Urteil
2 Sa 6/15
LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes berechtigt auch bei privatem Arbeitgeber zur Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand
• Fehlende Umstellung vom BAT/BAT-O auf den TVöD wird durch ergänzende Vertragsauslegung als Tarifsukzession geschlossen
• Schriftliche Geltendmachung nach § 37 TVÖD erfordert im Regelfall eine Bezifferung; bei Bezug auf öffentlich zugängliche Entgelttabellen reicht die Angabe der Eingruppierung aus
• Ausschlussfristen des TVÖD stehen entgegen, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten berechtigtes Vertrauen geweckt hat, dass er die Ansprüche prüfen und erfüllen will (Treu und Glauben)
Entscheidungsgründe
Tarifliche Vergütungsansprüche bei arbeitsvertraglicher Tarifbezug und fehlender TVöD-Umstellung • Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge des öffentlichen Dienstes berechtigt auch bei privatem Arbeitgeber zur Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand • Fehlende Umstellung vom BAT/BAT-O auf den TVöD wird durch ergänzende Vertragsauslegung als Tarifsukzession geschlossen • Schriftliche Geltendmachung nach § 37 TVÖD erfordert im Regelfall eine Bezifferung; bei Bezug auf öffentlich zugängliche Entgelttabellen reicht die Angabe der Eingruppierung aus • Ausschlussfristen des TVÖD stehen entgegen, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten berechtigtes Vertrauen geweckt hat, dass er die Ansprüche prüfen und erfüllen will (Treu und Glauben) Die Klägerin, seit 1996 teilzeitbeschäftigte Altenpflegerin (30/40) bei einer nicht tarifgebundenen privaten Betreiberin von Seniorenzentren, verlangt Differenzzahlungen aus vertraglicher Bezugnahme auf BAT/BAT-O und darauf gegründete Überleitung auf den TVÖD. Der Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Nach einem erzielten Prozess gegen Änderungskündigung 2004 wurde eine formelle Überleitung auf den TVÖD nicht durchgeführt und es erfolgten keine Nachzahlungen. Die Klägerin forderte erstmals 2007 schriftlich korrekte Einstufung (KR II Stufe 9) und reichte 2013 Klage für Differenzen von Januar 2010 bis November 2013 ein. Das ArbG gewährte nur Ansprüche ab März 2012; ältere Monate wies es wegen § 37 TVÖD zurück. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, sie habe ihre Ansprüche 2007 hinreichend schriftlich geltend gemacht; außerdem habe das Verhalten der Beklagten Vertrauen geweckt, sodass Ausschlussfristen nicht greifen dürften. • Arbeitsvertragliche Bezugnahme: Wegen der umfassenden vertraglichen Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand; diese Bezugnahme ist durch ergänzende Vertragsauslegung auf den TVÖD (Tarifsukzession) zu erstrecken. • Eingruppierung und Stufe: Nach Anwendung des TVÜ-VkA und der Anwendungstabellen ergibt sich für die Klägerin eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 (KR 3a) mit individueller Stufe 6 und einer Überleitungsdifferenz (Besitzstandszulage) gemäß § 6 Abs. 4 TVÜ-VkA. • Berechnung der Differenzen: Unter Berücksichtigung der Tabellenwerte, der Überleitungsdifferenz und des Teilzeitfaktors (30/40) wurden für 2010, Jan–Jul 2011 und Aug 2011–Feb 2012 konkrete monatliche Tarifentgelte und daraus die jeweiligen monatlichen Differenzen zu den tatsächlich gezahlten 1.488,03 EUR brutto berechnet; die vorgelegten Rechenwerke sind schlüssig und von der Beklagten nicht substantiiert widerlegt. • Schriftliche Geltendmachung/Ausschlussfrist (§ 37 TVÖD): Die Klägerin hat ihren Anspruch mit dem Schreiben vom 1. Februar 2007 wirksam geltend gemacht; bei tariflicher Bezugnahme reichen die öffentlich zugänglichen Entgelttabellen und die Angabe der gewünschten Eingruppierung (KR II Stufe 9) als ausreichende Bezifferung. Die einmalige Geltendmachung deckt auch später fällige Leistungen ab. • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Selbst wenn die Beklagte später eine Höhergruppierung vorgenommen haben sollte, würde dies die Geltendmachung von 2007 nicht erledigen. Darüber hinaus hat das Verhalten der Beklagten (Mitteilungen vom 19.1.2007 und spätere Schreiben) berechtigtes Vertrauen begründet, sodass die Berufung auf Ausschlussfristen treuwidrig wäre. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen stehen der Klägerin nach §§ 280, 286, 288 BGB zu. Da die Klägerin überwiegend obsiegt, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Differenzvergütungen für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Februar 2012 in Höhe von insgesamt 6.589,38 EUR brutto zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in den konkret bestimmten Monatsbeträgen. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf BAT/BAT-O erstreckt sich durch Tarifsukzession auf den TVÖD einschließlich des TVÜ, was zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 (KR 3a), Stufe 6 mit Überleitungsdifferenz führt. Die schriftliche Geltendmachung vom 1. Februar 2007 genügte der Ausschlussfrist nach § 37 TVÖD, und ein Treu und Glaubenseinwand gegen die Klägerin entfällt, weil die Beklagte durch ihr Verhalten berechtigtes Vertrauen geweckt hat, die Ansprüche zu prüfen und umzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.