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Urteil

7 Sa 265/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:1129.7SA265.18.00
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Leitsätze

1. Zur Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgeltO Bund.

2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff.1 TV EntgeltO Bund übersetzen Beschäftigte u.a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kontrollperson der entsprechenden Fremdsprache nicht einmal mächtig ist.

3. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.

(Parallelentscheidung zu 7 Sa 412/17)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2018 in Sachen 6 Ca 1066/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgeltO Bund. 2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff.1 TV EntgeltO Bund übersetzen Beschäftigte u.a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kontrollperson der entsprechenden Fremdsprache nicht einmal mächtig ist. 3. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt. (Parallelentscheidung zu 7 Sa 412/17) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2018 in Sachen 6 Ca 1066/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers. Der am 1956 geborene Kläger steht seit dem 01.07.1986 als vollbeschäftigter Angestellter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Der Kläger verfügt über ein wissenschaftliches Hochschulstudium an der Universität M mit dem Abschluss eines Diplomübersetzers für die russische und englische Sprache. Der Kläger ist als Übersetzer für die russische und englische Sprache beim B der B am Dienstort B beschäftigt. Er wird im Referat SMD12 eingesetzt, in welchem eine Referatsleiterin, 3 Überprüfer, 20 Übersetzer sowie 6 Fremdsprachenassistentinnen tätig sind. Die Referatsleiterin ist der russischen Sprache nicht mächtig. Dasselbe gilt für die in dem Referat eingesetzten sog. Überprüfer. Der Kläger stellt der Beklagten die von ihm fertiggestellten Übersetzungen zur Verfügung, indem er diese auf dem Laufwerk seiner Abteilung abspeichert und die Beklagte über die Fertigstellung informiert. Das Referat sorgt sodann für die Weiterleitung an den Auftraggeber. Der Kläger fertigt seine Übersetzungen aus dem Russischen ausschließlich für das Fachinformationszentrum der B (FIZBW). Das FIZBW hat den Auftrag, eine bedarfsgerechte, effektive und wirtschaftliche Versorgung der B mit allgemeinen Fachinformationen zu gewährleisten. Das FIZBW ist eine eigene Spezialbibliothek der B . Alle Übersetzungen, inkl. der Übersetzungen aus dem Englischen, sind für den Geschäftsbereich des B der V zu fertigen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung, namentlich der TVöD (Bund) sowie der TV EntgO Bund. Der Kläger erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TVöD nach Maßgabe des Teils III Ziffer 16.4 TV EntgO Bund. Ausweislich einer zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeitsdarstellung für Angestellte vom 30.10.1991 (Bl. 17 – 20 d. A.) entfallen 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers auf den Arbeitsvorgang 9.1, welcher wie folgt beschrieben wird: „ Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte aus dem Russischen ins Deutsche unter Einsatz gründlicher Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/ wissenschaftlich-technischen Fachgebiet der Politik/ Militärpolitik. Es handelt sich um: - schriftliches Übersetzen schwieriger Texte durch das Anfertigen von Volltextübersetzungen - mündliches Übersetzen schwieriger Texte bei der Beratung der Fachdokumentare .“ Nach der Tätigkeitsdarstellung entfallen ferner weitere 40 % der Gesamttätigkeit des Klägers auf den Arbeitsvorgang 9.2: Einwandfreies und zuverlässiges Übersetzen schwieriger Texte aus dem Englischen ins Deutsche unter Einsatz gründlicher Kenntnisse auf dem wissenschaftlichen/ wissenschaftlich-technischen Fachgebiet der Politik/Militärpolitik. Es handelt sich um: - schriftliches Übersetzen schwieriger Texte durch das Anfertigen von Volltextübersetzungen - mündliches Übersetzen schwieriger Texte bei der Beratung der Fachdokumentare.“ In ihrem Bewertungsteil kommt die Tätigkeitsdarstellung vom 29.11.1991 zu dem Ergebnis, dass die in den Arbeitsvorgängen 9.1 und 9.2 aufgeführten Tätigkeiten, somit 90 % der Gesamttätigkeit des Klägers, insgesamt den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt A Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT entsprachen. Nachdem zum 01.01.2014 die neue Entgeltordnung für den Bereich Bund in Kraft getreten war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23.02.2015 (Bl. 24 d. A.) auf der Grundlage des § 26 TVÜ-Bund seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV EntgO. Mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 10.06.2016 (Bl. 25 d. A.) wiederholte der Kläger seinen Antrag und forderte nunmehr ausdrücklich auch die Zahlung der Differenzvergütung zwischen der tatsächlichen Vergütung und der Vergütung nach EG 13 rückwirkend ab dem 01.01.2014. § 26 TVÜ-Bund hat folgenden Wortlaut: „ Höhergruppierungen Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 30.06.2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2014 zurück; ….“ § 12 TVöD Bund hat folgenden Wortlaut: „ Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV Entg O Bund). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm/ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.“ In dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen TV EntgO Bund sind die hier streitigen Entgeltgruppen 11 und 13 wie folgt geregelt: „ Entgeltgruppe 11 Ziffer 1 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die a) schwierige Texte in zwei Sprachrichtungen übersetzen und b) dabei gründliche Kenntnisse auf mindestens einem Fachgebiet des Ressorts oder auf einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet zur Geltung bringen. … Entgeltgruppe 13 Ziffer 1 Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzen (hierzu Protokollerklärungen 4 und 5).“ Die Protokollerklärung Nr. 4 lautet wie folgt: „Beschäftigte übersetzen qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie in druckreife Form zu bringen ist oder keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt .“ Die Definition der „ druckreifen Form “ findet sich in Protokollerklärung Nr. 2, die lautet: „Eine Übersetzung ist dann in druckreife Form zu bringen, wenn sie unter Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt werden und den für die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der sprachlichen Gestaltung vollständig entsprechen und höchsten Anforderungen genügen muss. Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung im Einzelfall.“ Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger über die für die Entgeltgruppe 13 erforderliche Qualifikation verfügt und zudem schwierige Text in mindestens zwei Sprachrichtungen übersetzt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei seiner Tätigkeit darum handele, qualifizierte Übersetzungen im Sinne der Entgeltgruppe EG 13 anzufertigen. Dies folge zum einen daraus, dass der weitaus überwiegende Teil der von ihm anzufertigenden Übersetzungen keiner weiteren Kontrolle mehr entsprechend der Protokollerklärung Nr. 4 zur Entgeltgruppe EG 13 Ziffer 1 unterlegen hätte. So seien im Referenzzeitraum 2013 bis 2016 sämtliche der von ihm angefertigten Übersetzungen aus dem Russischen unüberprüft an den Auftraggeber weitergeleitet worden. Auch bei den Übersetzungen aus dem Englischen habe nur eine stichprobenartige Überprüfung stattgefunden. Auch hier seien 81,75 % der Übersetzungen unüberprüft geblieben. Dabei müsse eine Kontrolle im Tarifsinne jedenfalls eine Kontrolle inhaltlicher Art sein. Allein der Vorbehalt einer aus den hierarchischen Verhältnissen bzw. der fachlichen Verantwortung der Referatsleitung folgenden theoretischen Kontrollmöglichkeit reiche nicht aus. Ohne eigene Kenntnisse der russischen Sprache und kyrillischen Schrift sei seiner Referatsleiterin jedoch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle der Texte faktisch möglich gewesen. Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass seine Übersetzungen auch im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2 in druckreife Form zu bringen gewesen seien. Sämtliche Übersetzungen aus dem Russischen seien zur Veröffentlichung durch das Fachinformationszentrum der B (FIZBW) bestimmt gewesen. Die dort eingestellten Übersetzungen müssten aufgrund der Aufgaben und Funktionen des FIZBW stilistisch ausgefeilt sein und höchsten Anforderungen genügen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2014 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 der Entgeltordnung TVöD – Bund zu vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. Tag des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keine qualifizierten Übersetzungen im Sinne der von ihm begehrten Tarifgruppe anzufertigen. Eine Anweisung, seine Übersetzungen in druckreife Form zu bringen, habe es nicht gegeben. Eine entsprechende Notwendigkeit folge auch nicht aus der Bestimmung der Übersetzungen für das FIZBW. Des Weiteren hätten die Übersetzungen des Klägers auch einer weiteren Kontrolle im Tarifsinne unterlegen. Dafür reiche es bereits aus, dass der Kläger in eine hierarchische Ordnung eingebunden gewesen und der Fachaufsicht der Referatsleitung unmittelbar unterstellt gewesen sei und auch nicht über eine Freigabebefugnis seiner Übersetzungen verfügt habe. Eine Kontrolle im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 sei auch nicht gleichbedeutend mit einer inhaltlichen Überprüfung. Für eine Kontrolle genüge bereits eine Kontrolle der deutschen Übersetzung auf sprachliche Stringenz, Stil, Vollständigkeit, die angeforderte Form, Pünktlichkeit usw., ohne dass der Kontrolleur ein näheres Verständnis von dem Original besitzen müsse und eine vergleichende Auseinandersetzung mit dem Originaltext stattzufinden hätte. Eine solche Kontrolle habe auch die Referatsleiterin durchführen können. Zudem habe sie sich in anderen Referaten beschäftigter Überprüfer, die der russischen Sprache mächtig seien, bedienen können und hiervon auch Gebrauch gemacht. Seit dem 01.04.2017 würden die erfolgten Kontrollen nunmehr auch schriftlich dokumentiert, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Seitdem erfolgten die Kontrollen nachvollziehbar in annähernd 100 % der Fälle. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat der Klage mit Urteil vom 30.01.2018 stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 der Entgeltordnung TVöD – Bund zu vergüten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde der Beklagten am 09.03.2018 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 09.04.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 11.06.2018 am 08.06.2018 begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht bei richtiger Rechtsanwendung schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 nicht für gegeben habe annehmen dürfen. Die Formulierung der Protokollerklärung Nr. 4 belege, dass es sich in den beiden darin niedergelegten Alternativen um normative, nicht aber um faktische Voraussetzungen handele. Daher komme es für das Merkmal der „Kontrolle“ – auch unter Rückgriff auf § 12 Abs. 2 TVöD – gar nicht darauf an, in wie vielen Fällen faktisch eine Kontrolle stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr die rein normative Erkenntnis, ob die Übersetzung aufgrund der hierarchischen Einordnung des Übersetzers schlicht keiner fachlichen Kontrolle mehr unterliege. Nur für den Fall, dass oberhalb des Übersetzers in der Behördenstruktur keine Kontrollinstanz mehr bestehe, könne das Merkmal als erfüllt angesehen werden. Aufgrund der Organisationsstruktur der Behörde habe der Kläger sehr wohl einer Fachkontrolle unterlegen. Die Referatsleitung habe auch Kontrollen im Sinne einer Fachaufsicht durchgeführt, wobei sich diese bei Übersetzungen aus dem Russischen ins Deutsche ggf. auf eine Plausibilitätskontrolle des deutschen Textes unter fachlichen sowie formalen Aspekten wie Grammatik und Orthographie beschränkt haben mögen. Sie habe aber auch die Möglichkeit gehabt, sich zur Kontrolle der Übersetzungen des Klägers in anderen Referaten tätiger Mitarbeiter mit Russischkenntnissen zu bedienen und davon auch Gebrauch gemacht. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch beanstandet, dass sie, die Beklagte, keine organisatorischen Änderungen vorgetragen habe, die einen Wechsel der Kontrolldichte seit dem 01.04.2017 ermöglicht hätten. Tatsächlich sei es so, dass seit Anfang 2017 nahezu alle Dokumente des Klägers und der anderen Übersetzer kontrolliert würden, ganz ohne dass organisatorische Änderungen stattgefunden hätten. Die Kontrollen würden jetzt lediglich dokumentiert, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls Nachzahlungsansprüche unter Beachtung der Ausschlussfristen des § 37 Abs. 1 TVöD frühestens ab dem 10.12.2015 beanspruchen könne, da er eine Nachzahlung erstmals durch seine Geltendmachung vom 10.06.2016 beansprucht habe. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 26.11.2018 wird ergänzend Bezug genommen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2018 – 6 Ca 1066/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt Ergebnis und Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und beruft sich darüber hinaus auch auf die Urteile des LAG Köln vom 11.01.2018 in Sachen 7 Sa 412/17 und des LAG Köln vom 05.02.2018 in Sachen 2 Sa 637/17, welche jeweils inhaltlich gleichgelagerte Fälle betrafen. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 16.08.2018 wird ebenfalls Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2018 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formal ordnungsgemäß und fristgerecht nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Rechtsstreit nach Überzeugung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung tragfähig und inhaltlich überzeugend begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz erscheint nicht geeignet, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen. 1. Der Entscheidung ist zugrunde zu legen, dass der normative Teile eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen ist. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 16.12.2004, 6 AZR 658/03). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (z. B. LAG Köln vom 05.04.2017, 3 Sa 781/16). Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und vor allem praktisch brauchbare Regelung treffen wollen, so dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (vgl. BAG vom 09.03.1983, 4 AZR 61/80, AP § 1 TVG-Auslegung Nr. 128; BAG vom 02.11.2016, 10 AZR 615/15, AP § 1 TVG-Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 36; LAG Köln vom 05.04.2017, 3 Sa 781/16). 2. Vorab klarzustellen ist, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen einer qualifizierten Übersetzung nach Protokollerklärung Nr. 4 zur Entgeltgruppe 13 TV EntgO-Bund auf ein alternatives, nicht aber auf ein kumulatives Verständnis ankommt. Eine Übersetzung entspricht danach dann besonderen qualitativen Anforderungen, wenn sie entweder „ in druckreife Form zu bringen ist “ oder „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “. Eine Übersetzung unterliegt immer dann „ besonderen qualitativen Anforderungen “ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4, wenn eine der beiden in dem sich anschließenden „Weil“-Satz genannten Qualifikationsalternativen zu bejahen ist. Aus der Kausal-Verknüpfung durch das Wort „ weil “ geht unmissverständlich hervor, dass aus dem Begriff der „besonderen qualitativen Anforderung “ selbst keine zusätzlichen Steigerungsmerkmale mehr abzuleiten sind (so schon LAG Köln, 7 Sa 412/17 vom 11.01.2018). 3. Dies vorausgeschickt ist auch das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon überzeugt, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 der „qualifizierten“ Übersetzung nach Maßgabe der Protokollerklärung Nr. 4 deshalb erfüllt, weil die von ihm anzufertigenden Übersetzungen „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “. a. Der Sinn und Zweck, warum die Tarifvertragsparteien eine zur Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 führende „qualifizierte Übersetzung“ ausweislich der Protokollerklärung Nr. 4 u. a. dann als erfüllt ansehen, wenn die Übersetzung „keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “, besteht zur Überzeugung des Berufungsgerichts in folgender Überlegung: Eine Übersetzerin/ein Übersetzer, die/der weiß, dass ihre/seine Übersetzung in aller Regel ohne weitere Qualitätsendkontrolle das eigene Hause verlässt, muss sich bewusst sein, dass das Endprodukt ihrer/seiner Arbeit, genauso wie von ihr/ihm erstellt, dem Auftraggeber zugeht und dort die von diesem vorausgesetzte Funktion zu erfüllen hat. Sie/er muss sich bewusst sein, dass etwaige Mängel des von ihr/ihm erstellten Produkts im Weiteren nicht nur und nicht einmal in erster Linie auf sie/ihn selbst zurückfallen werden, sondern geeignet sind, das Ansehen der gesamten eigenen Behörde in Mitleidenschaft zu ziehen. b. Diese Umstände führen dazu, das Übersetzerinnen/Übersetzer, deren Arbeitsprodukte „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “, bei ihrer Arbeit eine gesteigerte Verantwortung zu tragen haben und diese deshalb mit gesteigerter Sorgfalt ausführen müssen. Dies sind die auf der Hand liegenden Gründe, die die Tarifvertragsparteien offensichtlich dazu bewogen haben, Übersetzungen, die „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen“, als besonderen qualitativen Anforderungen entsprechend zu kennzeichnen und als Kriterium für eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 zu bestimmen (so schon LAG Köln vom 11.01.2018, 7 Sa 412/17). c. Dagegen stellen die Tarifvertragsparteien als Anknüpfungspunkt für eine Höhergruppierung des Übersetzers in die Entgeltgruppe 13 gerade nicht auf die Bedeutung des zu übersetzenden Textes ab. Deswegen erscheint die – vom Kläger bestrittene – Behauptung der Beklagten unerheblich, im B werde intern zwischen sog. Gebrauchstexten und sog. Hochwerttexten unterschieden. Allen sei gemeinsam, dass es sich um „schwierige“ Texte im Sinne des Tarifvertrages handele. Gebrauchstexte seien jedoch Texte, die in erster Linie zu Informationszwecken übersetzt würden, wie z. B. Artikel aus ausländischen Militärzeitschriften. Hochwerttexte seien dagegen Texte mit politischer Bedeutung oder unmittelbarem internationalem Bezug wie Weißbücher, Verträge, die Konzeption der B und dergleichen. Hochwerttexte würden, sofern Überprüfer für die entsprechenden Sprachrichtungen vorhanden seien, in jedem Fall überprüft. Gebrauchstexte würden hingegen nicht überprüft, wohl aber laufend kontrolliert. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten vermag das Berufungsgericht keinen Wertungswiderspruch darin zu erkennen, wenn nach der Vorgabe der Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 4 die Übersetzung sog. Hochwerttexte regelmäßig nach dem Kriterium der „weiteren Kontrolle“ nicht zu einer Höhergruppierung führen kann, weil diese Übersetzungen regelmäßig durch Fachüberprüfer überprüft werden, die Übersetzung bloßer Gebrauchstexte jedoch sehr wohl eine Höhergruppierung in die EG 13 rechtfertigen können soll. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien, als sie die Regeln für Höhergruppierungen von Übersetzern aufstellten, nachvollziehbar auch an das Kriterium der Bedeutung der zu übersetzenden Texte abstellen können. Dies haben sie aber gerade nicht getan, sondern stattdessen in den Vordergrund gestellt, ob der Übersetzer, weil seine Übersetzungsleistung keiner weiteren Kontrolle unterliegt, intern für das Endprodukt verantwortlich ist. Auch dies erscheint aus objektiver Sicht ein ohne weiteres sachlich zu rechtfertigendes Höhergruppierungskriterium. Wählt man, wie die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 4, diesen Anknüpfungspunkt, so scheidet ein Wertungswiderspruch deshalb aus, weil eine Übersetzung sog. Hochwerttexte, die regelmäßig noch einer fachlich inhaltlichen Kontrolle durch einen Überprüfer unterliegt, quasi nur Entwurfscharakter haben. Zudem ist auch zu bedenken, dass bei Übersetzungen sog. Hochwerttexte mit größerer Wahrscheinlichkeit das in der Protokollerklärung Nr. 4 alternativ genannte Kriterium für eine Höhergruppierung in Frage kommen kann, dass Übersetzungen „ in druckreife Form “ zu bringen sind. d. Der Sinn und Zweck des tariflichen Heraushebungsmerkmals „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “ verdeutlicht, dass das Heraushebungsmerkmal auch dann verwirklicht ist, wenn die Arbeiten einer Übersetzerin/eines Übersetzers zwar nicht niemals, aber doch nur gelegentlich und stichprobenartig einer Kontrolle unterzogen werden. Die gesteigerten Anforderungen an Verantwortung und Sorgfalt bei der Erstellung der Übersetzungen liegen auch dann vor, wenn die Übersetzerinnen/der Übersetzer zwar mit gelegentlichen stichprobenartigen Kontrollen ihrer/seiner Arbeit zu rechnen hat, jedoch weiß, dass im Arbeitsalltag in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto keine Kontrolle stattfindet. In Analogie zu der Eingruppierungsgrundregel in § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-Bund kann die Regel aufgestellt werden, dass das Tarifmerkmal „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “ jedenfalls dann erfüllt ist, wenn die Übersetzerin/der Übersetzer weiß bzw. damit zu rechnen hat, dass jedenfalls die überwiegende Zahl der von ihr/ihm zu erstellenden Übersetzungen (vgl. „ mindestens zur Hälfte “ in § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-Bund) faktisch keiner hausinternen Kontrolle unterzogen wird. e. Der Behauptung des Klägers, von seinen in den Jahren 2013 bis 2016 angefertigten Übersetzungen seien sämtliche Übersetzungen aus der russischen Sprache und 81,75 % der Übersetzungen aus der englischen Sprache unüberprüft ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden, ist die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil bestätigt die Beklagte die Sachdarstellung des Klägers mittelbar sogar, wenn sie ausführt, dass die Übersetzungen des Klägers „ in der Regel keiner Überprüfung “ unterlegen hätten. aa. Allerdings unterscheidet die Beklagte dabei zwischen den Begriffen der „Überprüfung“ und der „Kontrolle“ und vertritt die Auffassung, dass der in der Protokollerklärung Nr. 4 verwendete Begriff der „Kontrolle“ nicht mit dem Begriff der „Überprüfung“ identisch sei. Bei einer „Überprüfung“ gehe es in der Tat um einen inhaltlich-sachlichen Abgleich der Übersetzung mit dem Originaltext unter Einschluss der stilistischen Ebene u. ä., wie er durch die hauptamtlich beschäftigten sog. Überprüfer geleistet werde. Bei einer „Kontrolle“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 bedürfe es daher von vorneherein keiner vergleichenden Auseinandersetzung mit dem Originaltext. Vielmehr könne jedenfalls bei der Übersetzungsrichtung aus der Fremdsprache ins Deutsche der deutsche Übersetzungstext auch ohne näheres Verständnis des Originals und ohne Heranziehung des Originaltextes auf ihre sprachliche Stringenz, auf Stil, auf Vollständigkeit, auf die angeforderte Form, auf Pünktlichkeit usw. untersucht werden. Eine solche „Kontrolle“ der Übersetzungen des Klägers könne ohne weiteres auch seine Referatsleiterin leisten ungeachtet des unstreitigen Umstands, dass sie der russischen Sprache (und der russischen Schrift!) nicht mächtig ist. bb. Außerdem übersehe der Kläger, dass die Referatsleiterin bei Bedarf zu Kontrollzwecken auch auf Mitarbeiter anderer Referate zurückgreifen könne, die der russischen Sprache mächtig seien. cc. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Bestimmung des in der Protokollerklärung Nr. 4 enthaltenen Begriffs der „Kontrolle“ entspricht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht den tariflichen Vorgaben. aaa. Die Beklagte übersieht, dass Bezugspunkt des in der Protokollerklärung Nr. 4 verwendeten Begriffs der „Kontrolle“ nicht die Arbeitsleistung des Klägers an sich ist, sondern die von ihm gefertigte Übersetzung. Beschäftigte übersetzen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien u. a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen entspricht, weil sie u. a. „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt “. Dementsprechend hat z. B. eine Kontrolle, ob der Kläger einen ihm erteilten Übersetzungsauftrag pünktlich erfüllt, nichts mit einer Kontrolle der Übersetzung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 zu tun. Eine ohne Heranziehung des zu übersetzenden fremdsprachigen Originaltextes vorgenommene bloße Plausibilitätskontrolle des deutschen Übersetzungstextes auf sprachliche Stringenz, auf Stil, auf Vollständigkeit, auf die angeforderte Form usw. erfüllt nicht den Begriff der Kontrolle einer Übersetzung, wie er in der Protokollerklärung Nr. 4 vorausgesetzt wird. Das Wesen einer korrekten, qualitativ gelungenen Übersetzung setzt in seinem Kern voraus, dass der sprachliche Sinn des Inhalts eines fremdsprachigen Textes korrekt erfasst und korrekt in die eigene Sprache umgesetzt wird. Stilistische, orthographische und grammatische Gesichtspunkte treten als Qualitätsmerkmale einer guten Übersetzung hinzu, erscheinen im Vergleich zum Kernmerkmal der zutreffenden Erfassung und Wiedergabe des Sinnes einer sprachlichen Äußerung aber von nebengeordneter Bedeutung. Eine Kontrolle, die sich nicht in erster Linie darauf bezieht, ob der Sinn einer sprachlichen Äußerung eines fremdsprachlichen Textes korrekt erfasst und adäquat in die deutsche Sprache übertragen worden ist, stellt keine „Kontrolle“ im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 einer Übersetzung dar. bbb. Im Übrigen ist es entgegen der Darstellung der Beklagten einer Person, die den fremdsprachigen Originaltext nicht zum Vergleich heranzieht und die Sprache, in der er abgefasst ist, ohnehin nicht beherrscht, auch nicht möglich, allein anhand der deutschen Übersetzung festzustellen, ob die Übersetzung vollständig ist und stilistisch der fremdsprachigen Vorlage entspricht. ccc. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Protokollerklärung Nr. 4 verwendete Begriff der „Kontrolle“ in jeder Hinsicht mit dem Begriff der „Überprüfung“ gleichzusetzen ist, wie er die Aufgabenstellung des entsprechend als „Überprüfer“ bezeichneten Personenkreises beschreibt. Jedenfalls kommt der Begriff der Kontrolle, wie er in der Protokollerklärung Nr. 4 zu verstehen ist, dem Begriff der Überprüfung aber insoweit nahe, als auch eine Kontrolle ohne vergleichende Heranziehung des fremdsprachigen Originaltextes nicht möglich ist und sich zwingend darauf zu beziehen hat, ob der sachliche Inhalt des fremdsprachigen Textes korrekt in die deutsche Sprache übertragen wurde. Eine Person, die der Fremdsprache, aus der heraus übersetzt worden ist, nicht mächtig ist, ist somit von vorneherein nicht in der Lage, eine Kontrolle der Übersetzung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 vorzunehmen. dd. Der Einwand der Beklagten, dass die Kontrollen der Übersetzungen des Klägers nicht zwingend von der des Russischen sprachunkundigen Referatsleiterin selbst hätten durchgeführt werden müssen, sondern dass sich die Referatsleiterin hierfür auch sprachkundiger Personen aus anderen Referaten habe bedienen können, vermag ebenfalls nicht der Berufung der Beklagten zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagte hat weder erst- noch zweitinstanzlich auch nur ansatzweise vorgetragen, in welchem Umfang die Referatsleiterin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Übersetzungen des Klägers durch der russischen Sprache mächtige Mitarbeiter anderer Referate kontrollieren zu lassen und dass von solchen Mitarbeitern durchgeführte Kontrollen eine inhaltliche Sinnüberprüfung anhand des Vergleichs mit dem Originaltext beinhaltet hätte. Es fehlt somit an einem substantiierten Bestreiten der Darstellung des Klägers, dass in den Jahren 2013 bis 2016 keine einzige seiner Übersetzungen aus dem Russischen und nur 18,25 % seiner Übersetzungen aus dem Englischen kontrolliert worden seien. 4. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Voraussetzungen in Entgeltgruppe 13 Ziffer 3 TV EntgO i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 4 nicht um rein normativ zu verstehende Tarifmerkmale mit der Folge, dass es im Rahmen der Protokollerklärung Nr. 4 zwingend auf die bloß normative Möglichkeit zur Kontrolle der Übersetzungstätigkeit des Klägers ankäme. a. Zum einen legt schon der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 4 den von der Beklagten für richtig gehaltenen ausschließlich normativen Charakter des Tarifmerkmals nicht nahe. Der maßgebliche Kausalsatz („… weil…sie keiner weiteren Kontrolle unterliegt “) lässt angesichts der Verwendung des Indikativs „ unterliegt “ bereits eher auf eine faktische Sichtweise schließen. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht etwa formuliert: „ weil sie keiner weiteren Kontrollinstanz mehr unterliegt “ o. ä. b. Vor allem aber erscheint die Auffassung der Beklagten, es komme nur auf die hierarchische Einordnung des Klägers in eine Behördenstruktur und die damit verbundene Möglichkeit zu einer Fachkontrolle an, mit dem oben erörterten Sinn und Zweck der tariflichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. c. Behördliche Strukturen sind prägend für den öffentlichen Dienst, ohne dass sie im Zusammenhang mit einer von der Prokollerklärung geforderten „weiteren Kontrolle“ stünden. Jeder Behördenstruktur ist immanent, dass sie verschiedene hierarchisch einander unterstellte Leitungsebenen aufweist, in denen einzelne Personen Vorgesetzten unterstellt sind, die ebenfalls wiederum andere Vorgesetzte haben. Damit geht jedoch nicht eine von der tariflichen Vorschrift geforderte „weitere“ Kontrolle einher, sondern wird lediglich die für jedes Arbeitsverhältnis – auch im öffentlichen Dienst – denknotwendige Weisungsabhängigkeit, die eine der Charakteristika einer Dienstleistung als Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit darstellt, beschrieben. d. Wäre die von der Beklagten angestellte Überlegung zutreffend, könnten Übersetzer im öffentlichen Dienst die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 13 TV EntgO in nahezu keinem Fall erfüllen. Dies würde dazu führen, dass die tarifvertragliche Vorschrift praktisch leerliefe. Ein solches Auslegungsergebnis verträgt sich nicht mit dem Grundsatz, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und vor allem praktisch brauchbare Regelung treffen wollten, so dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (vgl. BAG vom 09.03.1983, 4 AZR 61/80, AP § 1 TVG Auslegung Nr. 128). Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, eine Vorschrift ohne praktischen Anwendungsbereich geschaffen haben zu wollen. Die bloße Existenz einer Behördenstruktur steht darüber hinaus in keinem Zusammenhang zu der besonders gesteigerten Sorgfalt, die der Arbeitnehmer, welcher keiner Kontrolle im Tarifsinne unterliegt, anzulegen hat und die insgesamt für das Tarifmerkmal charakteristisch ist. e. Auch der Einwand der Beklagten überzeugt nicht, wonach auch bei Zugrundelegung ihres eigenen Verständnisses des Begriffs der „weiteren Kontrolle“ in der Protokollerklärung Nr. 4 ein Anwendungsbereich für die Tarifnorm verbleiben könnte, etwa bei Einsatz eines Übersetzers in einem interdisziplinären Team außerhalb des Bundessprachenamtes. Die Argumentation der Beklagten erscheint insoweit widersprüchlich. Auch der in einem interdisziplinären Team eingesetzte angestellte Übersetzer bleibt Bestandteil einer Behördenhierarchie. Wenn es, der Beklagten zufolge, zur Vornahme einer Kontrolle im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 nicht einmal erforderlich ist, dass der Kontrolleur die Fremdsprache beherrscht, aus der heraus der Kläger die Übersetzung angefertigt hat, so fragt es sich, warum eine solche Art von „Kontrolle“, wie sie der Beklagten vorschwebt, nicht auch durch einen Vorgesetzten im Rahmen eines interdisziplinären Teams durchgeführt werden könnte. 5. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Beklagte dazu verurteil hat, den Kläger bereits ab dem 01.01.2014 nach Entgeltgruppe 13 zu vergüten. Dies folgt aus § 26 Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz TVÜ-Bund. Der Antrag des Klägers auf Höhergruppierung steht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des TV EntgO-Bund zum 01.01.2014. § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund eröffnet dem Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung binnen einer Ausschlussfrist bis zum 30.06.2015 zu stellen. Davon hat der Kläger unstreitig mit seinem Schreiben vom 23.02.2015 Gebrauch gemacht. Mit einem Antrag auf Höhergruppierung verfolgt jeder Antragsteller selbstredend das Ziel, entsprechend der höheren Eingruppierung vergütet zu werden. § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund bestimmt nun nicht nur eine Ausschlussfrist für die Stellung des Antrags auf Höhergruppierung bis zum 30.06.2015, sondern bestimmt auch zugleich, dass der Antrag „ auf den 01.01.2014 zurückwirkt “. Der Angestellte kann § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund somit entnehmen, dass er sich mit seinem Antrag auf Höhergruppierung anlässlich der Einführung des TV EntgO-Bund bis zum 30.06.2015 Zeit lassen kann und insoweit auch keine Rechtsnachteile erleidet, weil der Antrag auf den 01.01.2014 zurückwirkt. § 26 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund ist insoweit als lex specialis anzusehen und verdrängt die Anwendbarkeit der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD. 6. Da der Kläger schon deshalb das Heraushebungsmerkmal des „qualifizierten Übersetzens“ in EG 13 i. V. m. Protokollerklärung Nr. 4 erfüllt, weil seine Übersetzungen „ keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegen “, kann der Streit der Parteien darüber, ob der Kläger seine Übersetzungen überwiegend auch „ in druckreife Form zu bringen “ hat, dahingestellt bleiben. 7. Bei alledem konnte die Berufung der Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. Die vorliegende Entscheidung beruht auf einer Auslegung von Tarifvorschriften, die fallübergreifend auch in einer unbekannten Vielzahl weiterer Fälle entscheidungserheblich sein kann.