OffeneUrteileSuche
Urteil

4 SLa 400/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2025:0226.4SLA400.24.00
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2024 – Aktenzeichen 2 Ca 49/24 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.06.2024 – Aktenzeichen 2 Ca 49/24 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Beklagte produziert, veredelt und vertreibt an ihrem Standort in D an drei Papiermaschinen (PM 1, PM 4 und PM 5) Papiererzeugnisse. Im November 2023 beschäftigte die Beklagte gut 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist gebildet. Die am 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 25.07.1994 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie arbeitete zuletzt als Leiterin des Vertriebsinnendiensts. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. der Tarifvertrag zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Arbeitnehmer in der Papier- und Zellstoffindustrie vom 18.11.2022 (im Folgenden: TV IAP) Anwendung, der in § 2 wie folgt lautet: „§ 2 Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen 1. Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften für die Laufzeit des Tarifvertrags Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen. Es handelt sich um Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 c Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt als Zuschuss zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt. Diese tariflichen Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen sind steuer- und sozialversicherungsabgabefreie Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 11 c EStG. 2. Arbeitnehmer erhalten hierbei drei Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen. Die Zahlungen sind mit den nachfolgend genannten Beträgen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu leisten (Fälligkeit): (…) 1.000,00 Euro zwischen dem 1. Oktober 2023 und spätestens zum 31. März 2024. (…) 5. Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen setzt voraus, dass Arbeitnehmer (…) im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt (…) oder Entgelt(…)fortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits(…)verhältnis haben.“ Mit Datum vom 22.11.2023 leitete die Beklagte dem Betriebsrat ein mit „Unterrichtung über geplante anzeigepflichtige Entlassungen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG (Einleitung des Konsultationsverfahrens)“ überschriebenes Anschreiben zu. Durch Email vom 24.11.2023 erfolgte eine entsprechende Information gegenüber der Agentur für Arbeit D-A. Am 01.12.2023 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Am 08.12.2023 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich, der die sofortige Einstellung der Papiererzeugung auf den Papiermaschinen PM 1 und PM 4 und die Fortsetzung auf der Papiermaschine PM 5 vorsah. Ebenfalls am 08.12.2023 vereinbarten die Betriebsparteien einen Transfersozialplan. Mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2023 übersandte die Beklagte das Formular einer nebst Anlagen Massenentlassungsanzeige bzgl. 48 beabsichtigter Kündigungen an die Agentur für Arbeit A-D, dessen Eingang die Agentur mit Schreiben vom 12.12.2023 bestätigte. Die Beklagte fertigte eine auf den 18.12.2023 datierte Betriebsratsanhörung zur beabsichtigten Kündigung gem. § 102 BetrVG. Ob diese dem Betriebsrat am selben Tag oder später zuging, ist streitig. In einem durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates unterzeichneten Schreiben vom 27.12.2023, welches unter „Betr.“ mit „Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigungen von“ ohne weitere Namensnennung überschrieben ist, heißt es auszugsweise: „Der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung am 27.12.2023 beschlossen, den beabsichtigen Kündigung nach § 102 BetrVG zu widersprechen. Es konnten keine Anhörungen durchgeführt werden. Es ist kein ausreichender Sozialplan nach § 112 BetrVG vereinbart worden (…) Außerdem ist dies dem Betriebsrat am 18. und 19.12.2023 erst mitgeteilt worden, obwohl bekannt war, dass einige Betriebsratsmitglieder, Vorsitzender und der Rechtsanwalt des Betriebsrates schon den Weihnachtsurlaub angetreten hatten. (…)“. Im späten Nachmittag des 27.12.2023 gegen 18 Uhr gingen der Beklagten Widersprüche des Betriebsrats für jeden der gekündigten Mitarbeiter einzeln zu. Der Klägerin wurde am 27.12.2023 um 11:27 Uhr ein auf den 22.12.2023 datiertes Kündigungsschreiben zum 31.03.2024 zugestellt. In einem von der Beklagten vorgelegten „Statusreport“ der Firma G ist unter anderem zu lesen, dass diese das Schreiben am 27.12.2023 um 7:36 Uhr bei der Beklagten abgeholt hatte. Mit ihrer am 05.01.2024 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung gewandt und das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten. Insbesondere hat sie gerügt, dass die Beteiligung des Betriebsrates nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Betriebsrat habe erst nach Zugang des Kündigungsschreibens seine abschließende Stellungnahme an die Beklagte übergeben. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2023 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,00 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2024 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, sie über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännische Angestellte weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, sie habe die im Interessenausgleich niedergelegte unternehmerische Entscheidung umgesetzt und alle Arbeitsverhältnisse bis auf diejenigen der Mitarbeiter, die an der PM 5 eingesetzt seien, gekündigt. Nur die für die PM 5 ausgewählten Mitarbeiter hätten die erforderlichen Kenntnisse für diese Maschine, so dass sie die Grundsätze der Sozialauswahl gewahrt habe. Auf Grund der Schließung würden alle übrigen Arbeitsplätze in der Produktion sowie in den Abteilungen Einkauf und Materialwirtschaft, Labor, Verwaltung und Vertrieb sowie Hof entfallen. Damit entfalle auch die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin ersatzlos. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Anhörung des bei ihr gebildeten Betriebsrates ordnungsgemäß erfolgt sei. Sie hat behauptet, sie habe das auf den 18.12.2023 datierte Anhörungsschreiben dem Betriebsrat am 18.12.2023 ausgehändigt. Ihre damalige anwaltliche Beraterin N habe sodann die Zustellung sämtlicher Kündigungen per Boten für den 27.12.2023 organisiert. Der Betriebsrat habe am frühen Morgen des 27.12.2023 ein Schreiben bei der Mitarbeiterin der Beklagten Frau P abgegeben, in dem er einheitlich allen Kündigungen widersprochen habe. Die anwaltliche Beraterin N habe in einem auf laut gestellten Telefonat mit Frau P dem dabeistehenden Betriebsratsmitglied B erklärt, dass die Form der Ablehnung aller Kündigungen in einem einzigen Schreiben eigentlich nicht richtig sei und der Betriebsrat hierzu seinen anwaltlichen Berater, Rechtsanwalt Ö, befragen solle. Daraufhin habe Herr B gesagt, dass Rechtsanwalt Ö im Urlaub sei, man aber in jedem Fall allen Kündigungen widerspreche. Im Anschluss an das Telefonat habe Frau N gegenüber der Firma G die Zustellung aller Kündigungen in Auftrag gegeben. Mit Urteil vom 25.06.2024 hat das Arbeitsgericht Aachen der Klage stattgegeben. Dies hat es im Wesentlichen mit einer Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG begründet. Die Beklagte habe die Kündigung vor Ablauf der dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG eingeräumten Wochenfrist erklärt, ohne dass dieser zuvor eine das Anhörungsverfahren abschließende Stellungnahme abgegeben hätte. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung sei auch der Weiterbeschäftigungsanspruch und der Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie, der von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig sei, zuzusprechen. Gegen das der Beklagten zugestellte Urteil richtet sich deren rechtzeitig eingegangene Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie behauptet, der am Morgen bei der Übergabe des einheitlichen Widerspruchsschreibens und bei dem Telefonat mit Frau N anwesende Herr B sei der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Sie ist der Auffassung, die abgegebene Stellungnahme sei abschließend gewesen. Sie habe keinen Zweifel an deren Wirksamkeit gehabt. Frau N sei nur erstaunt gewesen, dass der Widerspruch nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln erfolgt sei. Weil die beiden Betriebsratsmitglieder in dem Telefonat am Morgen des 27.12.2023 auf die Urlaubsabwesenheit ihres beratenden Rechtsanwalts hingewiesen hätten und erklärt hätten, der Generalwiderspruch gelte für jede einzelne Anhörung, habe sie keine weitergehende Begründung mehr von dem Betriebsrat erwartet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Juni 2024, Aktenzeichen 2 Ca 49/24, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verweist auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.10.2024 erneut zum 31.01.2025 aufgrund einer behaupteten vollständigen Betriebsstillegung zum 31.07.2024 gekündet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Weiterbeschäftigung richtet. Diesbezüglich ist sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. In Bezug auf die ausgeurteilte Inflationsausgleichsprämie ist sie unzulässig, denn die Berufungsbegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO. Die Berufungsbegründung muss danach die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Wird die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung angegriffen, muss die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemäß § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Entsprechend soll die Berufungsbegründung erkennen lassen, auf welche Gründe nach § 513 ZPO der Berufungsführer sein durch die Berufungsanträge festgelegtes Änderungsbegehren stützen will. Außerdem soll der Begründungszwang sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach Überprüfung des Prozessstoffes durch einen Rechtsanwalt weiterverfolgt wird, die Erfolgsaussichten konkret überprüft werden (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11, juris; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11, juris; Zöller/Heßler, ZPO 35. Aufl., § 520 ZPO Rn. 35). Es sollen formale, nicht auf den konkreten Streit bezogene Berufungsbegründungen ausgeschlossen werden, um dadurch auf eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken (BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Rdrn. 14, AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rdnr. 14, NZA 2007, 659). Allein schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder - verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Der Berufungsführer muss deshalb konkret auf den Streitfall eingehen. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann. Zwar ist die Schlüssigkeit der Begründung nicht Voraussetzung der Zulässigkeit. Jedoch sind mit Rücksicht auf § 9 ArbGG im Arbeitsgerichtsprozess hohe Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung zu stellen. Die Berufungsbegründung der Beklagten zeigt im Hinblick auf die ausgeurteilte Inflationsausgleichsprämie keine Rechtsverletzung auf, die für die angefochtene Entscheidung erheblich ist, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, und begründet keine Zweifel an die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht hat seine zusprechende Entscheidung hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie damit begründet, dass die Parteien sich aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die tariflichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Mit dieser Begründung hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Sie hat die eingeklagte und erstinstanzlich ausgeurteilte Inflationsausgleichsprämie nicht erwähnt, geschweige denn sich mit der hierzu gegebenen Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. II. Die Berufung ist hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 22.12.2023 zurecht stattgegeben. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. a) Die Kündigung gilt zunächst nicht gemäß §§ 7, 4 Satz 1, 13 Abs. 1 KSchG als wirksam, da die Kündigungsschutzklage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht wurde. b) Die Kündigung ist jedoch mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Sie wurde vor Ablauf der dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG eingeräumten Wochenfrist erklärt, ohne dass dieser zuvor eine das Anhörungsverfahren abschließende Stellungnahme abgegeben hätte. aa) Durch das in § 102 BetrVG ausgestaltete Beteiligungsverfahren wird dem Betriebsrat vor dem Kündigungsausspruch eine Einflussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers eingeräumt (BAG 13.12.2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 76, BAGE 144, 125; 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 78, 39). Die vom Betriebsrat vorgebrachten Einwendungen sollen den Arbeitgeber ggf. dazu veranlassen, von seinem Kündigungsvorhaben Abstand zu nehmen oder es doch in geänderter Form zu verwirklichen, etwa anstatt einer Beendigungs- „nur“ eine Änderungskündigung zu erklären oder dem Arbeitnehmer mit einer Änderungskündigung einen geringeren Eingriff in seinen „Besitzstand“ anzutragen. Soweit dieser präventive Kündigungsschutz nicht durchgreift, kann der Betriebsrat mit einem Widerspruch die individuelle Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess verbessern (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 KSchG) und diesem unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ermöglichen (BAG, 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 -, Rn. 22, juris; BAG 09.11.1977 - 5 AZR 132/76 – Rn. 27, juris). bb) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Die Abfassung und Zuleitung der vom Arbeitgeber vor dem Kündigungsausspruch zu berücksichtigenden Stellungnahme obliegt - unabhängig von den im Betriebsrat erörterten Gründen - nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden (zur Erklärung der Gründe für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG: BAG 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 54, BAGE 149, 182). Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung allerdings nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG, 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 -, Rn. 23, juris; BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 13). cc) Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG 12.03.1987 - 2 AZR 176/86 - zu B I 1 d bb der Gründe). Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal - und sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung - äußern möchte (BAG 26.01.1995 - 2 AZR 386/94 - zu II 1 b der Gründe). Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG, 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 -, Rn. 24, juris; BAG 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe). dd) Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Dem Betriebsrat steht für die Mitteilung der Gründe, die aus seiner Sicht gegen die Verwirklichung des Kündigungsentschlusses sprechen, die gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist dabei nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt. Ebenso wie der Arbeitgeber seine Angaben im Verfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG während der Wochenfrist ergänzen darf, kann auch der Betriebsrat in diesem Zeitraum eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern. Hierfür kann insbesondere Anlass bestehen, wenn sich der Kündigungssachverhalt oder dessen rechtliche Bewertung aus Sicht des Betriebsrats im Verlauf der Wochenfrist verändern. Dieser ist auch nicht gehalten, sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme ausdrücklich vorzubehalten (BAG, 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 -, Rn. 25, juris). ee) Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen können, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht ausgeschlossen ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschlussfassung des Gremiums mitgeteilt hat. Dies schließt für sich allein genommen eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats oder eine Ergänzung der mitgeteilten Beschlussgründe durch den Vorsitzenden nicht aus (BAG, 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 -, Rn. 26, juris). ff) Fehlt es an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern wird, muss der Arbeitgeber, sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten. Auf dessen Erklärung darf er sich verlassen. Soweit der Senat es in früheren Entscheidungen für das Vorliegen einer abschließenden Stellungnahme als maßgeblich angesehen hat, ob der Arbeitgeber annehmen durfte, der Betriebsrat wünsche keine weitere „Erörterung“ des Falls (so zuletzt BAG 24.06.2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe), hält er aus den vorgenannten Gründen hieran nicht mehr fest. Zudem kann der Betriebsrat eine „Erörterung“ mit dem Arbeitgeber über den beabsichtigten Kündigungsausspruch nicht verlangen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss er lediglich angehört werden. Ein Anhörungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber regelmäßig nicht zu einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat oder dessen Vorsitzenden über die beabsichtigte Maßnahme (BAG, 25.05.2016 – 2 AZR 345/15 -, Rn. 27, juris). gg) Auch wenn man den Vortrag der Beklagten zu der Übergabe des Gesamtwiderspruchs am Morgen des 27.12.2023 und dem Telefonat als richtig unterstellt, ist nach den vorangestellten Grundsätzen die Kündigung vom 22.12.2023 vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen worden. Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag das Anhörungsverfahren durch Aushändigung des Anhörungsschreibens an den Betriebsrat am 18.12.2023 eingeleitet. Nach § 188 Abs. 2 BGB endete damit die Frist grundsätzlich am 25.12.2023, wegen der Weihnachtsfeiertage nach § 193 BGB jedoch erst am 27.12.2023. Der Betriebsrat konnte mithin noch bis zum 27.12.2024, 24 Uhr Stellung nehmen (BAG, 08.04.2003 – 2 AZR 515/02, NZA 2003, 961). Die Kündigung wurde jedoch bereits am Vormittag des 27.12.2023 der Klägerin zugestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Anhörungsverfahren zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht beendet. Eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Beklagte das von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete und nach ihrem Vortrag am frühen Morgen des 27.12.2023 an Frau P übergebene Schreiben mit dem allgemein erklärten Widerspruch nicht als eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats ansehen konnte. Es lagen zu diesem Zeitpunkt keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betriebsrat sich vor Ablauf der ihm zustehenden Stellungnahmefrist bereits abschließend und verfahrensbeendend geäußert hat. Er hat in dem Schreiben weder mitgeteilt, dass er der Maßnahme ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmt, noch, dass er von einer Äußerung absehen wird. Alleine die Tatsache, dass der Beklagten durch die Übergabe des Schreibens der (General-) Beschluss des Betriebsrats mitgeteilt wurde, allen Kündigungen widersprechen zu wollen, und dies in dem Telefonat mit Frau N von einem Betriebsratsmitglied wiederholt wurde, schloss nicht eine nochmalige Beschlussfassung des Betriebsrats mit den Kündigungen oder eine Ergänzung des Beschlusses bis zum Ablauf des Tages aus. Wie bereits oben unter II 1 b) dd) dargelegt, ist der Betriebsrat nicht auf eine einmalige Äußerung im Laufe des Anhörungsverfahrens beschränkt. Dem Schreiben des Betriebsrats vom 27.12.2023 ist zu entnehmen, dass er mit dem zeitlichen Ablauf des Anhörungsverfahrens nicht einverstanden war. Er moniert darin, dass er keine Anhörungen durchführen konnte und dass seiner Auffassung nach das Verfahren zur Unzeit eingeleitet worden ist, weil einige Betriebsratsmitglieder, der Vorsitzende und der beratende Rechtsanwalt bereits im Weihnachtsurlaub waren. Angesichts dieser Kritik konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Betriebsrat die Anhörungsfrist verkürzen wollte. Der weitere Verlauf des Tages bestätigt das gefundene Ergebnis und spricht gegen eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats. Denn tatsächlich wurden der Beklagten am späten Nachmittag (nach Zustellung aller Kündigungen) erneut Schreiben des Betriebsrats übergeben, die dieses Mal bezogen auf jede einzelne Kündigung einen Widerspruch des Betriebsrats und damit eine neue Stellungnahme enthielten. Die Beklagte hat bei der Übergabe am Morgen des 27.12.2023 die beiden Betriebsratsmitglieder auch nicht um Klarstellung gebeten, ob die Äußerung abschließend und verfahrensbeendend sei. Vielmehr hat sie nach ihrem Vortrag gegenüber den beiden erklärt, dass die Form des Gesamtwiderspruchs für alle Gekündigten eigentlich nicht richtig sei, im Zweifel solle der Betriebsrat seinen Rechtsanwalt befragen. Die (von der Beklagten behauptete) Antwort, der Anwalt befände sich im Urlaub, aber man widerspreche auf jeden Fall allen Kündigungen, hatte nicht den Erklärungsinhalt, das Anhörungsverfahren sei beendet, man werde keine weitere Stellungnahme abgeben. Gerade weil sie Zweifel an der richtigen Form des Widerspruchs geäußert hatte, musste die Beklagte nunmehr damit rechnen, dass der Betriebsrat versuchen wird, mit seinem in Urlaub befindlichen Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls neue, „formwirksame“ Schreiben aufzusetzen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die neuen Widersprüche inhaltlich von dem am Morgen des 27.12.2023 übergebenen „Generalwiderspruch“ abwichen oder gleichlautend waren, zumal an dem Morgen nicht der Inhalt, sondern die Form von der Beklagten in Frage gestellt worden war. 2. Hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist die Berufung begründet. a) Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts hat zwar ein gekündigter Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Solange in einem Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht begründen (BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, juris). Spricht der Arbeitgeber, nachdem ein Gericht ihn zur Weiterbeschäftigung verurteilt hat, eine weitere Kündigung aus, so beendet diese den Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt ist, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt. Der Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt hingegen nicht, wenn die neue Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung (BAG 19.12.85, DB 86, 1679; LAG Köln, Urteil vom 06.09.2018 – 6 Sa 64/18 –, Rn. 44, juris). Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde von der Beklagten ein weiteres Mal betriebsbedingt nach einer von ihr behaupteten Stilllegung des gesamten Betriebs im Sommer 2024 und einem diesbezüglich im Oktober 2024 abgeschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan zum 31.01.2025 gekündigt. Ein die Unwirksamkeit dieser Kündigung feststellendes Urteil ist bisher nicht ergangen. Die von der Beklagten behauptete Betriebsstilllegung lässt es möglich erscheinen, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung bestehen nicht. Der klägerische Weiterbeschäftigungsanspruch endete somit spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.01.2025. b) Der Weiterbeschäftigungsanspruch kann von der Klägerseite nicht auf § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG gestützt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Widerspruchs, der auf die in § 102 Abs. 3 Nr. 1-5 BetrVG aufgezählten Gründe gestützt ist (Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 102 Rn. 71). Dieses Erfordernis erfüllt der Widerspruch des Betriebsrats vom 27.02.2023 nicht, soweit er nach der insoweit nicht substantiiert bestrittenen Behauptung der Beklagten textgleich mit dem sogenannten Gesamtwiderspruch vom gleichen Tag war. In diesem Schreiben wird keiner der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe aufgegriffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.