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Urteil

2 Sa 360/20

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:0316.2SA360.20.00
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Leitsätze
1. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen i.S. von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe des § 1 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.(Rn.37) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der des Kündigungszugangs, so dass die objektiven Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt entscheidend sind.(Rn.38) 3. Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen.(Rn.39) 4. Versäumt es der Arbeitgeber, innerhalb der ihm bei einer Verdachtskündigung obliegenden Sachverhaltsaufklärung den Arbeitnehmer zu den Verdachtsmomenten anzuhören, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 18.11.2020 zum Az.: 11 Ca 87/20 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen i.S. von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe des § 1 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.(Rn.37) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der des Kündigungszugangs, so dass die objektiven Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt entscheidend sind.(Rn.38) 3. Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen.(Rn.39) 4. Versäumt es der Arbeitgeber, innerhalb der ihm bei einer Verdachtskündigung obliegenden Sachverhaltsaufklärung den Arbeitnehmer zu den Verdachtsmomenten anzuhören, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam.(Rn.44) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 18.11.2020 zum Az.: 11 Ca 87/20 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die streitbefangene Änderungskündigung ist rechtsunwirksam, weil ihr die soziale Rechtfertigung fehlt. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG an sich statthaft. Sie wurde auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil ein unzureichendes Berufungsvorbringen vorliegt. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urteil vom 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 -, Rn. 13 m.w.N., juris). Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Sie zeigt auf, in welchen Punkten die Beklagte das erstinstanzliche Urteil für unzutreffend hält. Mit der Berufung stützt sich nämlich die Beklagte darauf, das Arbeitsgericht habe den tatsächlichen Kündigungsgrund verkannt und legt dar, in welcher Hinsicht dies der Fall sein soll. Die Beklagte hat sich darauf bezogen, dass Kündigungsgrund nicht einzelne Geschäftsvorfälle bei eBay Kleinanzeigen seien, sondern dass der Kläger sich diesbezüglich trotz entsprechender Aufforderungen ihrerseits nicht erklärt hat und nicht bereit sei, an einer Aufklärung mitzuwirken. Zudem stützt sich die Beklagte auf eine negative Prognose, die sich daraus ergebe, dass der Kläger uneinsichtig sei, insbesondere, weil er eine Pflichtverletzung in dem abgemahnten Verhalten nicht sehe und sich nicht für schadensersatzpflichtig halte. Damit hat sich die Beklagte in ausreichendem Maße gegen das arbeitsgerichtliche Urteil gewandt. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Änderungskündigung vom 19.02.2020 hat die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht mit Ablauf des 31.10.2020 geändert, denn sie ist rechtsunwirksam, weil ihr die soziale Rechtfertigung fehlt. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, liegt für die streitbefangene Änderungskündigung kein Kündigungsgrund vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob auch anderweitige Unwirksamkeitsgründe gegeben sind. 1. Das Kündigungsschutzgesetz ist für das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, denn das Arbeitsverhältnis besteht seit dem Jahr 1994 und damit länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) und der Kläger hat nach dem Zugang der Kündigung am 20.02.2020 aufgrund des Eingangs der Klage am 06.03.2020 fristgemäß (§ 4 KSchG) das Arbeitsgericht angerufen und damit Änderungskündigungsschutzklage im Sinne des § 2 KSchG erhoben. 2. Die Änderungskündigung ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 AZR 615/13 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 -, Rn. 24, juris). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 -, Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 -, Rn. 24, juris). Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, beurteilt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um Vertragsstörungen künftig auszuschließen. Diese Voraussetzungen müssen für alle angebotenen Vertragsänderungen vorliegen. Keine von ihnen darf sich weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG, Urteil vom 18.05.2017 - 2 AZR 606/16 -, Rn. 11, juris; BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 -, Rn. 23, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der des Kündigungszugangs, so dass die objektiven Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt entscheidend sind (BAG, Urteil vom 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 -, Rn. 24, 26, juris; BAG, Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 -, Rn. 21, juris). Ein Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten (BAG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08 -, Rn. 11 ff. m.w.N., juris). Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte. Treten weitere Gründe zu den abgemahnten hinzu oder werden sie erst nach dem Ausspruch der Abmahnung bekannt, sind diese vom Kündigungsverzicht nicht erfasst. Der Arbeitgeber kann sie zur Begründung einer Kündigung heranziehen und dabei auf die schon abgemahnten Gründe unterstützend zurückgreifen (BAG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08 -, Rn. 15, juris). Die Anwendung vorgenannter Grundsätze führt dazu, dass vorliegend ein Kündigungsgrund nicht gegeben ist. a) Die Abmahnung vom 30.01.2020, dem Kläger am 06.02.2020 zugegangen, bezieht sich nach dem Beklagtenvorbringen auf den gesamten Komplex der Betankung eines anderen Fahrzeuges neben dem dem Kläger überlassenen Dienstwagen. Die Beklagte hat sich im Hinblick auf die langjährige Beschäftigungszeit des Klägers und dessen Position als Mitgesellschafter veranlasst gesehen, das ihrer Auffassung nach zu rügende klägerische Verhalten mit einer Abmahnung zu ahnden. Damit hat sich die Beklagte ausdrücklich und bewusst gegen den Ausspruch einer Kündigung bezügliches des Komplexes „Betankung eines anderen Fahrzeuges“ entschieden. Indem die Beklagte wegen des ihr zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannten Sachverhaltes die Abmahnung ausgesprochen hat, hat sie auf ein Kündigungsrecht verzichtet. Mit dem Sachverhalt der Betankung kann daher die streitbefangene Änderungskündigung vom 19.02.2020 nicht begründet werden. b) Soweit sich die Beklagte auf den Komplex „eBay Kleinanzeigen“ bezieht, ist eine Pflichtverletzung des Klägers ebenfalls nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung gegeben. Nach Information des Klägers hat er in zwei Fällen über eBay Kleinanzeigen Arbeitnehmer zur Einstellung bei der Beklagten gesucht. Die Beklagte hat nicht dargetan, inwieweit sie hierin eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers sieht, welche ohne vorherige einschlägige Abmahnung berechtigt, eine Änderungskündigung auszusprechen. Soweit 24 Geschäftsvorfälle verbleiben, ist - wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat - nicht ersichtlich, dass diesbezüglich arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen des Klägers vorliegen könnten. Im Kündigungsschutzprozess ist jedoch der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung stützt, für die Tatsachen, welche den Kündigungsgrund bilden sollen, darlegungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat jedoch keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich bezüglich dieser 24 Vorfälle ein Kündigungsgrund ergeben könnte. c) Mit der Berufung stellt sie dementsprechend klar, dass insoweit lediglich der Verdacht des Vorliegens eines Kündigungsgrundes bestehen könne. Dieser Verdacht vermag die streitbefangene Änderungskündigung jedoch nicht zu tragen. Der Ausspruch einer Verdachtskündigung erfordert nämlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit seinem Verdacht konfrontiert und ihn dazu anhört, bevor er wegen dieses Verdachts eine Kündigung ausspricht. Der Arbeitgeber ist zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet, wozu auch gehört, dass er dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten gibt, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam ( BAG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 – Rn. 28, juris). Eine derartige Anhörung ist bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitbefangenen Änderungskündigung nicht geschehen. Soweit die Beklagte den Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2020 zur Auskunft aufgefordert hat, liegt hierin nicht die notwendige Anhörung, denn die in dem Schreiben gesetzte Äußerungsfrist bis zum 25.02.2020 war zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung am 20.02.2020 noch nicht verstrichen. Eine Anhörung vor Ausspruch der Änderungskündigung ist damit nicht erfolgt. d) Soweit sich die Beklagte darauf bezieht, der Kläger erteile vertragswidrig nicht die von ihr gewünschten Auskünfte zu den eBay Geschäftsvorfällen bzw. wirke nicht hinreichend an deren Aufklärung mit, ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass dieser Kündigungsvorwurf zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, mit ihrem Zugang am 20.02.2020 (noch) nicht vorlag. Dies gilt unabhängig davon, ob in einer fehlenden Aufklärung mangelnden Auskunftserteilung des Klägers überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liegen kann. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 18.02.2020 aufgefordert, darzulegen, welcher Art die einzelnen Geschäftsvorfälle bezüglich bei eBay Kleinanzeigen geschalteter 26 Anzeigen gestaltet gewesen seien und eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25.02.2020 gesetzt. Die Beklagte hat diese Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2020 und erneuter Fristsetzung zum 10.05.2020 wiederholt. Das Kündigungsschreiben vom 19.02.2020 ist dem Kläger allerdings bereits am 20.02.2020 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die seitens der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2020 gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 25.02.2020 noch nicht verstrichen. Eine Pflichtverletzung mangels Auskunftserteilung bzw. Mitwirkung an einer Aufklärung lag somit zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vor und kann nicht zur Begründung der streitbefangenen Änderungskündigung herangezogen werden. e) Soweit sich die Beklagte auf eine fehlende Einsicht des Klägers in die mit der Abmahnung gerügte arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sowie seine Schadensersatzeinstandspflicht bezieht, vermag dies die streitbefangene Änderungskündigung schließlich ebenfalls nicht zu stützen. Der Kläger vertritt insoweit eine anderweitige Rechtsaufassung zur Würdigung seines Verhaltens als die Beklagte. Die Bildung einer eigenen Rechtsauffassung durch einen Arbeitnehmer ist jedoch legitim. Auch wenn sie nicht mit der Rechtsauffassung des Arbeitgebers übereinstimmt, vermag diese Tatsache eine Änderungskündigung nicht zu begründen. Da es keinen Grund für eine Änderung der Arbeitsbedingungen gibt, ist die angestrebte Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen nicht erforderlich und die streitbefangene Änderungskündigung deshalb sozial ungerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegt. Die Parteien streiten um die Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Änderungskündigung durch die beklagte Arbeitgeberin. Der im April 1960 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1994 bei der regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigenden Beklagten, die einen Betrieb für Transport sowie Handel mit Kraftstoffen und Düngemittel führt, zuletzt als Leiter der Abteilung „Transport“ zu einem Bruttomonatsverdienst von 5.291,00 € beschäftigt. Ihm ist gemäß Überlassungsvertrag (Bl. 66 ff. d. A.) ein Pkw zur Nutzung für betriebliche Zwecke überlassen, der daneben für Privatfahrten und für „bedingte Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte“ genutzt werden darf. Der Kläger ist mit seinem Bruder, dem Geschäftsführer der Beklagten, neben den Gesellschaftern S. und P. Minderheitsgesellschafter der Beklagten. Der Kläger hat im Zeitraum 2015 bis 2019 sein Wohnmobil an der Betriebstankstelle der Beklagten und während Urlaubsfahrten mit einer Tankkarte bzw. Tankkarten der Beklagten betankt. Die Beklagte hat für den Zeitraum 2017 bis 2019 Betankungen mit einem Wert von ca. 3.320,65 € ermittelt. Für die Internetplattform „eBay Kleinanzeigen“ unterhält der Kläger seit 2013 ein Konto, welches ab 2019 als „gewerblich“ bezeichnet wurde. Der Kläger hat zwei Anzeigen geschaltet, mit denen er zum einen einen Kraftfahrer zum anderen Schlosser/Techniker zur Einstellung gesucht hat. Bei der Anzeige zur Suche eines Schlossers/Technikers sind Lkws der Beklagten abgebildet, wobei auf einem die Bezeichnung der Beklagten „L.“ lesbar ist. Die dem Kläger mit Datum vom 30.01.2020 erteilte Abmahnung enthält u. a. den Vorwurf: „Die von Ihnen seit längerem betriebene Praxis der Betankung eines anderen Fahrzeuges neben dem Ihnen überlassenen Dienstwagen rechtfertigt sich nicht aus der vereinbarten sogenannten 1-Prozent-Regelung. Ein solches Verhalten gilt als Diebstahl und widerspricht Ihrem Arbeitsvertrag. Wir sehen uns daher veranlasst, Sie auf Ihre vertraglichen Pflichten hinzuweisen.“ Mit Schreiben vom 07.02.2020 widersprach der Kläger der Abmahnung mit dem Hinweis, dass ihm im Jahr 2013 durch den Gesellschafter S. die Erlaubnis zur Betankung eines anderen Fahrzeuges neben dem ihm überlassenen Dienstwagen erteilt worden sei und dieser sowie die Buchhalterin S. jährlich seine eingereichten Tankquittungen entsprechend dieser Absprache unterschrieben hätten. Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.02.2020 und 30.04.2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, darzulegen, welcher Art 26 über „eBay Kleinanzeigen“ geschaltete Anzeigen gewesen seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2020 bat der Kläger, den Auskunftsanspruch, insbesondere nach der Anspruchsgrundlage zu verifizieren. Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2020, dass ihr keinerlei Bevollmächtigung des Klägers bzw. Autorisierung bekannt seien, für sie im Internet aufzutreten. Der Kläger sei nicht befugt, sie gegenüber Dritten zu vertreten. Mit Schreiben vom 19.02.2020, dem Kläger am 20.02.2020 zugegangen, hat die Beklagte für das Arbeitsverhältnis der Parteien eine Änderungskündigung mit Wirkung zum 31.10.2020 ausgesprochen und dem Kläger angeboten, beginnend ab dem 01.11.2020 das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitsaufgabe/Funktion: „Mitarbeiter Transport/Verkauf Diesel, Heizöl“ zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.000,00 € fortzusetzen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2020 unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, an. Mit am 06.03.2020 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat sich der Kläger gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt mit dem Hinweis, dass es hierzu an der sozialen Rechtfertigung fehle. Der Kläger hat geltend gemacht, bereits die ihm erteilte Abmahnung sei wegen der Erlaubnis zur Betankung des Wohnmobils unberechtigt. Dem Änderungsangebot fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Er sei als Leiter der Abteilung „Transport“ für das Einstellen von Kraftfahrern sowie Schlossern/Technikern verantwortlich. Lediglich zwei Anzeigen seien zu Gunsten der Beklagten geschaltet worden. Er habe nicht objektiv und bewusst gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Eine wirksame, vorliegend notwendige, einschlägige Abmahnung liege nicht vor. Eine Pflichtverletzung unterstellt, sei die Änderungskündigung unverhältnismäßig, vor allem im Hinblick auf die Vergütungsdifferenzenhöhe von 2.291,00 € brutto monatlich. Der Kläger hat beantragt, Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers gemäß der Änderungskündigung der Beklagten vom 19.02.2020, zugegangen am 20.02.2020, sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, das Änderungsangebot sei hinreichend bestimmt. Die Mitgesellschafter hätten sämtliches Vertrauen in den Kläger verloren. Allein vor dem Hintergrund des langjährigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses und des Umstandes, dass es sich bei dem Kläger um einen Mitgesellschafter handelt, sei die Entscheidung für die streitgegenständliche Änderungskündigung gefallen. Die Beschäftigung des Klägers in seiner bisherigen Funktion sei ihr nicht mehr zumutbar. Wegen des Vertrauensverlustes könne er nicht mehr eine herausgehobene Stellung im Unternehmen inne haben, zumal er als Vorgesetzter mehrerer Arbeitnehmer eine Vorbildfunktion zu erfüllen habe. Zudem seien mit der bisherigen Leitungsfunktion Kompetenzen eingeräumt, die auch künftig missbraucht werden könnten. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sei eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger die Betankung seines Wohnmobils erlaubt gewesen sei und trägt vor, der Kläger habe zur Verschleierung seiner Verhaltensweise für unterschiedliche Fahrzeuge vorgesehene verschiedene Tankkarten des Unternehmens genutzt und habe das Wohnmobil auch an Sonntagen über ihre Betriebstankstelle betankt. Die Beklagte bestreitet zudem, dass die noch offenen 24 Geschäftsvorfälle bezüglich der „eBay Kleinanzeigen“ ausschließlich den privaten Bereich des Klägers betreffen. Mit Urteil vom 18.11.2020 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung angeführt, dass kein hinreichender verhaltensbedingter Grund für eine Änderungskündigung vorliege. Eine Pflichtverletzung des Klägers könne dem unsubstantiierten Hinweis der Beklagten auf etwaige Geschäftsvorfälle bei eBay nicht entnommen werden. Im Übrigen sei der Kläger nicht einschlägig abgemahnt. Die Abmahnung vom 30.01.2020 sei mangels konkreter Bezeichnung einer Pflichtverletzung unwirksam. Gegen diese den Beklagtenvertretern am 30.11.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 22.12.2020 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Frist mit am 01.02.2021 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Inhalt der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe verkannt. Sie habe gegenüber dem Kläger den Vorwurf einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung nicht mit den Geschäftsvorfällen auf der Internetplattform „eBay Kleinanzeigen“ begründet. Diesbezüglich könne auch auf ihrer Seite lediglich der Verdacht bestehen, dass der Kläger hier zum einen unter Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen gehandelt habe bzw. diese Geschäftsvorfälle zu ihrem Nachteil abgewickelt worden seien. Der Vorwurf bestehe vielmehr darin, dass der Kläger offensichtlich nicht bereit sei, sich ihr gegenüber diesbezüglich zu erklären und an einer Aufklärung mitzuwirken. Hierin sehe sie die Pflichtverletzung des Klägers. Der Vertrauensverlust sei damit begründet, dass der Kläger offenbar die Auffassung vertrete, nach eigenem Belieben schalten und walten zu können. Der Kündigungsgrund liege im Vertrauensbereich. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Klägers, das abgemahnte Verhalten als pflichtwidrig zu erkennen und, weil er ihr einen durch ihn zu ersetzenden Schaden verursacht habe sowie wegen des Leugnens von Auskunftspflichten bezüglich der „eBay Kleinanzeigen“ sei ein Verlust jeglichen Vertrauens bewirkt. Die klägerische Haltung zeige, dass der Kläger auch künftig nicht willens sei, mit ihr im Rahmen seines Arbeitsvertrages vernünftig zusammen zu arbeiten. Einer erneuten Abmahnung habe es nicht bedurft. Aus welchen Gründen das Arbeitsgericht die Abmahnung vom 30.01.2020 für unwirksam halte, erschließe sich nicht. Die Pflichtverletzung des Klägers sei in der Abmahnung deutlich bezeichnet und als rechtswidriges Verhalten dargestellt. Die Beklagte beantragt: 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 18.11.2020, Az. 11 Ca 87/20 die Klage abzuweisen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger beantragt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.11.2020 - 11 Ca 87/20 - wird zurückgewiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Berufung nicht hinreichend begründet. Sie setze sich mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht ausreichend auseinander, wiederhole lediglich erstinstanzlichen Vortrag. Auch das Berufungsvorbringen könne die streitgegenständliche Kündigung nicht stützen. Für eine Verdachtskündigung fehle es an der erforderlichen Anhörung. Eine fehlende Aufklärung könne die Kündigung nicht rechtfertigen. Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte betreffende Geschäftsvorfälle dargestellt. Da ihm das Betanken seines Wohnmobils erlaubt gewesen sei, könne er nicht für einen behaupteten Schaden einstandspflichtig sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.