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Urteil

5 Sa 39/19

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein frist- und formgerecht gestellter Antrag auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs.1 MTV Nr.5b ist wirksam, führt aber nur dann zur Fortgeltung der alten Versorgungsregelungen, wenn er nicht mehr abänderbar ist. • Die Tarifvertragsregelungen des TV ÜV neu und TV Rente neu setzen neben einem EVA-Antrag zusätzlich voraus, dass dieser bindend (nicht mehr änderbar) ist; ohne solche Bindungswirkung ist eine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden nicht vereinbart. • Bestehen tarifliche Lücken darüber, wann ein EVA-Antrag frühestens gestellt werden kann, sind diese nach Auslegung und unter Heranziehung von Protokollnotizen ergänzend zu schließen, ohne die Tarifautonomie unangemessen zu verletzen. • Ein Arbeitnehmer, der einen EVA-Antrag mit weitem Vorlauf gestellt hat, aber diesen noch bis zu einem späteren Zeitpunkt ändern kann, hat keinen Anspruch auf Fortgeltung der früheren betrieblichen Altersversorgungsregelungen.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Anwendbarkeit alter bAV-Regelungen bei vorzeitigem Ausscheiden • Ein frist- und formgerecht gestellter Antrag auf vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs.1 MTV Nr.5b ist wirksam, führt aber nur dann zur Fortgeltung der alten Versorgungsregelungen, wenn er nicht mehr abänderbar ist. • Die Tarifvertragsregelungen des TV ÜV neu und TV Rente neu setzen neben einem EVA-Antrag zusätzlich voraus, dass dieser bindend (nicht mehr änderbar) ist; ohne solche Bindungswirkung ist eine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden nicht vereinbart. • Bestehen tarifliche Lücken darüber, wann ein EVA-Antrag frühestens gestellt werden kann, sind diese nach Auslegung und unter Heranziehung von Protokollnotizen ergänzend zu schließen, ohne die Tarifautonomie unangemessen zu verletzen. • Ein Arbeitnehmer, der einen EVA-Antrag mit weitem Vorlauf gestellt hat, aber diesen noch bis zu einem späteren Zeitpunkt ändern kann, hat keinen Anspruch auf Fortgeltung der früheren betrieblichen Altersversorgungsregelungen. Der Kläger, seit 2007 als Flugzeugführer beschäftigt und Mitglied der Vereinigung Cockpit, beantragte im Dezember 2017 sein vorzeitiges Ausscheiden zum 31.12.2034 nach §19 MTV Nr.5b. Im Arbeitsvertrag war betriebliche Altersversorgung nach tariflicher Regelung zugesagt; die bisherigen Altregelungen zur Übergangsversorgung und Betriebsrente galten bis Ende 2017. Ende 2017 verständigten die Tarifparteien neue Tarifverträge (TV ÜV neu, TV Rente neu), die bestimmte Altregelungen unter Voraussetzungen fortführen sollten. Die Beklagte verweigerte die Bestätigung, dass für den Kläger die Altregelungen gelten. Der Kläger behauptete, der fristgerecht gestellte EVA-Antrag genüge zur Anwendung der Altregelungen; die Beklagte verlangte eine Vereinbarung bzw. Bindungswirkung des Antrags und hielt das Vorgehen für rechtsmissbräuchlich. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Antrag wirksam, aber nicht hinreichend: Der Kläger hat einen wirksamen Antrag nach §19 Abs.1 MTV Nr.5b gestellt, doch setzen TV ÜV neu und TV Rente neu neben einem Antrag voraus, dass eine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden tatsächlich vereinbart ist, d.h. der Antrag muss nicht mehr abänderbar sein. • Auslegung tariffester Begriffe: Die Auslegung hat nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Willen der Tarifvertragsparteien zu erfolgen; hier ergibt sich, dass der Begriff der ‚Vereinbarung‘ in den neuen Tarifbestimmungen Bedeutung hat und nicht bloß ornamental ist. • Bindungswirkung erforderlich: In den neuen Tarifregelungen ist die Stellung eines EVA-Antrags nur dann ausreichend, wenn dieser in eine nicht mehr abänderbare Erklärung übergegangen ist; da §19 Abs.1 Satz4 MTV Nr.5b dem Kläger ein Änderungsrecht bis zum 31.08.2033 belässt, fehlt die notwendige Bindungswirkung. • Ergänzende Auslegung bei Tariflücke: Die neuen Tarifverträge enthalten keine Regelung, wann ein EVA-Antrag frühestens gestellt werden durfte; diese unbewusste Lücke durfte das Gericht ergänzend unter Heranziehung der Protokollnotizen vom 31.8.2018 schließen, ohne die Tarifautonomie zu verletzen. • Konsequenz der ergänzenden Auslegung: Nach zugänglicher Ergänzung kommen die Altregelungen nur für solche Mitarbeiter in Betracht, die einen Antrag auf Ausscheiden in 2018 bereits bis zum 31.08.2017 gestellt hatten; der Kläger verfolgte mit seinem Antrag hingegen ein Ausscheiden 2034 und fällt daher nicht unter diese Ausnahme. • Rechtsfolgen: Mangels vereinbarter, bindender Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden und mangels Erfüllung der ergänzend festgelegten Fristbedingungen greifen die Altregelungen nicht für den Kläger. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Zwar war der EVA-Antrag des Klägers wirksam gestellt, er war jedoch bis zum 31.08.2033 änderbar und begründete damit keine beidseitig bindende Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden. Nach Auslegung der neuen Tarifverträge sowie ergänzender Auslegung wegen einer Tariflücke (unter Heranziehung der Protokollnotizen vom 31.08.2018) gelten die alten Versorgungsregelungen nur für Arbeitnehmer, die einen bindenden EVA-Antrag für ein Ausscheiden 2018 bis zum 31.08.2017 gestellt hatten. Daher besteht für den Kläger kein Anspruch auf Fortgeltung der früheren Übergangs- und Betriebsrentenregelungen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wird nicht zugelassen.