Urteil
3 AZR 772/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Unterzeichnung eines von der Arbeitgeberin vorformulierten Formulars zur Überführung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften in ein neues Versorgungssystem kann wirksam eine bestehende betriebliche Übung auf Abschluss von Versorgungsverträgen beseitigen.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen in vorformulierten Zustimmungserklärungen sind unter Einbeziehung der für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände auszulegen; unzureichende Klarheit führt nicht automatisch zu Ungültigkeit nach §305c Abs.2 BGB, wenn eine eindeutige Auslegung möglich ist.
• Eine solche Änderungsvereinbarung kann weder überraschend noch unangemessen i.S.v. §§305c,307 BGB sein, wenn sie wegen der erkennbaren wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zur rechtssicheren Ablösung des bisherigen Versorgungssystems erforderlich und verhältnismäßig ist.
• Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers über rechtliche Risiken begründen nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche, wenn er lediglich seine Rechtsauffassung darlegt und keine vorsätzlich falschen Auskünfte erteilt hat.
Entscheidungsgründe
Überführung von Versorgungsanwartschaften durch vorformulierte Zustimmung beendet betriebliche Übung • Die Unterzeichnung eines von der Arbeitgeberin vorformulierten Formulars zur Überführung bereits erworbener Versorgungsanwartschaften in ein neues Versorgungssystem kann wirksam eine bestehende betriebliche Übung auf Abschluss von Versorgungsverträgen beseitigen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen in vorformulierten Zustimmungserklärungen sind unter Einbeziehung der für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände auszulegen; unzureichende Klarheit führt nicht automatisch zu Ungültigkeit nach §305c Abs.2 BGB, wenn eine eindeutige Auslegung möglich ist. • Eine solche Änderungsvereinbarung kann weder überraschend noch unangemessen i.S.v. §§305c,307 BGB sein, wenn sie wegen der erkennbaren wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zur rechtssicheren Ablösung des bisherigen Versorgungssystems erforderlich und verhältnismäßig ist. • Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers über rechtliche Risiken begründen nicht ohne weiteres Schadensersatzansprüche, wenn er lediglich seine Rechtsauffassung darlegt und keine vorsätzlich falschen Auskünfte erteilt hat. Die Klägerin arbeitete seit 1998 bei der BayernLB, die lange ein beamtenähnliches Versorgungssystem mit Versorgungsverträgen anbot. Nach der Finanzkrise 2008/2009 stellte die Bank die Vergabe neuer Versorgungsverträge ein und entwickelte die Versorgungsordnung 2010. Im Februar 2010 erhielt die Klägerin ein Angebot, ihre bis 31.12.2009 erworbenen Anwartschaften in die VO 2010 zu überführen; hierzu sandte die Bank ein Formular (Anlage 3a) zur Zustimmung, das die Möglichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung eines etwaigen Anspruchs auf Abschluss eines Versorgungsvertrags enthielt. Die Klägerin unterzeichnete Anlage 3a fristgerecht und nahm das Angebot an. Später verklagte sie die Bank auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach der früheren, beamtenähnlichen Regelung mit Verweis auf eine betriebliche Übung; die Klage wurde abgewiesen. Gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen wendet sich die Klägerin mit der Revision. • Die Revision war erfolglos; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht abgewiesen. • Die Parteien haben durch die Änderungsvereinbarung (Anlage 3a) wirksam vereinbart, dass erworbene Anwartschaften in die VO 2010 überführt werden und etwaige Verpflichtungen der Beklagten auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufgehoben werden. • Anlage 3a ist als vorformulierte Vereinbarung (AGB) auszulegen; dabei sind neben dem Wortlaut auch die für die Arbeitnehmer erkennbaren Begleitumstände heranzuziehen. Diese Auslegung ergibt, dass das Formular die einvernehmliche Aufhebung etwaiger Verpflichtungen bezweckte und die Klägerin dieses Angebot durch ihre Unterschrift annahm. • Die Regelung über das Versorgungsrecht in Anlage 3a ist nicht überraschend (§305c Abs.1 BGB). Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Bank und dem erkennbaren Ziel, das bisherige System rechtssicher abzulösen, mussten Arbeitnehmer mit einer derartigen Regelung rechnen. • Die Bestimmung ist auch nicht wegen Unklarheit oder unangemessener Benachteiligung nach §307 BGB unwirksam; die Bank verfolgte ein legitimes Interesse, und die Vereinbarung belässt den Arbeitnehmern eine Modellwahl für künftige Dienstzeiten. • Ein Rücktritt der Klägerin wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) oder Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten (§241 Abs.2 BGB) sind nicht gerechtfertigt. Die Bank hat keine falschen oder vorsätzlichen Falschauskünfte erteilt und war nicht verpflichtet, weitergehende rechtliche Risiken besonders zu erläutern. • Folgerichtig bestimmen sich die Ansprüche der Klägerin nach der VO 2010; ein Anspruch auf Leistungen nach den alten Richtlinien besteht nicht. • Der Hilfsantrag war zudem unbestimmt und daher unzulässig. • Verfahrensrügen und die Frage einer Vorlage an den EuGH wurden geprüft und verworfen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Klage auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach dem früheren beamtenähnlichen System war unbegründet, weil die Klägerin durch Unterzeichnung der Anlage 3a wirksam zugestimmt hat, ihre bis 31.12.2009 erworbenen Anwartschaften in die Versorgungsordnung 2010 zu überführen und damit eine bestehende betriebliche Übung auf Abschluss von Versorgungsverträgen aufgehoben wurde. Ein Rücktritt von dieser Änderungsvereinbarung oder Schadensersatzansprüche kamen nicht in Betracht, weil keine Verletzung von Aufklärungspflichten oder sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vorlag. Damit richten sich die Versorgungsansprüche der Klägerin künftig nach der VO 2010, nicht nach den früheren beamtenähnlichen Regelungen.