Urteil
11 Sa 570/22 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2023:0531.11SA570.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2022 – 4 Ca 2439/21 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 19 % und die Klägerin zu 81 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.03.2022 – 4 Ca 2439/21 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 19 % und die Klägerin zu 81 %. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Vergütung für den Zeitraum Januar 2021 bis April 2021. Die Klägerin war zuletzt bei der Beklagten, einem Unternehmen mit dem Schwerpunkt der Gebäudereinigung, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.12.2020 als Reinigungskraft in Teilzeit ab dem Januar 2021 beschäftigt. Nach Ziffer 2.1 Satz 4 des Anstellungsvertrages beträgt die Arbeitszeit an den Tagen Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils 2 Stunden und an den Tagen Dienstag und Freitag jeweils 3,5 Stunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 10.12.2020 wird auf Bl. 27 ff. d.A. verwiesen. Die schwangere Klägerin arbeitete bis zum 21.01.2021, dem Beginn eines ärztlich angeordneten individuellen Beschäftigungsverbots, über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weitere zwei Stunden pro Arbeitstag bei der Firma A. Im Februar 2021 erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt, das Beschäftigungsverbot endete am 05.02.2021. In der Folgezeit war die Klägerin bis zum 19.04.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich zum 30.04.2021. Die Beklagte vergütete die Klägerin wie folgt: Januar 2021 = 860,48 € brutto Februar 2021 = 461,07 € brutto März 2021 = 333,30 € brutto April 2021 = 885,73 € brutto Mit Schreiben vom 12.05.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung für die Monate Januar 2021 bis April 2021 auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden auf (Bl. 11 f. d.A.); mit Schreiben vom 29.06.2021 unter Fristsetzung bis zum 09.07.2021 forderte die Klägerin erfolglos die Zahlung eines monatlichen Bruttoarbeitsentgelts für die genannten Monate i.H.v. 1066,56 € brutto (Bl. 15 f. d.A.). Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 24.03.2022 (Bl. 103 ff. d.A.) die Klage, mit der die Klägerin die Zahlung einer Restvergütung auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden für die Zeit vom Januar 2021 bis April 2021 geltend macht, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe eine Vertragsänderung im Sinne einer Steigerung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit von 13 auf 23 Wochenstunden nicht ausreichend dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 18.07.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.07.2022 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2022 begründet. Die Klägerin nimmt Bezug auf den Vortrag erster Instanz. Es sei mündlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 23 Stunden vereinbart und praktiziert worden. Die Parteien hätten den Arbeitsvertrag vom 10.12.022 nicht mehr vor Augen gehabt und z.B. das Arbeitsverhältnis über den arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungstermin (31.01.2021) fortgeführt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 24.03.2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen, Aktenzeichen 4 Ca 2439/21, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin ausstehenden Lohn für Januar 2021 in Höhe von 1.066,56 € brutto abzüglich gezahlter 605,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2021 zu zahlen; 2. an die Klägerin Lohn für Februar 2021 in Höhe von 1.066,56 € brutto abzüglich gezahlter 369,39 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2021 zu zahlen; 3. an die Klägerin Lohn für März 2021 in Höhe von 1.066,56 € brutto abzüglich gezahlter 271,89 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2021 zu zahlen; 4. an die Klägerin Lohn für April 2021 in Höhe von 1.066,56 € brutto abzüglich gezahlter 527,-- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2021 zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zum 01.01.2021 sei das vormalige geringfügige Arbeitsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Wochenstunden umgewandelt worden. Lediglich im Januar 2021 habe eine Anhebung der Arbeitszeit aus Gründen der Einarbeitung beim Kunden A stattgefunden. Ab Februar 2021 sei die Beschäftigung vertragsgemäß durchgeführt worden. Die von der Klägerin angegebenen Arbeitszeiten würden bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 15.09.2022 und 07.11.2022, die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 427,17 € brutto. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Im Übrigen unterlag die Klage der Abweisung. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sie für den Zeitraum ab Februar 2021 einen Anspruch auf Vergütung einer Arbeitszeit von 23 Wochenstunden hat. 1. Die Klägerin hat für den Monat Januar 2021 über den abgerechneten Betrag von 860,48 € brutto hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 27,77 € brutto. a) Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 18.05.2021 (Bl. 89 d.A.) ist zunächst von einer unstreitig erhöhten Arbeitszeit der Klägerin im Januar 2021 zum Zwecke der Aufarbeitung und Einarbeitung von 23 Wochenstunden ab Auftragsbeginn bei der Firma A am 02.01.2021 von 23 Wochenstunden und laut Arbeitsvertrag vom 10.12.2020 von 3,5 Stunden für den 01.01.2021 auszugehen. Folglich entfallen auf den Monat Januar 2021 93,5 zu vergütende Arbeitsstunden. b) Zwar ist der Anspruch auf den tarifvertraglichen Mindestlohn von 11,11 € brutto die Stunde nach § 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 04.11.2020 verfallen, denn die die am 10.09.2021 eingegangene Klage wahrt nicht die sechsmonatige tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 2 Nr. 4 Satz 1 TV Mindestlohn. Jedoch wird von der Verfallsregelung nicht der gesetzliche Mindestlohn erfasst, da § 3 Satz 1 MiLoG Reglungen untersagt, die eine Minderung des gesetzlichen Mindestlohns bewirken. Die Ausschlussfristenregelung des § 2 Nr. 4 TV Mindestlohn ist insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn beschränkt (vgl. BAG, 13.07.2022 – 5 AZR 498 /21 – MüKoBGB/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, MiLoG § 3 Rn. 3 m.w.N.). Somit verbleibt ein nicht verfallener Lohnanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von 9,50 € brutto die Stunde. c) Der Zeitraum des Beschäftigungsverbotes (§ 16 Abs. 1 MuSchG) ab dem 21.01.2021 führt nicht zu einer Minderung der Vergütung, denn der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG ist nach den Vorgaben des § 21 MuSchG zu berechnen. Dabei ist sicher zu stellen, dass Frauen, die aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote Entgeltausfälle haben, nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten (vgl. BAG, 14.12.2011 – 5 AZR 439/10 – m.w.N.). d) Somit hat die Klägerin gegen die Beklagte aus den §§ 2 Abs. 1 EFZG, 18 MuSchG für den Monat Januar 2021 noch einen Vergütungsanspruch von 888,25 € brutto abzüglich der abgerechneten 860,48 € brutto, mithin 27,77 € brutto. 2. Für den Monat Februar 2021 hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung auf der Basis von 13 Stunden die Woche, also von 52 Monatsstunden, was einen Betrag von 577,72 € brutto ausmacht. a) Die Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch bis zum 05.02.2021 folgt aus den §§ 18, 21 MuSchG, für den Zeitraum danach aus den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG. Soweit die Klägerin meint, die Vergütung sei auf der Basis von 23 Wochenstunden zu berechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat weder substantiiert eine dauerhafte Arbeitsentgelterhöhung aufgrund Änderung der vereinbarten Arbeitszeit (§ 21 Abs. 4 MuSchG) noch eine Vereinbarung der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG vorgetragen, welche über den Monat Januar 2021 hinaus geht. Es bleibt im Unklaren, mit wem die Klägerin welche Absprache mit welchem Inhalt getroffen hat. Die erstinstanzlich angebotene Vernehmung von Zeugen (Bl. 75 d.A.) stellt vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen die Zeugen vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund des unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG, 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - m.w.N.). Der Tatbestand einer Mehrarbeit im Januar 2021 genügt nicht zur Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung hinsichtlich der Arbeitszeit. Vielmehr bedarf es zudem geeigneter Absprachen zwischen den Arbeitsvertragsparteien (vgl. z.B. BAG, 22.04.2009 – 5 AZR 133/08 – m.w.N.) b) Der Anspruch auf den tarifvertraglichen Mindestlohn nach § 2 TV Mindestlohn, welcher zum 15.03.2021 fällig wurde (§ 2 Nr. 3 Satz 1 TV Mindestlohn), wurde durch die am 10.09.2021 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage rechtzeitig im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 1 TV Mindestlohn geltend gemacht. c) Unter Anrechnung der abgerechneten 461,07 € brutto besteht ein offenstehender Differenzbetrag von 116,65 € brutto, resultierend aus 52 Monatsstunden X 11,11 € brutto. 3. Für den Monat März 2021 sind nach den arbeitsvertraglichen Regelungen i.V.m. den §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG 13 Stunden pro Arbeitswoche zu vergüten sowie für den 29.03.2021 2 Stunden, für den 30.03.2021 3,5 Stunden und für den 31.03.2021 2 Stunden, mithin insgesamt 59,5 Stunden. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 661,05 € brutto, auf den die Beklagte 333,30 € brutto geleistet hat, so das ein Restbetrag von 327,75 € brutto offen steht. 4. Hinsichtlich des Monats April 2021 besteht erkennbar kein offen stehender Differenzbetrag, denn die Vergütung auf des Basis einer 13 Stundenwoche ist durch Zahlung eines Betrags von 885,73 € brutto jedenfalls erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.