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Urteil

8 Sa 216/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0810.8SA216.23.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2022 – 5 Ca 4429/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2022 rechtsunwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 350,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 167,05 Euro seit dem 04.10.2022 und aus 183,75 Euro seit dem 02.11.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.102,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 183,75 Euro brutto seit dem 01.12.2022, seit dem 02.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023 und seit dem 02.05.2023 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 49% vom Kläger und zu 51% von der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 38% vom Kläger und zu 62% von der Beklagten zu tragen.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Verhältnismäßigkeit eines Änderungsangebots (hier verneint) und Zahlungsansprüchen aus einer Gesamtzusage I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2022 – 5 Ca 4429/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2022 rechtsunwirksam ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 350,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 167,05 Euro seit dem 04.10.2022 und aus 183,75 Euro seit dem 02.11.2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.102,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 183,75 Euro brutto seit dem 01.12.2022, seit dem 02.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023 und seit dem 02.05.2023 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. V. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind zu 49% vom Kläger und zu 51% von der Beklagten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 38% vom Kläger und zu 62% von der Beklagten zu tragen. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung sowie über Zahlungsansprüche hinsichtlich einer von der Beklagten vorgenommenen, sogenannten „Hauserhöhung“. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2015, zuletzt als sogenannter "Leiter Service-Center" beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges und auf die Reparatur von Autoglas spezialisiertes Unternehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und deutschlandweit ca. 370 Werkstätten. Der Hauptsitz der Beklagten befindet sich in K. Am 14.02.2022 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich "aufgrund der Entscheidung des Arbeitgebers über die Betriebsänderung der Operativen Service-Struktur". In diesem heißt es u.a.: "Die aktuelle Organisationsstruktur des Bereichs Operations beinhaltet folgende Stellen: - 15 Regional Manager - 52 Filialgebietsleiter - 168 Leiter Service-Center - 16 Leiter Service-Center Springer - 66 Leiter Mobile Branch - 38 Service Berater / Service Manager -1.077 Service Monteure, inklusive stellvertretende Leiter Service-Center, Service Monteure mit Betriebsleiterfunktion und Mobilmonteure - 51 Service Monteure Springer (...) Durch die Reorganisation des Bereichs Operations werden sich nach dem Abschluss dieses Interessenausgleichs sukzessive folgende organisatorische Veränderungen in diesem Bereich ergeben und die folgenden Stellen besetzt: - 15 Regional Manager - 98 Area Manager - bis zu 89 Service Berater -1.077-1.330 Service Monteure, inklusive Service (Standortverantwortliche) und Mobilmonteure - 51-67 Service Monteure Springer (...) g) Service Monteure mit Betriebsleiterfunktion/Standortverantwortliche Die Rolle als Standortansprechpartner und die Funktion als bei der Handwerkskammer eingetragener Betriebsleiter werden zukünftig in einer Person vereinigt. Die Mitarbeiter, die zukünftig die Rolle als Standortansprechpartner und die Funktion als bei der Handwerkskammer eingetragener Betriebsleiter ausüben, werden einheitlich als "Standortverantwortliche" bezeichnet. Es wird also zukünftig für jedes Service-Center, WAP, S-Arbeitsplatz, Mobile Branch und A-Arbeitsplatz einen Standortverantwortlichen geben, der sowohl bei der Handwerkskammer als Betriebsleiter eingetragen ist als auch die Rolle als Ansprechpartner für die Mitarbeiter im Service-Center übernimmt. Zentrale Aufgabe des Standortverantwortlichen ist die Koordination des Tagesgeschäfts, die fachliche Aufsicht, das Anlernen der Mitarbeiter und die Überwachung der internen und externen Standards gemäß Stellenbeschreibung als Standortverantwortlicher in der jeweils aktuellen Fassung". Mit Schreiben vom 27.06.2022, das mit dem Betreff „Ihre Versetzung“ versehen war, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass dieser ab dem 01.06.2022 als Service-Berater Fahrzeugglas im Service-Center B eingesetzt werden solle. Neben weiteren Veränderungen bei der Vergütung entfalle auch der Anspruch auf die Teilnahme an der Hauserhöhung gemäß Interessenausgleich vom 14.02.2022 für die Jahre 2022 bis 2025. Bei der sogenannten Hauserhöhung handelt es sich um eine von der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitern in der Vergangenheit regelmäßig gewährte Gehaltserhöhung. Nachdem der Kläger der mitgeteilten „Versetzung“ widersprochen hatte, sprach die Beklagte mit Schreiben vom 15.08.2022, dem Kläger zugegangen am 17.08.2022, eine Änderungskündigung zum 31.10.2022 aus. Am 20.10.2022 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, nach dem die Änderungskündigung vom 15.08.2022 gegenstandlos ist und aus ihr keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden. Mit weiterem Schreiben vom 20.09.2022, das dem Kläger am 24.09.2022 zuging, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis erneut, dieses Mal zum 30.11.2022, und bot ihm zugleich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung ab dem 01.12.2022 als Service Berater am Standort B an. Im Einzelnen heißt es in dem Schreiben: „1. Sie werden als Service-Berater im Standort B (KST., 0) in der Region K versetzt werden. In dieser Funktion berichten Sie an den Area-Manager der Area 40. Ihre neue Funktion ist mit dem Grade 2C im Rahmen der C Stellenbewertungssystematik bewertet. Es gilt die jeweils aktuelle Stellenbeschreibung für die Funktion, die jederzeit auf den Intranetseiten vom Ops Support Service Delivery abgerufen werden kann. 2. Ihr neues Bruttomonatsgehalt setzt sich ab dem 01.12.2022 wie folgt zusammen: Grundgehalt 3.075,00 € 39-Stunden-Ausgleich 86,98 € Betriebsleiterzulage 600,00 € Gesamt 3.761,98 € 3. Die Besitzstandzulage wird Ihnen unwiderruflich für die Dauer Ihrer Beschäftigung bei der C gewährt und kann nicht einseitig gekündigt werden. Bei zukünftiger Veränderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird neben dem Grundgehalt auch die Besitzstandszulage entsprechend angepasst. 4. Der Anspruch auf die variable Vergütung/Jahresprämie für das Jahr 2022 entfällt. Stattdessen sind Sie ab diesem Jahr bezugsberechtigt hinsichtlich der Weihnachtsprämie gern. Betriebsvereinbarung vom 31.01.2017 sowie hinsichtlich der freiwilligen Unternehmenserfolgsprämie nach der jeweils gültigen betrieblichen Regelung. 5. Alle bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen zur fixen Vergütung sowie zur variablen Vergütung werden aufgehoben und durch obenstehende Regelungen vollständig ersetzt. 6. Der Anspruch auf die Teilnahme an der Hauserhöhung entfällt gemäß Interessenausgleich vom 14.02.2022 für die Jahre 2022 bis 2025. Ab dem Jahr 2026 nehmen Sie wieder an der Hauserhöhung teil. 7. Im Übrigen bleiben die arbeitsvertraglichen Bedingungen unverändert. …“ Der Kläger nahm das Angebot der Beklagten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen am 04.10.2022 unter Vorbehalt an. Mit seiner am 18.08.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sowie den Klageerweiterungen vom 04.10.2022 und hat der Kläger sich gegen die ausgesprochenen Änderungskündigungen gewandt und die Zahlung der ihm sei dem Jahr 2022 nicht mehr gewährten Hauserhöhung begehrt. Er hat behauptet, der Beschäftigungsbedarf für seine ursprüngliche Tätigkeit als Leiter Service-Center sei nicht weggefallen, vielmehr seien seine alten und neuen Aufgaben nahezu identisch, so dass im Ergebnis lediglich eine Umbenennung der Position vorgenommen worden sei. Zudem sei die Änderungskündigung unverhältnismäßig, da eine Weiterbeschäftigung auch mit weniger einschneidenden Änderungen möglich gewesen wäre. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Änderungskündigung sei nicht hinreichend bestimmt bzw. perplex, da nicht klar sei, ab wann welche Änderungen eingreifen, und welche Entgeltbestandteile auf Grundlage der Änderungskündigung tatsächlich wegfallen sollten. Erst Recht sei es nicht gerechtfertigt, dass Änderungen teilweise schon vor Ablauf der Kündigungsfirst eingreifen sollten. Dies gelte insbesondere für die Hauserhöhung, von der er seit dem 01.07.2022 zu Unrecht ausgenommen worden sei. Auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stehe ihm, ein Anspruch auf Weitergabe der Hauserhöhung in dem Umfang, in der sie auch den anderen Mitarbeitern gewährt worden sei, zu. Soweit die Beklagte die von Änderungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer von der Hauserhöhung ausgeschlossen habe, handele es sich um eine sachfremde Gruppenbildung, für die kein legitimer Zweck gegeben sei. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2022, dem Kläger am 24.09.2022 zugegangen, rechtsunwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Leiter Service-Center zu beschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 350,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 167,05 brutto seit dem 01.10.2022 und aus € 183,75 brutto seit dem 01.11.2022 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung 2022 in Form der Erhöhung der monatlichen Grundgehälter um 5 % auf den Kläger anzuwenden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei auf Grund der im Interessenausgleich vom 14.02.2022 beschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der beschlossenen Änderung der Organisationsstrukturen im Bereich Operations betriebsbedingt gerechtfertigt. So habe die Beklagte entschieden, die Hierarchieebene der Leiter Service -Center ersatzlos zu streichen und die dort zuvor ausgeübten Tätigkeiten auf die neu geschaffenen Positionen des Service-Monteurs mit Betriebsleiterfunktion (Standortverantwortlicher) sowie des übergeordneten Area Managers zu übertragen. Die Änderungskündigung sei auch verhältnismäßig und beschränke sich auf Änderungen, die vom Kläger billigerweise hingenommen werden müssten, insbesondere sei sein Gehalt unangetastet geblieben. Auch die im Interessenausgleich vom 14.02.2022 vereinbarte vorübergehende Herausnahme der – wie der Kläger – von der Reorganisationsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter von der Hauserhöhung sei gerechtfertigt, da diese eine Gehaltssicherung erhielten. Vor dem Hintergrund, dass Marktanalysen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Vergütung der betroffenen Mitarbeiter bislang weit über dem marktüblichen Niveau gelegen hätte, sollten die Gehälter durch die Gehaltssicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren ohne tatsächliche Kürzungen an das tatsächlich angemessene Gehalt für die in der Zielorganisation vorgesehen Position angenähert werden. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn die betroffenen Mitarbeiter zusätzlich zur Gehaltssicherung an der Hauserhöhung teilnehmen würden. Im Übrigen seien die Änderungen der betrieblichen Regelungen zur variablen Vergütung 2022 lediglich aus Transparenzgründen im Rahmen der Änderungskündigung mitgeteilt worden, sie seien aber nicht auf die Betriebsänderung zurückzuführen und damit nicht Gegenstand der Änderungskündigung. Mit Urteil vom 29.11.2022 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Änderungsschutzantrags sowie des Zahlungsantrags und des Antrags auf Anwendung der Hauserhöhung stattgegeben und sie im Übrigen (Weiterbeschäftigungsantrag) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlich ausgeführt, die streitgegenständliche Änderungskündigung sei wegen fehlender Angemessenheit des Änderungsangebots rechtsunwirksam. Denn das Änderungsangebot habe eine Vielzahl von Änderungen zum Gegenstand, für die auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein dringendes betriebliches Erfordernis bestehe. Zudem sei das Änderungsgebot weder hinsichtlich der Tätigkeit noch der Vergütung hinreichend bestimmt. Auch sei der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Hauserhöhung folge aus einer Gesamtzusage in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da er ohne sachlichen Grund von der kollektiv gewährten Gehaltserhöhung ausgeschlossen worden sei. Gegen das ihr am 28.12.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2023 Berufung eingelegt, die sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2023, am 28.03.2023 begründet hat. Sie ist der Ansicht, das Änderungsangebot sei hinreichend bestimmt. Die neue Tätigkeit des Klägers sei konkret beschrieben, zudem sei der Kläger auch durch die detaillierte Stellenbeschreibung sowie durch den Interessenausgleich umfassend informiert worden; dies gelte auch für die Zusammensetzung des neuen Gehalts. Soweit das Arbeitsgericht den in der Stellenbeschreibung enthaltenen Änderungsvorbehalt moniert habe, führe dieser ebenfalls weder zur Unbestimmtheit noch zur Unangemessenheit des Änderungsangebots, da dieser nicht über die Grenzen des Direktionsrechts hinausgehe. Des Weiteren beinhalte die Änderungskündigung auch keine Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist. Zwar sei dem Kläger die Hauserhöhung schon ab Juli 2022 nicht mehr gezahlt worden, diese sei aber auch nicht Gegenstand der Änderungskündigung gewesen. Vielmehr sei der Ausschluss von der Hauserhöhung durch die Regelungen im Interessenausgleich begründet worden, bzw. ein Anspruch auf Zahlung derselben erst gar nicht entstanden. Die Herausnahme von der der Hauserhöhung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da sie der Gewährleistung einer unternehmensweit angemessenen Gehaltsstruktur und der Angleichung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen diene. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. November 2022 - 5 Ca 4429/22 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.102,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 183,75 € brutto seit dem 01.12.2022, seit dem 01.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023 und seit dem 01.05.2023 zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er hält die streitgegenständliche Änderungskündigung für unwirksam, da ein Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht gegeben sei. Zudem sei das Änderungsangebot zu unbestimmt bzw. perplex und jedenfalls unverhältnismäßig. Der Kläger ist weiter der Auffassung, sein Ausschluss von der Hauserhöhung sei nicht gerechtfertigt, weswegen ihm über die bereits vom Arbeitsgericht zugesprochenen Zahlungen hinaus auch Differenzlohnansprüche für den nunmehr weiter geltend gemachten Zeitraum von November 2020 bis einschließlich April 2023 zustünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers (Klageerweiterung) sind zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache jedoch überwiegend ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Änderungsschutzklage sowie den Zahlungsanträgen hinsichtlich der Hauserhöhung stattgegeben. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Hauserhöhung 2022 anzuwenden, ist die Berufung begründet. 1. Der Klageantrag zu 4) auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung 2022 auf den Kläger anzuwenden, ist unzulässig. Es fehlt insoweit an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die beanspruchte Gehaltserhöhung gemäß der Gesamtzusage vom 21.07.2022 zu gewähren, ist bereits Gegenstand der für den Zeitraum von September 2022 bis April 2023 erhobenen Zahlungsanträge. Ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten darüber hinaus allgemein feststellen zu lassen, ist nicht ersichtlich. 2. Dagegen ist der Änderungsschutzantrag ist zulässig und begründet. Die Änderungskündigung vom 20.09.2022 ist unwirksam, da sie nicht sozial gerechtfertigt i.S.d. §§ 2 Satz 1, 1 Abs. 2 KSchG ist. a) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich bei einem anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG v.27.09.2001 - 2 AZR 246/00 - Rn. 16 mwN., juris). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG v. 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24 mwN.; v. 27.09.2001 - 2 AZR 176/00 - Rn. 36 mwN., juris). Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG v. 02.03.2017 - 2 AZR 546/16 - Rn. 19 mwN., juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 09.11.2022 – 7 Sa 82/22 –, Rn. 122, juris). Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Enthält das Änderungsangebot mehrere Änderungen, von denen auch nur eine diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Änderungskündigung insgesamt unwirksam (BAG v. 21.09. 2006 – 2 AZR 120/06 - AP Nr. 86 zu § 2 KSchG) b) Diesen Anforderungen wird das Änderungsangebot der Beklagten nicht gerecht. Dabei mag dahinstehen, ob der Beschäftigungsbedarf für die bisherige Tätigkeit des Klägers tatsächlich entfallen ist. Denn selbst wenn man dieses zu Gunsten der Beklagten unterstellt, ist die Änderungskündigung jedenfalls deswegen unwirksam, weil sich die Änderungen nicht auf das Maß beschränken, das vom Kläger billigerweise hinzunehmen ist. So ist bereits für den mit dem Änderungsangebot verbundenen Wegfall des bisherigen arbeitsvertraglichen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass dieser geeignet und erforderlich ist, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen habe durch die Änderungskündigung unangetastet bleiben sollen, führt die Auslegung des Änderungsangebots gem. den §§ 133, 157 BGB zu einem anderen Ergebnis. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Änderungskündigung unter Ziff. 5 sollen „alle bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen zur fixen Vergütung sowie zur variablen Vergütung …] aufgehoben und durch die obenstehenden Regelungen vollständig ersetzt“ werden. Die Zahlung des arbeitgeberseitigen Zuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen gehörte zu den bisherigen – und somit wegfallenden - arbeitsvertraglichen Regelungen; bei den diese ersetzenden, „obenstehenden Regelungen“ ist ein arbeitgeberseitiger Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen nicht aufgeführt. Entsprechendes gilt für die in Ziff. 4 vorgesehene Regelung zum Entfall des Anspruchs auf die variable Vergütung/Jahresprämie für das Jahr 2022, der mit der Annahme des Änderungsangebots durch den Kläger einer individualvertraglichen Regelung zugeführt würde, für die auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine betriebsbedingten Gründe bestehen. Ob sich die Änderungskündigung auch hinsichtlich weiterer Regelungen des Änderungsangebots als unverhältnismäßig darstellt, bedurfte keiner Entscheidung. 3. Auch der Zahlungsantrag zu 3. sowie die im Rahmen der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung sind zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Hauserhöhung für den Zeitraum von September bis Oktober 2022 - wie vom Arbeitsgericht zugesprochen – in Höhe von 350,80 Euro brutto sowie - wie zweitinstanzlich klageerweiternd geltend gemacht – für den Zeitraum von November 2022 bis April 2023 in Höhe von 1.102,50 Euro brutto gegen die Beklagte. a) Der Anspruch auf die sogenannte „Hauserhöhung“ folgt aus einer Gesamtzusage der Beklagten. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 3 AZR 410/19 –, Rn. 59, juris, m.w.N.) b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die Rundmail der Beklagten vom 21.07.2022 (Bl. 132 d.A.) eine Gesamtzusage dar. In dieser teilte die Beklagte mit, dass sich für alle anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das monatliche Grundgehalt durch die gewährte Hauserhöhung zum 01.07.2022 um 5% erhöhe. aa) Der Kläger fällt auch in den persönlichen Anwendungsbereich der Gesamtzusage. Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Rundmail vom 21.07.2022 erklärt, nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehörten u.a. solche Mitarbeiter*innen, die einem Interessenausgleich unterlägen, der die Teilnahme an einer Hauserhöhung ausschließe (Umstrukturierung Operative Servicestruktur). Der Interessenausgleich vom 14.02.2022 schließt den Anspruch auf die Hauserhöhung aber nur für die „Leiter Service-Center“ aus, die „aufgrund der in diesem Interessenausgleich geregelten Organisationsveränderung ihre Tätigkeit in einer für sie neuen Funktion als Standortverantwortlicher, Service Monteur oder Service Berater fortsetzen.“ Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor, da der Kläger einem einvernehmlichen Funktionswechsel nicht zugestimmt hat und die daraufhin ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten rechtsunwirksam ist (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 1). Die Funktion des Klägers ist daher unverändert die eines Leiters Service Center. bb) Für die Annahme, dass von dem Ausschluss von der Hauserhöhung auch solche Mitarbeiter:innen erfasst sein sollten, bei denen (noch) keine wirksame Änderung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit als Leiter Service-Center erfolgt, aber von der Beklagten beabsichtigt war bzw. weiter beabsichtigt ist, bietet die Auslegung des Interessenausgleichs keinen Anlass. Die Auslegung eines - wie hier – in Form einer Betriebsvereinbarung geschlossenen Interessenausgleichs richtet sich wegen der normativen Wirkung des § 77 Abs. 4 Satz 1BetrVG nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung (LAG Köln, Urteil vom 10. September 2020 – 7 Sa 818/18 –, Rn. 68, juris). Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 1 AZR 562/20 –, BAGE 176, 346-359, Rn. 14; BAG, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17 - Rn. 15 mwN). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Interessenausgleichs unter Ziff. 3.4. sollten die in der Anlage 3 beschriebenen Vergütungsregelungen, die ihrerseits unter Ziff. 11 den Ausschluss von Hauserhöhungen vorsehen, für alle Mitarbeiter gelten, die „aufgrund der in diesem Interessenausgleich geregelten Organisationsveränderung ihre Tätigkeit in einer für sie neuen Funktion (…) fortsetzen“. Der Interessenausgleich setzt mit dem Abstellen auf eine Fortsetzung der Tätigkeit in der neuen Funktion seinem Wortlaut nach eine (wirksame) Umsetzung der im Interessenausgleich geregelten Organisationsänderung voraus, die im Falle des Klägers auf Grund der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Änderungskündigung - jedenfalls zunächst – nicht stattgefunden hat. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen dagegen, Mitarbeiter:innen, deren vertragliche Tätigkeit unverändert die eines Leiters Centers ist, auch ohne vollzogenen Funktionswechsel von der Hauserhöhung auszunehmen. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sollte die Herausnahme der betroffenen Mitarbeiter von der Hauserhöhung für einen Zeitraum von vier Jahren – ohne tatsächliche Kürzungen vorzunehmen - eine Anpassung des Gehalts an das angestrebte Niveau für die geringerwertige neue Tätigkeit erfolgen. Ohne eine wirksame Änderung der vertraglich geschuldeten, höherwertigen Arbeitsleistung, ist im Hinblick auf die Zielrichtung der Regelung auch keine Anpassung der Vergütung erforderlich. Schließlich spricht auch das Gebot der möglichst gesetzeskonformen Auslegung gegen eine Herausnahme der Mitarbeiter von der Hauserhöhung, bei denen eine Änderung der Tätigkeit zwar beabsichtigt, aber nicht wirksam erfolgt ist. Denn die Nichtgewährung der Hauserhöhung für diese Personengruppe, zu der auch der Kläger gehört, verstieße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 75 BetrVG. Denn dieser wird bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 AZR 129/21 –, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 1 AZR 562/20 - Rn. 23, 52 mwN). Solche, eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Hauserhöhung rechtfertigenden, Unterschiede zwischen den Leitern Service-Center, für die eine Tätigkeitsänderung zwar beabsichtigt, aber zumindest bislang nicht umgesetzt worden ist und denjenigen Mitarbeiter:innen, die von der Betriebsänderung von vornherein nicht betroffen sein sollten, liegen nicht vor. Da die Beklagte mangels einer wirksamen Änderung des Arbeitsvertragsinhalts jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht berechtigt war, dem Kläger eine geringerwertigere Tätigkeit zuzuweisen, bestand auch kein Grund für eine - im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeiter:innen – relative Reduzierung der Vergütung. Dies gilt umso mehr, als die Hauserhöhung für das Jahr 2020 gemäß den Erläuterungen der Beklagten in der Rundmail vom 21.07.2022 als Inflationsausgleich dienen und als Dank für bereits erbrachte Leistungen erbracht werden sollte. c) Die dem Kläger nach alledem zustehende Hauserhöhung 2022, die sich auf den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich April 2023 erstreckt, beläuft sich rechnerisch unstreitig für September 2022 auf 167,05 Euro brutto sowie für die folgenden Monate auf jeweils 183,75 Euro brutto. d) Der Zinsanspruch der gem. Ziff. 3 des Arbeitsvertrags zum jeweiligen Monatsende fälligen Beträge folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs.1 BGB. Soweit der Fälligkeitszeitpunkt auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verschiebt sich die Fälligkeit gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Verzug tritt dann erst am Folgetag ein (vgl. nur LAG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2017 – 6 Sa 193/17 –, Rn. 97, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergeben sich die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsanfangstermine. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.