Urteil
11 Sa 297/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:1121.11SA297.18.00
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 – 5 Ca 459/17 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.227,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.804,51 € seit dem 01.02.2017, aus weiteren 115,65 € seit dem 30.05.2017 und aus weiteren 307,10 € seit dem 08.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6,5 % und die Beklagte zu 93,5%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 – 5 Ca 459/17 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.227,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.804,51 € seit dem 01.02.2017, aus weiteren 115,65 € seit dem 30.05.2017 und aus weiteren 307,10 € seit dem 08.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6,5 % und die Beklagte zu 93,5%. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschlägen. Der Kläger ist bei der Beklagten, die Filmstudios betreibt, seit dem 01.12.1999 als Tontechniker auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 04.10.1999 (Bl. 26 ff. d. A.) beschäftigt. In der Betriebsvereinbarung vom 26.01.1998 (BV 1998) regelten die Betriebsparteien in § 4 die Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Diese Regelung lautet wie folgt: „(…) § 4 Überstundenfaktorisierung Wird die tägliche Sollarbeitszeit überschritten, werden nachfolgend aufgeführten Zuschläge mit der Lohnabrechnung des nachfolgenden Monats ausgezahlt. Faktorisierung 25 % Zuschlag auf die 9. und 10. Stunde eines Arbeitstages 50 % Zuschlag ab der 11. Stunde eines Arbeitstages 25 % Zuschlag ab der 1. Stunde für Samstage 50 % Zuschlag ab der 1. Stunde für Sonn- und Feiertage 50 % Zuschlag ab 13:00 Uhr am 24.12. und am 31.12. eines Jahres 150 % Zuschlag ab der 1. Stunde für folgende Feiertage: 1. + 2. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag, Pfingstmontag (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 1998 wird auf Bl. 34 ff. d. A. verwiesen. Mit Betriebsvereinbarung vom 25.01.1999 (BV 1999 I) haben die Betriebsparteien die BV 1998 aufgehoben. Die BV 1999 I regelt in Ziffer 8., dass die Überstundenfaktorisierung im Anhang zum Arbeitsvertrag geregelt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 1999 I wird auf Bl. 98 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem Datum 01.02.1999 (BV 1999 II) unterzeichneten die Betriebsparteien einen „Anhang zum Arbeitsvertrag“ mit folgendem Inhalt: „Überstundenfaktorisierung Wird die tägliche Sollarbeitszeit überschritten, werden nachfolgend aufgeführten Zuschläge mit der Lohnabrechnung des nachfolgenden Monats ausgezahlt. Faktorisierung 25 % Zuschlag auf die 11. Und 12. Stunde eines Arbeitsages 50 % Zuschlag ab der 13. Stunde eines Arbeitstages 50 % Zuschlag ab der 1. Stunde für Sonn- und Feiertage 50 % Zuschlag ab 13:00 Uhr am 24.12. und am 31.12. eines Jahres 150 % Zuschlag ab der 1. Stunde für folgende Feiertage: 1. + 2. Weihnachtsfeiertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag Pfingstsonntag, Pfingstmontag“ Mit Anschreiben vom 01.02.1999 (Bl. 178 d. A.) übersandte die Beklagte ihren damaligen Mitarbeitern einen Anhang zum Arbeitsvertrag, dessen Inhalt identisch mit dem unter dem 01.02.1999 von den Betriebsparteien unterzeichneten Anhang ist. Mit Betriebsvereinbarung vom 30.06.2000 (BV 2000), dort Präambel Satz 3, haben die Betriebsparteien „die Betriebsvereinbarung vom 25.01.1999“ mit Wirkung zum 01.08.2000 aufgehoben. Zur Überstundenfaktorisierung heißt es in Ziffer 8. BV 2000, dass diese im Anhang zum Arbeitsvertrag geregelt wird, Zuschlagszahlungen seien unabhängig vom Arbeitszeitkonto zu leisten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV 2000 wird auf Bl. 271 ff. d. A. verwiesen. In der BV vom 31.10.2005 (BV 2005) haben die Betriebsparteien u. a. Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitszeitkonto, zur Rufbereitschaft, zum Urlaub, zur Freistellung, zu Stellenausschreibungen und Betriebsferien getroffen. Nach Ziffer 11. Satz 4 BV 2005 wird durch die BV 2005 u. a. „die Betriebsvereinbarung vom 30.06.2000“ aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 2005 wird auf Bl. 277 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Betriebsvereinbarung ZUG vom 18.11.2015 (BV ZUG 2015) kamen die Betriebspartner u. a. überein, dass eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung geschlossen werden solle, deren Eckpunkte als Anlage vereinbart wurden. Für den Fall, dass keine Einigung bis zum 31.01.2016 erzielt werde, sollte die Einigungsstelle entscheiden, wobei Vorsitz und Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei festgelegt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV ZUG 2015 wird auf Bl. 141 ff. d. A. verwiesen. Schließlich haben die Betriebsparteien in der Einigungsstelle am 11.03.2016 die Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitszeiten bei der M GmbH (BV 2016) geschlossen, die mit Unterzeichnung in Kraft getreten ist. Sie beinhaltet in der Präambel u. a. den Passus, dass die „Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.10.2005“ durch die BV 2016 ersetzt wird und ab sofort keine Wirkung mehr entfaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten der BV 2016 wird auf Bl. 194 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte geht davon aus, dass sie nicht mehr verpflichtet ist, die bisherigen Zuschläge für Mehrarbeit sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen. Sie hat daher mit Wirkung vom April 2016 die Zahlung dieser Zuschläge eingestellt. Der Kläger hatte diese Zuschläge seit seinem Betriebseintritt erhalten. Mit Schreiben vom 30.09.2016 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung von Zuschlägen für den Zeitraum April 2016 bis August 2016 geltend. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Zuschläge wird auf Bl. 38 d. A. verwiesen. Mit der am 31.01.2017 der Beklagten zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Zahlung der Zuschläge weiter und hat sie auf den Zeitraum bis März 2017 erweitert. Die Klageerweiterung für die Zeit bis einschließlich Dezember 2016 wurde der Beklagten am 29.05.2017, die Klageerweiterung für die Zeit bis einschließlich März 2017 am 07.07.2017 zugestellt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2018 (Bl. 307 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine individualvertragliche Vereinbarung zur Zahlung der Zuschläge sei mangels Angebot der Beklagten nicht zustande gekommen. Ein kollektivrechtlicher Anspruch, zuletzt auf Grundlage der BV 2005, scheitere an der Ablösung durch die BV 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 08.02.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.05.2018 begründet. Der Kläger meint, er könne die Zuschläge aufgrund einer Gesamtzusage der Beklagten beanspruchen, eine inhaltliche Abänderung sei durch die BV 2016 nicht erfolgt. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018, Az.:5 Ca 459/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Lohn für die Monate April 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 4.242,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Gesamtzusage auf Zahlung der streitigen Zuschläge habe nicht bestanden. Mit Schreiben vom 01.02.1999 sei lediglich die Änderung der BV 1998 mitgeteilt worden, einzelvertragliche Regelungen seien nicht aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.05.2018 und 28.06.2018, die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2018 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegt und begründet. B. Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen in Höhe von 25 % für die 11. und 12. Stunde eines Arbeitstages sowie von 50 % ab der 13. Arbeitsstunde und von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von 50 % gemäß Geltendmachungsschreiben vom 30.09.2016 in Verbindung mit den Klageerweiterungen aus den Schriftsätzen vom 19.05.2017 und 29.06.2017 in Höhe von 4.227,26 € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der BV 1999 II aufgrund erteilter Gesamtzusage. Die Klage unterlag insoweit der Abweisung, als der Kläger seiner Berechnung einen Stundenlohn von 32,02 € brutto statt 31,90 € brutto zugrunde gelegt hat. Bei einer vertraglichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beträgt seine arbeitsvertragliche Monatsarbeitszeit 174 Stunden, so dass sich ausgehend von einem monatlichen Bruttoarbeitsverdienst von 5.550,00 € ein Stundenlohn von 31,90 € brutto ergibt. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. I. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Dabei wird die Gesamtzusage wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht (BAG, Urt. v. 24.10.2017– 1 AZR 846/15 – m. w. N.). Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags im Sinne des § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 5 AZR 425/16 – m. w. N.). Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Sie wird regelmäßig auch gegenüber nachträglich in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern abgegeben und diesen bekannt. Auch sie können deshalb das in ihr liegende Vertragsangebot gemäß § 151 BGB annehmen (BAG, Urt. v. 20.08.2014 – 10 AZR 453/13 – m. w. N.). II. Der kollektivrechtliche Anspruch der damaligen Arbeitnehmer der Beklagten auf Zahlung der streitigen Zuschläge aus § 4 BV 1998 ist durch die BV 1999 I entfallen. Die BV 1999 I hat die BV 1998 abgelöst, Präambel Satz 4 BV 1999 I. Nach dem Ablösungsprinzip löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist, es sei denn – was vorliegend nicht der Fall ist - es wird in bestehende Besitzstände eingegriffen, dann sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 13.10.2016 – 3 AZR 439/15 – m. w. N.). III. Die Betriebsparteien haben unmittelbar durch die BV 1999 I keine Neuregelung zur Höhe der Zuschläge getroffen. Sie haben sich in Ziffer 8. der BV 1999 I darauf beschränkt, den Durchführungsweg zu bestimmen. Hiernach sollten die Zuschlagsregelungen nunmehr durch Anhang zum Arbeitsvertrag getroffen werden, mithin als ergänzender Inhalt zum Arbeitsvertrag. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 01.02.1999 wurden die Arbeitnehmer bereits auf einer Betriebsversammlung über die Änderung der bestehenden Regelungen informiert worden. Spätestens durch die Zusendung der unter dem 01.02.1999 zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Zuschlagssätze (BV 1999 II) als Anlage zum Arbeitsvertrag wurden individualrechtliche Ansprüche der Mitarbeiter auf Zahlung der Zuschläge begründet. Mit diesem Akt hat die Beklagte sowohl die Vereinbarung der BV 1999 I hinsichtlich des Durchführungsweges dem Grunde nach als auch die Vereinbarung der Betriebspartner vom 01.02.1999 (BV 1999 II) der Höhe nach vollzogen. Das Anschreiben an alle damaligen Mitarbeiter ist inhaltsgleich erfolgt, was den Charakter einer Gesamtzusage unterstreicht. Es nimmt zudem Bezug auf die betrieblichen Regelungen. Bei der BV 1999 II handelt es sich inhaltlich um eine eigenständige, teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber war frei in der Höhe der Dotierung, die Verteilungsgrundsätze des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG waren jedoch zu beachten. Die bestehende Gesamtzusage wirkte auch zugunsten des Klägers, der erst zum 01.12.1999 durch Arbeitnehmer der Beklagten wurde. Der Kläger hat das ihm vorteilhafte Angebot durch stetige Entgegennahme der Leistungen angenommen. Nach der Verkehrssitte bedarf es im Rahmen des § 151 Satz 1 BGB bei lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften keiner gesonderten Annahmeerklärung (BAG, Urt. v. 27.01.2016 – 5 AZR 9/15 – m. w. N.). IV. Der individualrechtliche Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitigen Zuschläge ist nicht durch eine spätere Betriebsvereinbarung entfallen. 1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist insbesondere bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich (BAG, Urt. v. 24.10.2017 – 1 AZR 846/15 –m. w. N.). 2. Vorliegend hatte die Gesamtzusage einen für die Arbeitnehmer erkennbaren kollektiven Bezug. Dies folgt sowohl aus dem Inhalt des Schreibens vom 01.02.1999, welches zum einen auf die bisherigen kollektiven Zuschlagsregelungen aus der BV 1998 Bezug nimmt. Zum anderen wird der kollektive Bezug auch durch den Hinweis auf die Erläuterungen in der Betriebsversammlung hergestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in der Betriebsversammlung ein anderes Zuschlagssystem vorgestellt wurde als jenes, welches in den Betriebsvereinbarungen vom 25.01.1999 und vom 01.02.1999 seinen Ausdruck gefunden hat. Schließlich wird der kollektive Bezug auch dadurch deutlich, dass als Anhang eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Regelung zur Höhe der Überstundenfaktorisierung übersandt wurde. 3. Aufgrund des kollektiven Bezugs wäre eine Abänderung der unter dem 01.02.1999 vereinbarten Zuschlagshöhe (BV 1999 II) durch eine ablösende Betriebsvereinbarung zwar möglich gewesen, diese ist jedoch nicht erfolgt. a) Mit der BV 2000 wurde gemäß der Präambel Satz 3 BV 2000 ausdrücklich nur „die Betriebsvereinbarung vom 25. Januar 1999“ aufgehoben. Durch den eindeutigen Wortlaut der Präambel ist die Aufhebungswirkung der BV 2000 auf die BV 1999 I beschränkt. Darüber hinaus enthält die BV 2000 keine Regelungen zur Höhe der Zuschläge, sondern in Ziffer 8. BV 2000 eine gegenüber der BV 1999 I ergänzende Regelung zur Behandlung von Zuschlägen im Falle der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos. Dass die Betriebsparteien die Höhe der Zuschläge nicht haben neu regeln wollen, wird durch die die betriebliche Praxis bestätigt. Diese haben lediglich die Vereinbarung vom 01.02.1999 in ihrer ursprünglich unterzeichneten Form, d. h. unterzeichnet von den zum 01.02.1999 zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung legitimierten Personen, als Anhang zur BV 2000 genommen, ohne dass in der BV 2000 hierauf Bezug genommen oder ein feste urkundliche Verbindung vorgenommen wurde. Sie haben damit durch tatsächliches Handeln klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass die bisherige Zuschlagsregelung der BV 1999 II zur Höhe der Zuschläge fortgelten soll. In der betrieblichen Praxis wurden weiterhin Zuschläge auf der Basis der BV 1999 II gezahlt. b) Mit der BV 2005 haben die Betriebsparteien die „Betriebsvereinbarung vom 30.06.2000“ aufgehoben, Ziffer 1. Satz 3 (1) BV 2005. Damit ist die Verpflichtung zum Durchführungsweg und zur Behandlung von Zuschlägen aus Ziffer 8. BV 2000 entfallen. Eine Regelung zum Schicksal der BV 1999 II fehlt. Die BV 2005 enthält auch keine Regelungen zur Höhe von Zuschlagszahlungen, so dass auch aus systematischen Gründen nicht von einer Ablösungswirkung hinsichtlich der BV 1999 II ausgegangen werden kann. Im Gegenteil, die Betriebsparteien haben erneut die Vereinbarung vom 01.02.1999 in ihrer ursprünglich unterzeichneten Form formlos als Anhang zur BV 2005 genommen und somit erneut deklaratorisch durch tatsächliches Handeln ihren Willen zur Fortgeltung der BV 1999 II zum Ausdruck gebracht. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass die Beklagte auch in der Folgezeit bis einschließlich März 2016 die Zuschläge stets nach Maßgabe der BV 1999 II gezahlt hat. c) Schließlich wurde die BV 1999 II auch nicht durch die BV 2016 abgelöst. aa) Die BV 2016 ersetzt nach dem Wortlaut der Präambel Satz 2 BV 2016 ausdrücklich nur die „Gesamtbetriebsvereinbarung vom 31.01.2005 und Betriebsvereinbarung zur Regelung von Arbeitsverträgen mit der Vereinbarung eines Verzichtes auf die Berechnung von Vergütung für Überstunden sowie Zuschläge für Nachtarbeit, Bereitschaftsdienste vom 19.03.2003“. Die BV 1999 II wird in dieser Aufzählung nicht genannt. bb) Es kann auch nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, dass die BV 2016 die BV 1999 II abgelöst hat. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (u. a.: BAG, Urt. v. 08.12.2015 - 3 AZR 267/14 – m. w. N.). (2) Bereits die detaillierte Aufzählung der ersetzten Betriebsvereinbarungen spricht gegen die Annahme, die Betriebsparteien hätten übereinstimmend durch die BV 2016 auch die BV 1999 II ablösen wollen. Hätte auch die BV 1999 II abgelöst werden sollen, hätte es nahe gelegen dies ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen, denn die BV 1999 II war zu keinem vorherigen Zeitpunkt Gegenstand ablösender Betriebsvereinbarungen. Wie bereits aufgezeigt hatten die Betriebsparteien die BV 1999 II inhaltlich weder durch die BV 2000 noch durch die BV 2005 behandelt. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Sachvortrag der Parteien nicht erkennbar ist, das über die streitigen Zuschläge vor Abschluss der BV 2016 überhaupt verhandelt wurde. Im Gegenteil beabsichtigte die Vorsitzende der Einigungsstelle zur Erörterung der Zuschlagsthematik nach Abschluss der BV 2016 ausweislich Sitzungsprotokoll vom 27.03.2017 (Bl. 102 f. d. A.) die Beendigungserklärung der Einigungsstelle u. a. mit der ausdrücklichen Feststellung, dass in den Sitzungsterminen zur BV 2016 zu den Zuschlägen nicht verhandelt wurde. Systematisch regelt die BV 2016 in § 5 Ziffer 1. A. BV 2016 lediglich den Sonderfall der Zuschlagshöhe für zusätzliche Arbeitstage an Einsatztagen ab dem 3. Wochenende an einem Samstag und/oder Sonntag, sofern der Mitarbeiter auf den Ausgleich durch ein freies Wochenende verzichtet. Aus der Regelung dieser Sonderkonstellation lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass andere Zuschlagszahlungen im Falle der Mehrarbeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeschlossen sind. Die Zuschlagsregelungen der BV 1999 II gelten daher als arbeitsvertraglicher Bestandteil fort. V. Das Ergebnis ist kein anderes, würde man statt eines Anspruchs auf arbeitsvertraglicher Grundlage – hier Gesamtzusage mit kollektivem Bezug – eine ursprünglich „lediglich“ normative Geltung (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) der BV 1999 II annehmen. Auch in diesem Fall wirkt die ungekündigte BV 1999 II mangels ablösender Betriebsvereinbarung nach den unter B. IV. 3. dargelegten Erwägungen fort. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. D. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.