Urteil
2 AZR 345/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung ist nach §102 Abs.1 Satz3 BetrVG unwirksam, wenn sie vor Ablauf der dem Betriebsrat nach §102 Abs.2 und Abs.3 BetrVG zustehenden Wochenfrist erklärt wurde und der Betriebsrat keine eindeutige abschließende Stellungnahme abgegeben hat.
• Der Arbeitgeber darf eine vorfristige Kündigung nur dann ohne Rückfrage als von dem Betriebsrat nicht weiter zu ergänzende Stellungnahme ansehen, wenn unzweifelhaft besondere Umstände vorliegen, die jede weitere Äußerung des Betriebsrats ausschließen.
• Die Revisionsbegründung muss sich getrennt mit jedem selbstständig begründeten Streitgegenstand des Berufungsurteils auseinandersetzen; unterlässt sie dies, ist die Revision insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Änderungs- und Beendigungskündigung: Unwirksamkeit wegen vorzeitiger Kündigung ohne abschließende Betriebsratsäußerung • Eine Kündigung ist nach §102 Abs.1 Satz3 BetrVG unwirksam, wenn sie vor Ablauf der dem Betriebsrat nach §102 Abs.2 und Abs.3 BetrVG zustehenden Wochenfrist erklärt wurde und der Betriebsrat keine eindeutige abschließende Stellungnahme abgegeben hat. • Der Arbeitgeber darf eine vorfristige Kündigung nur dann ohne Rückfrage als von dem Betriebsrat nicht weiter zu ergänzende Stellungnahme ansehen, wenn unzweifelhaft besondere Umstände vorliegen, die jede weitere Äußerung des Betriebsrats ausschließen. • Die Revisionsbegründung muss sich getrennt mit jedem selbstständig begründeten Streitgegenstand des Berufungsurteils auseinandersetzen; unterlässt sie dies, ist die Revision insoweit unzulässig. Der Kläger war seit 1991 im Konzern tätig und ab April 2012 als Sales Director bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte plante, die Betreuung eines Großkunden an die Konzernobergesellschaft zu übertragen und leitete am 20.11.2012 das Anhörungsverfahren nach §102 BetrVG ein. Der Betriebsrat teilte am 26.11.2012 mit, er werde der beabsichtigten Änderungskündigung widersprechen und bat gleichzeitig um Auskunft über das bisherige Bruttojahresgrundgehalt des Klägers. Die Beklagte ergänzte diese Angaben nicht und kündigte dem Kläger am 27.11.2012 zum 30.06.2013 mit parallel unterbreitetem Änderungsangebot; der Kläger nahm das Angebot nicht an. Später erklärte die Beklagte erneute Änderungskündigung zum 30.09.2013; hiergegen und gegen die erste Kündigung erhob der Kläger Klage. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG gab der Revision teilweise statt und stellte fest, dass die Kündigung vom 27.11.2012 nicht wirksam war. • Revision teilweise erfolgreich: Die Revision war hinsichtlich bestimmter Hilfsanträge unzulässig, im übrigen begründet; das Landesarbeitsgericht ist in Teilen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Revisionsbegründungspflicht: Nach §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO muss die Revisionsbegründung die Rechtsverletzungen für jeden Streitgegenstand so darlegen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind; bei unterbliebener gesonderter Behandlung eines Streitgegenstands ist die Revision insoweit unzulässig. • Beteiligungsverfahren nach §102 BetrVG: Das Verfahren dient der Einflussnahme des Betriebsrats; dieser muss Einwendungen spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§102 Abs.2 Satz1 BetrVG). Eine Äußerung des Betriebsrats beendet das Verfahren vorfristig nur, wenn sie unzweifelhaft als abschließende Stellungnahme zu verstehen ist. • Auslegung der Stellungnahme: Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Betriebsrats, ist der Inhalt durch Auslegung (§§133,157 BGB) zu ermitteln; eine vorzeitige abschließende Stellungnahme setzt besondere Anhaltspunkte voraus, etwa ausdrückliche Zustimmung oder Verzicht auf weitere Äußerungen. • Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachfrage: Mangelt es an sicheren Anhaltspunkten für eine abschließende Stellungnahme, muss der Arbeitgeber beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen, bevor er vor Ablauf der Frist kündigt. • Anwendung auf den Fall: Das Schreiben des Betriebsrats vom 26.11.2012 enthielt zwar den Widerspruch, bat aber zugleich um weitere Informationen zum Bruttojahresgrundgehalt; besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme lagen nicht vor. Die Beklagte hätte nachfragen müssen; die Kündigung vom 27.11.2012 wurde daher gemäß §102 Abs.1 Satz3 BetrVG unwirksam. • Weiteres Verfahren: Über die weiteren Klageanträge (Zwischenzeugnis, Wirksamkeit der Kündigung vom 26.02.2013, Hilfsanträge) kann das Landesarbeitsgericht nach erneuter Verhandlung entscheiden; das BAG gab Hinweise zur Bestimmtheit von Änderungsangeboten und zur Behandlung des zweiten Kündigungsdatums. Der Senat hat die Revision des Klägers insoweit verworfen, als sie sich gegen die Abweisung bestimmter Hilfsanträge richtete, und im Übrigen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Festgestellt wurde, dass die Kündigung der Beklagten vom 27.11.2012 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, weil das Anhörungsverfahren nach §102 BetrVG durch die Äußerung des Betriebsrats nicht als abschließend zu verstehen war und die Beklagte daher vor Ablauf der Wochenfrist nicht wirksam kündigen durfte. Die Sache wird für die Entscheidung über die übrigen Klageanträge zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Ergebnis ist damit zugunsten des Klägers: seine erste Kündigung ist unwirksam, weitere Ansprüche sind in der Folgeinstanz zu klären und zu entscheiden.