OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 62/16

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ansprüche aus § 18 TVöD können nicht unmittelbar geltend gemacht werden; Verteilungsvorschriften sind betriebs- bzw. dienstvereinbarungsgebunden. • Die Dienstvereinbarung zur Abwicklung des angesammelten Teilbudgets 2008–2013 (§§ 9,10 DV Leistungsentgelt) ist auslegungsfähig dahin, dass der Referenzzeitraum für Kürzungen das Kalenderjahr 2013 ist. • Kürzungen des Leistungsentgelts wegen Fehlzeiten sind unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen (§ 4a EFZG) zulässig und verstoßen nicht ohne Weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. • Selbst bei möglicher Rechtswidrigkeit einer Dienstvereinbarung kann das Gericht nicht an die Stelle von Arbeitgeber und Personalrat treten, um eine Verteilung nach billigem Ermessen anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus § 18 TVöD; Kürzung nach DV für 2013 berechtigt • Ansprüche aus § 18 TVöD können nicht unmittelbar geltend gemacht werden; Verteilungsvorschriften sind betriebs- bzw. dienstvereinbarungsgebunden. • Die Dienstvereinbarung zur Abwicklung des angesammelten Teilbudgets 2008–2013 (§§ 9,10 DV Leistungsentgelt) ist auslegungsfähig dahin, dass der Referenzzeitraum für Kürzungen das Kalenderjahr 2013 ist. • Kürzungen des Leistungsentgelts wegen Fehlzeiten sind unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen (§ 4a EFZG) zulässig und verstoßen nicht ohne Weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. • Selbst bei möglicher Rechtswidrigkeit einer Dienstvereinbarung kann das Gericht nicht an die Stelle von Arbeitgeber und Personalrat treten, um eine Verteilung nach billigem Ermessen anzuordnen. Die Klägerin, seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt und in E11 TVöD (Teilzeit 35 Std./Wo.) eingruppiert, verlangt ein Einmalleistungsentgelt aus dem angesammelten Topf des Leistungsentgelts (2008–2013). Die Dienstvereinbarung zur Einführung des Leistungsentgelts wurde erst Dezember 2013 geschlossen; § 10 DV sah Auszahlung des angesammelten Teilbudgets 2008–2013 in Form einer gleichmäßigen Prämie vor, mit Verweis auf § 9 DV, der Kürzungen bei mehr als 42 Abwesenheitstagen im Betrachtungsjahr vorsieht. Die Klägerin war überwiegend 2013 krankheitsbedingt arbeitsunfähig (nur 3.–9. Januar 2013 arbeitsfähig) und erhielt im April 2014 nur 29,75 Euro brutto; sie verlangt daher rund 1.800 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter Beträge. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • § 18 TVöD begründet kein unmittelbar einklagbares individuelles Recht auf eine bestimmte Verteilungsart des Leistungsentgelts; Verteilungsregelungen sind durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu treffen. • Die DV Leistungsentgelt regelt die Abwicklung des angesammelten Teilbudgets für 2008–2013 in § 10; Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte mit mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Dezember 2013). • Auslegung der DV ergibt, dass sich der in § 9 Abs.1 genannte Betrachtungszeitraum auf das Kalenderjahr 2013 bezieht, weil die DV die zukünftige Bemessung kalenderjährlich ansetzt und § 10 für das aufgelaufene Teilbudget auf Verhältnisse des Jahres 2013 abstellt. • Eine weitergehende Auslegung zugunsten der Klägerin, die den Referenzzeitraum auf 2008–2013 ausdehnen würde, wäre arbeitnehmerunfreundlich und nicht durch den Wortlaut oder Systematik der DV gestützt. • Die Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Abs.1 DV für Fehlzeiten ist mit dem TVöD und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar; zudem überschreitet die konkrete Kürzung die gesetzlich zulässigen Grenzen des § 4a EFZG nicht. • Selbst bei möglicher Unzulänglichkeit oder Differenzierungsdefizit der DV könnte das Gericht nicht ersatzweise das Ermessen von Arbeitgeber und Personalrat ausüben; allenfalls bestünde Anspruch auf Nachverhandlung, nicht auf unmittelbare Auszahlung in der vom Kläger verlangten Höhe. • Tatsächlich war die Klägerin 2013 nahezu durchgängig arbeitsunfähig (51 von 52 Wochen), so dass eine anteilige Kürzung des Leistungsentgelts in der hier vorgenommenen Größenordnung sachgerecht und mit der Auszahlung von 29,75 Euro brutto deckungsgleich ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Beklagte hat damit die Berufungskosten zu tragen und die Revision ist nicht zuzulassen. Sachlich fehlt es an einer passenden Anspruchsgrundlage: direkte Ansprüche aus § 18 TVöD bestehen nicht, da die Verteilung des Leistungsentgelts durch die betrieblichen Regelungen (hier die Dienstvereinbarung) zu erfolgen hat. Die Dienstvereinbarung legt für das angesparte Teilbudget 2008–2013 den Referenzzeitraum und die Kürzungsregeln auf das Jahr 2013 fest; die Klägerin war in diesem Jahr überwiegend arbeitsunfähig, so dass ihr Anspruch anteilig gekürzt wurde. Die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 29,75 Euro brutto entspricht in der Größenordnung dem nach der Dienstvereinbarung verbleibenden Anspruch, sodass kein weitergehender Zahlungsanspruch besteht. Ein etwaiger Mangel der Dienstvereinbarung führt nicht zu einem einklagbaren Anspruch auf Auszahlung nach Ermessen des Gerichts.