OffeneUrteileSuche
Urteil

10 AZR 406/18

BAG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Garantiebetrag nach §7 Abs.3 E-TV M/W/I Sana Nr.4 ist eine eigenständige, nicht rückzahlungspflichtige Vergütungsforderung. • Die Tarifnorm verlangt für die Zahlung des Garantiebetrags den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Jahres der Zahlung; das ist der Zahlungsvorgang im betreffenden Jahr (z.B. November), nicht ein im Folgejahr fallender Auszahlungszeitpunkt. • Eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber mit einer Rückforderungsforderung nach §812 BGB ist ausgeschlossen, wenn die tarifliche Regelung einen selbstständigen Garantiebetrag begründet.
Entscheidungsgründe
Garantiebetrag als eigenständige, nicht rückzahlungspflichtige Erfolgsbeteiligung • Der Garantiebetrag nach §7 Abs.3 E-TV M/W/I Sana Nr.4 ist eine eigenständige, nicht rückzahlungspflichtige Vergütungsforderung. • Die Tarifnorm verlangt für die Zahlung des Garantiebetrags den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Jahres der Zahlung; das ist der Zahlungsvorgang im betreffenden Jahr (z.B. November), nicht ein im Folgejahr fallender Auszahlungszeitpunkt. • Eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber mit einer Rückforderungsforderung nach §812 BGB ist ausgeschlossen, wenn die tarifliche Regelung einen selbstständigen Garantiebetrag begründet. Die Klägerin war seit 1995 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. Im Änderungsvertrag von Mai 2016 wurde ein Anspruch auf variable Erfolgsbeteiligung vereinbart, soweit der anwendbare Tarifvertrag dies vorsieht. Der E-TV M/W/I Sana Nr.4 regelt eine Erfolgsbeteiligung mit einem in November ausbezahlten Garantiebetrag (0,5 durchschnittliche Entgelte) und einem ggf. im März des Folgejahres fälligen variablen Anteil. Die Klägerin erhielt im November 2016 einen Garantiebetrag von 1.629,91 Euro brutto. Sie kündigte zum 28. Februar 2017; die Beklagte verrechnete daraufhin Teile der November-Zahlung mit dem Febrargehalt. Die Klägerin begehrte deshalb die Zahlung des verbleibenden Vergütungsbetrags für Februar 2017. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte machte in der Revision geltend, der Garantiebetrag sei nur eine Abschlagszahlung und bei Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres rückforderbar. • Anwendbarkeit des Tarifvertrags: §5 Nr.3 des Arbeitsvertrags verweist auf den jeweils anwendbaren Tarifvertrag; der E‑TV M/W/I Sana Nr.4 ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, weil die Beklagte Tarifvertragspartei ist und die Klägerin in den Geltungsbereich fällt. • Eigenständigkeit des Garantiebetrags: §7 Abs.3 Satz1 E‑TV M/W/I stellt den Garantiebetrag als unabhängige Anspruchsgrundlage dar. Wortlaut, Bezeichnung als ‚Garantie‘ und die Regel, dass der Betrag ‚uneingeschränkt beim Mitarbeiter verbleibt‘, sprechen gegen eine qualifizierte Abschlagszahlung. • Abgrenzung zum variablen Anteil: Der Tarifvertrag kennt zwei Komponenten (Garantiebetrag und variabler Anteil). Die Anrechnungsregel (§7 Abs.3 Satz2) verbindet zwei selbstständige Ansprüche, sie macht den Garantiebetrag jedoch nicht zu einem bloßen Vorschuss auf die spätere Abrechnung. • Auslegung der Stichtagsregel: §7 Abs.5 Satz7 verlangt den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Jahres, in dem die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird. ‚Jahr der Zahlung‘ ist das Jahr des tatsächlichen Zahlungsvorgangs (z.B. November des Geschäftsjahres), weshalb die Klägerin die Voraussetzung erfüllte. • Sinn und Zweck: Der Garantiebetrag dient sowohl der Betriebstreue als auch als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung. Die kurz bemessene Bindungswirkung entspricht diesem doppelten Zweck und wird durch die Berechnungsregel (Januar–Oktober) praktiziert. • Aufrechnung und Rückforderung: Mangels rechtsgrundloser Zahlung gemäß §812 BGB stand der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung zu; daher ist eine Aufrechnung nach §§387 ff. BGB nicht möglich. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf den streitigen Restbetrag von 234,72 Euro netto für Februar 2017, weil der Garantiebetrag eine eigenständige, durch den Tarifvertrag begründete Vergütungsleistung ist und die Anspruchsvoraussetzung des Bestands des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Jahres der Zahlung erfüllt war. Eine Rückforderungs- oder Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten besteht nicht, weil die Zahlung nicht rechtsgrundlos war. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.