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Urteil

3 Ca 1058/18

Arbeitsgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBI:2018:1017.3CA1058.18.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin beginnend ab dem 01.12.2017 nach der Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen folgenden Kalendermonats mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 Prozent und die Beklagte zu 58 Prozent.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 6.611,62 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin beginnend ab dem 01.12.2017 nach der Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen folgenden Kalendermonats mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 42 Prozent und die Beklagte zu 58 Prozent. 4. Der Streitwert wird auf 6.611,62 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus folgende Vergütungsansprüche seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin ist seit dem 06.03.2017 bei der Beklagten, welche ihrerseits Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband NRW ist, als Reinigungskraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 06.03.2017 („Arbeitsvertrag“) ist ein Arbeitszeitumfang von 21,57 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis ist im Arbeitsvertrag wie folgt geregelt: „ § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung (TVöD-V) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt C jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“ Auf den Arbeitsvertrag wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 14, 15 d. A.). Der insoweit u.a. in Bezug genommene § 12 des TVöD-VKA lautet wie folgt: „ § 12 Eingruppierung 1. Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 2. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse) sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 – 4 Abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. … In der Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA heißt es: „Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. “ Die in § 12 Abs. 1 TVöD-VKA in Bezug genommene Entgeltordnung VKA beinhaltet in ihrem Anhang folgende Regelungen: „ Regelungskompetenzen (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten wird durch die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene geregelt. … (5) Für den Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW gelten ergänzend für die Entgeltgruppen 2 – 9 a die nachfolgenden besonderen Regelungen unter Beachtung der Maßgaben der §§ 12 (VKA) und 13 (VKA) und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu allen Teilen der Entgeltordnung: Für Beschäftige im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten für die besonderen Teile der Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen nachstehende Entgeltgruppen 2 – 9 a und Oberbegriffe sowie dazugehörige Regelungen nach dem TVöD-NRW: Entgeltgruppe 2 Ungelernte Beschäftigte, die durch landesbezirkliche Vereinbarung im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog). …“ Im landesbezirklichen Tarifvertrag vom 19.12.2006 zum TVöD im Bereich des KAV-NW in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags vom 20.12.2016 („TVöD-NRW“) heißt es unter § 11 a Eingruppierungsverzeichnis: „Die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA gilt nicht für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD – AT, die von den besonderen Teilen der Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden oder in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW stehen. Für diese Beschäftigten gilt das Eingruppierungsverzeichnis im Anhang zu § 11 a Teil A. …“ In dem Eingruppierungsverzeichnis nach dem Anhang zu Teil A des § 11 a TVöD-NRW („Eingruppierungsverzeichnis“) heißt es u.a. wie folgt: „ Anhang zu Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen: 1. Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 1 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung entsprechend erfüllt sein. … Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal - Spülen und Gemüse putzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten - Servierer/innen - Hausarbeiter/innen - Hausgehilfe, Hausgehilfin - Bote, Botin (ohne Aufsichtsfunktion) - … Entgeltgruppe 2 Ungelernte Beschäftigte, die im Einzelnen festgelegt sind (Ausschließlichkeitskatalog) 1. Beschäftigte für die Reinigung von Gebäuden mit besonderen Anforderungen durch den laufenden Betrieb der Einrichtung (in Zeiten des Publikumsverkehr oder der Öffnungszeiten/Bürozeiten) oder mit selbstfahrenden Reinigungsmaschinen …“ Darüber hinaus heißt es in dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen TVöD-V in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 12 vom 17. Juli 2017 („TVöD-V“): „§ 37 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. …“ Die Beklagte vergütete die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 des TVöD-NRW, was derzeit einem Bruttogehalt von 1.031,05 € entspricht. Dabei sind sich die Parteien einig, dass es sich bei der Klägerin um eine handwerklich Beschäftigte handelt, welche vom vorstehenden Eingruppierungsverzeichnis erfasst wird. Die Klägerin reinigt – ebenfalls seit Beginn des Arbeitsverhältnisses – das Objekt K-Schule (Ganztagshauptschule) in C („Objekt“). Im Rahmen ihrer Arbeitsleistung nutzt sie arbeitstäglich eine mit einem eigenen Antrieb versehene Reinigungsmaschine des Typs Wetrok Duomatic VBAN 700, Baujahr 2003, mit welcher teilweise die Böden des Objekts gereinigt werden. Die Reinigungsmaschine wird nicht durch Muskelkraft, sondern durch Betätigung der Antriebshebel nach vorne bewegt. Wirkt die Klägerin nicht mehr auf die Reinigungsmaschine ein, rollt diese selbstständig noch für ca. drei Meter weiter. Der Umfang der Nutzung der Maschine richtet sich dabei täglich nach dem Grad der Verschmutzung. Mit Schreiben vom 04.12.2017 beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 2. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie nach dem Eingruppierungsverzeichnis (10. Änderungstarifvertrag im Bereich KAV NW (TVöD-NRW)) in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren sei. Dies entspricht einer monatlichen Vergütung von ca. 1.214,70 EUR (Stufe 2). Der TVÜ-VKA Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 17. Juli 2017 („TVÜ-VKA“) lautet diesbezüglich auszugsweise wie folgt: „ § 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2017 für Eingruppierungen § 12 (VKA) und § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) übergeleitet. (2) Mit dem Inkrafttreten des § 12 (VKA) und des § 13 (VKA) TVöD in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen. Soweit Tätigkeitsmerkmale in Lohngruppenverzeichnissen auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellen, bleiben diese unberührt. Spezielle Eingruppierungsregelungen in Lohngruppenverzeichnissen gelten bis zur Vereinbarung neuer Regelungen auf der Bundesebene bzw. auf Ebene eines kommunalen Arbeitgeberverbandes fort. Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. … § 29b Höhergruppierungen (1) Ergibt sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 bis 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2017 zurück. (2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. “ Die Beklagte bestätigte den Eingang des Schreibens der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.2017. Eine weitere Reaktion der Beklagte erfolgte hierauf nicht. Anfang Januar 2018 fand bei der Beklagten unter Beteiligung des Personalrats eine Einigungsstelle bezüglich der Eingruppierung von Reinigungskräften statt. Die Einigungsstelle empfahl eine Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 2. Auf den Beschluss der Einigungsstelle (Bl. 61 - 71 d. A.) wird im Übrigen Bezug genommen. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Vergütungszahlung auf Basis der Entgeltgruppe 2 des Eingruppierungsverzeichnis weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der durch sie erfolgenden Reinigung von Gebäuden handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, welcher durch besondere Anforderungen, nämlich die Bedienung von selbstfahrenden Reinigungsmaschinen, gekennzeichnet sei. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht aufspalten, in Zeiten, in denen die Reinigung mit einer Maschine erfolge und solchen, in denen dies nicht der Fall sei. Ihre Tätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Reinigung des Objekts, gerichtet. In Ergänzung hierzu behauptet sie, sie bediene ca. 2 Stunden arbeitstäglich eine selbstfahrende Reinigungsmaschine i.S. der tarifvertraglichen Vorschriften, mithin – ihrer Auffassung nach – in einem rechtlich erheblichen Umfang. Entgegen der Auffassung der Beklagte komme es für die rechtliche Bewertung nicht darauf an, dass die Bedienung der selbstfahrenden Reinigungsmaschine (unstreitig keine) 50 Prozent ihrer Tätigkeit ausmache. Dies ergebe eine Auslegung der maßgeblichen und in Bezug genommenen tarifvertraglichen Vorschriften: Anknüpfungspunkt für die rechtliche Bewertung sei insbesondere nicht der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung im Rahmen der Gesamttätigkeit. Einem Arbeitnehmer stehe die Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 vielmehr dann zu, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 erfüllen. Dies sei aufgrund des einheitlichen Arbeitsvorgangs „Reinigung“, welcher auch mit der selbstfahrenden Reinigungsmaschine erfolge, der Fall. Dem stünde auch der Anhang zu Teil A § 11 Eingruppierungsverzeichnis nicht entgegen: Die tarifliche Regelungstechnik lege es sinngemäß nicht nahe, dass die Tarifvertragsparteien auf Landes(bezirks)ebene eben dort die Grundsätze zur Eingruppierung auf Bundesebene modifizieren wollten (ausschließliche Anknüpfung an die Gesamttätigkeit anstelle der maßgeblichen Arbeitsvorgänge). Da darüber hinaus Regelungen auf Landes(bezirks)ebene nur für bestimmte Entgeltgruppen vermeintlich abweichende Eingruppierungsgrundsätze aufstellen würden, würde dies zu einem Nebeneinander von unterschiedlichen Eingruppierungsgrundsätzen bei unterschiedlichen Entgeltgruppen führen. Letztlich sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien auf Landes(bezirks)ebene sich innerhalb der ihnen zugewiesenen Kompetenzen, d.h. denjenigen, die ihnen der Anhang Regelungskompetenzen zum TVöD-VKA überantworte, bewegen wollten. Insoweit sei auf Bundesebene geregelt, dass die Entgeltgruppen auf Landes(bezirks)ebene nur unter Beachtung der Eingruppierungsgrundsätze, insbesondere der §§ 12, 13 TVöD-VKA geregelt werden dürften. Das gesonderte Eingruppierungsverzeichnis sei vor allem der Erhaltung des Entgeltniveaus in NRW für Handwerker sowie sonstige Angehörige von Lehrberufen geschuldet. Seitens der tarifschließenden Gewerkschaft sei eine Überschreitung des Bundestarifrechts bzw. des vorgegebenen Ermächtigungsrahmens zu keiner Zeit gewollt gewesen und habe deshalb auch nicht Eingang in die vom KAV NW abgeschlossenen Tarifverträge gefunden. Die Klägerin hat ursprünglich in ihrer Klageschrift angekündigt, u.a. zu beantragen, festzustellen, dass sie in die Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD eingruppiert ist. Diesen Antrag hat sie im Kammertermin vom 17.10.2018 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 06.03.2017 nach der Entgeltgruppe 2 des Anhangs zu Teil A § 11 a – Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01. des jeweiligen auf den Kalendermonat folgenden Kalendermonats mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 zu schulden. Sie behauptet zunächst, die Klägerin würde die Reinigungsmaschine im Durchschnitt arbeitstäglich nur in einem Umfang von 1,08 Stunden nutzen. Weiterhin ist sie der Auffassung, es handele sich bei dieser Maschine nicht um eine „selbstfahrende Reinigungsmaschine“ im tarifvertraglichen Sinne. Der Begriff sei in § 2 Nr. 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung definiert. Die dort geregelten Voraussetzungen - insbesondere die Fahrzeugeigenschaft – erfülle die von der Klägerin genutzte Maschine unstreitig nicht. Im Übrigen setzten Vergütungsansprüche der Klägerin nach der Entgeltgruppe 2 einen Tätigkeitsanteil von mindestens 50 % der Arbeitszeit voraus, welcher seinerseits unter die Entgeltgruppe 2 fallen müsse. Dies sei in Bezug auf die von der Kläger benutze Maschine unstreitig nicht der Fall. Arbeitsvorgänge im Rechtsinne seinen im Rahmen der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften gerade nicht maßgeblich: Aus der Vorbemerkung Nr. 1 zu dem Anhang zu Teil A zu § 11 a TVöD NRW Eingruppierungsverzeichnis ergebe sich, dass für die Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe rechtlich allein auf die gesamte auszuübende Tätigkeit abzustellen sei. Diese müsse zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsleistungen umfassen, die für sich genommen den tariflichen Merkmalen entsprächen. Eine rechtliche Bewertung anhand von § 12 TVöD-VKA und ein Abstellen auf Arbeitsvorgänge sei demgegenüber unzulässig. Wie sich weiterhin aus der Überschrift des Anhangs zu den Regelungskompetenzen ergebe, handele es sich zudem um den schuldrechtlichen Teil des TVöD-VKA. Solche Bestimmungen eines Tarifvertrags würden keine Rechtsnormen schaffen, sondern begründeten Rechte bzw. Pflichten der Tarifvertragsparteien. Eine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse selbst werde durch schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien nicht entfaltet. Bei einer Synopse zwischen § 12 TVöD und dem Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW ließen sich zudem deutliche Übereinstimmungen feststellen. Der Begriff des Arbeitsvorgangs sei gerade nicht übernommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten mithin auf Landes(bezirks)ebene damit bewusst eigene Eingruppierungsgrundsätze vereinbart. Darüber hinaus seien der Tarifvertrag auf Landes(bezirks)ebene und das Eingruppierungsverzeichnis nach § 11 TVöD-NRW Teil A auch die spezielleren Regelungen aufgrund ihres engeren räumlichen sowie betrieblichen Anwendungsbereichs, die den Regelungen des TVöD-VKA vorgingen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt einschließlich der zu Protokoll abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang teilweise begründet. I. Die Klage ist auf Basis des zuletzt gestellten Antrags zunächst zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin/der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Demzufolge muss die erstrebte Feststellung geeignet sein, den zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beenden und die Rechtsunsicherheit über die Rechtsstellung der klagenden Partei zu beseitigen sowie andernfalls erforderliche Leistungsklagen entbehrlich zu machen. Das besondere Feststellungsinteresse ist in Abgrenzung hierzu nicht gegeben, wenn durch eine Feststellung des begehrten Inhalts eine sachgemäße oder erschöpfende Streitlösung nicht erzielt würde und die Rechtsunsicherheit weiterhin bestehen bliebe (BAG 20.02.2018 - 1 AZR 361/16). Dies ist bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn z.B. über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, wie etwa die Einstufung in einer Vergütungstabelle des öffentlichen Dienstes nach Lebensaltersstufen oder Stufen, die sich an der Beschäftigungszeit orientieren, kein Streit besteht. Ist dagegen nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne – also z.B. die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen – streitig, sondern auch die Einstufung in der Vergütungstabelle, kann und muss auch diese zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls lediglich eine Vorfrage geklärt ist, die die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht soweit abschließend klärt, dass die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahrensstoff selbst umgesetzt werden kann (BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Parteien streiten nur über die Frage, welche konkrete Entgeltgruppe, d.h. 1 oder 2, bzw. welche darauf basierende Vergütung der Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zusteht. Über die Höhe der Vergütung innerhalb der Entgeltgruppen, d.h. insbesondere auch die konkrete Stufe innerhalb der jeweiligen Entgeltgruppe besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag und mittelbar die Entgeltgruppe der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt ist. II. Die Klage ist indes nur teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf die Differenzvergütung seit dem 01.06.2017 zwischen der Vergütung nach den Entgeltgruppen 1 und 2 gemäß § 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 12 Abs. 1, 2 TVöD-VKA, § 11a TVöD-NRW i.V.m. dem Eingruppierungsverzeichnis. Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung, wenn sie unter Berücksichtigung der maßgeblichen Eingruppierungsgrundsätze Tätigkeiten mit einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine verrichtet und die Ansprüche nicht verfallen sind. Dies ist vorliegend der Fall. a. Jedenfalls ab Juni 2017 sind die Vergütungsansprüche der Klägerin zunächst nicht verfallen gemäß § 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 1, 2 TVöD-V. aa. Die Vorschrift ist zunächst auf die vorliegend geltend gemachten Ansprüche anwendbar. Sie wird nicht durch § 29b TVÜ-VKA verdrängt. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA ergibt, ist diese Vorschrift nur auf übergeleitete Beschäftigungsverhältnisse bzw. solche Beschäftigungsverhältnisse anwendbar, die bis zum 31.12.2016 begründet wurden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin trat erst aufgrund des Arbeitsvertrags vom 06.03.2017 am 07.03.2017 in die Dienste der Beklagten ein. bb. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreichend ist. Geltendmachung ist eine einseitig rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die §§ 130, 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 11.12.2003 - 6 AZR 539/02) Eine wirksame Geltendmachung erfordert, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet wird. Die Geltendmachung verlangt zwar keine Substantiierung, aber eine Spezifizierung des Anspruchs (BAG 11.12.2003 - 6 AZR 539/02). Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf die Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG 17.03.2016 - 6 AZR 133/15). Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrags kann auch dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht. Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher konkreten tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht (LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.07.2015 - 2 Sa 6/15 ). In diesem Sinne ist es in diesem Bereich ausreichend, wenn die Vergütungsgruppe, nach welcher der Arbeitnehmer begehrt, vergütet zu werden, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.07.2015 - 2 Sa 6/15 ) . Ansprüche können dabei letztlich grundsätzlich nicht vor ihrer Entstehung (BAG 18.09.2012 - 9 AZR 1/11), aber schon vor ihrer Fälligkeit wirksam geltend gemacht werden (BAG 11.12.2003 - 6 AZR 539/02), es sei denn, die Ausschlussfrist selbst sieht etwas anderes vor (BAG 19.06.2007 - 1 AZR 541/06). cc. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin mit Ihrem Schreiben vom 04.12.2017, welches der Beklagten jedenfalls am 19.12.2017 (Bestätigung des Zugangs durch die Beklagte) zuging, ihre Ansprüche für die Vergangenheit (jedenfalls ab Juni 2017) sowie die Zukunft (§ 37 Abs. 1 S. 2 TVöD-V) ausreichend geltend gemacht. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat sie darin geltend gemacht, dass sie ab der Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des Eingruppierungsverzeichnis begehrt. Da ist es sich grundsätzlich um einen monatlich gleichbleibenden Vergütungsbetrag handelt, war diese Geltendmachung auch auf Basis der tarifvertraglichen Vorschrift (§ 37 Abs. 1 S. 2 TVöD-V) für die Zukunft ausreichend, obwohl die Vergütungsansprüche teilweise noch nicht entstanden waren. Dass die Klägerin ihr Begehren fälschlicher Weise als Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA bezeichnet hat, ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, da auch in diesem Fall die Beklagte erkennen konnte, welche konkreten Zahlungen von ihr für die Vergangenheit und die Zukunft begehrt werden, sodass dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ausreichend Rechnung getragen ist. b. Die Klägerin ist auch in die Entgeltgruppe 2 des maßgeblichen Eingruppierungsverzeichnisses eingruppiert, sodass sie entsprechend zu vergüten ist. Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung ( VKA ). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 2 gemäß § 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 12 Abs. 1, 2 TVöd-VKA, § 11a TVöD NRW i.V.m. dem Eingruppierungsverzeichnis liegen zugunsten der Klägerin vor. aa. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die Grundsätze des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA maßgeblich. (1) Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-VKA sind Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, nicht nur vorrübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei ist auf Arbeitsvorgänge abzustellen. Den Tätigkeitsmerkmalen entspricht dabei die gesamte ausgeübte Tätigkeit, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen, die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale erfüllen. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich kein anderer Bewertungsmaßstab aus den Vorbemerkungen zum Entgeltverzeichnis Anhang zum Teil A § 11a Eingruppierungsverzeichnis. Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, richtet sich die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, der die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen regelt, nach den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Regelung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Regelungen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18.04.2007 - 4 AZR 77/06; BAG 26.01.2005 - 4 AZR 6/04; vgl. auch LAG Hamm 07.12.2010 - 19 Sa 1616/10). (b) Gemessen an diesen Anforderungen wollten die Tarifvertragsparteien im Eingruppierungsverzeichnis nicht von den allgemeinen Eingruppierungsgrundsätzen des TVöD-VKA abweichen. (aa) Dabei ist der Beklagten zunächst zuzugeben, dass die Vorbemerkungen zum Eingruppierungsverzeichnis ihrem Wortlaut nach gegen eine solche Auslegung sprechen. Nach der Vorbemerkung 1 ist auf die vorübergehend auszuübende Tätigkeit abzustellen, wobei maßgeblich ist, ob die Tätigkeitsmerkmale zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen. In Abweichung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA wird damit vermeintlich gerade nicht auf Arbeitsvorgänge abgestellt. Darüber hinaus entspricht die Vorbemerkung ihrem Inhalt nach in Teile dem § 12 TVöD-VKA, lässt aber entscheidende Teil (Abstellen auf Arbeitsvorgänge) gerade weg. In dieselbe Richtung deutet die Vorbemerkung 2 zum Eingruppierungsverzeichnis, wonach bei bestimmten Tätigkeitsmerkmalen eine Erfüllung vorliegt, wenn die Beschäftigten die geforderte Tätigkeit bzw. Teiltätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang ausüben. Dieser Umfang soll jedenfalls dann gegeben sein, wenn ein Viertel der Gesamttätigkeit von der Tätigkeit betroffen ist. Auch diese Vorbemerkung lässt einen Bezug zu Arbeitsvorgängen nicht erkennen. (bb) Nach Auffassung der Kammer ist gleichwohl nicht am Wortlaut zu verhaften. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Eingruppierungsverzeichnisses sowie dem Erfordernis praktikabler Auslegungsergebnisse, ist nicht davon auszugehen, dass die die Tarifvertragsparteien mit ihren Vorbemerkungen zum Eingruppierungsverzeichnis bewusst eine Abweichung von den allgemeinen Eingruppierungsregelungen vornehmen wollten. Hierfür spricht auch die tarifliche Regelungssystematik. Wie im Beschluss der Einigungsstelle vom 08.01.2018 zutreffend ausgeführt, entspricht es zunächst nicht dem typischen Regelungsmechanismus im Rahmen einer Vorbemerkung von allgemeinen und bedeutenden Eingruppierungsgrundsätzen abzuweichen. Hätten die Tarifvertragsparteien eine derart gravierende Abweichung für einzelne Entgeltgruppen gewünscht, hätten sie dies nach Auffassung der Kammer auch systematisch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Dies gilt umso mehr als dass in den Tarifverhandlungen diese Abweichung scheinbar nicht explizit als solche bezeichnet worden ist. Ein anderweitiges Verständnis würde zudem einen inkongruenten Eingruppierungsmaßstab für unterschiedliche Entgeltgruppen in das Tarifsystem integrieren. Dass dies beiläufig im Rahmen einer Vorbemerkung und nicht im eigentlichen Normtext erfolgen soll, hält die Kammer für wenig überzeugend. Weiterhin ist davon auszugehen, dass sich jedenfalls die tarifabschließende Gewerkschaft, welche sowohl am Abschluss des TVöD-VKA sowie des TVöD-NRW nebst Eingruppierungsverzeichnis beteiligt war, im Rahmen des TVöD-NRW bzw. des Eingruppierungsverzeichnisses innerhalb der sich selbst auf Bundesebene zugewiesenen Regelungskompetenzen bewegen wollte. Im Anhang „Regelungskompetenzen“ zum TVöD-VKA ist in dessen Absatz 1 festgelegt, dass sich die Eingruppierung nach dem Recht auf Bundesebene richtet. Für die Entgeltgruppen 2-9a soll nach Abs. 5 der Regelungskompetenzen nur u.a. eine Regelung der Entgeltgruppe 2, aber gerade nicht der Eingruppierungsgrundsätze möglich sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Entgeltgruppen durch Landesbezirkstarifvertrag nur nach Maßgabe der §§ 12, 13 VKA sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze geregelt werden sollen. Weiterhin sollen die Tarifverträge auf Landes(bezirks)ebene nur „ergänzend“ Regelungen treffen können, was nach Auffassung der Kammer eine vollständige Abweichung von den allgemeinen Eingruppierungsregelungen bzw. deren Systematik nicht erlaubt und damit von ein und derselben Tarifvertragspartei auf Bundes- sowie Landes(bezirks)ebene auch nicht bezweckt sein kann. Noch deutlicher wird dieses Ergebnis durch die Parallele Nennung der Vorschriften auf Bundes- sowie Landes(bezirks)ebene, wenn es in Abs. 5 der Regelungskompetenzen heißt, dass die besonderen Regelungen nur „unter Beachtung der §§ 12, 13 (VKA) und der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkung) zu allen Teilen der Entgeltordnung“ gelten sollen. Das Nebeneinander der allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung sowie des landesbezirklichen Tarifvertrags in der Vorschrift zeigt, dass keine Kompetenz dafür bestehen sollte, von allgemeinen Eingruppierungsregelungen abzuweichen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch der Arbeitgeberverband auf Landesbezirksebene nicht bewusst gegen tarifliche Vorgaben verstoßen wollte. Soweit im Kammertermin seitens des Vertreters der Beklagte Gegenteiliges behauptet wurde, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. bb. Unter Zugrundelegung der Eingruppierungsgrundsätze des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 2 des Eingruppierungsverzeichnisses eingruppiert. Danach ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert, wenn sie ihre Tätigkeit mit einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine verrichtet. Dabei ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16; LAG Mecklenburg-Vorpommern 20.03.2018 – 5 Sa 53/17). (a) Nach Auffassung der Kammer ist die Tätigkeit der Klägerin zunächst auf einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Reinigung des Objekts“ gerichtet. (aa) Nach der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder einer Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Diese Definition entspricht - abgesehen von den Beispielen - wortwörtlich der Definition des Arbeitsvorgangs in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O. Es kann daher insoweit weiterhin die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegt werden. Demgemäß ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend. Die tarifliche Wertigkeit verschiedener Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (vgl. BAG 16.03.2016 - 4 AZR 502/14; LAG Hamm 11.04.2018 - 6 Sa 1697/17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 16.03.2016 - 4 AZR 502/14). Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16). (bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der „Reinigung des Objekts“ um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die Klägerin erbringt durch ihre Tätigkeit ein einheitliches Arbeitsergebnis: das gereinigte Objekt. Die Beklagte hat insoweit insbesondere auch nicht bestritten, dass sich die Reinigung als solche und die Reinigung mit der Reinigungsmaschine nicht voneinander trennen ließen. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Klägerin unbestritten, dass die einzelnen Tätigkeiten fließend ineinander übergehen bzw. der Verschmutzungsgrad im Einzelfall bestimmt, in welchem Umfang die Reinigungsmaschine zum Einsatz kommt, d.h. in welchem Umfang das qualifizierende Merkmal vorliegt (vgl. zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei der Reinigung (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07)). (b) Der einheitliche Arbeitsvorgang „Reinigung des Objekts“ erfüllt nach Auffassung der Kammer die Merkmale der Entgeltgruppe 2 des Eingruppierungsverzeichnisses. Dies ergibt eine Auslegung und Anwendung des Eingruppierungsverzeichnisses. (aa) Bei der von der Klägerin genutzten Maschine Wetrok Duomatic VBAN 700, Baujahr 2003 handelt es sich zunächst um eine selbstfahrende Reinigungsmaschine im Sinne der tarifvertraglichen Vorschriften. Nach Auffassung der Kammer ist bei einer Auslegung der tariflichen Vorschriften unter einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine eine solche zu verstehen, die nicht durch Muskelkraft, sondern durch die eigene Technik fortbewegt wird. Dabei fällt auch die sog. mitgängergeführte Reinigungsmaschine unter die tarifliche Vorschrift. (aaa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der tariflichen Regelungen des Eingruppierungsverzeichnis. Dieses enthält selbst keine Definition, was unter einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine zu verstehen ist. Eine eindeutige Auslegung ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs. Unter selbstfahrend wäre danach, wenn sich – wie vorliegend – das „selbstfahrend“ nach dem Satzbau auf die Maschine bezöge, eine vom Menschen autonome Fahrweise zu verstehen. Dies kann im tariflichen Gesamtzusammenhang jedenfalls nicht gemeint sein, da sich nicht schlüssig ergäbe, weshalb in diesem Fall eine Höhergruppierung des Mitarbeiters ohne erschwerte Anforderungen an die Tätigkeit im Verhältnis zur Entgeltgruppe 1 gerechtfertigt sein sollte. Dementsprechend nimmt auch keine der Parteien sowie der Tarifvertragsparteien ein derartiges Verständnis im vorliegenden Rechtsstreit für sich in Anspruch. Das Wort „selbstfahrend“ hat nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine andere Bedeutung. Eine eindeutige Auslegung ergibt sich weiterhin nicht durch die Hinzuziehung weiterer gesetzlicher Vorschriften. Grundsätzlich kann der Rechtsanwender in einem solchen Fall darauf abstellen, dass Tarifvertragsparteien einen Begriff im Tarifvertrag, der auch im Gesetz in Voraussetzungen und Folgen beschrieben ist, so verstanden wissen wollen, wie er im Gesetz verstanden wird (BAG 22.10.2002 - 3 AZR 468/01). Nach § 2 Ziff. 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung („FZV“) (ergangen auf Grundlage der §§ 6, 47 StVG) sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Der Begriff der FZV geht erkennbar davon aus, dass die Maschine im Sinne eines Fahrzeugs durch einen aufsitzenden Fahrer bedient wird. Dass die Tarifvertragsparteien insoweit den Begriff der Arbeitsmaschine des FZV nicht zugrunde legen wollten, zeigt sich allerdings an der Entgeltgruppe 7 Abschnitt b) Nr. 2. Dort die ist Arbeitsmaschine explizit als Eingruppierungsmerkmal geregelt. Hätten die Tarifvertragsparteien, das gleiche Begriffsverständnis bei der Entgeltgruppe 2 zugrunde legen wollen, hätten sie sich der gleichen Terminologie (Arbeitsmaschine statt Reinigungsmaschine) bedient. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dürfte selbstfahrend seinem Wortsinn nach jedenfalls bei gleichzeitiger Berücksichtigung des tariflichen Zusammenhangs zunächst bedeuten, dass sich die Maschine selbst fortbewegt, d.h. nicht etwa mit menschlicher Muskelkraft geschoben werden muss. Nach Auffassung der Kammer ergibt eine ergänzend heranzuziehende systematische Auslegung darüber hinaus, dass es sich bei einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine nicht um ein Fahrzeug mit aufsitzendem Fahrer handeln muss. Ausreichend ist eine mitgängergeführte Reinigungsmaschine nach dem Willen der Tarifvertragsparteien. Dies ergibt ein systematischer Vergleich zur Entgeltgruppe 7 b) Ziff. 2 des Eingruppierungsverzeichnisses. Dort heißt es, dass Fahrer „von“ selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die diese auch bedienen und die auf verschiedenen Arbeitsmaschinen regelmäßig wechselnd eingesetzt werden (multifunktionaler Einsatz), in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren sind. Vergleichbare Regelung finden sich auch in der Entgeltgruppe 5 Ziffer 10 und Entgeltgruppe 6 Ziff. 2. In der Entgeltgruppe 2 ist demgegenüber keine Rede von einem Fahrer. Vielmehr sind darin Reiniger „mit“ selbstfahrenden Reinigungsmaschinen und nicht „Fahrer von“ einzugruppieren. Wäre ein anderes Verständnis zutreffend, hätte es weiterhin näher gelegen, wentsprechend der früheren EntgO zum TVöD Bund die Formulierung „Reiniger auf“ selbstfahrenden Reinigungsmaschinen zu wählen. (bbb) Die Klägerin verrichtet danach ihre Tätigkeit mit einer selbstfahrenden Reinigungsmaschine. Die genutzte Maschine wird nicht durch Muskelkraft bewegt. Ein Knopfdruck bzw. die Nutzung der Hebelung führt dazu, dass die Maschine sich bis zu drei Meter selbstständig vorwärts bewegt. (bb) Die Klägerin nutzt die Reinigungsmaschine bei ihrem Arbeitsvorgang Reinigung des Objekt auch in rechtlich erheblichem Umfang. (aaa) Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17.05.2017 - 4 AZR 798/14). Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 915/11; BAG 28.02.2018 - 4 AZR 816/16). Ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß hat das BAG zuletzt jedenfalls angenommen, als der Umfang 9 Prozent der Gesamttätigkeit und 11,54 Prozent des Arbeitsvorgangs (78 Prozent der Gesamttätigkeit) betrug. (bbb) Die Reinigung mit der Reinigungsmaschine macht danach einen rechtlich nicht unerheblich Teil des Arbeitsvorgangs „Reinigung des Objekts“ aus. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nutzt die Klägerin die Reinigungsmaschine arbeitstäglich in einem Umfang von durchschnittlich 1,08 Stunden (5,4 Stunden/Woche). Dies entspricht bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21,57 Stunden einem zeitlich Umfang von ca. 25 %. c. Der entsprechende Zinsanspruch ab dem 01.07.2017 ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. 2. Weitergehende Ansprüche der Klägerin auf die Entgeltdifferenz für die Vergangenheit, konkret die Monate März, April, Mai 2017 bestehen nicht. Diese Ansprüche sind nach § 2 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD-V verfallen. Dass die tatsächlich gezahlte Vergütung für die Monate März bis Mai 2017 den Mindestlohn unterschritten hätte, ist nicht vorgetragen, so dass insoweit auch nicht von einer teilweisen Unwirksamkeit des § 37 TVöD-V (BAG 20.06.2018 - 5 AZR 377/17) auszugehen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Als Streitwert wurde die 36-fache Entgeltdifferenz zwischen dem jetzigen Entgelt der Klägerin und dem Entgelt nach der begehrten Entgeltgruppe 2 in Ansatz gebracht, § 61 Abs. 1 ArbGG, wobei der ursprünglich angekündigte Antrag zu 1) nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wurde.