Urteil
2 Sa 131/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2019:0212.2SA131.18.00
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Leitsätze
1. Hat ein Arbeitsvermittler in einer früheren Tätigkeit in der Privatwirtschaft Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 18 Absatz 5 TV-BA für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitgeberservice eingesetzt ist.(Rn.52)
2. Wird ein Quereinsteiger mit Berufserfahrung als Arbeitsvermittler eingestellt, muss die bereits erworbene Berufserfahrung mit der Berufserfahrung verglichen werden, die von der Bundesagentur selbst ausgebildete Arbeitsvermittler mit vergleichbar langer Berufserfahrung inzwischen erworben haben. Ziel des Vergleichs ist die Frage, ob der Arbeitnehmer durch seine frühere berufliche Tätigkeit Fachwissen erworben hat, das dem Fachwissen von Beschäftigten der Bundesagentur gleichsteht, die aufgrund der Dauer ihre Dienstzugehörigkeit bereits höhere Stufen im Entgeltsystem erreicht haben.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Arbeitsvermittler in einer früheren Tätigkeit in der Privatwirtschaft Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 18 Absatz 5 TV-BA für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitgeberservice eingesetzt ist.(Rn.52) 2. Wird ein Quereinsteiger mit Berufserfahrung als Arbeitsvermittler eingestellt, muss die bereits erworbene Berufserfahrung mit der Berufserfahrung verglichen werden, die von der Bundesagentur selbst ausgebildete Arbeitsvermittler mit vergleichbar langer Berufserfahrung inzwischen erworben haben. Ziel des Vergleichs ist die Frage, ob der Arbeitnehmer durch seine frühere berufliche Tätigkeit Fachwissen erworben hat, das dem Fachwissen von Beschäftigten der Bundesagentur gleichsteht, die aufgrund der Dauer ihre Dienstzugehörigkeit bereits höhere Stufen im Entgeltsystem erreicht haben.(Rn.52) 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Erwägungen, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfügt nicht über die für eine bessere tarifliche Stufenzuordnung erforderlichen einschlägigen beruflichen Erfahrungen aus seiner Tätigkeit bei Vorarbeitgebern. Das klägerische Berufungsvorbringen erfordert lediglich einige ergänzende Ausführungen. 1. In Streit stehen Einzelregelungen aus § 18 TV-BA in der Fassung des 15. Änderungstarifvertrages mit Gültigkeit seit dem 1. September 2015. Die Tarifnorm lautet vollständig wie folgt. § 18 Entwicklungsstufen (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. (3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchs-kräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeits-verhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA. Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4 Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen. (5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen. Protokollerklärung zu Absatz 5 1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der / dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. 2. Beschäftigte, die im Rahmen von § 6c Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB II wieder bei der BA eingestellt werden, werden bei der Entwicklungszuordnung und -laufzeit so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden. (6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene: - Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1, - Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2, - Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3, - Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und - Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5., Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. Das Aufsteigen in die Entwicklungsstufen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 leistungsabhängig." 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger zu den Voraussetzungen einer bessere tarifliche Stufenzuordnung nach dieser Tarifnorm nicht schlüssig vorgetragen hat. Daran hat sich im Berufungsrechtszug nichts geändert. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Absatz 5 TV-BA liegt eine einschlägige berufliche Erfahrung nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer in dem früheren Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) der Anlage 1.0 zum TV-BA zuzuordnen wäre, wie die nunmehr bei der Beklagten übertragene Tätigkeit (sogenannte fiktive Zuordnung). Insoweit ist nach Satz 2 der genannten Protokollerklärung bei berufsfremden Quereinsteigern entscheidend, ob die frühere Tätigkeit (wenigstens) nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und nach ihrem Anforderungsniveau noch mit den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis übertragenen Tätigkeit bei der Bundesagentur vergleichbar ist. a) Die Berufserfahrungen, die der Kläger in den Jahren 1995 bis 2004 bei der S.-B. GmbH erworben hat, können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger im Rechtsstreit nicht weiter vorgetragen hat, welche Aufgaben er seinerzeit im Bereich Personal mit zu erledigen hatte. Selbst wenn man im Sinne des Klägers auch auf dort erworbene Erfahrungen im Bereich Vertrieb von Backwaren und anderen Produkten dieses Unternehmen abstellen wollte, bleibt der Sachvortrag unsubstantiiert, da der Kläger nicht deutlich gemacht hat, inwieweit er neben seiner Hauptaufgabe als Produktionsleiter bei diesem Arbeitgeber überhaupt in den Vertrieb eingebunden war. b) Aber auch die klägerischen Vertriebserfahrungen, die er in den Jahren 2004 bis 2006 als Verkaufsberater im Außendienst bei der Firma B. GmbH erworben hat, stellen keine einschlägigen beruflichen Erfahrungen im Sinne von § 18 Absatz 5 TV-BA dar. Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre. Bei der Antwort auf die Frage, ob eine vorhandene Berufserfahrung einschlägig ist, sind nach der tariflichen Regelung in der Protokollnotiz auch die fachlichen Anforderungen der früheren und der heutigen Tätigkeiten zu vergleichen. Ziel des Vergleichs ist die Frage, ob der Arbeitnehmer durch seine frühere berufliche Tätigkeit Fachwissen erworben hat, das dem Fachwissen von Beschäftigten der BA gleichsteht, die aufgrund der Dauer ihre Dienstzugehörigkeit bereits höhere Stufen im Entgeltsystem erreicht haben. Durch den Vertrieb von Backwaren und damit zusammenhängender Dienstleistungsangebote hat der Kläger kein Fachwissen erworben, das er bei der Bundesagentur im Rahmen seines Einsatzes im Arbeitgeberservice für das Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende benötigt. Dies gilt – obwohl es darauf im hiesigen Zusammenhang nicht mehr ankommt – erst recht, sofern man auf das Fachwissen für das gesamte Aufgabenspektrum eines Arbeitsvermittlers bei der Bundesagentur abstellen würde. Während seiner Vertriebstätigkeit mag der Kläger den professionellen Umgang mit Arbeitgebern gelernt haben. Und es mag auch sein, dass der Bundesagentur diese Erfahrungen sehr zu Gute gekommen sind. Das kann aber nicht dazu führen, von den tariflich normierten Voraussetzungen für eine bessere Stufenzuordnung, die eine nach Art und Anforderungen vergleichbare Tätigkeit voraussetzen, abzuweichen. Selbst wenn man im Sinne des Klägers nur auf die Kernkompetenzen des maßgeblichen TuK abstellt, die auf den Arbeitgeberservice zugeschnitten sind (Stellenakquisition, Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung für Arbeitgeberkunden) bleibt es dabei, dass der Kläger während seiner Vertriebstätigkeit im Außendienst die Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Arbeitsvermittlung von Arbeitssuchenden aufgesucht hatte, sondern mit dem Ziel, die Produkte seines seinerzeitigen Dienstherrn zu vertreiben. Damit kann er im Rahmen seiner seinerzeitigen Vertriebstätigkeit sich auch kein Fachwissen angeeignet haben, dass er für die heutige Aufgabe der Arbeitsvermittlung benötigt, nämlich fundierte Kenntnisse der Berufskunde sowie Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausbildungsmarktes. Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 18 Absatz 5 TV-BA bedarf auch aus europäischem Blickwinkel keiner anderen Auslegung. Dabei soll nicht in Frage gestellt werden, dass das tarifliche Entgeltsystem der Bundesagentur wegen der erheblichen Entgeltsteigerungen, die man in der Regel nur durch längere Zugehörigkeit zur Bundesagentur erwerben kann, gegenüber Quereinsteigern einen erheblichen Abschottungseffekt hat. Es soll auch nicht in Frage gestellt werden, dass dieser Abschottungseffekt in Hinblick auf die garantierte europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Idee des freien europäischen Arbeitsmarktes jedenfalls tarifpolitisch ganz sicher nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Rechtlich bleibt dieses Spannungsverhältnis folgt man der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch meistens unbeachtlich, da europäische Rechtsnormen lediglich einen Anwendungsvorrang genießen, der nur dann eröffnet sein soll, wenn der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt eine europäische Dimension hat (BVerfG 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 – BVerfGE 126, 286 = NJW 2010, 3422; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern 18. Oktober 2016 – 2 Sa 104/16 – zu den insoweit vergleichbaren Abschottungseffekten, die mit § 16 TVöD-Bund verbunden sind; vorsichtiger nunmehr allerdings das Bundesarbeitsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 18. Oktober 2018 – 6 AZR 232/17 (A) – ZTR 2019, 18). Der Anwendungsbereich der europäischen Rechtsnormen ist hier nicht eröffnet, da an dem Konflikt keine Bürger aus anderen Mitgliedsstaaten beteiligt sind. Die europäischen Normen kommen daher hier nicht zur Anwendung. 3. Steht dem Kläger nach alledem der geltend gemachte Anspruch auf Zuordnung zu einer höheren Stufe innerhalb der erreichten Tätigkeitsebene nicht zu, so hat er auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung, die das Schicksal der Hauptforderung teilt. 4. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten mit einem Feststellungsantrag um die tarifgerechte Vergütung des klagenden Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend: TV-BA). In Streit steht einzig die Frage, ob der Kläger innerhalb der ihm zuerkannten Zuordnung zur tariflichen Tätigkeitsebene IV eine höhere Stufenzuordnung nach § 18 TV-BA aufgrund seiner Berufserfahrungen vor Beginn der Beschäftigung bei der Bundesagentur beanspruchen kann. Der 1967 geborene Kläger ist seit dem 19. September 2007 bei der beklagten Bundesagentur beschäftigt. Das für die Bundesagentur geltende Tarifwerk ist zumindest auch aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Arbeitsvertrag ist allerdings nicht zur Akte gereicht worden. Zu Beginn seiner Tätigkeit im Jahre 2007 war der Kläger als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben gegenüber Arbeitssuchenden eingesetzt. Seit 2008 ist der Kläger als Arbeitsvermittler im sogenannten Arbeitgeberservice der Beklagten beschäftigt. In dieser Stellung hält oder sucht er den Kontakt zu den Arbeitgebern der Region, um sie bei der Profilierung der zu besetzenden Stellen und bei der Suche nach passenden Arbeitskräften zu unterstützen, aber auch, um ihnen die vielfältigen Möglichkeiten der Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Einrichtung von neuen Arbeitsplätzen aufzuzeigen. Schon 2007, als die Parteien ihre Zusammenarbeit aufgenommen hatten, stand zwischen ihnen in Streit, welcher Erfahrungsstufe der Kläger tarifgerecht zuzuordnen ist. Der Kläger kritisiert, die Beklagte habe zwar seine vielfältigen Kontakte zu Arbeitgebern und auch seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Arbeitgeber im Rahmen der Einstellung als "sehr gewünscht" bezeichnet, die Beklagte habe sich jedoch geweigert, diese Vorzüge des Klägers durch eine bessere Stufenzuordnung bei der Eingruppierung zu würdigen. Die Stufenzuordnung des in der Tätigkeitsebene IV eingruppierten Klägers erfolgte 2007 daher zunächst zur Stufe 1 im Sinne von § 18 TV-BA. Seit September 2008 ist der Kläger der Stufe 2 zugeordnet, seit September 2010 der Stufe 3, seit September 2013 der Stufe 4. Seit September 2016 ist er aufgrund eines gewährten vorzeitigen Stufenaufstiegs nach §§ 18 Absatz 6, 19 Absatz 2 TV-BA der Stufe 5 zugeordnet. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seit September 2015 Vergütung nach der Stufe 5 verlangen könne und seit September 2016 nach der Stufe 6 sowie, dass die nachzuzahlende Vergütung wegen Verzuges zu verzinsen sei. – Weiter zurückliegende Zeiträume hat der Kläger in seinen Feststellungsantrag nicht aufgenommen, da er akzeptiert, dass mögliche ältere Nachzahlungsansprüche wegen der tariflichen Regelung zur Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzbar sind. Dessen ungeachtet baut seine Argumentation nach wie vor darauf auf, dass bereits 2007 seine erstmalige Zuordnung zur Stufe 1 tarifwidrig gewesen sei und sich der damalige Fehler bis heute fortsetzte. Schon seinerzeit bei seiner Einstellung im Jahre 2007 hätte er mindestens der Stufe 4 zugeordnet werden müssen. Der Unterschied zwischen der tatsächlichen Vergütung des Klägers und der vom Kläger verlangten besseren Vergütung hat bei Klageinreichung rund 200 Euro brutto monatlich betragen. Vor Beginn seiner Tätigkeit für die Bundesagentur war der Kläger von 1995 bis 2004 Produktionsleiter bei der S.-B. GmbH in B-Stadt. Diese Position umfasste nicht nur Aufgaben aus dem Bereich der Herstellung von Backwaren, sondern auch Aufgaben im Bereich der Kundenbetreuung und der Personalorganisation. Anschließend war der Kläger von 2004 bis Ende 2006 als Verkaufsberater im Außendienst für die Firma B. Deutschland GmbH mit Sitz in B. tätig. Für dieses Unternehmen hat er Produkte und Serviceleistungen für handwerkliche und industrielle Hersteller sowie für Großverbraucher von Backwaren vertrieben. Mit Schreiben aus November 2015, wegen dessen Wortlauts und Inhalt auf Blatt 5 der Akte Bezug genommen wird, stellte der Kläger einen "Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung gem. § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA". Er wollte damit erreichen, dass seine Zuordnung zur Erfahrungsstufe 1, wie sie 2007 bei seiner Einstellung vorgenommen wurde, zu Gunsten des Klägers durch Zuordnung zu einer höheren Erfahrungsstufe korrigiert wird. Das hat die Beklagte abgelehnt, da der Kläger nicht über "einschlägige Berufserfahrung" im Sinne von § 18 Absatz 5 TV-BA verfüge. Mit seiner im März 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, verfolgt der Kläger sein Begehren der rückwirkenden und zukünftigen besseren Stufenzuordnung und entsprechenden Bezahlung fort. Das Arbeitsgericht Stralsund (1 Ca 69/17) hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2018 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 7.000 Euro festgesetzt. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat gemeint, der Kläger könne keine bessere Stufenzuordnung innerhalb seiner Tätigkeitsebene verlangen, da er nicht über die nach § 18 Absatz 5 TV-BA erforderlichen einschlägigen beruflichen Erfahrungen bei Vorarbeitgebern verfüge. Insofern lehnt sich das Arbeitsgericht an eine Entscheidung des LAG Hamm an (LAG Hamm 24. Januar 2018 – 6 Sa 1435/17 – die dagegen gerichtete Revision hat das Bundesarbeitsgericht ausweislich einer bisher allein dazu vorliegenden Presseerklärung mit Urteil vom 14. März 2019 zurückgewiesen – 6 AZR 171/18). Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, es habe den im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Die Voraussetzungen für eine bessere Stufenzuordnung seien erfüllt, da der Kläger wie in § 18 Absatz 5 TV-BA gefordert über einschlägige berufliche Vorerfahrungen verfüge. Das Arbeitsgericht habe Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 18 Absatz 5 TV-BA unzutreffend eng ausgelegt. Berücksichtige man die tarifliche Entwicklung dieser Protokollnotiz, müsse man hervorheben, dass es inzwischen für die erfolgreiche notwendige fiktive Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen aus der Anlage 1.0 TV-BA ausreiche, wenn die frühere Tätigkeit nur ihrer Art und ihrem Anforderungsniveau nach mit der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit und dem dazugehörenden Kompetenzprofil vergleichbar sei. Die Tarifvertragsparteien hätten damit gewollt, dass auch Berufserfahrungen auf Arbeitsplätzen, die man überhaupt nicht einem Tätigkeitsmerkmal (Kompetenzprofil) aus der Anlage 1.0 TV-BA zuordnen könne, eine höhere Stufenzuordnung erzwingen könnten, wenn sie nur "einschlägig" im Sinne der Protokollnotiz seien. Damit sei es nicht vereinbar anzunehmen, bereits die frühere Tätigkeit müsse sich durch die Vermittlung von Arbeitssuchenden ausgezeichnet haben. Vielmehr würden auch Berufserfahrungen aus anderen Tätigkeiten und Berufen ausreichen, sofern sie nur ihrer Art nach (hier: Vertrieb) und ihren Anforderungen nach (hier: professioneller Umgang mit Arbeitgebern) mit den bei der Bundesagentur übertragenden Tätigkeiten gleichstehe. Diese weite Auslegung sei geboten, da ansonsten der neu in die Protokollnotiz aufgenommene Satz 2 überhaupt keinen eigenen Anwendungsbereich habe. Diese Sichtweise ergebe sich außerdem aus dem europarechtlichen Hintergrund. Ein nationales Vergütungssystem dürfe sich nicht dadurch gegen Quereinsteiger abschotten, dass es deren bisherige berufliche Erfahrungen bei der Stufenzuordnung nicht oder nicht vollständig würdige (Verweis auf EuGH 5. Dezember 2013 – C 514/12 – Zentralbetriebsrat Salzburger Landeskliniken). Eine solche Abschottung widerspreche der auf dem Grundrecht der Freizügigkeit aufbauenden Idee des freien europäischen Arbeitsmarktes. Im Sinne dieser Auslegung der Protokollnotiz verfüge der Kläger über einschlägige berufliche Vorerfahrungen. Seine Tätigkeiten bei der Firma S.-B. GmbH im Rahmen der Kundenbetreuung und der Personalorganisation seien insoweit ebenso einschlägig wie seine Vertriebstätigkeiten bei der Firma B. Deutschland GmbH. Der gemeinsame Nenner sei der professionelle Umgang mit anderen Firmen bzw. Arbeitgebern den er früher ebenso wie heute habe pflegen müssen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2015 eine Vergütung nach Tätigkeitsebene IV, Stufe 5 und ab dem 01.09.2016 eine Vergütung nach Tätigkeitsebene IV, Stufe 6 zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.01.2016, ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts. – Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass es für das tarifliche Merkmal der vergleichbaren beruflichen Erfahrung nicht ausreiche, wenn man im bisherigen Berufsleben viel Kontakt mit Arbeitgebern und Unternehmern gehabt habe. Das tarifliche Merkmal beziehe sich vielmehr auf die spezifische Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers, dessen Aufgabe es sei, für Menschen geeignete und gute Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden oder zu erschließen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger bei der Beklagten trotz seines Einsatzes im Bereich des Arbeitgeberservice nach wie vor den Dienstposten eines Arbeitsvermittlers bekleide. Auch die Beschäftigten im Arbeitgeberservice seien dem tariflichen Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) "Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben" zugeordnet. Sowohl Arbeitsvermittler mit einer bewerberorientierten Ausrichtung als auch solche mit einer arbeitgeberorientierten Ausrichtung seien demselben TuK zugeordnet, da beide Aufgabenbereiche zu dem Kernaufgaben eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben gehörten. Bloße Berufserfahrungen im Vertrieb seien schon deshalb kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die notwendige Feststellung der Vergleichbarkeit der Art der Tätigkeiten, da die geforderte Kernkompetenz nicht im Vertrieb als solchem zu sehen sei, sondern in der Vermittlung von Arbeitssuchenden. Dafür bedürfe es notwendig ausreichender berufskundlicher Kenntnisse und ausreichender Kenntnisse des Arbeitsmarkts und des Ausbildungsmarkts (Fachkenntnisse). Im Arbeitgeberservice kämen zusätzliche Kenntnisse der Möglichkeiten der Arbeitsförderung dazu. Die früheren Tätigkeiten hätten dem Kläger auf keinem dieser Gebiete irgendwelche nennenswerten Kenntnisse vermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.