I. Auf die Beschwerde der Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 – 3 BV 24/18- abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Zustimmung des Bet. zu 2) zu den Versetzungen folgender Arbeitnehmer jeweils innerhalb des Unternehmens der Bet. zu 1) und jeweils am Standort J , wird ersetzt: (1) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement DF, (2) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (3) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (4) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Projektmanagement Quality Services Dialogmarketing, (5) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (6) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter DevOP, (7) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (8) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (9) von der Abteilung Strategie und Steuerung (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiter Projektmanagement Officevermarktung, (10) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Mitarbeiter Projektmanagement, (11) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Business development als Senior Professional Strategische Marktentwicklung & PR, (12) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (13) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Reporting, (14) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter DevOP, (15) von der Abteilung Finanzen (alt) in die Abteilung Finanzen (neu) als Senior Professional Controlling, (16) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (17) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Senior Professional Data Architecture, (18) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (19) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (20) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Prozesse, (21) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (22) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiterin Environment – Management, (23) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Business Development als Senior Professional B2B, (24) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Business Development als Mitarbeiterin presse/Interne Kommunikation (25) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter QS Infrastruktur, (26) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (27) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Senior Professional Projekte, (28) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Datenpartner Management/-Einkauf, (29) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (30) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter technischer-/fachlicher First Level-Support, (31) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Senior Professional Individuell, (32) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Senior Professional Data Services, (33) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiterin Vermarktung, (34) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Bereinigung, (35) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Fachanwendungen Second Level, (36) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiterin Vermarktung, (37) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (38) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (39) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (40) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Service – Kataloge, (41) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (42) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (43) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (44) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (45) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (46) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (47) von der Abteilung Vertrieb (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Senior Professional Vermarktung, (48) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Senior Professional Qualitätssicherung, (49) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (50) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (51) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (52) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Senior Professional Informationssicherheit und Datenschutz/Information Security Officer, (53) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Technischer/Fachlicher First Level – Support, (54) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (55) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Mitarbeiter Information Security Management, (56) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (57) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (58) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing. 2. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der in Ziff. 1 genannten Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die antragstellende Arbeitgeberin begehrt die Zustimmungsersetzung hinsichtlich der Versetzung zahlreicher in ihrem Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer sowie die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Versetzung aus sachlichen Gründen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen im Konzern der D P D G Ihr Aufgabenbereich betrifft die direkte und schnellstmögliche Bearbeitung von Kundenaufträgen im Bereich des Response- und Direktmarketings mit dazugehörigen Kommunikationsdienstleistungen. Sie bietet Lösungen für die Optimierung von Direktwerbung und zur Umsetzung von datengetriebenen Geschäftsmodellen an. Der Beteiligte zu 2) ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in T gewählte Betriebsrat. Bei der D P A , dem herrschenden Konzernunternehmen, ist eine Konzernschwerbehindertenvertretung gebildet. Bis zum 25.05.2018 unterteilte sich die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin in die Bereiche Business Development und Produktion. Der Bereich Business Development umfasste dabei die Abteilungen Vertrieb, Zielgruppenintelligenz sowie Entwicklung & ITSM. Der Bereich Produktion umfasste die Abteilung Integrierte Daten Services und Business Services Dialog Marketing. Weiterhin existierten bei der Arbeitgeberin die Abteilungen Finanzen und Abteilung Personal und die Funktionen Strategie/Steuerung und Marketing. Die bisher gebildeten Abteilungen waren in Teams untergliedert, wobei jedem Team ein jeweiliger Teamleiter mit fachlicher und disziplinarischer Kompetenz zugeordnet war. Ab dem 25.05.2018 änderte sich die Betriebsorganisation im Betrieb der Arbeitgeberin dergestalt, dass der Betrieb in verschiedene Bereiche (Business Units) untergliedert wurde. Zu diesen Business Units gehören die Bereiche Dialog Marketing - mit den Abteilungen Business Services Dialog Marketing und Quality Services Dialog Marketing, Data Management - mit den Abteilungen Data Architecture und Data Services, Vertrieb sowie die Funktion Business Development und Informationssicherheit und Datenschutz. In den einzelnen Abteilungen sind sogenannte Senior Professionals eingesetzt. Eine Unterteilung der Abteilungen in feststehende Teams existiert nicht mehr. Die Mitarbeiter werden nur noch den jeweiligen Abteilungen zugeordnet und projektorientiert eingesetzt. Die in der Abteilung tätigen Senior Professionals bilden projektabhängig Teams und sind lediglich fachlich verantwortlich, während die disziplinarischen Befugnisse beim Abteilungsleiter liegen. Die Neuorganisation bedingte, dass die Mitarbeiter auch in anderen Abteilungen eingesetzt werden. Einige Mitarbeiter konnten eine Wahlmöglichkeit ausüben, weil ihre bisherigen Tätigkeiten seit der Neuausrichtung in verschiedene Abteilungen aufgeteilt sind. Die Arbeitgeberin unterrichtete jeweils mit Schreiben vom 14.05.2018 über die von ihr mit der Neuorganisation einhergehenden geplanten personellen Änderungen mit der Bitte um Zustimmung hinsichtlich der beabsichtigten Versetzungen betreffend die einzelnen Arbeitnehmer und über die Absicht der vorläufigen Durchführung verbunden mit der Begründung derselben mit der Einführung der europäischen Datenschutz-Grundordnung (DSGVO). Hinsichtlich der einzelnen betroffenen Mitarbeiter wird auf Seite 4 ff. des erstinstanzlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 - 3 BV 24 / 18 - verwiesen. Der Betriebsrat widersprach unter dem 22.05.2018 allen diesbezüglichen 65 beabsichtigten personellen Maßnahmen. Grundsätzlich berief sich der Betriebsrat dabei hinsichtlich der Zustimmungsverweigerung auf Verstöße gegen §§ 106 GewO, 315 BGB, auf das Fehlen von notwendigen mitbestimmten Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, auf die fehlende Bekanntgabe und Erörterung der künftigen Personalplanung, auf die Belastung anderer Kollegen des jeweiligen betroffenen versetzten Mitarbeiters, auf die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in Fällen der Betroffenheit schwerbehinderter Mitarbeiter und auf eine fehlende Ausschreibung der betreffenden neuen Arbeitsplätze. Zudem bezog sich der Betriebsrat im Rahmen der Zustimmungsverweigerung auf zusätzliche Gründe für bestimmte Mitarbeiter. Diesbezüglich wird auf die erstinstanzlichen Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 - 3 BV 24 / 18 - Seite 17 ff. ergänzend verwiesen. Zuvor hatte der Betriebsrat mit Schreiben vom 15.05.2018 die dringende Erforderlichkeit der jeweiligen personellen Maßnahmen in Abrede gestellt. Unter dem 17.05.2018 begehrt die Arbeitgeberseite die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates in den betreffenden personellen Einzelfällen durch das Arbeitsgericht sowie die Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Die Arbeitgeberin holte die interne Ausschreibung der jeweils betroffenen neuen Arbeitsplätze im Zeitraum vom 11.04. bis zum 07.05.2019 vorsorglich nach. Eine erneute Unterrichtung des Betriebsrates erfolgte mit Schreiben vom 24.06.2019 unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Beteiligung gemäß den §§ 99, 100 BetrVG und die im vorliegenden Beschlussverfahren eingereichten Schriftsätze. Hinsichtlich des Mitarbeiters S erfolgte eine ergänzende Unterrichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung unter dem 24. 6./03.07.2019 wie auch gegenüber dem Betriebsrat. Der Betriebsrat verweigerte den Versetzungen erneut mit jeweiligem Schreiben vom 09.07.2019 seine Zustimmung unter Verweis zunächst auf die Zustimmungsverweigerungsbegründungen gemäß Schreiben vom 20.05.2018 und ergänzend unter Hinweis darauf, dass die Stellen nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 93 BetrVG aus geschrieben worden seien. Ebenso fehle es an einer teilzeitgeeigneten Ausschreibung nach § 7 Abs. 1 TzBfG und einer Prüfung im Sinne des § 164 Abs. 1 SGB IX. Daneben rügte der Betriebsrat, dass den ergänzenden Unterrichtungsschreiben keine aktuellen persönlichen Daten zu entnehmen seien. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich geltend gemacht, Hintergrund der Neuorganisation sei zum einen die Gewährleistung der künftigen Wettbewerbsfähigkeit und die Verbesserung der internen Zusammenarbeit, zum anderen die Anpassung der organisatorischen Strukturen an die Anforderung der ab dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung, was auch die dringende Erforderlichkeit der Durchführung der Maßnahmen bedinge. Soweit in einigen personellen Fällen eine Veränderung der Aufgabenbereiche und/oder ein Wechsel des Vorgesetzten/der Vorgesetzten erfolgt sei, sei die Veränderung der Aufgaben für die einzelnen betroffenen Mitarbeiter möglichst gering gehalten worden. Die Stellen der Senior Professionals seien mit den ehemaligen Teamleitern oder mit Arbeitnehmern besetzt worden, die den fachlichen und persönlichen Anforderungen der Stelle am ehesten gerecht würden. Ohnehin seien die disziplinarischen Befugnisse der Teamleiter zuvor nur bedingt ausgeübt, vielmehr in der Regel vom jeweiligen Abteilungsleiter wahrgenommen worden. Bei zahlreichen Mitarbeitern läge ohnehin überhaupt keine Versetzung vor, da sich deren Aufgaben und/oder Vorgesetzte nicht geändert hätten. Hinsichtlich der einzelnen betroffenen Mitarbeiter und dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag der Arbeitgeberseite wird auf den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg S. 20 ff. verwiesen. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Zustimmung des Bet. zu 2) zu den Versetzungen folgender Arbeitnehmer jeweils innerhalb des Unternehmens der Bet. zu 1) und jeweils am Standort J 57, 53844 T , zu ersetzen: (1) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement DF, (2) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (3) , von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (4) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (5) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Projektmanagement Quality Services Dialogmarketing, (6) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (7) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter DevOP, (8) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (9) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (10) von der Abteilung Strategie und Steuerung (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiter Projektmanagement Officevermarktung, (11) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Mitarbeiter Projektmanagement, (12) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Business development als Senior Professional Strategische Marktentwicklung & PR, von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (14) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Reporting, (15) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter (16) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter DevOP, (17) von der Abteilung Finanzen (alt) in die Abteilung Finanzen (neu) als Senior Professional Controlling, (18) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (19) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Senior Professional Data Architecture, (20) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (21) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (22) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Prozesse, (23) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (24) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiterin Environment – Management, (25) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Business Development als Senior Professional B2B, (26) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Business Development als Mitarbeiterin presse/Interne Kommunikation (27) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter QS Infrastruktur, (28) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (29) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Senior Professional Projekte, (30) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Datenpartner Management/-Einkauf, (31) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (32) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter technischer-/fachlicher First Level-Support, (33) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Senior Professional Individuell, (34) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Senior Professional Data Services, (35) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (36) Kietze, Ulrich von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (37) K von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiterin Vermarktung, (38) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Bereinigung, (39) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Fachanwendungen Second Level, (41) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiterin Vermarktung, (42) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (43) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (44) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (45) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Service – Kataloge, (46) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (47) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (48) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (49) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (50) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (51) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (52) von der Abteilung Vertrieb (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Senior Professional Vermarktung, (53) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Senior Professional Qualitätssicherung, (54) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (55) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (56) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, 57) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Senior Professional Informationssicherheit und Datenschutz/Information Security Officer, (58) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Technischer/Fachlicher First Level – Support, (59) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (60) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Standard, (61) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Mitarbeiter Information Security Management, (62) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (63) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (64) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (65) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior ProfessionalIndividuell, 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der in Ziff. 1 genannten Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Er hat erstinstanzlich die Meinung vorgetragen, die Neuorganisation im Betrieb der Arbeitgeberin sei zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht erforderlich gewesen. Im Zeitpunkt der Verhandlung des Interessenausgleichs und dann in dem der beantragten personellen Einzelmaßnahmen und der Zustimmungsverweigerung hätten alte und neue Stellenbeschreibungen sowie Anforderungsprofile nicht vorgelegen, obwohl zwischen den Beteiligten bislang die Übung bestanden hätte, das zu besetzende Stellen innerbetrieblich ausgeschrieben werden müssten. Bei einigen Mitarbeitern hätten sich die neuzugewiesenen Aufgaben grundlegend verschieden von den bisherigen gestaltet. Von Versetzungen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sei daher auszugehen. Es liege ein Gesetzesverstoß im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor, da die Maßnahmen gegen das Direktionsrecht der Arbeitgeberseite gemäß §§ 106 GewO, 315 BGB verstoßen würden. Zudem seien Nachteile für andere Mitarbeiter im Rahmen der Versetzung der betreffenden einzelnen Arbeitnehmer im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gegeben. Darüber hinaus entstünden Nachteile für den von der personellen Einzelmaßnahme persönlich betroffenen Mitarbeiter gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Weiterhin fehle es an der erforderlichen Ausschreibung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG der einzelnen personellen Maßnahmen. Bei den betroffenen Betriebsratsmitglieder verstoße die personelle Maßnahme jeweils auch gegen das Benachteiligungsverbot nach § 78. BetrVG Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Beschluss vom 16.01.2019 - 3 BV 24 / 18 - die Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung als unbegründet zurückgewiesen. Soweit vorliegend von Versetzungen im Rahmen der betroffenen beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen auszugehen sei, liege ein Zustimmungsverweigerungsgrund wegen fehlender interner Ausschreibung der neuen Arbeitsplätze im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG vor. Eine solche Ausschreibung sei jeweils erforderlich gewesen, da aus den Betriebsratsprotokollen vom 21.04. und 05.05.2009 ein Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates hinreichend zu folgern sei. Zudem habe der Betriebsrat nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung zur Stellenausschreibung durch die Arbeitgeberin darauf bestanden, dass die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Ausschreibung eingehalten würden, und damit ausgedrückt, dass die Stellen intern auszuschreiben seien. Darüber hinaus habe die Arbeitgeberin auch noch Kündigung der Betriebsvereinbarung weiter Stellen intern ausgeschrieben und damit ihre Verpflichtung zur Ausschreibung anerkannt. Soweit keine Versetzung gegeben seien, könne eine Zustimmungsersetzung der § 99 BetrVG nicht verlangt werden. Gegen den ihr am 21.01.2019 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg hat die Arbeitgeberin am 30.01.2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.04.2019 am 23.04.2019, dem Dienstag nach Ostern des Jahres 2019, beim Landesarbeitsgericht begründet. Die Arbeitgeberin wendet gegen den erstinstanzlichen Beschluss ein, bei einem erheblichen Teil der betroffenen Mitarbeiter sei schon von keiner hinreichenden Änderung der Aufgaben und der Stellung zu den Vorgesetzten im Rahmen der Neuorganisation auszugehen, sodass eigentlich kein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Die Unterrichtung in diesen Fällen nach § 99 BetrVG sei lediglich vorsorglich erfolgt; so gelte für den Aufgabenbereich der sogenannten Senior Professionals nach der Neuorganisation, dass der Verlust der disziplinarischen Führungskompetenz nicht maßgeblich sei, da auch vorher die Teamleitungsfunktion keine diesbezügliche Entscheidungskompetenz beinhaltet habe. Die team- und abteilungsübergreifende Zusammenarbeit der Mitarbeiter sei auch schon vor der Neuausrichtung praktiziert worden. Sofern allerdings Versetzungen anzunehmen seien, liege kein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vor. Eine Benachteiligung nach § 78 BetrVG sei gegenüber den betroffenen Betriebsratsmitgliedern nicht gegeben. § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG sei gegenüber diesen daher nicht einschlägig. Ebenso würden die Mitarbeiter H , H und K bei den Maßnahmen nicht benachteiligt. Dem Mitarbeiter G sei ein Wahlrecht zwischen zwei Senior Professional - Stellen eingeräumt worden. Auf eine fehlende Ausschreibung als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG könne sich der Betriebsrat ebenfalls nicht berufen. Das vom Betriebsrat in Bezug genommene Betriebsratsprotokoll vom 21.04.2009 beziehe sich unter Top 6 ausweislich des Kontextes alleine auf die konkrete Nachbesetzung der verlorenen Stellen AH und JSCH und habe keine darüber hinausgehende allgemeine Wirkung. Gemäß dem Betriebsratsprotokoll vom 05.05.2009 sei lediglich eine Bitte des Betriebsrates geäußert worden, informiert zu werden, bevor Stellen ausgeschrieben würden. Hierin sei kein Ausschreibungsverlangen allgemeiner Art zu sehen. Nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung über Stellenausschreibungen durch die Arbeitgeberin am 15.05.2013 sei ebenfalls kein konkretes Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates geäußert worden. Der allgemeine Hinweis des Betriebsrates auf die Beachtung der gesetzlichen Regeln sei hierfür nicht ausreichend. Auch von einem konkludenten Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates sei nicht auszugehen. Die Ausschreibungen seien zudem vorsorglich nachgeholt worden im Zeitraum vom 1.04. bis zum 07.05.2019. Diese seien entsprechend dem Stellenplan mit einer festen Wochenarbeitszeit erfolgt, sodass unter diesem Gesichtspunkt ein Hinweis auf die Teilzeiteignung nach § 7 Abs. 1 TzBfG nicht erforderlich gewesen sei. Die dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen sei wegen der Einführung der Datenschutzgrundverordnung dringend erforderlich gewesen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass eine solche dringende Erforderlichkeit nicht offensichtlich nicht geboten gewesen sei im Sinne des §§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG. Die Arbeitgeberin beantragt, Absatz eingerückt bitte die Anträge Bl. 933 ff. übernehmen dabei aber bitte die Nr. 3 34 30 58 und 63 herausnehmen bei diesen zwischenzeitlich zurückgenommen und dann die verbleibenden Ziffern dann sofort laufen nummerieren Absatz Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt, 1. die Zustimmung des Bet. zu 2) zu den Versetzungen folgender Arbeitnehmer jeweils innerhalb des Unternehmens der Bet. zu 1) und jeweils am Standort J 57, 53844 T , zu ersetzen: (1) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement DF, (2) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (3) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (4) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Projektmanagement Quality Services Dialogmarketing, (5) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (6) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter DevOP, (7) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, 8) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (9) von der Abteilung Strategie und Steuerung (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiter Projektmanagement Officevermarktung, (10) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Mitarbeiter Projektmanagement, (11) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Business development als Senior Professional Strategische Marktentwicklung & PR, (12) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (13) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Reporting, (14) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter DevOP, (15) von der Abteilung Finanzen (alt) in die Abteilung Finanzen (neu) als Senior Professional Controlling, (16) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (17) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Senior Professional Data Architecture, (18) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (19) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (20) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Prozesse, (21) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (22) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiterin Environment – Management, (23) von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Business Development als Senior Professional B2B, (24) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Business Development als Mitarbeiterin presse/Interne Kommunikation (25) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter QS Infrastruktur, (26) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (27) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Senior Professional Projekte, (28) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Datenpartner Management/-Einkauf, (29) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (30) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter technischer-/fachlicher First Level-Support, (31) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Senior Professional Individuell, (32) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Senior Professional Data Services, (33) K von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiterin Vermarktung, (34) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Senior Professional Bereinigung, (35) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Fachanwendungen Second Level, (36) von der Abteilung Marketing (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Mitarbeiterin Vermarktung, (37) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (38) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (39) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (40) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Service – Kataloge, (41) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (42) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter DevOP, (43) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (44) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (45) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (46) von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement, (47) von der Abteilung Vertrieb (alt) in die neue Abteilung Vermarktung als Senior Professional Vermarktung, (48) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Senior Professional Qualitätssicherung, (49) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (50) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (51) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (52) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Senior Professional Informationssicherheit und Datenschutz/Information Security Officer, (53) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Technischer/Fachlicher First Level – Support, (54) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing, (55) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Informationssicherheit und Datenschutz als Mitarbeiter Information Security Management, (56) von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Data Architecture als Mitarbeiter Environment – Management, (57) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing, (58) von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing. 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der in Ziff. 1 genannten Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags. Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, das vorliegende Verfahren habe sich erledigt, da die Arbeitgeberseite nach Durchführung der erneuten Anhörung neue Versetzungen vorgenommen habe. Das Arbeitsgericht sei zutreffend von dem Vorliegen des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG ausgegangen, da es an den erforderlichen Ausschreibungen mangele. Der Betriebsrat habe wiederholt auf sein Ausschreibungsverlangen hingewiesen. Nur in Einzelfällen habe der Betriebsrat auf eine Ausschreibung in der Vergangenheit verzichtet. So habe die Arbeitgeberin beispielsweise unter dem 01.03.2018 selber um einen Verzicht des Betriebsrates hierauf gebeten. Hinsichtlich der Organisationsänderung im Jahr 2016 habe ein ausnahmsweiser Verzicht des Betriebsrates auf das Ausschreibungsverlangen unter vorheriger Abstimmung der Betriebsparteien vorgelegen. Eine heilende Wirkung durch die nachträgliche Ausschreibung aus dem Frühjahr 2019 sei nicht eingetreten. Bei bereits besetzten neuen Stellen habe diese nachträgliche Ausschreibung nur noch formale und damit unzureichender Funktion. Ohnehin führe eine Anerkennung dieser Verfahrensweise zu einer unzulässigen Verbesserung der Rechtsposition der Arbeitgeberseite. In der Einigungsstellensitzung vom 04. 05.2018 sei hinsichtlich der hier geplanten Betriebsumorganisation ein ausdrücklicher Hinweis des Betriebsrates auf die fehlende Ausschreibung erfolgt. Eine Nachholung der Ausschreibung sei ohnehin erst möglich, wenn die bisherigen Versetzungen zurückgenommen worden seien. Von der Ordnungsgemäßheit der nachgeholten Ausschreibung sei nicht auszugehen, da den Arbeitnehmern bedeutet worden sei, sie sollten sich auf die von ihnen besetzten Stellen bewerben. Nur in Ausnahmefällen habe es mehr als einen Bewerber bzw. Bewerberin daraufhin gegeben. Von einer dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung sei nicht auszugehen, da die Arbeitgeberin selber die Eilbedürftigkeit geschaffen habe. Die Änderung der Datenschutzgrundverordnung sei bereits im April 2016, also lange vor Durchführung der vorliegenden streitgegenständlichen Maßnahmen beschlossen worden. Zudem liege der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Hier sei hinsichtlich der Betriebsratsmitglieder auch § 78 BetrVG zu berücksichtigen. Die Betriebsratsmitglieder E - G , G , J und B hätten neue Aufgabenbereiche erhalten, die nicht mehr vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt seien. Zudem sei der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG gegeben, da die Auswahlentscheidungen denklogisch eine Auswahlrichtlinie voraussetzten. Weiterhin sei von dem Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG auszugehen. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei für den Betriebsrat nicht zu beurteilen gewesen, welche Nachteile für andere Mitarbeiter entstünden. Die Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder wegen Zuweisungen nicht vom Direktionsrecht gedeckter Tätigkeiten führe zum Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Die Betriebsratsmitglieder seien als einzige Führungskräfte degradiert worden. Insofern sei der Wegfall der Personalverantwortlichkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung des arbeitgeberseitigen Neuorganisationskonzeptes sei auch ohne eine solche Degradierung möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberseite ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG ist statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Arbeitergeberseite – jedenfalls hilfsweise bzw. vorsorglich – auf geänderte, neu vorgetragene Umstände beruft, indem sie auf die vorsorglichen Ausschreibungen für die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze der vom Rechtsstreit betroffenen Mitarbeiter aus April und Mai 2019 beruft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht ist, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Arbeitgeberseite zulässig war. Diese gegenwarts- und zukunftsbezogene Frage ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beantworten. Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.01.2007-1 ABR 16/06, Rn. 18). Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberseite nach Durchführung der vorsorglichen Ausschreibungen neuerliche Zustimmungsersetzungsersuchen vorsorglich am 24.06. bzw. 03.07.2019 gegenüber dem Betriebsrat geltend gemacht hat, steht einer für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwer der Arbeitgeberseite nicht entgegen, da die Arbeitgeberin ausweislich ihrer aufrechterhaltenen Zustimmungsersetzungsanträge an dem ursprünglichen Zustimmungsersetzungsbegehren aus Mai 2018 festhalten will. 2. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberseite ist auch begründet, da mangels Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der betroffenen – im Einzelnen in den Ziff. 1-58 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Ziff. 1 des Tenors des erstinstanzlichen Beschlusses vom 28.08.2020 zu ersetzen und die vorläufige Durchführung der entsprechenden Versetzungen aus sachlichen Gründen als dringend erforderlich festzustellen war. a. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht bei den von der Arbeitgeberin beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auf Seiten des Betriebsrates vor, da im Unternehmen der Arbeitgeberin unstreitig in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. b. Die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberseite scheitern auch nicht daran, dass sie das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durch eine hinreichende Unterrichtung des Betriebsrates eingeleitet hätte. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Betriebsrat die fehlende ordnungsgemäße Unterrichtung innerhalb der Wochenfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG gerügt hat. Die Rüge des Betriebsrates greift jedoch nicht durch, da im Rahmen des vor der Durchführung der Maßnahmen eingeleiteten Interessenausgleichsverfahrens die Personalplanung mit dem Betriebsrat erörtert worden ist und die entsprechenden Stellenbeschreibungen für die einzelnen Arbeitsplätzen jedenfalls in der weiteren ergänzenden Unterrichtung des Betriebsrates aus Juni 2019 mit Rücksicht auf die Bezugnahme auf die Stellenausschreibungen, die dem Betriebsrat jeweils mit der ergänzenden Unterrichtung zur Kenntnis gebracht worden sind, erfolgt ist. Hinsichtlich des Interessenausgleichs wird insbesondere auf dessen § 2 verwiesen. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG ist vorliegend auch in den streitgegenständlichen Fällen als betroffen anzusehen, da in sämtlichen Fällen von mir zustimmungspflichtige Versetzungen auszugehen ist. Eine Versetzung ist nach der Definition des §§ 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, d. h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Allerdings macht nicht jede noch so geringere Veränderung der beschriebenen Art dem bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgaben oder die Tätigkeit einer andere wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 38 / 07, Rn. 21 f.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass bei sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern eine Änderung hinsichtlich ihrer Einordnung in die betriebliche Organisation erfolgt. Sofern frühere Teamleiter betroffen sind, haben diese nach der Umorganisation keine disziplinarischen Befugnisse mehr, sondern sollen als sogenannte Senior Professionals ohne solche Kompetenzen tätig sein. Zudem gilt für sämtliche Mitarbeiter, dass diese nicht mehr in festen Teams unter Zuordnung unter die Führung durch einen Teamleiter arbeiten sollen, sondern in projektbezogen, jeweils aktuell zusammengestellten Arbeitseinheiten. Dies stellt ein deutliches Abweichen von dem Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit aller betroffenen Mitarbeiter dar, die über den üblichen Schwankungsbereich von Veränderungen im Laufe eines Berufslebens hinausgeht. Unter diesen Aspekten geht die Kammer von jeweiligen beabsichtigten Versetzungen aus, die mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG sind. 4. Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung zu den im Tenor unter Ziff. 1 im Einzelnen benannten personellen Maßnahmen auf keinen der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG stützen. a. Der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt nicht vor. Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme wie hier den betroffenen Versetzungen seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Es kommen also in Betracht vor allem Beschäftigungsverbote, die eine Beschäftigung mit bestimmtem Inhalt oder unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Insoweit steht dem Betriebsrat die Rolle eines „Hüters des zwingenden Rechts“ zu. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Betriebsrates im Rahmen des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, die Einhaltung des Inhalts des Arbeitsvertrages zu überwachen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.08.1993 - 1 ABR 22 / 93, Rn. 43 ff.). Damit scheidet der vom Betriebsrat in den unter Ziff. 1 des Tenors genannten Versetzungsfällen gerügten Verstoß gegen die §§ 106 GewO, 315 BGB wegen Überschreitung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei Zuweisung der neuen Arbeitsaufgaben als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aus. Eine Beschäftigung in den neuen Aufgabenbereichen stellt keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot dar. Eine vertragswidrige Beschäftigung als solche ist kein Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.08.1993 - 1 ABR 22 / 93, Rn. 44). Insoweit greift auch hinsichtlich der betroffenen Betriebsratsmitglieder der Hinweis auf einen Verstoß gegen § 78 BetrVG, der die Benachteiligung im Verstoß gegen das arbeitgeberseitige Direktionsrecht sieht, nicht. Im Übrigen ist ohnehin nicht von einer Überschreitung des Direktionsrechts gegenüber den Betriebsratsmitgliedern auszugehen, wie das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungen der 4. Und 6.Kammer überzeugend dargelegt hat (vgl. beispielsweise Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.12.2009 – 6 Sa 373 / 19 bezüglich des Betriebsrates Herrn J ; auf die dortigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Seite 14 ff. wird ergänzend verwiesen). Auch unter dem Aspekt der ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht zu erkennen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des § 180 SGB IX zwar insbesondere zugunsten der bereits beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beachten sind und deren Verletzung die Zustimmungsverweigerung begründen können. Durch die Versetzung eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers auf einem freigewordenen oder neu geschaffenen Arbeitsplatz verwirklichen sich aber für arbeitslose schwerbehinderte Menschen nicht die mit der Schwerbehinderung verbundenen erhöhten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung – etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will – einer Neueinstellung vorzieht. Danach rechtfertigt der Verstoß der Arbeitgeberseite gegen die Pflichten aus § 180 IX die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zu den bereits im Betrieb befindlichen Arbeitnehmer nicht. Konkret bezüglich des Mitarbeiters A S ist die Beteiligung der Konzernschwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 24.06.2019 gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorsorglich erfolgt. Hierauf hat die Konzernschwerbehindertenvertretung am 25.06.2019 mitgeteilt, sie habe gegen die für Herrn S in Aussicht genommene Maßnahme keine Bedenken. Daraufhin unterrichtete die Arbeitgeberseite die Konzernschwerbehindertenvertretung über ihre Entscheidung, den Mitarbeiter S vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates zu versetzen. Der Mitarbeiter A S ist unter Ziff. 50 im Antrag zu 1) benannt. b. Auf einen Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie gemäß § 95 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ebenfalls nicht stützen. Eine hierfür erforderliche mitbestimmte Auswahlrichtlinie ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. c. Auch der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist vorliegend nicht gegeben. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigten personellen Maßnahme verweigern, wenn „die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht“, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Als Mindestvoraussetzung für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung verlangt das Gesetz selbst die Angabe von besorgnisbegründenden „Tatsachen“. So kommt es auf deren Richtigkeit nicht an, es genügt aber nicht, dass der Betriebsrat lediglich Vermutungen anstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 43 / 01, Rn. 41). Konkret betroffene andere Mitarbeiter hat der Betriebsrat im Rahmen seiner Zustimmungsverweigerung lediglich in den Fällen der personellen Maßnahmen gegenüber den Mitarbeitern H und K benannt, indem er darauf hinweist, Herr G werde durch deren Versetzung auf die neuen Stellen benachteiligt. Hierzu hat die Arbeitgeberseite im Schriftsatz vom 04.11.2019 darauf verwiesen, dass eine Benachteiligung von Herrn G dadurch nicht eingetreten sei, da dieser nicht von den betreffenden Aufgabenbereichen wegversetzt worden sei, sondern vielmehr ein Wahlrecht zu Gunsten des Aufgabenbereichs als Senior Professional Bereinigung ausgeübt habe. In dem Schriftsatz vom 19.11.2019 hatte Betriebsrat hierauf unstreitig gestellt, dass die Aufgaben und die Verantwortung der Stellen von Frau H und Herrn K nicht aufgrund der Verantwortung der vorherigen Teamleiterstelle des Herrn G entsprochen haben. Damit ist allerdings nicht substantiiert erkennbar, inwieweit der Mitarbeiter G tatsächlich von den Versetzungsmaßnahmen gegenüber den Mitarbeitern H und K nachteilig betroffen sein sollte. Hinsichtlich des Mitarbeiters H hat der Betriebsrat lediglich allgemein auf die Belastung der Kollegen in der alten Abteilung hingewiesen, ohne dies näher auszuführen. Dies genügt nicht dem Erfordernis, die Nachteile für andere Mitarbeiter konkret zu benennen. d. Der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG greift ebenfalls nicht ein. Die mit den Versetzungen einhergehenden Nachteile sind aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt, da sie auf der unternehmerischen Entscheidung der Arbeitgeberseite zur Umorganisation des Betriebes beruhen. Diese unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sie ist vielmehr als vorgegebener betrieblicher Grund hinzunehmen im Sinne des §§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Der Betriebsrat kann nicht über einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch erzwingen, dass die unternehmerische Entscheidung rückgängig gemacht wird (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.01.2007 - 1 ABR 16 / 06, Rn. 47). Die Zustimmungsverweigerung ist nicht auf eine Interessenabwägung zwischen den Nachteilen des Arbeitnehmers und der unternehmerischen Entscheidung zu stützen (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2014 - 13 TaBV 1 / 2014, Rn. 37 ff.). Von einer Benachteiligung der betroffenen Betriebsratsmitglieder nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist nicht auszugehen, da sich die Maßnahmen im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts halten (vgl. die Entscheidungen der 4. und 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln; z.B. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.12.2019 – 6 Sa 373 / 19 betreffend das Betriebsratsmitglied J ). f. Ebenso steht Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG den beabsichtigten Versetzungen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. Hierbei ist ein vorher vorauszusetzendes Verlangen des Betriebsrates auf Ausschreibung maßgeblich. Eine Verpflichtung zur Ausschreibung der in Aussicht genommenen Arbeitsplätze besteht nur, wenn eine Ausschreibungsverpflichtung entweder – zumal in einer Betriebsvereinbarung – vereinbart ist oder vor der konkreten Maßnahme vom Betriebsrat verlangt wird. Die im Betrieb zunächst vereinbarte Betriebsvereinbarung über die Verpflichtung zur Stellenausschreibung ist unstreitig von der Arbeitgeberseite gekündigt worden. Von einem konkreten Ausschreibungsverlangen ist auch nicht auszugehen. Ein solches Ausschreibungsverlangen ist nicht aus der Äußerung des Betriebsrates nach Kündigung der Betriebsvereinbarung durch die Arbeitgeberseite, die gesetzlichen Regeln sollten gelten, zu folgern. Die gesetzlichen Regeln nach § 93 BetrVG selber stellen kein Ausschreibungsverlangen dar, sondern regeln gerade die Voraussetzung, dass ein solches Ausschreibungsunterlagen konkret geäußert wird. Damit genügt der bloße Hinweis auf die Einschlägigkeit der gesetzlichen Regeln für ein Ausschreibungsverlangen nicht. Auch aus dem Betriebsratsprotokollen vom 21.04.2009 und 05.05.2009 ist ein solches des Ausschreibungsverlangen ebenfalls nicht zu folgern. Top 6 des Betriebsratsprotokolls vom 21.04.2009 betrifft die Ausschreibung von neuen Stellen. Das Betriebsratsprotokoll vom 05.05.2009 beinhaltet lediglich die Bitte des Betriebsrates, vor Stellenausschreibungen informiert zu werden. Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Verlangen, Stellenausschreibungen stets durchzuführen. Die Handhabung der Ausschreibungen in der Vergangenheit ist indifferent und damit nicht aussagekräftig, da sich die Arbeitgeberseite auf Beispiele von Personalmaßnahmen ohne Ausschreibung beruft, in denen der Betriebsrat keine Zustimmungsverweigerung geltend gemacht hat, wohingegen der Betriebsrat um ein regelmäßiges Ausschreibungsverhalten der Arbeitgeberin abstellt. Insofern ist nicht von einem treuwidrigen Verhalten auszugehen, wenn die Arbeitgeberseite sich im vorliegenden Verfahren auf ein fehlendes Ausschreibungsverlangen des Kriegsrates beruft, da ein solches auch bei den Umstrukturierungsmaßnahmen zum 01.07.2016 nicht geltend gemacht worden ist (vgl. hierzu Schriftsatz der Arbeitgeberseite vom 23.04.2019, Bl. 949 der Akten). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ausschreibungen vorsorglich von der Arbeitgeberseite im Zeitraum April und Mai 2019 nachgeholt worden sind und diese Umstände aktuell im Rahmen der Entscheidung aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen sind. Das Ausschreibungsverlangen vor der Einigungsstelle vom 04.05.2018 wegen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Umorganisation bezieht sich konkret auf die Stellen der genannten Senior Professionals. Hierbei kann dahinstehen, ob diesem Ausschreibungsverlangen ein ordnungsgemäßer Betriebsratsabschluss zugrunde liegt, da die Ausschreibungen gemäß der obigen Ausführungen jedenfalls nachgeholt worden sind. Hinsichtlich § 7 TzBfG ist festzuhalten, dass diese Vorschrift nur dann greift, wenn der Arbeitsplatz für ein Teilzeitarbeitsverhältnis geeignet ist. Die Beurteilung hierüber liegt im Ermessen des Arbeitgebers und ist nur überprüfbar im Rahmen offenbarer Unsachlichkeit oder Willkür (vergleiche Henssler, § 7 TzBfG, Rn. 4). Hier weist der Arbeitgeber auf einen den Stellenausschreibungen als Vollzeitstelle zugrunde liegenden Stellenplan hin, was eine offenbaren Unsachlichkeit oder Willkür entgegensteht. 5. Gemäß dem Beschwerdeantrag zu 2) war zudem festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der jeweiligen personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich im Sinne des § 100 Abs. 1, 3 BetrVG war. Hierzu hat die Arbeitgeberin auf die Beachtlichkeit der Datenschutzgrundverordnung und die Notwendigkeit der darauf beruhenden Umorganisation hinreichend verwiesen. Ihr kann entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht entgegengehalten werden, sie habe sich durch ihr Verhalten selber bewusst in Zugzwang gesetzt. Die Arbeitgeberin hat dargelegt, dass sie bereits im Oktober 2017 mit den Planungen begonnen und den Betriebsrat unter dem 21.11.2017 hierüber unterrichtet hat. Nach alldem war der Beschwerde der Arbeitgeber stattzugeben und der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg unter Zustimmungsersetzung in den zuletzt noch streitgegenständlichen Einzelfällen jeweils stattzugeben. Hinsichtlich der von betroffenen Einzelfälle ist das Verfahren einzustellen. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.