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Urteil

11 Sa 1048/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0302.11SA1048.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2020 – 3 Ca 974/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2020 – 3 Ca 974/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe einer Tantieme aufgrund Zielvereinbarung. Der Kläger war in dem Zeitraum vom 01.11.1998 bis zum 31.12.2019 bei der beklagten Immobiliengesellschaft, zuletzt als Leiter Legal & Compliance, beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 12.10.2007 vereinbarten die Parteien u. a., dass der Kläger eine variable Vergütung auf der Basis einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung erhält, die bei 100%iger Zielerreichung 72.000,00 € beträgt. Mit Schreiben vom 14.06.2011 (Bl. 26 d. A.) erhöhte die Beklagte den Tantiemerichtwert auf 100.000,00 € ab dem 01.01.2011. Im Zuge einer zum 31.12.2019 beabsichtigten Betriebsstillegung verfasste die Beklagte im Februar 2018 zur Gestaltung der Abwicklungsphase eine „Investor Presentation – Business Plan (Liquidation Scenario)“ (im Folgenden: Verwertungsplan Februar 2018). Der Verwertungsplan Februar 2018 beinhaltet u. a. die Schlüsselannahmen des Liquidationsszenarios sowie eine Cashflow-Übersicht hinsichtlich des Zeitraums ab dem Geschäftsjahr 2017 sowie einer Prognose des Cashflows für die Geschäftsjahre 2018 und 2019. Wegen der Einzelheiten des Verwertungsplans Februar 2018 in beglaubigter Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache wird auf Bl. 395 ff. d. A. Bezug genommen. Im Vertrag vom 09.05.2018 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist unter § 2 Abs. 5 geregelt, dass die Festlegung der Ziele für die Tantieme 2019 in einer separat noch zu schließenden Vereinbarung erfolgt (Bl. 27 d. A.). Auf den 08.04.2019 datiert die von der Beklagten vorformulierte und von dem Kläger unterzeichnete Zielvereinbarung 2019. Diese beinhaltet u.a. unter der Rubrik Herstellung des Ziels Folgendes: „ Cash Flow der mit den Bestandteilen Holding und F aus dem Verwertungsplan Februar 2018. Bei der Berechnung werden zeitliche Verschiebungen nicht sondern nur Abweichungen im Betrag einbezogen.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Zielvereinbarung 2019 wird auf Bl. 52 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Tantieme für das Jahr 2019 in Höhe von 122.000,00 €, was einer Zielerreichung von 122 % auf der Basis eines Cashflow i. H. v. 5,5 Mio. € entspricht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass unter Berücksichtigung des im November 2019 erzielten Erlöses der Immobilie „The S “ von 31,1 Mio. € von einem Cashflow von 18,6 Mio. € auszugehen sei, der Zielerreichungsgrad mithin 200 % betrage, so dass ihm weitere 78.000,00 € als Tantieme zustehe. Der Ertrag des Verkaufs der Immobilie „The S “ ist im Verwertungsplan Februar 2018 nicht für das Jahr 2019 vorgesehen. Hintergrund war eine Besserscheinregelung aus dem Share Purchase Agreement 2016 (SPA) mit dem die Beklagte die Immobilie an den Investor B veräußert hatte. Im SPA war vorgesehen, dass die Beklagte ab April 2021 die Bewertung der Immobilie von B anfordern kann, sofern der Vermietungsgrad bei mindestens 93 % liegt und die durchschnittliche Mietvertragslaufzeit mehr als sieben Jahre beträgt. Die finale Höhe des Earn out war sowohl von der Immobilienbewertung als auch dem Zeitpunkt des Earn out abhängig sein. Bei Ablehnung einer von der Beklagten beantragten und durchgeführten Bewertung sollte ein Verkaufsprozess der Immobile eingeleitet werden. Für den Fall, dass B die Immobilie vor April 2021 aus Eigeninitiative veräußert, galten die Earn-out-Regelungen entsprechend. Im November 2019 hat B die Immobilie verkauft. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 27.08.2000 (Bl. 161 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe unter Zugrundelegung des Verwertungsplans Februar 2018 die Tantieme zutreffend berechnet. Der Erlös aus dem Objekt „The S “ sei nicht zu berücksichtigen, da diese Einnahmen nicht für das Jahr 2019 eingeplant gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 22.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.11.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 22.01.2021 begründet. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zielerreichung sich nach dem tatsächlichen Cashflow 2019 vor Ausschüttung bestimme. Der Ansatz des für 2019 geplanten Cashflow habe in der Zielvereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Jedenfalls genüge ein solches Verständnis nicht dem Transparenzgebot, es gelte dann die Unklarheitenregel. Der Verwertungsplan Februar 2018 diene nur der Herleitung der Zielgrößen, sei aber nicht Gegenstand oder Inhalt des gesetzten Ziels Cashflow 2019 geworden. Der Kläger sei nicht verantwortlich für den Verwertungsplan Februar 2018 gewesen. Die Beklagte hätte dem Kläger den Verwertungsplan Februar 2018 mit der Zielvereinbarung übergeben müssen, um ihn zum Gegenstand der Zielvereinbarung machen zu können. Unternehmerische Planung zum Gegenstand des gesetzten Ziel zu machen und damit das Unternehmerrisiko auf den Arbeitsnehmer abzuwälzen, sei eine untypische Vertragsgestaltung. Der Kläger habe zwar Kenntnis von dem Geschäftsplan der „Investor Presentation – Business Plan (Liquidation Scenario)“ Februar 2018 gehabt, es sei ihm aber nicht explizit erläutert worden, dass es sich hierbei um den Verwertungsplan Februar 2018 gehandelt habe. In der Zielvereinbarung für das Jahr 2018 sei unstreitig kein Hinweis auf den Verwertungsplan Februar 2018 erfolgt. Es sei mit dem gesetzgeberischen Grundgedanken nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer nicht am Gewinn bei unerwarteten wirtschaftlichen Erfolgen beteiligt werde, aber das Risiko etwaiger Zahlungsverzögerung zu tragen habe. Für den Kläger habe keine Veranlassung bestanden, sich entgegen der Handhabung der Vorjahre auf eine Vereinbarung einzulassen, für die nur geplante Cashflow-Ereignisse relevant seien. Er hätte die Zielvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er Kenntnis von einem zu den Vorjahren abweichenden Verständnis gehabt hätte. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, denn z. B. der Verkauf des Grundstücks „North Gate Br “ sei nicht für das Jahr 2019 geplant gewesen, aber beim Cashflow berücksichtigt worden und der ungeplante Kaufpreisnachlass für den Verkauf des Grundstücks mit dem Projektnamen „L “ sei zu Lasten der Mitarbeiter im Cashflow 2019 angesetzt worden. Ein überraschendes Earn out sei nicht gleichbedeutend mit einem unvorhergesehenen Earn out. Die Vorgehensweise der Beklagten diene allein dem Zweck der Vermeidung der Verringerung der Ausschüttung an die Gesellschafter. Der Geschäftsführer D habe gegenüber dem Kläger erklärt, der Cashflow aus dem Verkauf der Immobilie „The S “ sei bei der Tantiemeberechnung zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27. August 2020, Aktenzeichen 3 Ca 974/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 78.000,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 zu zahlen und dem Kläger hierüber eine Abrechnung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Verwertungsplan Februar 2018 bilde den Abverkauf der wesentlichen Assets und sonstigen Vermögenswerte in einem einheitlichen und verlässlichen Prozess der Geschäftsjahre 2018 und 2019 wieder. Der Earn out „The S “ sei mangels Steuerbarkeit nicht in den Verwertungsplan Februar 2018 aufgenommen worden. Er sei aufgrund der Unabwägbarkeiten des Ablaufs lediglich in geschätztem Umfang im Verwertungsplan Februar 2018 im Rahmen eines Ausblicks auf die finanzielle Situation 2020 aufgenommen worden. Der Verkauf durch B im November 2019 sei für die für die Beklagte überraschend erfolgt. Mit der Rubrik „Herleitung des Zieles“ habe eine ausufernde Berücksichtigung des ungeplanten Cashflows für die Tantieme auf der einen Seite, aber auch die Berücksichtigung von ungeplanten, aber zu Lasten der Mitarbeiter gehenden Cashflow Ereignissen auf der anderen Seite verhindert werden sollen. Die Zielerreichung gemäß Zielvereinbarung 2019 richte sich also ausschließlich nach den Verhältnissen von Plan zu Realität. Bereits die Tantieme 2018 sei einvernehmlich nach dem Verwertungsplan Februar 2018 abgewickelt worden. Der Verwertungsplan Februar 2018 stelle den einzigen existenten unternehmerischen Geschäftsplan dar. Dem Kläger sei nichtnur Anfang des Jahres 2018 der „Investor Presentation – Business Plan (Liquidation Scenario)“ durch den damaligen Leiter des Controllings zur Verfügung gestellt worden, sondern der Kläger selbst habe bei Erstellung des Plans intensiv mitgewirkt und an zahlreichen einschlägigen Besprechungen teilgenommen. Einer gesonderten Übergabe des Verwertungsplans Februar 2018 bei Unterzeichnung der Zielvereinbarung habe es daher nicht bedurft. Eine verbindliche Zusage des aktuellen Geschäftsführers sei nicht erfolgt. Er habe lediglich eine vorläufige Einschätzung vor eingehender Prüfung des Sachverhalts abgegeben. Die Nichtberücksichtigung von außerplanmäßigen Beträgen stelle keine unangemessene Benachteiligung des Klägers, da diese unabhängig vom Leistungsbeitrag des Klägers anfielen. Zutreffend sei, dass in einem Fall (North Gate) zugunsten der Führungskräfte hiervon abgewichen worden sei, um besondere Leistungen dieses Personenkreises zu honorieren. Die Transaktion L sei bereits bei der Tantieme 2018 vollständig berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 22.01.2021, 01.04.2021, 03.11.2021, 09.12.2021, 22.12.2021, und 21.02.2022, die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung des Klägers blieb in der Sache der Erfolg versagt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Tantieme 2019 den Cashflow zugrunde zu legen, der sich unter Berücksichtigung des nicht im Verwertungsplans Februar 2018 erzielten Zusatzerlöses „The S “ ergibt. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Zielvereinbarung 2019 stellt nach Inhalt, Aufbau und äußeren Gestaltung eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, die hinsichtlich ihrer Komponenten nicht zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. 2. Die Zielvereinbarung regelt nicht ausdrücklich, ob auch ungeplanter Zusatzerlös zu berücksichtigen ist, sie bedarf daher der Auslegung. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urt. v. 19.11.2019 - 3 AZR 332/18 - m. w. N.). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 12.06.2019 - 7 AZR 428/17 - m. w. N.). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 4 AZR 375/16 - m. w. N.). Ferner können sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände und die übrigen im Unternehmen allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände herangezogen werden (BAG, Urt. v. 23.05.2017 – 3 AZR 772/15 – m. w. N.) 4. Der Wortlaut der Zielvereinbarung 2019 spricht dafür, dass nicht auf den tatsächlichen Cashflow 2019 unter Einschluss ungeplanter Erträge, sondern auf den tatsächlichen Cashflow 2019 im Rahmen der Vorgaben des Verwertungsplans Februar 2018 abzustellen ist, wenn es dort heißt, dass für die Zielherstellung der Cashflow „aus dem Verwertungsplan Februar 2018“ maßgebend sein soll. Eines Hinweises auf den Verwertungsplan Februar 2018 hätte es nicht bedurft, wenn allein der tatsächliche Cashflow 2019 Grundlage der Berechnung der Tantieme hätte sein sollen. Eine Aufspaltung der Zielvereinbarung 2019 in einen Teil, der lediglich der Herleitung des Ziels dient, und in einen anderen Teil, der ausschließlich für die Bestimmung des relevanten Cashflows entscheidend sein soll, verkennt den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Zielsetzung und Teilhabe an der Zielerfüllung. Zielbestimmung und Herleitung des Ziels einerseits sowie Fixierung der Teilhabe andererseits sind untrennbar miteinander geknüpft, eine sinnvolle Zusammenfügung sachlich geboten. Mit dem ausdrücklichen Hinweis ist der Verwertungsplan Februar 2018 in die Vereinbarung einbezogen worden (§ 305 Abs. 2 BGB). Der Inhalt des Verwertungsplans Februar 2018 war den Beteiligten einer Zielvereinbarung für das Jahr 2019 bekannt. Der Kläger selbst räumt ein, dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit die „Investor Presentation – Business Plan (Liquidation Scenario)“ Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Soweit er rügt, dass die Beklagte mit keiner Silbe erwähnt habe, dass dieses Dokument als Verwertungsplan Februar 2018 im Sinne der Zielvereinbarung zu verstehen sei, erweist sich dies als nicht erheblich. Das Dokument „Investor Presentation – Business Plan (Liquidation Scenario)“ stellt nach Aufbau und Inhalt eindeutig einen Verwertungsplan dar, Anhaltspunkte für eine mögliche Verwechselung mit anderen Verwertungsplänen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In Verbindung mit der zeitlichen Einordnung Februar 2018 und dem Umstand, dass das Dokument „Investor Presentation – Business Plan (Liquidation Scenario)“ den einzigen von der Beklagten verfassten Verwertungsplan zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs darstellt, war eine Verwechselung ausgeschlossen, so dass der Hinweis in der Zielvereinbarung 2019 dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend Rechnung trägt. Auch Sinn und Zweck der Zielvereinbarung 2019 spricht dafür, dass nicht auf den gesamten tatsächlichen Cashflow 2019 unter Einschluss ungeplanter Erträge, sondern auf den tatsächlichen Cashflow 2019 im Rahmen der Vorgaben des Verwertungsplans Februar 2018 abzustellen ist. Ob und mit welchem Inhalt die Arbeitsvertragsparteien eine Zielvereinbarung mit Gewinnbeteiligung als zusätzlichen Vergütungsbestandteil für geleistete Arbeit abschließen, unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Finanzielle Begrenzungen sind aufgrund der grundrechtlich geschützten Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG, § 311 Abs. 1 BGB) zulässig. Die Höhe des durch Zielvereinbarung geregelten Entgelts unterliegt als kontrollfreie Hauptabrede auch keiner Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB und kann daher nur im Rahmen des § 138 BGB überprüft werden (vgl. z.B.: Schaub/Linck, ArbRHdB, 19. Aufl. 2021, § 77 Rn. 2; ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, BGB § 611a Rn. 504 m. w. N.). Aus diesem Grund ist es dem Grunde nach nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewinnbeteiligung nicht am gesamten im Geschäftsjahr erzielten Unternehmensgewinn orientiert, sondern sich nur nach einem Teil des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens richtet. Der mit einer Zielvereinbarung regelmäßig verbundene Leistungsanreiz wird dadurch nicht in Frage gestellt, sondern der Höhe nach gedeckelt. Mit der Einschränkung auf Erlöse nach dem Verwertungsplan Februar 2018 wird die Verteilungsmenge eingegrenzt, was erkennbar einem sachlichen Interesse der Beklagten entspricht, die damit die Planbarkeit finanzieller Belastung auf voraussehbare Tatbestände eingrenzt. Demgegenüber besteht kein durchgreifendes Interesse des Klägers an der Erweiterung des Volumens auf Erträge, die außerplanmäßig ohne seine Mitwirkung eingehen. Es handelt sich um Erlöse, für die es mangels Mitwirkung des Klägers am Ertragseingang keines Leistungsanreizes bedarf. Die Tätigkeit des Klägers ist insoweit für den wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers in der Abwicklungsphase nicht von Relevanz. Darüber hinaus spricht vorliegend gegen die Nichtberücksichtigung des Zusatzerlöses, dass die Realisierung des Ertrags im Jahre 2019 auch nicht mehr durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten beeinflussbar war, sondern ausschließlich von der autonomen Vorgehensweise des Investors B abhängig war, auf dessen Wirken weder Kläger noch Beklagte einen Einfluss hatten. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zielvereinbarung 2019 nur solche Erträge erfasst, die nach dem Verwertungsplan Februar 2018 eingeplant waren. 5. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf eine Zusage des Geschäftsführers stützen, denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Geschäftsführer eine rechtsverbindliche Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, die Beklagte werde den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie „The S “ bei der Tantiemeberechnung unabhängig davon berücksichtigen, ob dieser Zusatzerlös von der vertraglichen Reichweite der Zielvereinbarung 2019 erfasst ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.