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Urteil

5 Sa 52/08

LAG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung sieben Stunden vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit steht dem Arbeitgeber rechtlich zu; sie ist nicht treuwidrig allein wegen des Zeitpunkts der Zustellung. • Ein Verstoß gegen § 162 BGB liegt nur vor, wenn die Kündigung allein zum Zweck erfolgte, den Eintritt einer Bedingung zu verhindern; das war hier nicht feststellbar. • Eine konkludente Vereinbarung zum Verzicht auf die Wartezeit nach § 1 KSchG ist nur bei eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen; bloße Zusicherungen Dritter oder die Abwerbung allein genügen nicht. • Kündigungen sind nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) nichtig, sofern keine besonders eindeutigen unsittlichen Motive oder offensichtliche Vorwände nachgewiesen sind. • Klageerweiterungen (Auflösung gegen Abfindung, Zahlungsanspruch, qualifiziertes Zeugnis) sind unbegründet, wenn die zugrunde liegende Kündigung wirksam ist oder die Darlegungslast nicht erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nicht treuwidrig • Die Kündigung sieben Stunden vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit steht dem Arbeitgeber rechtlich zu; sie ist nicht treuwidrig allein wegen des Zeitpunkts der Zustellung. • Ein Verstoß gegen § 162 BGB liegt nur vor, wenn die Kündigung allein zum Zweck erfolgte, den Eintritt einer Bedingung zu verhindern; das war hier nicht feststellbar. • Eine konkludente Vereinbarung zum Verzicht auf die Wartezeit nach § 1 KSchG ist nur bei eindeutigen Anhaltspunkten anzunehmen; bloße Zusicherungen Dritter oder die Abwerbung allein genügen nicht. • Kündigungen sind nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) nichtig, sofern keine besonders eindeutigen unsittlichen Motive oder offensichtliche Vorwände nachgewiesen sind. • Klageerweiterungen (Auflösung gegen Abfindung, Zahlungsanspruch, qualifiziertes Zeugnis) sind unbegründet, wenn die zugrunde liegende Kündigung wirksam ist oder die Darlegungslast nicht erfüllt wurde. Die Klägerin wechselte am 1.9.2006 von ihrem bisherigen Arbeitgeber zur Beklagten in derselben Branche. Sie übernahm Filialleitung und erhielt 2.600 EUR brutto. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.02.2007 zum 31.03.2007; die Zustellung erfolgte am 28.02.2007 gegen 17:00 Uhr, damit vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 KSchG. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, die Beklagte habe sie abgeworben, um Kundenkontakte abzuschöpfen, und die Kündigung kurz vor Ablauf der Wartezeit nur ausgesprochen, um Kündigungsschutz zu verhindern. In der Berufung erweiterte sie die Klage um Zahlungsanspruch, Auflösungsantrag gegen Abfindung und ein qualifiziertes Zeugnis. Die Beklagte berief sich auf mangelhafte Arbeitsleistungen und bestritt Abwerbung und Zusagen zur Kündigungsfreiheit. • Anwendbarkeit KSchG: Die sechsmonatige Wartezeit des § 1 KSchG war noch nicht abgelaufen; daher findet das KSchG keine Anwendung. • § 162 BGB/treuwidriges Verhalten: Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine treuwidrige Verhinderung des Eintritts der Bedingung liegt nur vor, wenn die Kündigung ausschließlich zum Zweck der Verhinderung des Kündigungsschutzes erklärt wurde; dies war nicht nachweisbar. • Konkludente Vereinbarung: Es konnten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkludente Vereinbarung zwischen den Parteien gefunden werden, die den Verzicht auf die Wartezeit begründen würden; Formularfelder zur Probezeit waren nicht ausgefüllt und frühere mündliche Zusagen Dritter sind unschlüssig. • § 242 BGB/Rechtsmissbrauch: Die Kündigung diente nach Feststellungen nicht als Vorwand zur Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke; beanstandete Eignungsmängel rechtfertigen eine Kündigung und sind nicht als bloßer Vorwand belegt. • § 138 BGB/Sittenwidrigkeit: Es fehlt an dem hohen Maß an Unsittlichkeit, das eine Kündigung nichtig machen würde; auch die unterstellte Abschöpfung von Kontakten erreicht nicht die Schwelle der Sittenwidrigkeit. • Beweiswürdigung: Die Behauptungen der Klägerin zu Zusagen durch den Zeugen K. waren vage und wurden durch den schriftlichen Arbeitsvertrag nicht bestätigt, so dass weitere Aufklärung nicht erforderlich war. • Klageerweiterungen: Da die Kündigung wirksam ist, sind Auflösungsantrag und Zahlungsanspruch unbegründet; der Zeugnisantrag ist unschlüssig, weil die Klägerin keine Tatsachen vorträgt, die ein "sehr gut" begründen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klageerweiterungen werden abgewiesen. Die Kündigung vom 28.02.2007 hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2007 beendet; es liegen weder eine treuwidrige Verhinderung des Eintritts des Kündigungsschutzes nach § 162 BGB noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder sonstige Gründe vor, die die Kündigung unwirksam machen würden. Eine konkludente Vereinbarung zum Verzicht auf die Wartezeit nach § 1 KSchG konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen.