Urteil
6 SLa 327/24 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2025:0220.6SLA327.24.00
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Leitsätze
Einzelfall zur tariflichen Einstufung eines Lehrers und zur Berücksichtigung von dessen Berufserfahrung.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2024 - 2 Ca 1694/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zur tariflichen Einstufung eines Lehrers und zur Berücksichtigung von dessen Berufserfahrung. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2024 - 2 Ca 1694/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung im TV-L sowie damit korrespondierende Vergütungsdifferenzen. Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 mit mehreren Unterbrechungen beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt und an der städtischen Realschule B M eingesetzt. Seit dem 01.05.2022 ist er unbefristet tätig. In den folgenden Zeiträumen war er zuvor als Vertretungslehrkraft beim beklagten Land beschäftigt: 01.02.2010 – 06.09.2011 25.01.2012 – 31.07.2012 22.08.2012 – 03.09.2013 Im Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.01.2016 war der Kläger als Referendar beim beklagten Land tätig. Ein erfolgreicher Abschluss des Referendariats hat nicht stattgefunden. Mehr als ein halbes Jahr, nämlich in der Zeit vom 01.02.2016 bis zum 19.02.2017, war der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt. In den folgenden Zeiträumen wurde er danach erneut als Vertretungslehrkraft eingesetzt: 20.02.2017 – 22.12.2017 29.08.2018 – 27.08.2019 16.09.2019 – 31.01.2021 01.02.2021 – 30.04.2022 Die vom Kläger im nunmehr unbefristeten Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeiten blieben im Wesentlichen gegenüber den Tätigkeiten als Vertretungslehrkraft unverändert. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L sowie der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV-EntgeltO-L) Anwendung. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne des 2. Abschnitts Nr. 1 der Anlage zum TV EntgeltO-L. Er wurde durch das beklagte Land für die Zeit ab dem 20.02.2017 in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert und in Erfahrungsstufe 1 eingestuft. Seit November 2020 korrespondiert der Kläger mit der Bezirksregierung des beklagten Landes über die zutreffende Einstufung und insbesondere darüber, ob er ab dem 20.02.2017 Erfahrungsstufe 2 zuzuordnen gewesen wäre, was diese mit Schreiben vom 22.09.2023 ablehnte. Die insoweit relevante Regelung in § 16 TV-L lautet auszugsweise wie folgt (Unterstreichungen nur hier): „§ 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. (…) 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt ; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. (2a) (…) (3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (…) (4) (…) In § 6 TV EntgeltO-L Abschnitt II heißt es darüber hinaus (Unterstreichung nur hier): „§ 6 Maßgaben zu § 16 TV-L - Stufen der Entgelttabelle - (1) § 16 Absatz 1 Satz 2 TV-L und § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L gelten mit der Maßgabe, dass Entgeltordnung im Sinne der Vorschrift die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) ist. (2) § 16 Absätze 2 und 3 gelten mit folgenden Maßgaben: 1. (…) 4. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt: (…) 2Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre. “ Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, dass er ab dem 20.02.2017 in Erfahrungsstufe 2 und seit dem 01.10.2020 in Erfahrungsstufe 3 einzustufen gewesen sei, da er über einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L verfüge. Darüber hinaus habe das beklagte Land das ihm nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Durch die insoweit fehlerhafte Einstufung sei ihm seit 2017 Vergütung in Höhe von 17.072,14 EUR entgangen. Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 17.072,14 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 20.02.2017 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 des TV-L in der für das Land N jeweils geltenden Fassung zu vergüten und beginnend ab dem 01.10.2020 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 des TV-L in der für das Land N jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegend anzuwenden sei, sodass eine schädliche Unterbrechung vorliege und es eine einschlägige Berufserfahrung nicht habe anrechnen dürfen. Ein Ermessen sei nicht eingeräumt. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.06.2024 insgesamt als insgesamt zwar zulässig aber unbegründet abgewiesen. Das beklagte Land habe den Kläger nicht zu seinem Nachteil unzutreffend eingestuft. Neben der unstreitig zutreffenden Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 sei im Jahre 2017 auch die Einstufung in Erfahrungsstufe 1 gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L iVm § 6 Abs. 1 TV EntgeltO-L zutreffend gewesen. Denn der Kläger habe über keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des Tarifvertrages verfügt. § 16 Abs. 1 S. 1 TV-L stelle keine eigenständige Regelung neben § 16 Abs. 2 S. 2-4 TV-L dar. Die Sätze 2-4 konkretisierten nur die Vorgaben nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L, neben den dortigen Regelungen verbleibe nämlich kein eigenständiger Regelungsraum, den § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L habe regeln können. Bei Zugrundlegung eines derartigen Verständnisses seien Vordienstzeiten des Klägers vor dem 20.02.2017 nicht zu berücksichtigen gewesen. Denn insoweit liege eine nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädliche Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als sechs Monaten vor. Dem beklagten Land habe bei der Stufenzuordnung kein Ermessen zugestanden. So räume § 16 Abs. 2 S. 1, 2 TV-L dem Arbeitgeber dem Wortlaut nach („erfolgt“) bereits kein Ermessen ein. Dafür spreche auch ein Umkehrschluss aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L. Dass es sich vorliegend um einen Fall von § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L gehandelt habe, habe der Kläger auch nicht dargelegt. Der Kläger sei insoweit unter Beachtung des verlängerten Stufenlaufs nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 TV EntgeltO-L weder zum 01.10.2020 noch bis zum Entscheidungszeitpunkt durch das Arbeitsgericht in Erfahrungsstufe 3 einzustufen gewesen. Gegen dieses ihm am 21.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.2024 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2024 begründet. Der Kläger trägt nunmehr vor, das Arbeitsgericht irre, wenn es davon ausgehe, dass das beklagte Land ihn ohne Ermessensausübung in Erfahrungsstufe 1 habe einstufen können. Der Regelungsgehalt des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L erstrecke sich allein darauf, dass unter den dort genannten Umständen die gesamte einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen sei. Hätten die Tarifparteien tatsächlich in § 16 Abs. 2 S. 2-4 TV-L abschließend regeln wollen, welche Berufserfahrung berücksichtigt werden könne, hätte sie Satz 2 wie folgt gefasst: „Als einschlägige Berufserfahrung gilt …“ Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L („erfolgt“) stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn er beziehe sich allein auf die zwingende Folge für den Arbeitgeber bei einschlägiger Berufserfahrung eine Anrechnung aller Zeiten einschlägiger Berufserfahrung zu berücksichtigen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tarifparteien einen Arbeitnehmer derart hätten benachteiligen wollen, dass er bei einer schädlichen Unterbrechung seiner Berufserfahrung so behandelt werde, als verfüge er über keinerlei Berufserfahrung. Das insoweit dem beklagten Land eingeräumte Ermessen sei vorliegend wegen seiner erheblichen Berufserfahrung auf Null reduziert und es sei deshalb eine Einstufung in Stufe 2 vorzunehmen gewesen. Weiter sei das Arbeitsgericht irrig davon ausgegangen, dass eine Unterbrechung von sechs Monaten bereits für die Anrechnung der vorherigen einschlägigen Berufserfahrung schädlich sei. Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2014 (BAG v. 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12 -) folge, dass bezogen auf die zu berücksichtigende einschlägige Berufserfahrung jedenfalls ein Zeitraum von drei Jahren zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.06.2024, vollständig begründet zugegangen am 21.06.2024, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen an ihn 17.072,14 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn für die Zeit ab dem 20.02.2017 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 des TV-L in der für das Land N jeweils geltenden Fassung zu vergüten und beginnend ab dem 01.10.2020 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 des TV L in der für das Land N jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, 2 Ca 1694/23 zurückzuweisen. Das Land ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass § 16 Abs. 2 S. 1, 2 TV-L dem Arbeitgeber kein Ermessen einräume. Es bestehe insoweit eine Verpflichtung, Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L in Stufe 1 einzuordnen. Beim Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung sei ebenfalls im Wege einer gebundenen Entscheidung die gesamte Berufserfahrung anzurechnen, wenn nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine unschädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorliege. Eine solche Unterbrechung habe es aber zwischen den vorherigen Beschäftigungen des Klägers und der Einstellung im Jahre 2017 gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt insbesondere auch für den Antrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihn ab dem 20.02.2017 nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2, ab dem 1.10.2020 nach Entgeltgruppe 11, Stufe 3 des TV-L in der für das Land N jeweils geltenden Fassung zu vergüten. Es handelt sich insoweit um eine nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann mit der Hauptklage – hier dem Antrag zu 1. – auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses verbunden werden. Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist die Eignung dieses Elements, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestehen des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss, aber darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann. Diese Vorgreiflichkeit ersetzt die ansonsten notwendige Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (BAG, Urt. v. 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, NZA 2008, 713 Rn. 20). Die Zwischenfeststellungsklage ist bzw. wird nur dann unzulässig, wenn bzw. sobald schon die in der Hauptsache ergehende Entscheidung die Rechtsbeziehungen erschöpfend klarstellt (Germelmann/Matthes/Prütting/Künzl/ Künzl , 10. Aufl. 2022, ArbGG, § 46 Rn. 82 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rspr.). Gerade in Eingruppierungs- bzw. Einstufungsstreitigkeiten kann Letzteres nur ausnahmsweise der Fall sein, da bei diesen erfahrungsgemäß regelmäßig die Möglichkeit einer Bedeutung der erstrebten Feststellung über den gegenwärtigen Streitstand hinaus besteht (BAG, Urt. v. 24.04.1996 – 4 AZR 876/94, NZA 1997, 50, zu I. der Gründe). Dies ist auch hier nicht auszuschließen. 2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache jedoch vollumfänglich ohne Erfolg. a) Der mit dem Antrag zu 2. verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet. Denn der Kläger konnte weder ab dem 20.02.2017 eine Einstufung in Erfahrungsstufe 2 noch ab dem 01.10.2020 eine Einstufung in Erfahrungsstufe 3 der Entgeltgruppe 11 des TV-L verlangen. aa) Übereinstimmend gehen die Parteien davon aus, dass die Eingruppierung in Entgeltgruppe 11 zutreffend erfolgte. bb) Der Kläger war nach § 6 Abs. 1 TV EntgeltO-L iVm § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L bei der Einstellung 2017 der Stufe 1 zuzuordnen. Hiernach werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Insoweit war das beklagte Land nicht verpflichtet, etwaige Berufserfahrung des Klägers bei der Einstufung zu berücksichtigen. (1) Insbesondere war das beklagte Land nicht gehalten, auf Grundlage von § 6 Abs. 1 TV-EntgeltO-L iVm § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L etwaige Berufserfahrung des Klägers zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich insoweit nicht um eine eigenständige Regelung, nach welcher eine Stufenzuordnung nach billigem Ermessen und unabhängig von § 16 Abs. 2 S. 2-4 TV-L erfolgen könnte. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelung, dem bei der Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen als Ausgangspunkt gewichtige Bedeutung zukommt (BAG, Urt. v. 20.11.2019 – 5 AZR 39/19, NZA 2020, 1045 Rn. 20; Urt. v. 30.1.2019 – 10 AZR 406/18, NZA 2019, 563 Rn. 22; Urt. v. 26.4.2017 – 10 AZR 856/15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 29 Rn. 19). Der Formulierung des § 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 TV-L sind nämlich keinerlei Ermessenskennzeichen, wie insbesondere die Formulierung „kann“, zu entnehmen. Vielmehr lässt die Wahl der Begrifflichkeit „werden (…) zugeordnet“ darauf schließen, dass bei Anwendung der Tarifnorm eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Dass die Tarifvertragsparteien sich über die entsprechenden sprachlichen Nuancen auch sehr wohl im Klaren waren, zeigt sich daran, dass in § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L das Wort „kann“ verwendet wird, um die ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Anrechnung sonstiger förderlicher Erfahrung zu ermöglichen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TV-L. Zwar wird insoweit verdeutlicht, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine Einstufung in Stufe 1 zu erfolgen hat. Auch wenn man dem Wortlaut eine gewisse Ambivalenz beimessen möchte, folgt aus der Systematik der Regelung jedoch, dass es sich nicht um eine eigenständige Ermessensregelung handeln kann. So legt nämlich § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L den Grundsatz fest, dass Beschäftigte in Erfahrungsstufe 1 einzuordnen sind, wohingegen die Sätze 2-4 – ergänzt um die Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 TV-L – vorgeben, unter welchen Umständen und wie Berufserfahrung Berücksichtigung finden muss bzw. finden kann (Bredemeier/Neffke/ Bernheine , 6. Aufl. 2022, TV-L § 16 Rn. 3 und TVÜ-VKA § 16 Rn. 6; BeckOK TV-L/ Felix , 66. Ed. 1.12.2024, TV-L § 16 Rn. 56 ff.; vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 31.10.2008 – 12 Sa 915/08, BeckRS 2009, 53919, zu II.2.b) der Gründe). Da die Sätze 2-4 die denkbaren Fälle einer anrechenbaren Berufserfahrung – nämlich die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung beim einstellenden (S. 2) und bei einem anderen Arbeitgeber (S. 3) sowie lediglich förderliche Erfahrung (S. 4) – erschöpfend regeln, bleibt, anders als der Kläger meint, kein Raum für eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung sonstiger Berufserfahrung. Dass die Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 TV-L die tatsächlich berücksichtigungsfähige Erfahrung näher konkretisieren und insoweit auch beschränken, steht dem nicht entgegen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien mit den Protokollerklärungen klare Vorgaben zu den tatbestandlichen Voraussetzungen berücksichtigungsfähiger Erfahrung machen, dagegen, dass sie über § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L eine umfassende Berücksichtigung sonstiger Erfahrung hätten ermöglichen wollen. Schließlich erscheint es fernliegend, dass die Tarifvertragsparteien auf Tatsachenebene umfangreiche Klarstellungen vornehmen, auf Rechtsfolgenebene aber ein Ermessen einräumen, ohne in irgendeiner Form ermessensleitende Vorgaben zu machen. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger vorträgt – die hier skizzierte Regelungssystematik tatsächlich deutlicher hervorträte, wenn § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L mit „als einschlägige Berufserfahrung i.S. des Satz 1 gilt“ eingeleitet würde. Jedenfalls aber wird – wie gezeigt – auf Grundlage des gewählten Wortlauts und unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs hinreichend deutlich, dass es sich bei der Einstufungsentscheidung nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L um eine gebundene Entscheidung handelt. (2) Die Einstufung des Klägers erfolgte vorliegend unter Beachtung der Vorgaben des § 16 Abs. 2 TV-L. Der Kläger war nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L bei der Einstellung 2017 in Erfahrungsstufe 1 einzuordnen. Etwas Anderes ergibt sich weder aus § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L noch aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L. (a) Nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L sind die Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung anzurechnen, wenn Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber verfügen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger nicht erfüllt. Selbst wenn nämlich die Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2010-2013 eine einschlägige Berufserfahrung darstellte, lagen zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses, welches die Parteien zuletzt vor dem 20.02.2017 unterhielten, weit mehr als sechs Monate. Dies gilt auch dann, wenn das Referendariat, das bis zum 30.01.2016 andauerte, nach den Vorgaben von § 6 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgeltO-L hinzuzurechnen sein sollte. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch nichts Anderes aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2014 (BAG v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12 -). Das Gericht hat insoweit zwar eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern angenommen, die die einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber gesammelt haben, gegenüber denjenigen, die sie bei einem anderen Arbeitgeber gesammelt haben. Diese ist Folge davon, dass die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L sich ausdrücklich nur auf die Fälle des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L bezieht. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, wendet das Gericht aber gerade Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L entsprechend auch auf Arbeitnehmer an, deren Einstufung nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L erfolgt. Insoweit ist diese Rechtsprechung nicht geeignet die Position des Klägers vorliegend zu verbessern. Unabhängig davon führt der durch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L bedingte Ausschluss von der Anrechnung von Berufserfahrung zu Lasten derjenigen Arbeitnehmer, deren vorheriges Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate zurückliegt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, deren vorheriges Arbeitsverhältnis weniger lange zurückliegt. Vor dem Hintergrund, dass bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe nicht erkennbar sind, die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt ist (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21-), ist eine etwaige Ungleichbehandlung nämlich jedenfalls gerechtfertigt. In Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L sowie der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L erscheint die abweichende Behandlung der genannten Arbeitnehmergruppen nicht willkürlich. § 16 Abs. 2 S. 2, 3 TV-L dient dazu, zugunsten des Arbeitnehmers finanziell zu honorieren, dass aufgrund nicht notwendiger bzw. verkürzter Einarbeitung, ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu erwarten ist (BAG v. 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 -; BAG v. 03.07.2014 - 6 AZR 1088/12 -). Der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass eine insoweit nützliche Berufserfahrung nicht mehr gegeben ist, wenn eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten zwischen den Arbeitsverhältnissen vorliegt. Ob es sich bei der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L insoweit um die zweckmäßigste bzw. überzeugendste Regelung handelt, hat die Kammer nicht zu überprüfen. Jedenfalls haben die Tarifvertragsparteien damit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten. (b) Auch nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L war der Kläger nicht anders einzustufen. Denn die Voraussetzungen dieser Norm lagen hier nicht vor. Eine Berücksichtigung förderlicher Erfahrung kann hiernach nur zur Deckung des Personalbedarfs erfolgen. Dies setzt – wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung voraus. Entsprechendes hat der Kläger bereits nicht dargelegt. cc) In Hinblick auf die gegenüber § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 TV-EntgeltO-L verlängerte Stufenlaufzeit von zwei Jahren in Stufe 1 und fünf Jahren in Stufe 2 war der Kläger auch nicht ab dem 01.10.2020 in Erfahrungsstufe 3 einzuordnen. b) Der Antrag zu 1. ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger kann vom beklagten Land keine Differenzierungsvergütung erhalten. Denn, wie erörtert, wurde der Kläger vorliegend nach der richtigen Erfahrungsstufe vergütet. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.