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Urteil

7 Sa 412/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0111.7SA412.17.00
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Leitsätze

1. Zur Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgO Bund.

2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund übersetzen Beschäftigte u. a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen.

3. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017 in Sachen11 Ca 4681/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgO Bund. 2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund übersetzen Beschäftigte u. a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen. 3. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017 in Sachen11 Ca 4681/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung der Klägerin. Die am 1955 geborene Klägerin steht seit dem 02.01.2002 als vollbeschäftigte Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Klägerin verfügt über ein Hochschulstudium mit dem Abschluss als Diplomdolmetscherin für Französisch und Englisch. Sie ist als Übersetzerin für die französische Sprache beim B d B in H beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung, namentlich der TVöD (Bund) sowie der TV EntgO Bund. Die Klägerin erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD nach Maßgabe des Teils III Ziffer 16.4 TV EntgO Bund. Ausweislich einer zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung für Angestellte vom 20.05.2005 (Bl. 17 – 20 d. A.) entfallen bei der Klägerin 16 Wochenstunden auf den Arbeitsvorgang „ 9.1 Übersetzen von schwierigen Texten aus dem Französischen ins Deutsche unter Anwendung von gründlichen Kenntnissen auf dem Fachgebiet Allgemeines Wehrwesen“ und weitere 19,5 Wochenstunden auf den Arbeitsvorgang „ 9.2 Übersetzen von schwierigen Texten aus dem Deutschen ins Französische unter Anwendung von gründlichen Kenntnissen auf dem Fachgebiet Allgemeines Wehrwesen “. Auf die beiden genannten Arbeitsvorgänge zusammen entfallen somit 92,21 % der Gesamttätigkeit der Klägerin. In dem vom 23.06.2005 stammenden zugehörigen Bewertungsteil der Tätigkeitsdarstellung heißt es zum Ergebnis der tariflichen Bewertung wie folgt: „ Die Arbeitsvorgänge … Nr. 9.1 und 9.2 erfüllen mit 92,21 % das qualifizierende Tarifmerkmal: Angestellte mit langjähriger Tätigkeit als Übersetzer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3, die sich dadurch aus dieser Vergütungsgruppe herausheben, dass sie beim Übersetzen gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. Begründung: Aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Übersetzerin u. a. für Französisch/Englisch beim BMI und BMU in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 3 a. a. O. und der Tätigkeit als Übersetzerin beim B in dieser Vergütungsgruppe seit dem 01.10.2003 ist das Erfordernis der langjährigen Tätigkeit erfüllt. Gemäß der Prüfgruppe der Abteilung SMD bringt sie gründliche Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet „Allgemeines Wehrwesen“ seit dem 01.04.2004 zur Geltung. Die gesamte auszuübende Tätigkeit ist mithin tarifgerecht bewertet nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt II“ (Bl. 20 d. A.). Mit Schreiben vom 05.01.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO rückwirkend zum 01.01.2014. § 26 TVÜ-Bund hat folgenden Wortlaut: „ Höhergruppierungen Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 30.06.2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2014 zurück; …“ § 12 TVöD Bund hat folgenden Wortlaut: „ Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.“ In dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind die hier streitigen Entgeltgruppen 11 und 13 wie folgt geregelt: „ Entgeltgruppe 11 Ziffer 1 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. … Entgeltgruppe 13 Ziffer 1 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 5).“ Die Protokollerklärung Nr. 4 lautet wie folgt: „ Nr. 4 Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt.“ Die Definition der „ druckreifen Form “ befindet sich in Protokollerklärung Nr. 2, die lautet: „Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.“ Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin über die für die Entgeltgruppe 13 erforderliche Qualifikation verfügt und zudem schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzt. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um qualifizierte Übersetzungen im Sinne der Tarifvorschrift handele. Der Verwendungszweck des überwiegenden Teils der von ihr zu fertigenden Übersetzungen sei die Veröffentlichung durch das Fachinformationszentrum der B (F ). Dabei handele es sich um eine m Spezialbibliothek, die direkt beim S der B angesiedelt sei. Ihre Aufgabe bestehe darin, für von Dokumentaren ermittelte Texte sogenannte „Abstracts“ zu fertigen, in denen sie den Inhalt der Texte zusammenfasse. Nach entsprechender Beauftragung habe sie dann die Aufgabe, den vollständigen Text fachlich, sachlich und terminologisch richtig unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes mit dem Ziel der anschließenden Veröffentlichung zu übersetzen. So seien von ihr seit dem Jahr 2005 insgesamt 436 Texte übersetzt worden, von denen 388 unmittelbar veröffentlicht worden seien. Dass dies in druckreifer Form zu erfolgen habe, ergebe sich bereits aus dem Verwendungszweck, nach welchem auf die Bibliothek verschiedene national und international tätige Institutionen zugreifen könnten und auch tatsächlich zugriffen. Zudem habe es auch keine fachliche Kontrolle ihrer Tätigkeit gegeben. Die für sie zuständige Referatsleitung verfüge bereits nicht über die notwendigen Kenntnisse der französischen Sprache. Von den seit 2005 angefertigten 436 Übersetzungen seien lediglich neun Texte stichpunktartig überprüft worden. Die letzte dieser Überprüfungen habe im Jahre 2013 stattgefunden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass sie seit dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund eingruppiert ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass für eine qualifizierte Übersetzung nicht die Tatsache des Abdrucks oder der Veröffentlichung ausreiche, sondern dass weitere besondere qualifizierte Voraussetzungen hinzukommen müssten. Die qualifizierte Übersetzung müsse über das Maß einer schwierigen Übersetzung hinausgehen. Dies sei aber zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gefordert worden. Darüber hinaus sei von der Klägerin nie verlangt worden, ihre Übersetzungen in druckreife Form zu bringen. Bei der Verwendung von Texten für das F handele es sich lediglich um eine interne Verwendung, weshalb eine besondere Qualität nicht gefordert worden sei. Des Weiteren hätten die Übersetzungen der Klägerin auch einer weiteren Kontrolle unterlegen, weil die Klägerin der Referatsleitung unmittelbar unterstellt gewesen sei und auch nicht über eine Zeichnungsbefugnis verfügt habe. Für eine weitere Kontrolle sei lediglich auf das Bestehen einer Kontroll möglichkeit abzustellen. Der Referatsleiterin habe aber eine stichprobenartige Kontrolle oblegen, wobei sie sich auch der Unterstützung anderer Abteilungen habe bedienen können und auch bedient habe. Insoweit habe die tarifliche Regelung ausdrücklich das Wort „Kontrolle “ und nicht „ Überprüfung“ verwandt, welches eine Durchsicht durch einen sachkundigen Übersetzer voraussetze. Die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat der Klage mit Urteil vom 02.03.2017 stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO Bund eingruppiert ist. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 20.04.2017 zugestellt. Sie hat hiergegen am 18.05.2017 Berufung eingelegt und diese am 20.06.2017 begründet. Die Beklagte ist der Meinung, dass das Arbeitsgericht bei richtiger Rechtsanwendung schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 nicht für gegeben habe annehmen dürfen. Die Formulierung der Protokollerklärung Nr. 4 belege, dass es sich in den beiden darin niedergelegten Alternativen um normative, nicht aber um faktische Voraussetzungen handele. Daher komme es für das Merkmal der „ Kontrolle “ – auch unter Rückgriff auf § 12 Abs. 2 TVöD – gar nicht darauf an, in wie vielen Fällen faktisch eine Kontrolle stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr die rein normative Erkenntnis, ob die Übersetzung aufgrund der hierarchischen Einordnung des Übersetzers schlicht keiner Kontrolle mehr unterliege. Nur für den Fall, dass oberhalb des Übersetzers in der Behördenstruktur keine Kontrollinstanz mehr bestehe, könne das Merkmal als erfüllt angesehen werden, weil nur dann keine weitere Instanz verhindern könne, dass fehlerhafte oder missverständliche Übersetzungen den Innenkreis der Behörde verließen. Letzteres habe die Klägerin selbst nicht behauptet. Sie habe lediglich vorgetragen, dass auch nach ihrer Kenntnis in mehreren Fällen Kontrollen (stichprobenartig) stattgefunden hätten. Aufgrund der Organisationsstruktur habe die Klägerin einer Fachkontrolle unterlegen. Die Referatsleistung habe sehr wohl Kontrollen im Sinne einer Fachaufsicht durchgeführt, wobei sich diese auf einzelne Übersetzungen aus dem Französischen ins Deutsche oder eine Plausibilitätskontrolle des deutschen Textes unter fachlichen Gesichtspunkten sowie unter formalen Aspekten (Grammatik, Orthografie) beschränkt haben mögen. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 hat die Beklagte zuletzt behauptet, dass der Abteilungsleiter Sprachmittlerdienst seit dem 01.04.2017 die Anweisung erteilt habe, dass alle Übersetzungen (durch Sprachüberprüfer oder Referatsleiter) zu kontrollieren seien. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass auch das Merkmal der „ druckreifen Form “ lediglich normativ zu verstehen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob ein Übersetzer für sich in Anspruch nehme, in besonderer Weise sorgfältig und stilistisch ausgefeilt zu arbeiten. Entscheidend sei vielmehr, ob es nach seiner Stellung und den dienstlichen Weisungen genau die vertragliche Aufgabe des Übersetzers sei, die Übersetzungen in druckreife Form zu bringen. Insoweit habe die Klägerin bereits nicht vorgetragen, dass es genau ihre Aufgabe gewesen sei, ohne Umweg zu veröffentlichen. Auch habe die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass es gerade ihre vertragliche Aufgabe gewesen sei, Texte auf das gleiche Niveau wie Gesetze, Verträge etc. zu bringen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017– 11 Ca 4681/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend führt sie aus, dass es nicht um die hierarchische Einordnung des Übersetzers in einer Behördenorganisation gehen könne, da andernfalls die Voraussetzungen der Entgeltgruppe in der Praxis nie erfüllt werden könnten. Jeder Übersetzer im öffentlichen Dienst habe letztlich eine oder mehrere vorgesetzte Stellen, sodass die Tarifnorm insoweit leer liefe. Es sei auch bei anzulegender faktischer Sicht fehlerhaft, eine stichprobenartige Kontrolle genügen zu lassen. Eine solche sei – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe – jedem Arbeitsverhältnis immanent. Im Übrigen meint die Klägerin, mit ihrer Tätigkeit auch das Tarifmerkmal der „ druckreifen Form “ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 durch ihre Tätigkeit zu erfüllen. Wesentlicher Verwendungszweck der von ihr zu fertigenden Übersetzungen sei die Veröffentlichung durch das F gewesen. Sie selbst stelle die von ihr gefertigten Arbeiten online, wo sie ohne Umweg über die Referatsleitung unmittelbar von der Fremdsprachensekretärin im Geschäftszimmer auf direktem Weg an den Auftraggeber zur Veröffentlichung weitergeleitet würden. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 20.06.2017 und des weiteren Schriftsatzes vom 03.01.2018, auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 14.07.2017 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 wird ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formal ordnungsgemäß und fristgerecht nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsstreit nach Überzeugung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung tragfähig und inhaltlich überzeugend begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz erscheint nicht geeignet, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen. 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen ist. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 16.12.2004, 6 AZR 658/03). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (z. B. LAG Köln vom 05.04.2017, 3 Sa 781/16). Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und vor allem praktisch brauchbare Regelung treffen wollen, sodass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (vgl. BAG vom 09.03.1983, 4 AZR 61/80, AP § 1 TVG Auslegung Nr. 128; BAG vom 02.11.2016, 10 AZR 615/15, AP § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 36; LAG Köln vom 05.04.2017, 3 Sa 781/16). 2. Auch der weiteren Annahme des Arbeitsgerichts Köln ist zuzustimmen, wonach es für die Erfüllung der Voraussetzungen der qualifizierten Übersetzung nach Protokollerklärung Nr. 4 auf ein alternatives, nicht aber auf ein kumulatives Verständnis ankommt. Eine Übersetzung entspricht danach dann besonderen qualitativen Anforderungen, wenn sie entweder „ in druckreife Form zu bringen ist “ oder „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “. Eine Übersetzung unterliegt immer dann „besonderen qualitativen Anforderungen “ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4, wenn eine der beiden in dem sich anschließenden „weil“-Satz genannten Qualifikationsalternativen zu bejahen ist. Aus der Kausal-Verknüpfung durch das Wort „weil“ geht unmissverständlich hervor, dass auch aus dem Begriff der „besonderen qualitativen Anforderung“ selbst keine zusätzlichen Steigerungsmerkmale mehr abzuleiten sind. Soweit ersichtlich wird diese Auslegung der Protokollerklärung Nr. 4 in der Berufungsinstanz auch von der Beklagten nicht mehr angezweifelt. 3. Dies vorausgeschickt ist auch das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon überzeugt, dass die Klägerin die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 der „qualifizierten“ Übersetzung nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 4 deshalb erfüllt, weil die von ihr anzufertigenden Übersetzungen „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “. a. Der Sinn und Zweck, warum die Tarifvertragsparteien eine zur Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 führende „qualifizierte Übersetzung“ ausweislich der Protokollerklärung Nr. 4 u. a. dann als erfüllt ansehen, wenn die Übersetzung „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “, besteht zur Überzeugung des Berufungsgerichts in folgender Überlegung: Eine Übersetzerin/ein Übersetzer, die/der weiß, dass ihre/seine Übersetzung in aller Regel ohne weitere Qualitätsendkontrolle das eigene Haus verlässt, muss sich bewusst sein, dass das Endprodukt ihrer/seiner Arbeit, genauso wie von ihr/ihm erstellt, dem Auftraggeber zugeht und dort die von diesem vorausgesetzte Funktion zu erfüllen hat. Sie/er muss sich bewusst sein, dass etwaige Mängel des von ihr/ihm erstellten Produkts im Weiteren nicht nur und nicht einmal in erster Linie auf sie/ihn selbst zurückfallen werden, sondern geeignet sind, das Ansehen der gesamten eigenen Behörde in Mitleidenschaft zu ziehen. b. Diese Umstände führen dazu, dass Übersetzerinnen/Übersetzer, deren Arbeitsprodukte „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “, bei ihrer Arbeit eine gesteigerte Verantwortung zu tragen haben und diese deshalb mit gesteigerter Sorgfalt ausführen müssen. Dies sind die auf der Hand liegenden Gründe, die die Tarifvertragsparteien offensichtlich dazu bewogen haben, Übersetzungen, die „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “ als besonderen qualitativen Anforderungen entsprechend zu kennzeichnen und als Kriterium für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 zu bestimmen. c. Dieser Sinn und Zweck des tariflichen Heraushebungsmerkmals „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt“ verdeutlicht, dass das Heraushebungsmerkmal auch dann verwirklicht ist, wenn die Arbeiten einer Übersetzerin/eines Übersetzers zwar nicht niemals, aber doch nur gelegentlich und stichprobenartig einer Kontrolle unterzogen werden. Die gesteigerten Anforderungen an Verantwortung und Sorgfalt bei der Erstellung der Übersetzungen liegen auch dann vor, wenn die Übersetzerin/der Übersetzer zwar mit gelegentlichen stichprobenartigen Kontrollen ihrer/seiner Arbeit zu rechnen hat, jedoch weiß, dass im Arbeitsalltag in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto keine Kontrolle stattfindet. In Analogie zu der Eingruppierungsgrundregel in § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund kann die Regel aufgestellt werden, dass das Tarifmerkmal „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “ jedenfalls dann erfüllt ist, wenn die Übersetzerin/der Übersetzer weiß bzw. damit zu rechnen hat, dass jedenfalls die überwiegende Zahl der von ihr/ihm zu erstellenden Übersetzungen (vgl. „ mindestens zur Hälfte “ in § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund) faktisch keiner hausinternen Kontrolle unterzogen wird. d. Der Behauptung der Klägerin, von ihren seit 2005 angefertigten 436 Übersetzungen seien lediglich neun Texte stichpunktartig überprüft worden, die letzte Überprüfung davon habe im Jahre 2013 stattgefunden, ist die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert entgegengetreten. Bei einer derart geringen Kontrolldichte kann zur Überzeugung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin das in der Protokollerklärung Nr. 4 definierte Tarifmerkmal „ keiner weiteren Kontrolle unterliegt “ erfüllt. e. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2018 neuerdings behauptet, die Referatsleiterin der Klägerin habe im Rahmen ihrer Fachaufsicht, ohne dass dies dokumentiert worden sei, Kontrollen durchgeführt, „ wobei sich diese auf einzelne Übersetzungen aus dem Französischen ins Deutsche oder eine Plausibilitätskontrolle des deutschen Textes unter fachlichen Gesichtspunkten sowie formalen Aspekten (Grammatik, Orthografie) “ beschränkt haben möge, ist hierzu auf Folgendes hinzuweisen: Eine bloße „ Plausibilitätskontrolle des deutschen Textes unter fachlichen Gesichtspunkten sowie unter formalen Aspekten (Grammatik, Orthografie)“ erfüllt nicht den Begriff einer „Kontrolle“, wie er in der Protokollerklärung Nr. 4 vorausgesetzt wird. Das dort erwähnte Kriterium „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “ dient dazu, die Tarifvoraussetzung „ qualifiziert übersetzen “ in Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 zu konkretisieren. Das Wesen einer qualitativ gelungenen Übersetzung setzt aber in seinem Kern voraus, dass der sprachliche Sinn des Inhalts eines fremdsprachigen Textes korrekt erfasst und korrekt in die eigene Sprache umgesetzt wird oder umgekehrt. Stilistische, orthographische und grammatische Gesichtspunkte treten als Qualitätsmerkmale einer guten Übersetzung hinzu, erscheinen im Vergleich zum Kernmerkmal der zutreffenden Erfassung und Wiedergabe des Sinnes einer sprachlichen Äußerung aber von nebengeordneter Bedeutung. Eine Kontrolle, die sich nicht auch darauf bezieht, ob der Sinn einer sprachlichen Äußerung korrekt erfasst und adäquat in die andere Sprache übertragen worden ist, stellt somit keine „Kontrolle“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 dar. f. Zudem würde es im Falle der Klägerin auch nicht ausreichen, wenn lediglich die Übersetzungen vom Französischen ins Deutsche einer Kontrolle unterzogen würden. Dies folgt schon daraus, dass ausweislich der von beiden Parteien unstreitig gestellten Tätigkeitsdarstellung aus dem Jahr 2005 das Übersetzen von schwierigen Texten aus dem Deutschen ins Französische in der Tätigkeit der Klägerin sogar leicht überwiegt. g. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Voraussetzungen in Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 TV EntgO i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 4 somit nicht um rein normativ zu verstehende Tarifmerkmale mit der Folge, dass es im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 4 zwingend auf die bloß normative Möglichkeit zur Kontrolle der Übersetzungstätigkeit der Klägerin ankäme. aa. Zum einen legt schon der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 den von der Beklagten für richtig gehaltenen ausschließlich normativen Charakter des Tarifmerkmals nicht nahe. Der maßgebliche Kausalsatz („… weil…sie keiner weiteren Kontrolle unterliegt “) lässt angesichts der Verwendung des Indikativs „ unterliegt “ bereits eher auf eine faktische Sichtweise schließen. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht etwa formuliert „ weil sie keiner weiteren Kontrollinstanz mehr unterlieg t“ o. ä. bb. Vor allem aber erscheint die Auffassung der Beklagten, es komme nur auf die hierarchische Einordnung der Klägerin in eine Behördenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit zu einer Fachkontrolle an, mit dem oben erörterten Sinn und Zweck der tariflichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. cc. Behördliche Strukturen sind prägend für den öffentlichen Dienst, ohne dass sie im Zusammenhang mit einer von der Protokollerklärung geforderten „ weiteren Kontrolle “ stünden. Jeder Behördenstruktur ist immanent, dass sie verschiedene hierarchisch einander unterstellte Leitungsebenen aufweist, in denen einzelne Personen Vorgesetzten unterstellt sind, die ebenfalls wiederum andere Vorgesetzte haben. Damit geht jedoch nicht eine von der tariflichen Vorschrift geforderte „weitere“ Kontrolle einher, sondern wird lediglich die für jedes Arbeitsverhältnis – auch im öffentlichen Dienst – denknotwendige Weisungsabhängigkeit, die eine der Charakteristika einer Dienstleistung als Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit darstellt, beschrieben. dd. Wäre die von der Beklagten angestellte Überlegung zutreffend, könnten Übersetzer im öffentlichen Dienst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 TV EntgO in nahezu keinem Fall erfüllen. Dies würde dazu führen, dass die tarifvertragliche Vorschrift praktisch leer liefe. Ein solches Auslegungsergebnis verträgt sich nicht mit dem Grundsatz, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und vor allem praktisch brauchbare Regelung treffen wollen, sodass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (vgl. BAG vom 09.03.1983,4 AZR 61/80, AP § 1 TVG Auslegung Nr. 128). Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, eine Vorschrift ohne praktischen Anwendungsbereich geschaffen haben zu wollen. Die bloße Existenz einer Behördenstruktur steht darüber hinaus in keinem Zusammenhang zu der besonders gesteigerten Sorgfalt, die der Arbeitnehmer, welcher keiner Kontrolle im Tarifsinne unterliegt, anzulegen hat und die insgesamt für das Tarifmerkmal charakteristisch ist. 4. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit der von ihr neuerdings aufgestellten Behauptung gehört werden, der Abteilungsleiter Sprachmittlerdienst habe die Anweisung erteilt, dass ab dem 01.04.2017 alle Übersetzungen durch Sprachüberprüfer oder Referatsleiter zu kontrollieren seien und diese Kontrollen auch aktenkundig zu machen seien. a. Der neuen Behauptung der Beklagten kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie unplausibel und widersprüchlich erscheint. So sind nach der eigenen Darstellung der Beklagten in dem Referat SMD 12, dem auch die Klägerin angehört, neben acht Übersetzern/-innen eine Referatsleiterin und ein weiterer Referent/Referentin mit der Qualifikation eines Sprachenüberprüfers/-in tätig. Wie es diesen beiden Personen, wobei die Referatsleiterin im Hinblick auf das Französische unstreitig nur eingeschränkte Qualifikationen besitzt, möglich sein soll, nunmehr plötzlich sämtliche Übersetzungen von acht Übersetzern/-innen im Tarifsinne zu kontrollieren, während vorher nur gelegentliche Plausibilitätskontrollen stattgefunden haben, hat die Beklagte nicht erläutert. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass die nunmehr mit den Kontrollen aller Übersetzungen beauftragten Personen vorher derart minderausgelastet waren, dass sie die zusätzlichen Aufgaben nunmehr übernehmen konnten. Bezeichnenderweise hat die Beklagte selbst in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 09.12.2016 ausgeführt: „Zur Verneinung des Tarifmerkmals, auf das sich die Klägerin beruft, ist dagegen gerade nicht erforderlich, dass jede einzelne Übersetzung der Klägerin auch tatsächlich kontrolliert wird. Dies ist schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich.“ [Hervorhebung nur hier] b. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass, wie oben ausgeführt, reine Plausibilitätskontrollen, die nicht den Kern, nämlich die korrekte Sinnübertragung eines sprachlichen Inhalts, betreffen, nicht dem Merkmal einer „Kontrolle“ im Sinne von Protokollerklärung Nr. 4 entsprechen. c. Sollte der Sachvortrag der Beklagten dagegen so zu verstehen sein, dass seit dem 01.04.2017 nur die von der hiesigen Klägerin angefertigten Übersetzungen zu 100 % kontrolliert würden, wäre eine prozesstaktische Maßnahme indiziert, die auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit hin hinterfragt werden müsste. 5. Da die Klägerin schon deshalb das Heraushebungsmerkmal des „ qualifizierten Übersetzens “ in EG 13 i.V.m. Protokollerklärung Nr.4 erfüllt, weil ihre Übersetzungen „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “, kann der Streit der Parteien darüber, ob die Klägerin ihre Übersetzungen überwiegend auch „ in druckreife Form zu bringen “ hat, dahingestellt bleiben. 6. Bei alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Entsprechend der Anregung der Beklagten war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung beruht auf einer Auslegung von Tarifvorschriften, die fallübergreifend auch in einer unbekannten Vielzahl weiterer Fälle entscheidungserheblich sein kann.