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Urteil

11 Sa 28/23 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2023:0809.11SA28.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2022 – 2 Ca 4715/22 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2022 – 2 Ca 4715/22 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Schadensersatz. Der Beklagte war bei dem Kläger, der die Spedition B e.K. betreibt, seit dem 09.09.2019 als Berufskraftfahrer mit der Fahrerlaubnis C/CE auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.08.2019 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 27.08.2019 nebst Arbeitsanweisungen wird auf Bl. 61 ff. d.A. verwiesen. Am 06.03.2020 fuhr der Beklagte mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen (LKW) auf einen vor ihm fahrenden Personenkraftwagen (PKW) auf. Ausgelöst durch den Bremsvorgang flog der ungesicherte private Laptop des Beklagten gegen das im LKW eingebaute Navigationsgerät und beschädigte dieses. Mit Schreiben vom 24.09.2020 teilte der Kläger dem Beklagen mit, dass er für den fahrlässig verursachten eingetretenen Schaden haftbar sei. Da der Schaden nicht durch die eigene Versicherung abgedeckt sei, erhalte der Beklagte die Reparaturabrechnung zur Einreichung bei der Haftpflichtversicherung des Beklagten. Der Beklagte bestätigte auf dem Schreiben vom 24.09.2020 die Darstellung des Klägers und gab sinngemäß an, den Schaden über die eigene Haftpflichtversicherung regulieren zu wollen und ggfs. den Schaden selbst übernehmen und in vollem Umfang tragen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 24.09.2020 wird auf Bl. 77 d.A. Bezug genommen. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten Versicherungsschutz abgelehnt hat, nimmt der Kläger den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz in Anspruch. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07.12.2022 (Bl. 179 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Schadenshöhe nicht schlüssig dargetan. Es fehle die Darlegung, welches konkrete Navigationsgerät (Modell, Alter) beschädigt worden sei. Die notwendigen Angaben ließen sich nicht der vorlegelegten Rechnungsseite entnehmen, denn dort sei ein „Radio (SG Radio)“ berechnet worden, während der vom Kläger geführte LKW ein A gewesen sein dürfte. Letztlich habe die Klägerin auch nicht darlegen können, ob und in welchem Umfang die Rechnung bezahlt worden sei und welchen Teil die Vollkaskoversicherung übernommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 22.12.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2023 Berufung eingelegt und diese in am 21.02.2023 begründet. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 21.02.2023 ausgeführt, dass der Beklagte grob fahrlässig den Auffahrunfall verursacht habe, was er auch schriftlich bestätigt habe. Durch die Vollbremsung sei das ungesicherte Notebook des Beklagten mit Wucht gegen das Navigationsgerät geprallt und habe dieses irreparabel beschädigt. Ob die Reparaturrechnung durch den Kläger bezahlt worden sei, spiele keine Rolle, da der Schaden fiktiv abgerechnet werden könne. Mit Schriftsatz vom 30.03.3023 legt der Kläger ergänzend Reparaturabrechnung der Firma B B F GmbH vom 25.06.2020 (Bl. 239 ff. d.A.), Rechnungszusammenstellung vom 18.08.2020 (Bl. 236 f. d.A.) sowie Kontoauszug vom 31.08.2020 (Bl. 238 d.A.) vor. Das Kombinationsgerät des A habe aufgrund der Fortentwicklung des Kombinationsgeräts durch ein „Radio “ ersetzt werden müssen, ein nennenswerter Mehrwert zwischen dem Neugerät und dem Altgerät habe nicht bestanden. Eine Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Klägers sei nicht in Betracht gekommen, denn die Versicherung reguliere den Auffahrunfall nicht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.12.2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Geschäftsnummer 2 Ca 4715/22, den Beklagten zu verurteilen an den Kläger EUR 3.225,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.04.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte behauptet, die schadensauslösende Notbremsung sei durch den PKW-Fahrer provoziert worden, der den vom Beklagten gesteuerten LKW mehrfach provokant ausgebremst habe. Dem Beklagten könne daher kein Verschulden vorgeworfen werden. Die geltend gemachten Reparaturkosten seien weder ortsüblich noch angemessen. Der Kläger habe keinen Abzug „Neu für Alt“ vorgenommen, sondern verlange als Schadensersatz die Kosten für den Einbau eines höherwertigen Nachfolgemodells. Der Kläger hätte auch ein Navigationsgerät A auf dem Gebrauchtmarkt besorgen und sich dieses als Ersatz einbauen lassen können. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren Abrechnungs- und Zahlungsnachweise einbringe, sei dieses verspätet erfolgt. Der Kläger habe auch nicht dargetan, dass er über die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers erfolglos eine Regulierung des Schadens versucht habe. Der Beklagte stellt in Abrede, dass der Kläger die Reparaturkosten beglichen habe. Der Beklagte habe das Schreiben vom 24.09.2020 unter Druck unterzeichnet, ihm sei die Tragweite und der Inhalt aufgrund seiner Erkrankung „Minimale Cerebrale Dysfunktion“ nicht bewusst gewesen. Aus diesem Grund sei er mit Schreiben vom 06.07.2021 zu Recht von seiner Erklärung zurückgetreten und habe diese angefochten (Bl. 104 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 21.02.2023, 27.02.2023, 30.03.2023 und 08.04.2023, die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2023 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers war nach § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. 1. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen (BAG, 28.06.2023 – 5 AZR 9/23 – m.w.N.) Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG, 19.07.2016 – 2 AZR 637/15 – m.w.N.). Eine nach § 520 Abs 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG, 06.01.2015 – 6 AZB 105/14 – m.w.N.). II. Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht mehrere tragende Gründe für die Klageabweisung benannt. Die mangelnde Schlüssigkeit der Klage zur Schadenshöhe hat es zum einen damit begründet, dass die wertbildenden Faktoren Alter und Modell des beschädigten Navigationsgerät nicht dargetan wurden und zum anderen nicht vorgetragen wurde, ob und in welchem Umfang der Schaden von der Vollkaskoversicherung übernommen worden ist. Die Berufungsbegründung vom 21.02.2023 ist bereits deshalb unzureichend begründet, weil sie sich mit den vom Arbeitsgericht verlangten Spezifikationen des beschädigten und gebrauchten Navigationsgeräts überhaupt nicht auseinandersetzt. Die Kenntnis dieser Faktoren ist deshalb erforderlich, weil im Rahmen des Schadensersatzes durch Naturalrestitution gemäß § 249 BGB die Grenze des Wirtschaftlichkeitspostulats der Gleichwertigkeit gilt, d.h. der Geschädigte soll an dem Schadensfall nicht „verdienen“, sondern der Schaden soll gleichwertig ausgeglichen werden (vgl. z.B.: BGH, 05.02.2013 – VI ZR 363/11 – m.w.N.). Es ist daher naheliegend, dass im Falle einer gewählten Ersatzanschaffung durch Einbau eines neuen Nachfolgemodells der Schaden in der Regel nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts für das Altgerät nebst Einbaukosten erstattungsfähig ist. Dies gilt selbstredend auch im Falle einer „fiktiven Schadensberechnung“. Selbst der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und daher für die Frage ausreichender Berufungsbegründung nicht mehr berücksichtigungsfähige Vortrag mit Schriftsatz vom 30.03.3023 befasst sich nicht den vom Arbeitsgericht angeforderten Daten des beschädigten Altgeräts. Darüber hinaus setzt sich erstmals der Schriftsatz vom 30.03.2023 mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der (unterbliebenen) Regulierung des Schadens durch eine Versicherung auseinander. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.