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Urteil

11 Sa 41/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0925.11SA41.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018 – 9 Ca 6121/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018 – 9 Ca 6121/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit bisheriger tariflicher Bestimmungen betrieblicher Altersversorgung bzw. über die Geltung diesbezüglicher Übergangsregelungen. Der am 1973 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 19.07.1999 als Flugzeugführer beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Vereinigung Cockpit (VC). Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 02.07.1999 (Bl. 13 f. d.A.) ist zudem vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u. a. nach den Tarifverträgen bei der Beklagten richten. Weiterhin ist im Arbeitsvertrag dem Kläger durch die Beklagte eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, deren Inhalt sich nach dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung richtet. Bis zum 31.12. 2017 galt im Unternehmen der Beklagten der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal (MTV Nr. 5b). § 19 MTV Nr. 5b und die zu dieser Vorschrift vereinbarte Protokollnotiz lauten: „ § 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Nach Maßgabe der Protokollnotiz I, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres vorzeitig beendet. Eine solche vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf eines Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen und kann bis dahin auch geändert werden. (2) Auf Wunsch des Mitarbeiters erfolgt ein Einsatz im Zeitraum zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr in Teilzeit, wobei der Mitarbeiter mindestens einen 30-Tage-Block und maximal fünf 30-Tage-Blöcke pro Jahr freigestellt wird. Pro Tag, den der Mitarbeiter in einem 30-Tage-Block freigestellt wird, wird die Vergütung (§ 5 Abs. 1) um 1/360 gekürzt. Das weitere zu Absatz 1 und 2 regelt eine Betriebsvereinbarung. (3) Cockpitmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der D noch auf Seiten des Cockpitmitarbeiters. (…) Protokollnotiz I (…) (24) Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres gemäß § 19 Absatz (1) erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters, sofern im Kalenderjahr des vorzeitigen Ausscheidens das durchschnittliche Ausscheidealter *) von 58 Lebensjahren nicht unterschritten wird. Ergibt die Berechnung zum Stichtag 31.08. ein durchschnittliches Ausscheidealter von unter 58 Jahren, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis derjenigen Mitarbeiter, die im Folgejahr das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden, um diejenige Zeit, die nötig ist, um das durchschnittliche Ausscheidealter von 58 Jahren zu erreichen. Dabei wird pro betroffenen Mitarbeiter das zu beendende Arbeitsverhältnis um den gleichen Zeitraum jedoch mindestens einen Monat und maximal 12 Monate einmalig verlängert. Restmengen werden nach dem Senioritätsprinzip zugeteilt (Die Seniortätsjüngsten (Senioritätsdatum 1) erhalten die zusätzlichen Monate). *) Formel: Das durchschnittliche Ausscheidealter ergibt sich aus dem Durchschnitt des Ausscheidealters von je fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren (gemeint sind jeweils die drei zurückliegenden, das aktuelle und das unmittelbar folgende Kalenderjahr). Pro Kalenderjahr wird die Anzahl der aktuellen Ausscheider pro Lebensalter ermittelt. Daraus wird dann das Ausscheidealter als arithmetisches Mittel pro Kalenderjahr ermittelt. Die Feststellung der Daten erfolgt am 31.08. eines Jahres auf Grund der vorliegenden Anträge für das folgende Kalenderjahr. Die Berechnung für das folgende Kalenderjahr erfolgt auf Grund der vorliegenden Meldungen für das folgende Kalenderjahr und die ermittelten aktuellen Zahlen der vier davor liegenden Jahre.“ Die in § 19 Abs. 2 Satz 3 MTV Nr. 5b angesprochene Betriebsvereinbarung wurde bis heute nicht abgeschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zudem zunächst der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15. Mai 2000 (TV-ÜV 2000) sowie der Tarifvertrag L - Betriebsrente für das Cockpitpersonal, gültig ab 1. Januar 2002, und weitere die Altersversorgung betreffende Tarifverträge (TVe Rente alt) Anwendung. Nach ihrer Kündigung galten dieser Tarifverträge zunächst kraft Nachwirkung weiter, bis sich die Tarifvertragsparteien Ende 2017 rückwirkend zum 01.01.2014 auf eine umfassende Neuregelung verständigten. Der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit in der Fassung vom 21.12.2017 (TV ÜV neu) lautet auszugsweise wie folgt: „ Einleitung (…) Mit diesem Tarifvertrag L Übergangsversorgung Cockpit für das Cockpitpersonal werden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unter die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, folgende gekündigte Versorgungstarifverträge Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15./16.05.2000 in seiner aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen sowie Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der L C AG mit Einstellungsdatum vor dem 27.09.1995 in der aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- und Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen (nachfolgend: jeweils ÜV-Altregelungen) mit Wirkung zum 01.01.2017 ( Umstellungsstichtag ) abgelöst, sofern mit ihnen bis zum 31.12.2017 noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z. B. kein EVA Antrag gestellt), oder deren Arbeitsverhältnis zu einer der im Geltungsbereich des Tarifvertrags L Übergangsversorgung Cockpit genannten Gesellschaft am 05.04.2018 ( Umsetzungsstichtag ) noch besteht.“ Der Tarifvertrag L Rente Cockpit in der Fassung vom 21.12.2017 (TV Rente neu) bestimmt u.a.: „Zusammenfassung (…) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor oder am Umsetzungsstichtag bereits beendet oder der Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind (z. B. „EVA Antrag“ gestellt) werden die bAV-Altregelungen inhaltlich fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht. § 2 Mitarbeiter (Neueinstellungen und Bestandsmitarbeiter) (…) (3) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor oder am Umsetzungsstichtag bereits beendet oder bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder deren Arbeitsverhältnis in 2017 nach § 19 des jeweils geltenden MTV Cockpit DLH endet oder mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind (z. B. EVA Antrag gestellt), werden die Altregelungen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag (Tarifvertrag LH-Betriebsrente) genannten Bestimmungen inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht.“ Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 5c (MTV Nr. 5c) sieht in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung vor: „ § 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Cockpitmitarbeiter das Lebensjahr vollendet hat, welches ihn nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr zum Einsatz als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr berechtigt und er daher seine Tätigkeit als Flugzeugführer nicht mehr ausüben kann. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Cockpitmitarbeiter das jeweilige für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter vollendet hat (Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze).(…)“ Zu dem TV ÜV neu und dem TV Rente neu verständigten sich die Tarifvertragsparteien am 31.08.2018 auf Protokollnotizen, wegen deren Inhalt auf die Akte Bezug genommen wird (Anlage B3). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.12.2017, modifiziert durch Schreiben vom 22.12.2017, die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2031. Nachdem der Kläger vorprozessual die Beklagte vergeblich gebeten hatte, ihm zu bestätigen, dass seine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der in Anlage 3 zum TV Rente neu genannten Bestimmungen (Altregelungen) inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten wird, hat er Klage erhoben. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.12.2018 (Bl. 83 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den sog. Altregelungen, denn er habe bis zum 31.12.2017 keine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden im Sinn des § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b vereinbart. Das Stellen eines EVA-Antrages Ende 2017 allein sei mangels Vereinbarung der Parteien unzureichend. Für einen wirksamen Antrag bedürfe es nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang zum einen an einer rechtsverbindlichen Bindung an den Antrag, an der es fehle, weil der Antrag bis zum 31.08. des Vorjahres jederzeit geändert werden könne. Zum anderen sei es erforderlich, dass die Beklagte das durchschnittliche Ausscheidealter berechnen könne. Zudem stehe einem EVA-Antrag, der nicht bezogen auf das Ausscheiden im Jahr 2018 gestellt worden sei, die Protokollnotiz II zum TV ÜV neu vom 31.08.2018 entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 27.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.01.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.03.2019 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, auf sein Arbeitsverhältnis seien die alten Regelungen zur Übergangsversorgung und zur Betriebsrente anzuwenden. Hierfür sei es ausreichend, dass er vor dem 31.12.2017 den sog. EVA-Antrag, die Erklärung zum vorzeitigen Ausscheiden, gestellt habe, wie sich aus der Auslegung der Ziffer I. § 2 Abs. 3 TV-Rente neu ergebe. Der Abschluss einer Vereinbarung mit der Beklagten sei nicht erforderlich, weil die Beendigung automatisch erfolge. Die maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen hätten nur festgelegt, bis wann der Antrag spätestens gestellt hätte werden müssen, nicht aber, ab wann der Antrag frühestens habe gestellt werden können. Die Antragstellung sei ausreichend, einer zusätzlichen Vereinbarung bedürfe es nicht, was sich aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmungen ergebe, die ein Regelbeispiel enthielten. Die nachträglichen Protokollnotizen vom 31.08.2018 seien für die Auslegung der tariflichen Altregelungen unerheblich, denn sie seien mit dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b nicht vereinbar und wahrten nicht den gebotenen Vertrauensschutz. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018– 9 Ca 6121/18 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gem. Ziffer I. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages „L Rente Cockpit“ in der Fassung vom 21.12.2017 die in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag genannten Altregelungen für den Kläger inhaltlich unverändert fortzuführen und aufrechtzuerhalten; 2. festzustellen, dass für den Kläger der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15./16.05.2000 in seiner aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen nicht mit Wirkung zum 01.01.2017 abgelöst worden ist, sondern weiterhin gilt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Der Kläger habe keinen wirksamen EVA-Antrag im Tarifsinne gestellt. Der Antrag sei auch verfrüht und zudem bedürfe es nach dem Tarifwortlaut einer Vereinbarung der Parteien. Die missverständliche Erläuterung der Tarifvertragsparteien im Klammerzusatz sei nicht entscheidend, sondern das von den Tarifvertragsparteien verwendete Tatbestandsmerkmal. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in TV Rente und TV ÜV neu sei es gewesen, denjenigen Mitarbeitern, die bereits im laufenden Jahr 2017 vor Tarifabschluss sich durch Antrag gebunden hätten, die Möglichkeit zu belassen, im Altsystem verbleiben zu können. Diese Mitarbeiter hätten im Vertrauen auf die bisherigen nachwirkenden Tarifverträge ihre Entscheidung getroffen und eine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart. Die nachträglichen Protokollnotizen vom 31.08.2018 hätten lediglich klarstellende Funktion. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze vom 26.03.2019, 28.05.2019 und 17.09.2019, die Sitzungsniederschrift vom 25.09.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Die erkennende Berufungskammer folgt der Rechtsansicht der 5. Kammer sowie der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. u.a.: LAG Köln, Urt. v. 05.07.2019 – 10 Sa 40/19 -; LAG Köln, Urt. v. 24.07.2019 – 5 Sa 39/19 -), die in einer Reihe von Parallelverfahren durch Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen festgestellt haben, dass ein (wirksamer) Antrag auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b noch nicht zur Anwendbarkeit des TV ÜV alt und der TVe Rente alt führen, vielmehr erforderlich ist, dass es sich um einen nicht mehr abänderbaren Antrag handeln muss. Jedenfalls sind sowohl TV ÜV neu als auch TV Rente neu ergänzend dahin gehend auszulegen, dass die tariflichen Altregelungen nur für Mitarbeiter gelten sollen, die einen Antrag, der auf ein Ausscheiden im Jahr gerichtet war, bis zum 31.08.2017 gestellt haben. Dies basiert zusammengefasst auf folgenden Überlegungen: 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urt. v. 20.06.2018 – 4 AZR 339/17 – m. w. N.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist zunächst § 19 Abs. 1 Satz 2 MTV Nr. 5b dahingehend auszulegen, dass es für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur eines Antrages des Arbeitnehmers, nicht aber einer Vereinbarung, bedarf. a) Die Tarifvertragsparteien sind von einer Beendigungsautomatik ausgegangen, der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Für die Beendigungsautomatik spricht der Wortlaut der Norm. Danach „wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag vorzeitig beendet“. Den Begriff der Vereinbarung enthält die Vorschrift nicht. Der Annahme einer Beendigungsautomatik steht die Protokollnotiz I, Ziffer 24 MTV Nr. 5b nicht entgegen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass eine Vereinbarung erforderlich ist. Sie führt gegebenenfalls zu einer Verschiebung des vom Arbeitnehmer gewünschten Beendigungszeitpunkts. Dies erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen „automatisch“. b) Die Tarifvertragsparteien haben sich nicht auf einen Zeitpunkt verständigt, ab dem der Antrag frühestens gestellt werden kann. Auch insoweit ergibt sich aus der Protokollnotiz keine andere Betrachtung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass sich das konkrete Beendigungsdatum erst später ermitteln lässt. Der Antrag ist in der Zeit, in der er noch geändert werden kann, nicht unverbindlich. Dies sieht der Tarifvertrag nicht vor. Der Antrag ist vielmehr, solange er nicht geändert wird, für beide Seiten verbindlich. 3. Die Einleitung zum TV ÜV neu, die Zusammenfassung und § 2 Abs. 3 TV Rente neu sind dahingehend auszulegen, dass es der Stellung eines nicht mehr abänderbaren EVA-Antrages, nicht aber des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung bedurfte, um die Anwendbarkeit der Altregelungen zu gewährleisten. a) Auszugehen ist von dem Wortlaut der Tarifbestimmungen, der scheinbar widersprüchlich ist. Während vor der Klammer von einer „Vereinbarung“ die Rede ist, wird in der Klammer der Begriff des „Antrages“ verwandt. Der scheinbare Widerspruch wird bei der systematischen Betrachtung der Tarifbestimmungen aufgelöst. Sie nehmen ausdrücklich Bezug auf § 19 MTV Nr. 5b. Diese Vorschrift lässt – wie dargestellt – die Stellung eines Antrages ausreichen. Die Tarifvertragsparteien haben wegen der von ihnen angenommenen Beendigungsautomatik keinen Anlass gehabt, streng zwischen den Begriffen Antrag und Vereinbarung zu unterscheiden. Sie sind davon ausgegangen, dass mit der Stellung des Antrages eine Vereinbarung zustande kommt. b) Jedoch ergibt sich aus der Auslegung der Einleitung zum TV ÜV neu, der Zusammenfassung und § 2 Abs. 3 TV Rente neu, dass die Stellung eines EVA-Antrages die notwendige, aber nicht die hinreichende Bedingung für das Eingreifen der Altregelungen ist. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Antrag nicht mehr abänderbar ist. aa) Aus systematischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien anders als in § 19 MTV Nr. 5b nicht nur einen Begriff, sondern zwei Begriffe verwandt haben. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass dem Begriff der Vereinbarung besondere Bedeutung zukommt, weil er Bestandteil der Tatbestandsmerkmale ist, während der Begriff des Antrags (nur) zur Erläuterung des Tatbestandsmerkmals „Vereinbarung“ verwandt wird. Vor diesem Hintergrund kann die Auslegung nicht zu einem Ergebnis führen, der dem Begriff der Vereinbarung keine Bedeutung beimessen würde. Vielmehr lässt das Erfordernis der Vereinbarung erkennen, dass die Tarifvertragsparteien von einer feststehenden Maßnahme ausgegangen sind. Die weitreichenden Rechtsfolgen, die mit der Anwendbarkeit der Altregelungen verbunden sind, sollten nur eintreten, wenn eine beidseitige Bindung an den Antrag des Arbeitnehmers gegeben ist. bb) Für die vorgenommene Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen. Begünstigt werden sollten Mitarbeiter, die einen sie endgültig bindenden Antrag im Vertrauen auf die alte Regelung gestellt hatten. Diese konnten einerseits ihre Entscheidung nicht mehr revidieren, andererseits kannten sie bei Ihrer Entscheidungsfindung nur die Altregelungen und konnten berechtigterweise darauf vertrauen, dass diese für sie maßgeblich sein würden. Dagegen haben die Tarifvertragsparteien erkennbar die Mitarbeiter, die über ihren Antrag noch disponieren konnten, nicht als schutzwürdig angesehen. cc) Bei der Auslegung waren die beiden Protokollnotizen vom 31.08.2018 nicht entscheidend zu berücksichtigen, denn sie enthalten zum einen keine rückwirkenden Änderungen der Tarifverträge, wie bereits ihrem Wortlaut zu entnehmen ist. Ausdrücklich ist ausgeführt, dass die Tarifparteien ihr gemeinsames Verständnis mit dieser Protokollnotiz dokumentieren und präzisieren. Daher bedarf es keiner Klärung, ob eine rückwirkende Änderung zulässig wäre. Zum anderen sind die Protokollnotizen deshalb nicht erheblich im Rahmen der vorstehenden Auslegung zu beachten, weil sie nachträglich ergangen sind und damit allenfalls Rückschlüsse darauf erlauben, was die Tarifvertragsparteien eigentlich regeln wollten. Sie lassen aber nicht erkennen, dass dieser Wille in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. 4. Danach erweisen sich die Klageanträge als unbegründet. Die tariflichen Altregelungen kommen nicht zur Anwendung, weil der Kläger keinen EVA-Antrag gestellt hat (und auch nicht stellen konnte), der ihn dauerhaft gebunden hätte. Der Antrag kann vielmehr bis zum 31.08.2030 noch geändert werden. 5. Die Klage ist auch deswegen unbegründet, weil sowohl der TV ÜV neu als auch der TV Rente neu ergänzend dahingehend auszulegen sind, dass die tariflichen Altregelungen nur für die Mitarbeiter zur Anwendung kommen, die einen Antrag, der auf ein Ausscheiden im Jahr 2018 gerichtet war, bis zum 31.08.2017 gestellt haben. Eine ergänzende Tarifauslegung war geboten, weil die Tarifverträge lückenhaft sind. Sie enthalten keine Regelung zu der Frage, wann der EVA-Antrag frühestens gestellt werden konnte. Die Tariflücken waren unter Heranziehung der beiden Protokollnotizen vom 31.08.2018 zu schließen. a) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tariflücke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG, Urt. v. 11.07.2019 – 6 AZR 460/18 – m. w. N.). b) Danach liegen Tariflücken vor, die wie dargestellt zu schließen waren. aa) Es handelt sich um eine unbewusste Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien waren sich darüber im Klaren, dass sie sich verständigen mussten, wann der Antrag spätestens zu stellen sein würde. An eine Regelung, wann der Antrag frühestens gestellt werden konnte, haben sie ersichtlich nicht gedacht. Die bisherige Praxis gab zu einer derartigen Regelung auch keinen Anlass. Die Tarifvertragsparteien haben die Regelungsbedürftigkeit dieses Punktes schlicht übersehen. Ein Wille, Anträge mit unbegrenztem zeitlichem Vorlauf zu begünstigen, lässt sich den tariflichen Bestimmungen nicht entnehmen. bb) Das Gericht konnte die Tariflücke schließen, ohne damit in die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie einzugreifen. Aus den beiden Protokollnotizen vom 31.08.2018 ergibt sich, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit ihrer Vereinbarungen erkannt hätten. Dies bedeutet, dass die Anwendbarkeit der Altregelungen einen bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellten Antrag voraussetzt. c) Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Klageanträge auch deswegen als unbegründet, weil der Kläger mit seinem Antrag nicht sein Ausscheiden im Jahre 2018 erreichen wollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.