Leitsatz: 1. Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Nimmt der Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsantrags eine konkrete Stellenbeschreibung in Bezug und ist die Beschäftigung nicht mehr möglich, kann der Antrag nicht einschränkend ausgelegt werden, wenn es dem Kläger auf diese konkrete Tätigket ankommt. 2. Der Beschäftigungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers, z.B. wegen einer Umorganisation, die auf einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung beruht, nicht (mehr) möglich ist. Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.2024 – 5 Ca 2370/24-wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Beschäftigung des Klägers als Arbeitsgruppenleiter entsprechend seiner Stellenbeschreibung sowie über die mit dieser Tätigkeit verbundenen Zulage. Der Beklagte ist das F der B für L (fortan: D). Der Kläger ist seit dem 01.01.2020 bei dem Beklagten am Standort in K in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.06.2022 unbefristet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Der Kläger wurde als wissenschaftlicher Mitarbeiter während des gesamten Arbeitsverhältnisses eingruppiert in die Entgeltgruppe (fortan: EG) 15 des TVöD und entsprechend mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 7.370,92 € vergütet. Ausweislich eines Schreibens des Beklagten vom 14.01.2020 (Anlage B4, Bl. 134 d. A.), wurde der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis einschließlich 31.12.2023 zum fachlichen Leiter der Arbeitsgruppe „Applied Molecular Musculoskeletal Research“ ernannt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgruppe in der Abteilung ME-MKW des Beklagten. Eine Stellenbeschreibung vom 19.05.2021 für den Arbeitsplatz des Klägers ab dem 01.07.2021 (Anlage K3, Bl. 13ff. d. A.) bezeichnet diesen als „Arbeitsgruppenleiter ME-BIO“. Darin ist eine Befristung der Übertragung des Arbeitsplatzes nicht genannt. Die Ziele der Stelle werden wie folgt angegeben: „Ziele: • Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Einfluss von Schwerelosigkeit, Atmosphärenzusammensetzung, Ernährung, körperlicher Aktivität und Bewegungsmangel unter Einbeziehung genetischer Prädispositionen und Alterungsprozesse auf die Muskulatur des Menschen und seinen damit verbundenen gesundheitlichen Zustand • Untersuchungen der molekularen Pathogenese der Myopathie und Kardiomyopathie Myofibrillärer Myopathien, insbesondere der Desmiopathie und Flaminopathie, mit Hilfe menschlicher Gewebeproben sowie Tiermodellen (R349P Desmin knock-out und W2711X Filarnin-C knock-in Mauslinien) und davon abgeleiteten Kulturen immortslisierter Myoblasten • Vergleich der in der Muskulatur v.a. durch Schwerelosigkeit/Bewegungsmangel und Erkrankung/Myofibrilläre Myopathien hervorgerufenen Veränderungen zur Identifizierung und zum Verständnis gemeinsamer molekularer Abläufe • Entwicklung und Überprüfung von v.a. Muskeltraining- und Medikamenten-basierten Therapiestrategien zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktion der gesunden und erkrankten Muskulatur für die Anwendung in der Raumfahrt und der Humanmedizin Eigenverantwortliche Arbeit innerhalb der Projekte „Hypoxie-induzierte Muskelatrophie“ und „biochemische Charakterisierung von Veränderungen des intramuskulären Bindegewebes“.“ Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 23.06.2021 (Anlage K7, Bl. 22 d. Akt.), das auf die Stellenbeschreibung für den Arbeitsplatz des Klägers ab dem 01.07.2021 Bezug nimmt, wurde der Kläger für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 zum Leiter der Gruppe „Cellular and Molecular Neuromuscular Research“ ernannt. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgruppe in der Abteilung ME-BIO des Beklagten. Jedenfalls vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2023 war der Kläger als Arbeitsgruppenleiter „Cellular und Molecular Neuromuscular Research“ beschäftigt. Seit dem 01.01.2024 hat der Kläger nicht mehr die Funktion des Leiters der Arbeitsgruppe „Cellular and Molecular Neuromuscular Research“ innerhalb der Abteilung ME-BIO und auch keine andere Arbeitsgruppenleiterfunktion. Diese Arbeitsgruppe wurde aufgelöst. Er übt seine bisherige Tätigkeit aber weiter aus mit weniger Personal und weniger Kompetenzen. Bis zum 31.12.2023 erhielt der Kläger als Arbeitsgruppenleiter zusätzlich eine monatliche Zulage in Höhe von 300,00 €. Die Zahlung dieser Funktionszulage erfolgte auf Grundlage einer bei dem Beklagten angewendeten internen Richtlinie. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei weiter als Arbeitsgruppenleiter ME-BIO gemäß der Stellenbeschreibung vom 19.05.2021 zu beschäftigen. Diese Stelle sei Grundlage des Arbeitsverhältnisses geworden. Jedenfalls aber sei eine Befristung der Arbeitsgruppenleitertätigkeit unangemessen benachteiligend. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Arbeitsgruppenleiter ME-BIO gemäß der Stellenbeschreibung vom 19.05.2021 zu beschäftigen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.100,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten aus je 300,00 € seit dem 01.02.2024, dem 01.03.2024, dem 01.04.2024, dem 01.05.2024, dem 01.06.2024, dem 01.07.2024 und dem 01.08.2024 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter ohne die Funktion des Arbeitsgruppenleiters seit dem 01.01.2024 sei vom Weisungsrecht des Beklagten umfasst. Die Stellenbeschreibungen stellten keinen Bestandteil des Arbeitsvertrags dar, sondern dienten lediglich dem Zweck der Eingruppierung und würden den Beschäftigten daher auch lediglich zur Kenntnis übergeben. Die Befristung der Versetzung auf Arbeitsgruppenleiterpositionen sei rechtmäßig. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.08.2024 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die befristete Übertragung der Gruppenleitertätigkeit billigem Ermessen entsprochen habe. Die von dem Kläger auszuübenden Tätigkeiten hätten sich entgegen der Auffassung des Klägers weder auf vertraglicher Ebene in Form einer vertraglichen Zusatzvereinbarung nachträglich auf eine unbefristete Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter (im Allgemeinen, ohne Abteilungszuordnung) eingeschränkt noch auf Ebene des Weisungsrechts entsprechend abschließend konkretisiert. Der Stellenbeschreibung zur Stellenbewertung komme schon diese Wirkung nicht zu. Eine Einschränkung des Weisungsrechts sei nicht gegeben. Gegen das dem Kläger am 30.08.2024 zugestellte Urteil hat dieser am 20.09.2024 Berufung eingelegt und diese am 09.10.2024 begründet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Tätigkeit habe sich auf eine Arbeitsgruppenleitertätigkeit konkretisiert. Nur die spezifische Gruppenleitung in der jeweiligen Abteilung sei befristet worden. Eine Befristung der grundsätzlichen Arbeitsgruppenleitertätigkeit habe nie zur Debatte gestanden und sei auch nicht vereinbart worden. Die Beklagte sei vielmehr verpflichtet, nach Ablauf des 31.12.2023 den Kläger weiter als Arbeitsgruppenleiter ME-BIO zu beschäftigen. Durch den Entzug der Gruppenleiterfunktion sei er erheblich in seiner Tätigkeit und der Durchführung seiner Forschung beschränkt, insbesondere durch den eingeschränkten Zugang zum elektronischen Verwaltungssystem und dem Entzug der Weisungsbefugnis für die Mitarbeitenden. Er könne zwar noch forschen, er sei jedoch deutlich in seiner Wissenschaftsfreiheit eingeschränkt durch Wegnahme von Ressourcen, die teilweise zu Projektstillständen, d. h. Nichtdurchführen von Forschungsarbeiten, zu Projektenden und zu einem deutlich langsameren Ablauf geführt hätten. Von den vormals 11 Mitarbeitern stünden nunmehr allenfalls 2 zur Verfügung. Soweit der Beklagte eine Arbeitsgruppe nicht weiterführe, sei sie dennoch verpflichtet, den Kläger als Arbeitsgruppenleiter in ME-BIO weiter zu beschäftigen. Aus diesem Grunde sei dem Kläger auch die Zulage zu gewähren, die im Übrigen allen Arbeitsgruppenleitern gewährt wird, teilweise in höherer Höhe. Der Kläger beantragt, 1. Unter Abänderung des am 21. August 2024 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 5 Ca 2370/24, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger als Arbeitsgruppenleiter ME-Bio gem. der Stellenbeschreibung vom 19. Mai 2021 zu beschäftigen und 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.100,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 300,00 € seit dem 1. Februar 2024, dem 1. März 2024, dem 1. April 2024, dem 1. Mai 2024, dem 1. Juni 2024, dem 1. Juli 2024 und dem 1. August 2024 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig, weil sie nicht nur form- und fristgerecht eingelegt, sondern auch ordnungsgemäß begründet wurde. II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, dem Kläger die Gruppenleitertätigkeit befristet zu übertragen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die konkret begehrte Beschäftigung. a. Der Kläger hat seinen Antrag auf eine Beschäftigung als Arbeitsgruppenleiter gemäß der Stellenbeschreibung vom 19.05.2021 bezogen. Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Bei der Auslegung sind die von der klagenden Partei vorgenommenen Begrenzungen des Klagebegehrens zu beachten. Diese können sich aus den Anträgen selbst und einer Zusammenschau der Anträge sowie dem Prozessverlauf ergeben (BAG, Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 217/20 –, juris). Der Kläger begehrt demnach nicht lediglich eine Beschäftigung als Arbeitsgruppenleiter in der Abteilung ME-Bio, sondern nimmt ausdrücklich auf seine Stellenbeschreibung vom 19.05.2021 Bezug. Diese weist unter „Ziele“ konkrete Forschungsvorhaben auf, die die Tätigkeit des Klägers definieren. Auf diese kommt es dem Kläger ersichtlich auch an, da er zum einen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, in seinem Forschungsbereich weiter tätig zu sein und der zum anderen geltend macht, durch den Wegfall der Arbeitsgruppeleiterfunktion in seiner Forschung behindert zu sein. b. Diese konkrete Beschäftigung ist der Beklagten aber aufgrund ihrer Organisationsentscheidung nicht möglich. Die Klägerseite wurde im Rahmen des Kammertermins ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gem. §§ 611 a, 613 iVm § 242 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur mit Begrenzungen anzuerkennen. Er setzt neben einer arbeitsvertraglichen Verbindung der Parteien voraus, dass das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung das des Arbeitgebers an seiner Nichtbeschäftigung überwiegt (BAGE 48, 122 = NJW 2017, 3105 [zu C I 2 c]). Treu und Glauben verpflichteten den Arbeitgeber nicht, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwerte Interessen zu fördern (BAG, Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 217/20 –, Rn. 44, juris). Der Beschäftigungsanspruch kann ausgeschlossen sein, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers, z.B. wegen einer Umorganisation, die auf einer rechtmäßigen unternehmerischen Entscheidung beruht (vgl. BAGE 162, 221 = AP ZPO § 767 Nr. 9 = NZA 2018, 1071 Rn. 19 mwN; BAG Urt. v. 25.1.2018 – 8 AZR 524/16, BeckRS 2018, 13001 Rn. 71), nicht (mehr) möglich ist. §§ 611a, 613 BGB iVm. des § 242 BGB begründen einen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, geben ihm aber keine Beschäftigungsgarantie (vgl. BAG 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 36, BAGE 166, 363). Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht gehindert, eine Organisationsentscheidung zu treffen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt (BAG, Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 217/20 –, Rn. 46, juris). Vom Arbeitgeber kann weder verlangt werden, auf die beschlossene Organisationsmaßnahme zu verzichten, wenn diese rechtlich nicht zu beanstanden ist, noch kann er gezwungen werden, seine Organisationsentscheidung mit dem Ziel zu „modifizieren“, eine Beschäftigungsmöglichkeit zu erhalten. Hierdurch würde die unternehmerische Entscheidung nicht nur kontrolliert, sondern ihr ggf. eine andere Gestalt gegeben. Dem Arbeitgeber kann auch unter Beachtung der jeweils aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden, gegenläufigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien nicht vorgegeben werden, welche und wie viele Arbeitsplätze er in seinem Betrieb weiter vorzuhalten hat (vgl. zu § 626 Abs. 1 BGB BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 34, BAGE 152, 345; BAG, Urteil vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 217/20 –, Rn. 46, juris). Hierzu gehört aber nach Auffassung der Kammer auch die Entscheidung, mit welcher personeller Stärke er bestimmte Tätigkeiten ausübt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen, im Forschungsbereich des Klägers nach dem 31.12.2023 nicht mehr in Gruppenstärke zu arbeiten. Die Voraussetzungen für einen Arbeitsgruppenleiter sind nicht mehr gegeben und ein solcher wird auch im Bereich des Klägers nicht mehr eingesetzt. Der Kläger kann aufgrund dieser Entscheidung in seinem bisherigen Forschungsbereich, der durch die im Antrag in Bezug genommene Stellenbeschreibung konkretisiert ist, nicht mehr als Arbeitsgruppenleiter eingesetzt werden. Würde das Gericht dem Beschäftigungsantrag des Klägers entsprechen, wäre der Beklagte verpflichtet, im Forschungsbereich des Klägers zumindest wieder in Gruppenstärke zu arbeiten, was ihm wie ausgeführt nicht vorgegeben werden kann. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur daraufhin, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Ohne Einschränkung nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung getroffen und faktisch umgesetzt wurde (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 32 f) . Die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung ist vorliegend aber nicht streitig. Der Kläger macht gerade geltend aufgrund der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung in seiner Forschung engschränkt zu sein. c. Vor diesem Hintergrund kam es nicht darauf an, ob dem Kläger ein Anspruch auf Beschäftigung als Arbeitsgruppenleiter zusteht. Mit der konkret beantragten Arbeitsgruppenleitertätigkeit kann der Beklagte den Kläger jedenfalls nicht beschäftigen. Ein Anspruch aus Annahmeverzugslohn oder aus Gleichbehandlung, wie der Kläger geltend macht, kommt insoweit nicht in Betracht. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, er habe jedenfalls einen Anspruch auf eine Tätigkeit als Arbeitsgruppenleiter über den 31.12.2023 hinaus, ergibt sich auch darauf kein Anspruch auf die geltend gemachte Zulage. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Zulage als Gruppenleiter in Höhe von jeweils 300 EUR in den Monaten Januar bis Juli 2024. Die geltend gemachte Gruppenleiterzulage ist unstreitig mit der von dem Kläger begehrten Beschäftigung verbunden. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht ausgeübt und hat wie ausgeführt auch keinen Anspruch hierauf. Soweit der Kläger seinen Anspruch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt, greift dieser deshalb ebenfalls nicht durch. Ob er die begehrten Zahlungen als Schadensersatz verlangen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs.1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.