert. Dabei stellten alle DHL Delivery Regionalgesellschaften und mithin auch die DHL Delivery C-Stadt GmbH sowohl Arbeitnehmer ohne Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten ein wie auch Arbeitnehmer – wie den Kläger – mit Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten. Sämtliche DHL Delivery Regionalgesellschaften waren aufgrund ihrer Mitgliedschaft im jeweils regional zuständigen Arbeitgeberverband an die regionalen Tarifverträge für das Speditions- und Logistikgewerbe gebunden. Bei Tarifverhandlungen Ende 2018/Anfang 2019 zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft Ver.di einigten sich die Tarifvertragsparteien, die DHL Delivery Regionalgesellschaften und deren Arbeitnehmer bei der Beklagten zu integrieren. Im Gegenzug vereinbarten die Tarifvertragsparteien die dadurch bei der Beklagten bevorstehende Erhöhung der Personalkosten durch Änderungen im Entgeltsystem abzumildern. Unter dem 22.03.2019 schlossen die Tarifvertragsparteien die 4 Tarifverträge 200 (Blatt 257 ff. d.A.), 201 (Blatt 360 ff. d.A.), 202 (Blatt 108 ff. d.A.) und 203 (Blatt 363 ff. d.A.). Der Tarifvertrag Nr. 200 bezieht sich auf die Änderung des ETV-DP AG für bei der Deutschen Post AG ab dem 01.07.2019 neu begründeten Arbeitsverhältnisse. Er lautet unter anderem: Änderung des ETV-DPAG für bei der Deutschen Post AG ab dem 01.07.2019 neu begründeten Arbeitsverhältnisse § l Änderung des § 4 Zuordnung zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe § 4 ETV-DP AG erhält folgende Fassung: (1) Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren. a) Der Arbeitnehmer, der am 30. Juni 2019 bereits und am 01. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stand, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1.und 2. Jahr Gruppenstufe 0 ab dem 3. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 7. Jahr Gruppenstufe 3 ab dem 9. Jahr Gruppenstufe 4 ab dem 11. Jahr Gruppenstufe 5 (EGr 2 und höher) ab dem 13. Jahr Gruppenstufe 6 (EGr 2 und höher ab dem 15. Jahr Gruppenstufe 7 (EGr 3 und höher) ab dem 17. Jahr Gruppenstufe 8 (nur EGr 9). Arbeitnehmern (mit Ausnahme der Entgeltgruppe 1 ETV-DP AG), die am 31. Oktober 2011 bereits und am 01. November 2011 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen, wurden zwei zusätzliche Tätigkeitsjahre für die Zuordnung zu Gruppenstufen anerkannt. Die Zuordnung zu ihrer bisherigen Gruppenstufe blieb daher bei Änderung durch TV Nr. 162a im Jahr 2011 unverändert. Davon ausgenommen galt für Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 1. Januar 2012 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wurden, dass die Tätigkeitszeiten, die für die Zuordnung zu den ab 1.November 2011 gültigen Gruppenstufen maßgeblich waren, nur soweit berücksichtigt worden sind, wie sie 24 Monate überschritten. b) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu gegründet wird, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet: im 1.bis 4. Jahr Gruppenstufe 0 ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 9. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 13. Jahr Gruppenstufe 3 ab dem 17. Jahr Gruppenstufe 4 ab dem 20. Jahr Gruppenstufe 5 (EGr 2 und höher) ab dem 23. Jahr Gruppenstufe 6 (EGr 2 und höher) ab dem 26. Jahr Gruppenstufe 7 (EGr 3 und höher) ab dem 29. Jahr Gruppenstufe 8 (nur EGr 9). Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019neu begründet wurde und der am 30. Juni 2019 bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stand, bleibt mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei Eingruppierung in der gleichen Entgeltgruppe in der Gruppenstufe des bisherigen Arbeitsverhältnisses zugeordnet, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Ende des am 30. Juni 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses anschließt. War der Arbeitnehmer bereits am 30.06.2019 in der Gruppenstufe 1 oder höher, erfolgt die Zuordnung im neu begründeten Arbeitsverhältnis in die gleiche Gruppenstufe; die für diese Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre gelten als erbracht. Für Auszubildende, die nach dem 30.06.2019 ein Ausbildungsverhältnis zur Deutschen Post AG beenden und nach Beendigung dieses Ausbildungsverhältnisses bei der Deutschen Post AG ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nach Absatz 1 Buchstabe b) begründen, wird die Ausbildungszeit als Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe der Eingruppierung anerkannt. (2) Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erforderlich ist, können Arbeitnehmer abweichend einer höheren Gruppenstufe zugeordnet werden. Die abweichende Zuordnung ergibt sich aus dem Verzeichnis der Regionen erschwerter Arbeitsmarktbedingungen gemäß Anlage 6. Die erforderlichen Tätigkeitsjahre im Fall der abweichenden Zuordnung zu der höheren Gruppenstufe gelten als erbracht. Abweichend von Abs. 1 Buchst b) ist die Durchlaufzeit im Fall der Zuordnung in die Gruppenstufe 1 bei Berücksichtigung der als erbracht geltenden Tätigkeitsjahre der Gruppenstufe 1 wie folgt: ab dem 5. Jahr Gruppenstufe 1 ab dem 9. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 13. Jahr Gruppenstufe 3 ab dem 17. Jahr Gruppenstufe 4 ab dem 21. Jahr Gruppenstufe 5 ab dem 24. Jahr Gruppenstufe 6 ab dem 27. Jahr Gruppenstufe 7 Abweichend von Abs. 1 Buchst b) ist die Durchlaufzeit im Fall der Zuordnung in die Gruppenstufe 2 bei Berücksichtigung der als erbracht geltenden Tätigkeitsjahre der Gruppenstufe 2 wie folgt: ab dem 9. Jahr Gruppenstufe 2 ab dem 13. Jahr Gruppenstufe 3 ab dem 17. Jahr Gruppenstufe 4 ab dem 21. Jahr Gruppenstufe 5 ab dem 25. Jahr Gruppenstufe 6 ab dem 28. Jahr Gruppenstufe 7 (3) Bei einer Höhergruppierung ist der Arbeitnehmer der Gruppenstufe zuzuordnen, die am nächsten über seinem bisherigen Monatsgrundentgelt liegt. Für das Aufsteigen in der neuen Entgeltgruppe gelten die für die Zuordnung in die oben genannte Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre als erbracht. (4) Zeiten einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe, auch soweit diese vorübergehend ausgeübt wurden, werden auf die Tätigkeitsjahre einer niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. (5) Das Aufsteigen in den Gruppenstufen erfolgt zu Beginn des Kalendermonats, in dem die höhere Gruppenstufe erreicht wird. Protokollnotiz zu Abs. 1: Auf die Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe sind die nachfolgenden Zeiten anzurechnen: a) Arbeitsbefreiung (§ 26 MTV -DP AG) b) Arbeitsunfähigkeit bis zu 26 Wochen (§ 28 MTV-DP AG) c) Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 28 Abschnitt IV MTV-DP AG) d) Urlaub (§ 2S MTV-DP AG) e) Sonderurlaub (betriebliches Interesse) (§ 27 Abs. 1 MTV-DP AG) f) Sonderurlaub (persönliches Interesse) (§ 27 Abs. 2 MTV-DP AG) und Elternzeit gemäß §§ 15 und 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz jeweils bis zu einem Monat g) Aus- und Fortbildungslehrgänge der deutschen Post AG h) Zeiten, soweit sie im Rahmen von gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland (Arbeitsplatzschutzgesetz, Zivildienstgesetz, Mutterschutzgesetz usw.) als solche berücksichtigt werden müssen. Als Tätigkeitsjahre, die für die Einstufung in Gruppenstufen maßgeblich sind, werden nach Prüfung durch die zuständige Personalabteilung auch vom Arbeitnehmer nachgewiesene Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit bei einer Beteiligungsgesellschaft (mit Ausnahme Tätigkeiten bei einer DHL Delivery Gesellschaft) im Mehrheitsbesitz der Deutschen Post AG anerkannt." Die Beklagte hat ergänzende Hinweise zur Anwendung des TV Nr. 75 d (Blatt 267 ff. d.A.) erteilt. Zu § 4 Abs. 1 lauten sie: „Auf die für die Einstufung in einer Entgeltgruppe zu berücksichtigenden Tätigkeitsjahre sind auch vor dem 01.01.2001 liegende Beschäftigungszeiten mit Tätigkeiten, die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechen, anzurechnen (analog wie für Kräfte mit vergleichbaren Tätigkeiten bei einer Beteiligungsgesellschaft im Mehrheitsbesitz der DP AG), dabei ist unerheblich, ob die Zeiten zusammenhängend oder mit Unterbrechungen bzw. im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses geleistet wurden. Aus betrieblichen Gründen erforderliche Zeiten einer vorübergehenden Beschäftigung mit Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe (z.B. Einsatz im Starkverkehr) sind ebenfalls anzurechnen.“ Der Tarifvertrag Nr. 201 bezieht sich auf die Änderung des Tarifvertrages Nr. 179 (TV bAV Post) für bei der Deutschen Post AG ab dem 01.07.2019 neu begründete Arbeitsverhältnisse. Er legt fest, dass für Altarbeitnehmer der Versorgungsbaustein A aus Anlage 1a gilt, während für Neuarbeitnehmer (ab dem 01.07.2019 neu begründete Arbeitsverhältnisse) der Versorgungsbaustein B der Anlage 1b zur Anwendung gelangt. Der Tarifvertrag Nr. 202 (Blatt 108ff d.A.) lautet unter anderem: Tarifvertrag zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHLDLY) Erster Teil: Allgemeines § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für tarifliche Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft, soweit sie Mitglied der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sind, mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (im Folgenden: „Tag der Überleitung"; voraussichtliches Datum 01.07.2019) gemäß § 324 Umwandlungsgesetz i. V. m. § 613a BGB auf die Deutsche Post AG übergeleitet worden ist. § 2 Anwendung künftiger Regelungen (1) Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, finden ab dem Tag der Überleitung ausschließlich die Tarifverträge der Deutsche Post AG Anwendung. (2) Mit der Überleitung in den ETV-DPAG entfallen die bisher den Arbeitnehmern nach den jeweiligen Vergütungsordnungen der DHL Delivery Regionalgesellschaften gewährten Erfolgsprämien und stücklohnbezogenen Vergütungen. § 3 Betriebszugehörigkeit Für die übergeleiteten Arbeitnehmer und Auszubildenden gilt sowohl die bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erworbene als auch die von ihr anerkannte Betriebszugehörigkeit als Postdienstzeit nach § 17 MTV-DP AG. ... ... § 7 Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß TV Nr. 179 Für alle Arbeitsverhältnisse, die auf die Deutsche Post AG übergeleitet werden, ergibt sich der Versorgungsbaustein aus Anlage 1b Versorgungsbaustein B. Die sowohl bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erworbene als auch die von ihr anerkannte Betriebszugehörigkeit gelten nicht als anrechenbare Beschäftigungsmonate gemäß § 7 TV Nr. 179. Zweiter Teil: Überleitung und Entgeltsicherung der tariflichen Arbeitnehmer § 8 Eingruppierung der Arbeitnehmer in das Entgeltsystem der Deutschen Post AG (1) Die Eingruppierung nach ETV-DP AG erfolgt nach der vom Arbeitnehmer bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft dauerhaft ausgeübten Tätigkeit gem. Anlage I, 1. Teil zum ETV-DPAG. (2) Nimmt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Eingruppierung vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 5 ETV-DP AG wahr, so ist die Eingruppierung nach der vorgesehenen ständigen Tätigkeit vorzunehmen. § 9 Zuordnung zur Gruppenstufe (1) Die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des ETV-DP AG erfolgt anhand des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts (alt) wie folgt: a) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-DP AG, erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 0. b) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-DP AG und liegt das/der bisherige Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt über dem Monatsgrundentgelt der Gruppenstufe 1 gemäß ETV-DP AG, erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 1. c) Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) über dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-DP AG, erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe, bei der das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG am nächsten unter dem tariflichen Monatslohn (alt) gem. § 4 Absatz 2 liegt. Die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe gelten als erbracht. Die bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre bleiben unberücksichtigt. (2) Das Bruttojahresbezugsentgelt (alt), das der Arbeitnehmer bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft bezogen hat, wird für das jeweilige Tarifgebiet gemäß Anhang ermittelt. Das/der bisherige Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt setzt sich zusammen aus dem tariflichen Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt gemäß Anhang plus einer ggf. monatlichen Zulage für Betriebszugehörigkeitszeiten plus einer ggf. monatlichen übertariflichen Zulage. (3) Das Bruttojahresbezugsentgelt (neu), das der Arbeitnehmer bei der Deutsche Post AG bezieht, setzt sich zusammen aus dem Monatsgrundentgelt gemäß § 2 i. V. m. § 4 Absatz 1 Buchstabe b) ETV -DP AG für den ersten vollen Kalendermonat nach Überleitung multipliziert mit 12 plus dem Urlaubsgeld gemäß § 7 ETV-DP AG plus dem 13. Monatsentgelt gemäß § 8 ETV-DP AG Deutsche Post plus ggf. der Richtgröße des leistungsbezogenen variablen Entgelts gemäß § 24 i. V. m. Anlage 4b ETV-DP AG der jeweiligen Entgeltgruppe. § 11 Entgeltsicherung Jahresgesamtentgelt (persönliche Ausgleichszulage ohne Anrechnung auf das 13. Monatsentgelt) (1) ... (2) Die persönliche Ausgleichszulage gemäß Absatz 1 unterliegt in vollem Umfang der Aufzehrung, soweit sich das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i.V.m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages durch Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG oder durch die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gemäß § 3 ETV- DP AG erhöht. § 13 Entgeltzahlung bei einem vom 01.07.2019 abweichenden Überleitungszeitpunkt Das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages sowie ein etwaiger Entgeltsicherungsanspruch gemäß §§ 10 bis 12 und 14 steht dem übergeleiteten Arbeitsnehmer ab dem 01.07.2019 zu, auch wenn die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die DHL Delivery C-Stadt GmbH wurde am 08.07.2019 auf die Beklagte verschmolzen. Mit Schreiben vom 17.07.2019 (Blatt 115 d.A.) informierte die Beklagte den Kläger zum Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf sie gemäß § 324 Umwandlungsgesetz i.V.m. § 613a Abs. 5 BGB. Von der Beklagten sind etwa 13.000 Arbeitnehmer der DHL Regionalgesellschaften übernommen worden. Bei circa 3.300 Arbeitsnehmern, deren Arbeitsverhältnisse von den DHL Delivery Regionalgesellschaften auf die Beklagte übergegangen sind, handelt es sich um sogenannte „Rückkehrer“, welche bereits einmal bei der Beklagten beschäftigt waren, bevor sie ein Arbeitsverhältnis mit der DHL Delivery Regionalgesellschaft eingegangen sind. Der Kläger ist nunmehr für die Beklagte als Paketzusteller tätig. Die Parteien sind kraft Verbandzugehörigkeit tarifgebunden. Es finden alle für die Beklagte geltenden Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 des ETV-DP AG eingruppiert. Mit Schreiben vom 01.10.2019 (Blatt 69, 70 d.A.) und 01.11.2019 (Blatt 75, 76 d.A.) hat der Kläger rückwirkend zum 01.07.2019 erfolglos eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 Stufe 1 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat mit der Beklagten am 06.04.2020 zugestellter Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Entgeltdifferenzen begehrt, klageerweiternd die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.07.2019 Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Stufe 1 ETV-DP AG zu zahlen und Differenzzahlungen zu verzinsen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine im Zeitraum 03.12.2005 bis 28.02.2015 für die Beklagte erbrachten Tätigkeitsjahre seien bei seiner Einstufung in die Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG derart zu berücksichtigen, dass er ab dem 01.07.2019 der Entgeltgruppe 3 Stufe 1 ETV-DP AG zuzuordnen sei und dementsprechende Vergütung erhalten müsse. Die Anerkennung früherer für die Beklagte geleisteter Tätigkeitsjahre folge aus der gemäß § 2 TV Wechsler festgelegten Geltung der Tarifverträge der DP-AG, womit die Geltung von § 4 ETV-DP AG eingeschlossen sei. Auch die in § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler liegende Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 b) des ETV-DP AG verdeutliche, dass § 4 ETV-DP AG Anwendung finde. Ohne diese Bezugnahme würde § 4 Abs. 1 b) ETV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden, weil sein Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen und nicht neu begründet sei. § 9 TV Wechsler ergänze § 4 ETV-DP AG, stelle keine Spezialreglung dar. Wenn Tätigkeitsjahre bei der Beklagten hätten unberücksichtigt bleiben sollen, hätten die Tarifvertragsparteien § 9 Abs. 1 letzter Satz TV Wechsler nicht nur auf DHL-Zeiten bezogen, sondern ebenfalls DP AG-Zeiten ausgeschlossen. Die Formulierung „erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe“ verdeutliche, dass es hier nur um den ersten Schritt der Zuordnung in eine Stufe nach den Kriterien Entgelthöhe gehe. In einem zweiten Schritt habe dann die Zuordnung nach Tätigkeitsjahren zu erfolgen. Mit dieser Reihenfolge werde das Ziel verfolgt, bei der Zuordnung nach Tätigkeitsjahren keine Korrekturen wegen der Entgelthöhe vornehmen zu müssen. Der mit der tariflichen Regelung zur Anerkennung der Tätigkeitsjahre verfolgte Zweck der Honorierung von Berufserfahrung gelte auch für ihn. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 676,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 66,51 Euro brutto seit dem 01.08.2019 sowie aus weitern 85,92 Euro seit dem 01.09.2019 und 01.10.2019 sowie aus jeweils weiteren 87,72 Euro brutto seit dem 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 nach dem Tarifvertrag Nr. 202 DP AG-Tarifvertrag zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in der Deutschen Post AG in Verbindung mit dem ETV Deutsche Post AG zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.01.2020 ab dem 01. eines Folgemonats mit einem Zinssatz von 5% Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Zuordnung in die Stufe 0 der Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG für zutreffend eingeordnet und dazu vorgetragen, §§ 8 und 9 TV Wechsler bildeten spezielle Regelungen für die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und einer Gruppenstufe. § 9 TV Wechsler bestimme, dass für die Zuordnung zu einer Gruppenstufe nicht die erbrachten Tätigkeitsjahre maßgeblich seien, sondern ausschließlich der in § 9 TV Wechsler normierte Entgeltvergleich. Damit sei dem Regelungsziel, finanzielle Einbußen für die Wechsler zu vermeiden, Rechnung getragen. In dem Bewusstsein, dass viele Arbeitnehmer der DHL Delivery Regionalgesellschaften Vorbeschäftigungszeiten bei ihr – der Beklagten – vorzuweisen hatten, hätten sich die Tarifvertragsparteien verständigt, für die Wechsler zu regeln, dass gerade nicht Tätigkeitsjahre zählten, sondern einzig und allein auf den Entgeltvergleich abzustellen sei. Dieser Entgeltvergleich führe bei dem Kläger zur Stufe 0. Der TV Wechsler bilde lex specialis. Der letzte Satz in § 9 Abs. 1 TV Wechsler, wonach Tätigkeitsjahre bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft unberücksichtigt bleiben, verdeutliche, dass es auf vorherige Tätigkeitsjahre generell nicht ankomme. Es sei auch kein Zuordnungsverfahren in 2 Schritten geregelt. Der Wortlaut „erstmalig“ beinhalte kein Synonym für die Begriffe „vorläufig“ oder „einstweilig“. Vielmehr bedeute er „zum ersten Mal geschehen“, Synonyme seien „erstmals“ oder „neu“. Folglich lasse sich dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler nicht entnehmen, dass es sich um eine vorläufige Zuordnung handele, die noch in einem zweiten Schritt finalisiert werden müsse. Abgesehen davon handele es sich § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler um eine reine Fiktionsregelung, wonach die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre in der Entgeltsgruppe als erbracht gelten. Von dieser Norm könnten also nur Sachverhalte umfasst sein, bei denen Zeiten als Tätigkeitsjahre anerkannt werden, ohne tatsächlich erbracht worden zu sein. Die von der Klägerseite tatsächlich zuvor bei der DP AG geleisteten Tätigkeitszeiten könnten folglich gerade nicht darunter fallen. Diese Fiktion stelle für bestimmte Fallgruppen klar, dass die an sich für die Einstufung in der Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre als erbracht gelten. So würden beispielsweise Wechsler, die bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft ein sehr hohes Bruttojahresbezugsentgelt (alt) gehabt hätten (überwiegend in Baden-Württemberg und Bayern) aufgrund des Entgeltvergleichs zeitweise sogar der letzten Gruppenstufe der Entgeltgruppe 3, also der Gruppenstufe 7 zugeordnet, ohne die für diese Gruppenstufe eigentlich erforderlichen Tätigkeitsjahre von 25 bei der Beklagten jemals erbracht zu haben. § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler enthalte damit keine Vereinbarung einer zweiten Zuordnung unter Berücksichtigung früherer Tätigkeitszeiten. Durch Urteil vom 14.07.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu angeführt, der Kläger sei zutreffend der Stufe 0 zugeordnet. Nach den unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Regelungen des TV Wechsler bestimme sich die Zuordnung zur einer Gruppenstufe entgegen § 4 des ETV-DP AG nicht nach den in der Entgeltgruppe verbrachten Tätigkeitsjahren, sondern gemäß § 9 TV Wechsler aufgrund eines Entgeltvergleiches. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 letzter Absatz TV Wechsler. Die Regelung, dass bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachte Tätigkeitsjahre bei der Gruppenstufenzuordnung unberücksichtigt bleiben, sei insoweit konsequent, weil der Kläger während seiner Zeit bei der DHL Delivery C-Stadt GmbH nicht in die Entgeltgruppe 3 des Entgeltstarifvertrages DP AG eingruppiert gewesen sei. Die in § 9 Abs. 1 letzter Absatz TV Wechsler enthaltene Fiktion, dass die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre in der Entgeltstufe als erbracht gelten, beziehe sich auf die Fälle des § 9 Abs. 1 b) und c) TV Wechsler. In diesen Fällen würden die nicht vorhandenen Tätigkeitsjahre, die erforderlich seien um den betroffenen Arbeitnehmer in die Gruppenstufe einzugruppieren, die weitestgehend seinem Bruttojahresbezugsentgelt (alt) entsprächen, fingiert. Sie würden als absolviert behandelt, obwohl die Zeiten bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft nicht als Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe Berücksichtigung fänden. Eine Anrechnung der vom Kläger in der Entgeltgruppe 3 bei der Beklagten geleisteten Vordienstzeiten finde nicht statt. Die Reglung des § 9 TV Wechsler gehe als der speziellere Tarifvertrag der allgemeinen Reglung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG vor. Maßgeblich für die Gruppenstufenzuordnung sei ausschließlich der Entgeltvergleich. § 3 TV Wechsler regele ausschließlich die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit als Dienstzeit nach § 17 MTV-DP AG. Gegen dieses ihm am 07.08.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 04.09.2020 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.11.2020 mit am 06.11.2020 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, dass Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei § 9 TV Wechsler um eine abschließende Spezialreglung handele und es versäumt, eine vollständige Auslegung der maßgeblichen tariflichen Vorschriften vorzunehmen. Das Arbeitsgericht habe sich mit den höchstrichterlich entwickelten Auslegungskriterien nicht hinreichend auseinandergesetzt. In Anwendung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG seien bei der Stufenzuordnung vielmehr die von ihm erbrachten 4 vollendeten Tätigkeitsjahre sowie 93 Tätigkeitstage in Ansatz zu bringen. Bei den Tarifverhandlungen habe das Interesse bestanden, die „Wechsler“ unter Wahrung der Verpflichtung zur Entgeltsicherung aus § 613a BGB in das tarifliche Entgeltsystem der Beklagten zu integrieren und es seien deshalb ergänzende Reglungen im TV Wechsler getroffen worden. Es handele sich nicht um abschließende Spezialregelungen, sondern um Ergänzungen zu im Übrigen anwendbaren Tarifvertragsnormen, insbesondere zu § 4 ETV-DP AG. Durch § 9 TV Wechsler i.V.m. §§ 10, 11 TV Wechsler würden die Kriterien und Rechtsfolgen bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs zwischen den bisherigen individualrechtlichen, auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Vergütungsregelungen und den parallel dazu bei der Beklagten anwendbaren tariflichen Lohnregelungen bei gleichzeitiger Überführung in das Lohnsystem der Beklagten festgehalten, ohne dabei eine Aussage über die endgültige Stufenzuordnung bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG zu treffen. Daher sei in § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler auch von der „erstmaligen“ Zuordnung die Rede. Dieses Ergebnis folge ebenfalls sowohl aus der teleologischen als auch aus der systematischen und verfassungskonformen Auslegung des § 9 TV Wechsler. Aus der Systematik des TV Wechsler ergebe sich, dass § 9 TV Wechsler eine § 4 ETV-DP AG ergänzende Regelung bilde, welche mit dem Zweck der Entgeltsicherung der tariflichen Arbeitnehmer vereinbart worden sei. Im Teil 1 des TV Wechsler fänden sich zum Teil deklaratorische bzw. klarstellende Regelungen, wie zum Beispiel in § 2 und 3 TV Wechsler. Teil 2 TV Wechsler beziehe ich auf die „Überleitung und Entgeltsicherung der tariflichen Arbeitnehmer“. Sinn und Zweck des § 9 TV Wechsler sei es dabei, die Überleitung in das Entgeltsystem der Beklagten zu regeln, ohne das jeweilige bisherige Lohnniveau bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft unter Verstoß gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterschreiten. Die Regelung bezwecke die Sicherung des bisherigen Besitzstandes, der nach dem Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der DHL Delivery Regionalgesellschaft habe erhalten bleiben müssen. § 9 TV Wechsler habe demnach den Zweck, die Sicherung des bisherigen Entgelts der Arbeitnehmer zu regeln und zum Zwecke der Überleitung und des weiteren Gruppenaufstiegs im Entgeltsystem der DP AG die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre fiktiv anzuerkennen, sofern sie nicht erbracht wurden. Die komplexen Regelungen des TV Wechsler seien erforderlich, um circa 13.000 Beschäftigte aus insgesamt etwa 12 Tarifgebieten, mit einer Vielzahl von Tätigkeitsgruppen und teilweise zusätzlichen besonderen übertariflichen Zulagen ohne Entgeltverluste durch erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe der Entgeltgruppe der Eingruppierung nach § 8 TV Wechsler in die Tarifverträge der DP AG überzuleiten. Die vom Arbeitsgericht vertreten Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass Arbeitnehmer dauerhaft in der in § 9 TV Wechsler vorgesehen Gruppenstufe verbleiben würden (in aller Regel Gruppenstufe 0 oder in der Gruppenstufe 1), ohne an einem weiteren Aufstieg teilzunehmen. Denn nach Auffassung des Arbeitsgerichts würden weder § 4 Abs. 1 a) noch § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG auf diese Arbeitnehmer Anwendung finden, sondern ausschließlich § 9 TV Wechsler. Dass dieses Ergebnis jedoch nicht zutreffend sein könne, folge bereits aus der verfassungskonformen Auslegung der tarifvertraglichen Norm, da die gemäß § 613a BGB von der DHL Delivery Regionalgesellschaften übergeleiteten Arbeitnehmer entgegen Artikel 3 Abs. 1 GG ohne Sachgrund schlechter behandelt würden als alle anderen tariflichen Arbeitnehmer, die an dem Gruppenaufstieg gemäß § 4 ETV-DP AG teilnehmen würden. Selbst die Beklagte habe jedoch bestätigt, dass die Regelung des § 9 TV Wechsler dazu diene, den Wechslern die für die Zuordnung zu einer Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre fiktiv anzuerkennen, um so diese anschließend am weiteren Gruppenstufenzuwachs korrekt teilnehmen lassen zu können. § 9 TV Wechsler regele allein die „erstmalige“ Zuordnung zur Gruppenstufe zum Zwecke der Entgeltsicherung. Daneben gelte jedoch § 4 Abs. 1 ETV-DP AG, der besage, dass sich im Übrigen die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen nach den in der jeweiligen Entgeltgruppe erbrachten Tätigkeitsjahren richte. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass neben der Nichtanerkennung der bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre auch die bereits bei der Beklagten selbst erbrachten Tätigkeitsjahre ebenfalls unberücksichtigt bleiben, hätte es an dieser Stelle einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Andernfalls ergebe sich aus § 4 Abs. 1 ETV-DP AG, dass die bei der Beklagten erbrachten Tätigkeitsjahre bei der Zuordnung zur Gruppenstufe Berücksichtigung finden müssen. Auf Grund der gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a BGB hätten die bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung in Ansatz gebracht werden müssen. Allein um diese Folge auszuschließen, hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass die Tätigkeitsjahre bei der DHL Delivery C-Stadt GmbH bei der Einstufung des Klägers nicht zu berücksichtigen sind. Da aber die bei der Beklagten selbst erbrachten Tätigkeitsjahre ungeachtet etwaiger Unterbrechungen, gegebenenfalls auch durch andere Arbeitsverhältnisse, bei der Zuordnung zur Gruppenstufe unstreitig – insbesondere auch bei sogenannten Neu-Arbeitnehmern – Berücksichtigung fänden, hätte es hier einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, dass in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 1 ETV-DP AG und der langjährigen tariflichen Praxis für die Wechsler auch die Tätigkeitsjahre bei der Beklagten selbst nicht berücksichtigt werden sollten. Dies sei jedoch nicht passiert, da es die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle bei der bisherigen Regelung und Tarifpraxis hätten belassen wollen. Würden die von den DHL Delivery Regionalgesellschaften gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmer ausschließlich nach § 9 TV Wechsler derart behandelt, dass bei der Beklagten erbrachte frühere Tätigkeitsjahre keine Berücksichtigung fänden, wären sie im Vergleich zu neu bei der Beklagten angestellten Arbeitnehmern sowie gegenüber Arbeitnehmern, die beispielsweise per Betriebsübergang von einer anderen Gesellschaft als der DHL Delivery auf die Beklagte übergeleitet wurden, bei denen davor abgeleistete Tätigkeitsjahre bei der Beklagten entweder gemäß § 4 Abs. 1 a) oder b) ETV-DP AG zu berücksichtigen wären, ohne sachlichen Grund schlechter, das heißt ungleich im Sinne von § 3 Abs. 1 GG behandelt. Dies würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG bedeuten. Für die Wechsler habe allein die Geltung von § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG und, dass bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft geleistete Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung keine Berücksichtigung finden, geregelt werden sollen. Darüber hinaus sei mit dem TV Wechsler die Entgeltsicherung verfolgt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten die Wechsler in der Tat wie Neu-Arbeitnehmer behandeln wollen, nicht jedoch schlechter als diese. Es hätten allein für die in § 4 Abs. 1 a) ETV-DP AG und § 4 abs. 1 b) ETV-DP AG geregelten Gruppen unterschiedliche Stufenlaufzeiten festgelegt werden sollen und, dass die Wechsler der Regelung des § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG unterliegen. Eine Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung vorheriger Tätigkeitszeiten bei der Beklagten für die Stufenzuordnung sei nicht getroffen worden und habe auch nicht getroffen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien hätten ausdrücklich geregelt, dass lediglich bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachte Tätigkeitsjahre für die Einstufung unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch zugleich auch Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten selbst. Deren Berücksichtigung ergebe sich hingegen aus der unmittelbaren Anwendung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG, auf den § 9 Abs. 1 TV Wechsler Bezug nehme. Auch der der Protokollnotiz zu Abs. 1 des § 4 ETV-DP AG zugefügte Klammerzusatz „(mit Ausnahme Tätigkeiten bei einer DHL Delivery – Gesellschaft)“ zeige, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, dass § 4 Abs. 1 ETV-DP AG auch auf die „Wechsler“ Anwendung finde. An dieser Stelle sei ausdrücklich festgehalten, dass lediglich die Tätigkeiten bei einer DHL Delivery-Gesellschaft keine Berücksichtigung fänden, es im Übrigen jedoch bei der Regelung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG bleibe. Aus dem reinen Wortlaut sei weder dem § 9 Abs. 1 TV Wechsler noch irgendeiner anderen tarifvertraglichen Vorschrift zu entnehmen, dass die Anwendung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG zur Zuordnung zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe bei den vom Geltungsbereich des TV Wechsler erfassten Arbeitnehmern vollständig verdrängt bzw. die Geltung dieser Norm ausgeschlossen sein solle. Es wäre für die Tarifvertragsparteien ein Leichtes gewesen, bei den gleichzeitig verhandelten Tarifverträgen Nr. 200 und 202 ausdrücklich zu regeln, dass die Anwendung des § 4 Abs. 1 ETV-DP AG für Wechsler nicht zum Tragen kommen solle. Dies sei jedoch nicht passiert. Im Gegenteil. Es sei in § 9 Abs. 1 TV Wechsler ausdrücklich festgehalten, dass die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe „gemäß § 4 Abs. 1 b) des ETV-DP AG“ erfolge unter gleichzeitiger Berücksichtigung der nachfolgend geregelten Bestimmungen des § 9 Abs. 1 TV Wechsler. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätten die Tarifvertragsparteien nicht unterschiedliche Entgeltsysteme für die Bestandsarbeitsnehmer und die Neuarbeitnehmer sowie die „Wechsler“ geschaffen. Es gelte vielmehr für alle Beschäftigten ein einziges Entgeltsystem, innerhalb dessen lediglich unterschiedliche Verweilzeiten in den einzelnen Gruppenstufen für Bestands- und Neuarbeitnehmer geregelt seien, wobei klargestellt sei, dass die Wechsler wie Neuarbeitnehmer behandelt werden. Es sei durch den TV Wechsler auch nicht das Ziel verfolgt worden, Personalkosten einzusparen, sondern dieser habe allein der Entgeltsicherung gedient. Der Forderung der Beklagten nach einer Begrenzung der Personalkosten sei durch den TV Nr. 200 und den damit im Entgelttarifvertrag herbeigeführten Änderungen Rechnung getragen worden durch Einführung der Regelung des § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG. Das Ziel der Entgeltsicherung der übergeleiteten Arbeitnehmer sei durch den Tarifvertrag Nr. 202 verwirklicht, während das Ziel der Personalkostenbegrenzung durch den Tarifvertrag Nr. 200 umgesetzt worden sei. Auch die historische Auslegung stütze dieses Ergebnis. Der Kläger beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.07.2020 zur Aktenzeichen 3 Ca 462/20 aufzuheben und 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 257,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 85,92 Euro seit dem 16.07.2019, 16.08.2019 und 16.09.2019 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.140,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 87,72 Euro seit dem 16.10.2019, 16.11.2019, 16.12.2019, 16.01.2020, 16.02.2020, 16.03.2020, 16.04.2020, 16.05.2020, 16.06.2020, 16.07.2020, 16.08.2020, 16.09.2020 und 16.10.2020 zu zahlen; 3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.07.2019 nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 Entgelttarifvertrag der Deutschen Post AG zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 und der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat beginnend ab dem 16.11.2020 zu zahlen; 4. Festzustellen, dass bei der Stufenlaufzeit innerhalb der Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrages der Deutschen Post AG für den Aufstieg in die Gruppenstufe 2 bei dem Kläger zum 01.07.2019 93 Tätigkeitstage anzurechnen sind; Hilfsweise zum Antrag zu 4) wird beantragt, 5. Festzustellen, dass die ab dem 03.12.2005 bis zum 28.02.2015 zurückgelegten Tätigkeitszeiten des Klägers bei der Beklagten bei seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe 3 des Entgelttarifvertrags der Deutschen Post AG anzurechnen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, aus dem Wortlaut der tariflichen Regelungen sei eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen, dass für die Zuordnung zu einer Gruppenstufe innerhalb einer Entgeltgruppe des § 4 Abs. 1 b) ETVG-DP AG n.F. einzig und allein der Entgeltvergleich ausschlaggebend sei. Durch die im März 2019 geschlossenen Tarifverträge seien eine Vielzahl tariflicher Regelungen geändert oder neu geschaffen worden. Im Vordergrund habe die Änderung des Entgeltsystems für die Bestands-Arbeitnehmer durch den Tarifvertrag Nr. 200 und den Tarifvertrag Nr. 203, die Neugestaltung eines Entgeltsystems für die Neu-Arbeitnehmer durch den Tarifvertrag Nr. 200 und die Sonderregelungen für die Wechsler zur Eingliederung in das neue Entgeltsystem der Beklagten durch den TV Nr. 202 gestanden. § 4 ETV-DP AG habe durch den TV Nr. 200 eine völlig neue Fassung erhalten. Für die Bestandsarbeitnehmer sei das Entgeltsystem im Wesentlichen beibehalten worden. Demgegenüber sei für die Neu-Arbeitnehmer durch den TV Nr. 200 ein neues Entgeltsystem geschaffen worden. Auch sei definiert worden, unter welchen Umständen ein neu begründetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG vorliege. Durch die Erhöhung der in den Gruppenstufen zu erbringenden Tätigkeitsjahre habe hinsichtlich der Neu-Arbeitnehmer ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung des Anstiegs künftiger Personalkosten erzielt werden können. Für die Wechsler hätten die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag Nr. 202 von § 4 Abs. 1 a) und b) ETV-DP AG abweichende Sonderreglungen zur Eingliederung in das neue Entgeltsystem des ETV-DP AG getroffen. § 8 TV Wechsler und § 9 TV Wechsler enthielten für diese Arbeitnehmer spezielle Reglungen zur Zuordnung zu einer Eingruppierung und zu einer Zuordnung zu einer Gruppenstufe. Die Gründe für die Sonderregelung hätten darin bestanden, dass die Wechsler einerseits wie Neu-Arbeitnehmer hätten vergütet werden sollen, um andernfalls drohende deutliche Erhöhungen der Personalkosten zu vermeiden, und dass andererseits finanzielle Einbußen der Wechsler möglichst hätten vermieden werden sollen. Das Regelungsziel, die Wechsler wie Neu-Arbeitnehmer zu behandeln, sei in § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler festgelegt. Um allerdings dem von den Tarifvertragsparteien ebenfalls verfolgten Regelungsziel Rechnung zu tragen, finanzielle Einbußen für die Wechsler möglichst zu vermeiden, bestimme § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsel zudem, dass – abweichend von § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG – für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppenstufe nicht die erbrachten Tätigkeitsjahre maßgeblich seien, sondern allein der in § 9 Abs. 1 Satz 1 a) bis c) TV Wechsler normierte Entgeltvergleich. Für diesen seien erbrachte Tätigkeitsjahre ohne Relevanz. Die Tarifvertragsparteien hätten die alleinige Maßgeblichkeit des Entgeltsvergleichs dadurch unterstrichen, dass sie in § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler klar stellten, dass die bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre für die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe unberücksichtigt bleiben. Mit der Formulierung in § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler hätten die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass selbstverständlich auch solche Tätigkeitsjahre unberücksichtigt bleiben, welche die Arbeitnehmer vor ihrer Einstellung bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft bei der Beklagten im Rahmen befristeter oder unbefristeter Arbeitsverhältnisse erbracht haben. Es sei den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass unter den Arbeitnehmern der DHL Delivery Regionalgesellschaften circa 3.300 „Rückkehrer“ waren. Für diese sei festgelegt worden, dass es allein auf einen Entgeltvergleich für die Stufenzuordnung ankomme. Die neben der Änderung des Entgeltsystems vorgenommen Änderung der Reglungen zur betrieblichen Altersversorgung belege, dass Wechsler auch bei der Altersversorgung wie Neu-Arbeitnehmer behandelt werden. Die alleinige Maßgeblichkeit des Entgeltvergleichs für die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe hätten die Tarifvertragsparteien dadurch unterstrichen, dass sie in § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler klargestellt hätten, dass die bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre für die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe unberücksichtigt bleiben. Mit dieser Formulierung hätten die Tarifvertragsparteien auch klargestellt, dass Tätigkeitsjahre unberücksichtigt bleiben, die ein Arbeitnehmer vor seiner Einstellung bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft bei der Beklagten erbracht hat. Die systematische Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler komme zu demselben Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Neugestaltung der tarifvertraglichen Regelungen durch den TV Nr. 200, den TV Nr. 202 und den TV Nr. 203 unterschiedliche Entgeltsysteme für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern, nämlich für die Bestands-Arbeitnehmer, die Neu-Arbeitnehmer und die Wechsler geschaffen. Die Wechsler würden danach zwar grundsätzlich wie Neu-Arbeitnehmer behandelt, allerdings sei für die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe bestimmt worden, dass allein der in § 9 Abs. 1 Satz 1 a) bis c) ETV-DP AG normierte Entgeltvergleich maßgeblich sei und nicht erbrachte Tätigkeitsjahre. § 9 TV Wechsler enthalte spezielle Reglungen für die Zuordnung zu einer Stufe, so dass es für die erstmalige Zuordnung nicht auf die Anwendung von § 4 ETV-DP AG im Allgemeinen und erst Recht nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG im Besonderen ankomme. Vorliegend seien die Tarifvertragsparteien darüber einig gewesen, dass sogar befristete Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 d) ETV-DP AG führen. In Folge dieser Regelung wären die vom Kläger bei der Beklagten erbrachten Tätigkeitsjahre selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Kläger nicht unter den Geltungsbereich des speziellen Tarifvertrages Wechsler fiele. Mit der Regelung aus § 4 Abs. 1 b) Unterabsatz 2 ETV-DP AG hätten die Tarifvertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, für welche Gruppe von Arbeitnehmern, die unter die Regelung in § 4 Abs. 1 d) ETV-DP AG fallen, eine Anerkennung von zuvor erbrachten Tätigkeitsjahren vorgenommen werden solle. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien mit dem Halbsatz „[...], wenn sich das Arbeitsverhältnis anschließt.“ Und der zeitlichen Begrenzung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine nahtlose Weiterbeschäftigung handeln müsse. Mit dem TV Nr. 202 hätten die Tarifvertragsparteien die Ziele verfolgt, einerseits deutliche Erhöhungen der Personalkosten, die durch die Integration der DHL Delivery Regionalgesellschaften und deren Arbeitnehmer drohten, zu vermeiden, und anderseits den Wechslern finanzielle Einbußen möglichst zu ersparen. Für dieses Ziel sei zum einen vereinbart worden, dass die Wechsler wie Neu-Arbeitnehmer behandelt werden. Um das ebenfalls verfolgte Regelungsziel, den Wechslern finanzielle Einbußen zu ersparen, zu erreichen, sei bestimmt worden, dass die Zuordnung einer Gruppenstufe nicht nach Tätigkeitsjahren erfolge, sondern aufgrund einem Entgeltvergleiches. Mit diesen Reglungszielen wäre es nicht vereinbar, wenn sowohl Entgeltvergleich wie auch erbrachte Tätigkeitsjahre bei einer Zuordnung zu einer Gruppestufe Berücksichtigung finden müssten. Auch die historische Auslegung stütze ihre Auffassung. Schließlich verstoße die von den Tarifvertragsparteien bei der Änderung des ETV-DP AG vorgenommene Differenzierung zwischen den Bestands-Arbeitnehmern, den Neu-Arbeitnehmern und den Wechslern nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. Wegen missverständlicher Ausführungen des Klägers sei klar zu stellen, dass das neue Entgeltsystem auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden sei, die nach einer Unterbrechung erneut nach dem 30. Juni 2019 bei der Beklagten eingestellt werden und deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 im Wege eines Arbeitgeberwechsels gemäß § 613 a) BGB vor einer anderen Gesellschaft als einer DHL Delivery Regionalgesellschaft auf die Beklagte übergeleitet würde. Diese Arbeitnehmer seien genauso Neu-Arbeitnehmer wie solche, die in der Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22. März 2019 behandelt werden, wonach ein neu gegründetes Arbeitsverhältnis auch dann vorliege, wenn sich an ein bisher befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anschließe, sich an ein bisher sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis anschließe oder sich an ein bisher mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis ein mit einem neuen Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis anschließe. Bei der Unterscheidung zwischen Neu-Arbeitnehmern und Wechslern hätten sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zunächst darauf verständigt, das Entgelt der Wechsler durch den für die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe maßgeblichen Entgeltvergleich zu sichern. Da die Integration der DHL Delivery Regionalgesellschaften aber nicht nur die Übernahme von circa 13.000 Wechslern bedeute, sondern damit auch die Übernahme von circa 3.300 Wechslern verbunden sei, welche Vorbeschäftigungszeiten bei ihr vorzuweisen haben, hätten sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass für die Wechsler abweichend von § 4 Abs. 1 b) ETV-DP AG für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppenstufe allein der in § 9 Abs. 1 Satz 1 a) bis c) TV Wechsler normierte Entgeltvergleich und nicht die bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft oder die anderweitig erbrachten Tätigkeitsjahre maßgeblich seien, was sie in § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler klar gestellt hätten. Wenn der Kläger anführe, dass er als Wechsler dadurch gegenüber den Neu-Arbeitnehmern benachteiligt werde, übersehe er, dass für die Wechsler eine Entgeltsicherung gewährt werde, für Neu-Arbeitnehmer jedoch nicht. Soweit bei Neu-Arbeitnehmern vorher bei ihr erbrachte Tätigkeitsjahre für die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe berücksichtigt würden, während solche Tätigkeitsjahre für Wechsler unberücksichtigt bleiben, sei dies Ausfluss des den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, aufgrund dessen sie über einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung tariflicher Regelungen verfügten. Diese wechselseitige unterschiedliche Behandlung von Wechslern und Neu-Arbeitnehmern hinsichtlich der Entgeltsicherung einerseits und der Berücksichtigung von erbrachten Tätigkeitsjahren andererseits sei Teil eines tariflichen Gesamtkompromisses im Rahmen der Integration der DHL Delivery Regionalgesellschaften und deren Arbeitnehmer und daher durch einen sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt. Für viele Wechsler führe der Entgeltvergleich zu einer höheren Gruppenstufe, als dies bei bloßer Berücksichtigung der bei der Beklagten erbrachten Tätigkeitsjahre der Fall gewesen wäre. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, das erstinstanzliche Urteil verwiesen.