Urteil
2 Sa 104/16
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einstellung in Entgeltgruppen 9–15 nach §16 Abs.2 Satz1 TVöD (Bund) sind Beschäftigte grundsätzlich Stufe 1 zuzuordnen; eine Anrechnung früherer Berufserfahrung erfolgt nur bei vorheriger Beschäftigung beim Bund.
• §16 TVöD (Bund) verstößt nicht gegen Art.45 AEUV oder Art.7 VO 492/2011, weil der Anwendungsbereich europäischer Freizügigkeitsnormen hier nicht eröffnet ist (keine betroffenen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten).
• Eine mögliche Europarechtswidrigkeit einer Tarifnorm führt nicht zur Nichtigkeit der Norm im innerstaatlichen Verhältnis zugunsten rein nationaler Arbeitnehmer; es besteht allenfalls ein Anwendungsvorrang des EU-Rechts.
• Behauptete ungerechtfertigte Besserbehandlungen anderer Beschäftigter sind nur bei konkreten Tatsachenangaben prüfbar; eine bloße Behauptung genügt nicht zur Darlegung einer Ungleichbehandlung.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung privater Berufsjahre für Stufenzuordnung nach §16 TVöD (Bund) • Bei Einstellung in Entgeltgruppen 9–15 nach §16 Abs.2 Satz1 TVöD (Bund) sind Beschäftigte grundsätzlich Stufe 1 zuzuordnen; eine Anrechnung früherer Berufserfahrung erfolgt nur bei vorheriger Beschäftigung beim Bund. • §16 TVöD (Bund) verstößt nicht gegen Art.45 AEUV oder Art.7 VO 492/2011, weil der Anwendungsbereich europäischer Freizügigkeitsnormen hier nicht eröffnet ist (keine betroffenen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten). • Eine mögliche Europarechtswidrigkeit einer Tarifnorm führt nicht zur Nichtigkeit der Norm im innerstaatlichen Verhältnis zugunsten rein nationaler Arbeitnehmer; es besteht allenfalls ein Anwendungsvorrang des EU-Rechts. • Behauptete ungerechtfertigte Besserbehandlungen anderer Beschäftigter sind nur bei konkreten Tatsachenangaben prüfbar; eine bloße Behauptung genügt nicht zur Darlegung einer Ungleichbehandlung. Die Klägerin ist seit 1.7.2007 als Sachbearbeiterin (Buchhalterin) bei einer bundesunmittelbaren Immobilienverwaltung beschäftigt und nach §16 TVöD in Entgeltgruppe E11 eingruppiert worden. Bei Einstellung wurde sie zwingend der Stufe 1 zugeordnet; die Beklagte hat diese Eingruppierung vorgenommen. Vorher war die Klägerin über zehn Jahre als Buchhalterin in der Privatwirtschaft tätig. Sie verlangte Korrektur der Stufenzuordnung und Zahlung von Entgeltdifferenzen, weil sie die privaten Berufsjahre angerechnet wissen wollte und sich auf europäische Freizügigkeitsnormen berief. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und hielt insbesondere die Rüge der Europarechtswidrigkeit von §16 TVöD (Bund) aufrecht. Die Beklagte verteidigte die tarifvertragskonforme Stufenzuordnung und bestritt einen ausländischen Bezug oder eine Diskriminierung anderer Mitgliedstaatenangehöriger. • Anspruchsgrundlage fehlt: Nach Wortlaut und Systematik des §16 Abs.2 TVöD (Bund) ist eine bessere Stufenzuordnung bei Einstellung nur bei einschlägiger vorheriger Beschäftigung beim Bund möglich; private Berufsjahre sind nicht anrechenbar. • Anwendungsbereich EU-Recht entfällt: Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige; damit fehlt der notwendige Auslandsbezug für Art.45 AEUV bzw. Art.7 VO 492/2011, die Schutzwirkung zugunsten von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten normieren. • Rechtsfolge bei potenzieller Europarechtswidrigkeit: Selbst wenn die Norm mit europäischem Recht kollidierte, bliebe für rein innerstaatliche Beziehungen der nationale Tarifvertrag anwendbar; europarechtliche Nichtigkeitsfolge greift nur hinsichtlich der betroffenen ausländischen Arbeitnehmer. • Keine vergleichsbezogene Ungleichbehandlung dargelegt: Die Klägerin brachte keine konkreten Tatsachen zu sonstigen bessergestellten Beschäftigten vor (keine Namen, Einstellungszeitpunkte, Tätigkeitszuordnungen), sodass der Darlegungs- und Beweislast nicht genügt wurde. • Tarifautonomie und Beurteilungsspielraum: Die Regelung, die Stufensystematik und die Ausnahme für frühere Bundesbeschäftigung liegen im tariflichen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und verfolgen legitime kollektivpolitische Zwecke (Bindung von Arbeitnehmern). Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Klage war sowohl hinsichtlich des Zahlungs- als auch des Feststellungsbegehrens unbegründet, weil §16 Abs.2 TVöD (Bund) nur vorherige Beschäftigungszeiten beim Bund anrechnet und damit keine Anspruchsgrundlage für Anrechnung privater Berufsjahre besteht. Ein Verstoß gegen Art.45 AEUV oder Art.7 VO 492/2011 ist nicht gegeben, weil der erforderliche Auslandsbezug fehlt; selbst bei einer hypothetischen Europarechtswidrigkeit wäre die Norm im rein nationalen Verhältnis anwendbar. Behauptete Vergleichsfälle bessergestellter Beschäftigter wurden nicht konkret dargelegt, sodass kein Anspruch aus einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung folgt. Die Revision wurde zugelassen.