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Beschluss

9 TaBV 66/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:1020.9TABV66.17.00
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Leitsätze

Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 - Az. 17 BV 185/17 - abgeändert.

Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 - Az. 17 BV 185/17 - abgeändert. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei bestimmt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zum Thema „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“. Die Beteiligten hatten sich in dem von dem Antragsteller eingeleiteten Einigungsstelleneinsetzungsverfahren durch Teilvergleich vom 26.07.2017 auf den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgericht a.D. Dr. Kalb als Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Gefährdungsbeurteilungen“ für die Filiale 2 in K , einem Betrieb des Bekleidungseinzelhandels mit ca. 65 Arbeitnehmern, entscheiden soll, geeinigt. Der Betriebsrat hat im Übrigen beantragt, die Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei auf drei festzulegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und die Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei auf zwei festzulegen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2017 die Anzahl der Beisitzer pro Betriebspartei auf zwei festgelegt und den Antrag des Betriebsrats im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Festlegung von drei Beisitzern je Betriebspartei nicht erforderlich sei, da es um eine überschaubare Anzahl an Tätigkeitsbereichen bei der Arbeitgeberin gehe. Nur vier unterschiedliche Arbeitsbereiche seien auf ihre physikalischen und psychischen Gefährdungen zu untersuchen. Zudem werde in einem Einzelhandelsbetrieb keine gefahrgeneigte Arbeit verrichtet. Im Vergleich zu produzierenden Betrieben sei die technische Gefährdung überschaubar. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt, dass die psychische Belastung der Arbeitnehmer über eine durchschnittliche hinausgehe. Auch unter Berücksichtigung der Handlungsfähigkeit der Einigungsstelle, der entstehenden Kosten und der Betriebsgröße sei eine Erweiterung auf drei Beisitzer pro Seite nicht erforderlich. Zwar seien bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung eine Vielzahl von Normen und Regelungen zu beachten. Es bleibe der Einigungsstelle aber unbenommen, einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 04.08.2017 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 16.08.2017 nebst Begründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht habe - so die Ansicht des Betriebsrats - die Regelung des § 5 Abs. 2 ArbSchG verkannt. Danach sei lediglich bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Keinesfalls könne aber davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Gefährdungsanalyse jeweils nur ein Arbeitsplatz der Bereiche Verkauf, Kasse, Visual Merchandising und Lager untersucht werde. Die Festlegung, was gleichartige Tätigkeiten bzw. gleichartige Arbeitsbedingungen seien, müsse vielmehr von der Einigungsstelle vorgenommen werden. Im Bereich der psychischen Gefährdungsanalyse sei es unerlässlich, die Belastung hinsichtlich aller Arbeitnehmer des Betriebes zu ermitteln, um eine möglichst objektive Beurteilung vornehmen zu können. Hinzu komme, dass die Belastungen in den einzelnen Abteilungen der betroffenen Filiale unterschiedlich sein könnten und häufig auch seien. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass bei der Arbeitgeberin keine gefahrgeneigten Arbeiten verrichtet würden, sei pauschal und unzutreffend. Dies könne erst nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung entschieden. Insoweit verkenne das Arbeitsgericht, dass sich eine Gefahrgeneigtheit gerade auch aus psychischen Belastungen ergeben könnte. Der Nachweis über psychische Belastungen sei erst nach Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung möglich. Hinzu komme, dass das Thema Gefährdungsbeurteilung zu den besonders komplexen Aufgaben im Rahmen des gesamten Einigungsstellenspektrums gehöre und eine besonders umfangreiche und schwierige Spezialmaterie darstelle. Ohne arbeitswissenschaftlichen bzw. arbeitspsychologischen Sachverstand in Einigungsstelle werde die Betriebsratsseite nicht der Lage sein, überhaupt einen eigenen Regelungsvorschlag vorzulegen. Eine Begrenzung auf zwei Beisitzer würde dazu führen, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nicht sinnvoll ausführen könne. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass es sich um die erste Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung in der Filiale 287 handele. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017, Az. 17 BV 185/17, abzuändern und die Zahl der Beisitzer in der Einigungsstelle, die über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gefährdungs-beurteilungen entscheiden soll (Vorsitzender Dr. H J Ka ) pro Betriebspartei auf drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Sachvortrags und behauptet, dass in einem kleinen Betrieb wie der Filiale 2 nicht jeder einzelne Arbeitsplatz und nicht viele Arbeitsbereiche untersucht werden müssten. Ein besonders kompliziertes Beurteilungsverfahren sei hier nicht gegeben. Psychische Belastungen seien gar nicht zu beurteilen. Die erforderlichen Kenntnisse könnten von nur einem Beisitzer abgedeckt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Zahl der Beisitzer für die Einigungsstelle zu „Gefährdungsbeurteilungen“ für die Filiale 2 in K gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf jeweils drei festzusetzen. a) Die Besetzung einer Einigungsstelle richtet sich im Grundsatz nach der Bedeutung und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der durch eine Einigungsstelle entstehenden Kosten. Danach soll die Zahl der Beisitzer, wie auch Arbeitsgericht meint, in der Regel auf je zwei zu bestimmen sein, damit jede Seite die Möglichkeit hat, einen Betriebsangehörigen und einen Außenstehenden zum Beisitzer zu bestellen, um so betriebliche Kenntnisse und externe Fachkenntnisse für die Einigungsstelle nutzbar zu machen (GMP/Schlewing ArbGG § 100 Rn. 29-30, beck-online; so auch Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 TaBV 191/08 –, Rn. 66, juris für Einigungsstellen zum Thema „Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“). b) Bei Einigungsstellen zur Regelung der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist eine solche schematische Betrachtungsweise allerdings deswegen nicht angezeigt, weil das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber bewusst zahlreiche Freiräume offenhält, um Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilungen den jeweiligen betrieblichen Bedingungen und Erfordernissen entsprechend festlegen zu können (Kittelmann in: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, S. 335) und je nach betrieblichen Gegebenheiten verschiedene Vorgehensweisen in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass für jede ausgeübte Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz alle voraussehbaren Arbeitsabläufe einschließlich der Ereignisse und Aufgaben, die außerhalb der "normalen" Betriebsbedingungen stattfinden, auf alle erkennbaren Gefahren und Gefährdungen untersucht werden (vgl. die Hinweise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb). Auch psychische Belastungen bei der Arbeit sind gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG zu ermitteln. Dabei kommen verschiedene methodische Vorgehensweisen in Betracht (dazu Kittelmann in: vom Stein/Rothe/Schlegel, Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis, S. 332 – 339). Eine Regelung durch die Einigungsstelle setzt daher eine intensive Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten und jedem einzelnen Arbeitsplatz voraus, sofern nicht bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist. Die Einigungsstelle muss dabei ggf. in Form eines eigenen Konzepts selbst eine Regelung zur Ermittlung möglicher Gefährdungen treffen. Dies alles erfordert nicht nur spezifische Kenntnisse über die konkreten Gegebenheiten im Betrieb und über die einzelnen Arbeitsplätze und Mitarbeiter (dazu Bauer/Günther/Böglmüller, NZA 2016, 1361, 1365), sondern unabhängig von der Größe des Betriebs und der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer neben juristischem Sachverstand auch Fachwissen darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können. Es erscheint daher sinnvoll, entsprechende Fachkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle selbst vorzuhalten, damit jede Seite neben den betrieblichen Kenntnissen und externem juristischen Sachverstand solches Fachwissen zur Verfügung steht. c) Dies gilt regelmäßig und auch im vorliegenden Fall unabhängig von der Größe des Betriebs und von dem Umstand, dass möglicherweise nur vier unterschiedliche Arbeitsbereiche auf ihre physikalischen und psychischen Gefährdungen zu untersuchen sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist und inwieweit innerhalb dieser Arbeitsbereiche zwischen einzelnen Arbeitsplätzen zu differenzieren ist, und welche Gefährdungen bestehen, hängt nicht von der Größe des Betriebs ab und hat allein die Einigungsstelle aufgrund einer dezidierten Befassung mit den betrieblichen Gegebenheiten zu entscheiden. Pauschale Feststellungen, dass in einem Betrieb des Textileinzelhandels nur eine geringe Gefahrgeneigtheit besteht und dass keine psychischen Belastungen zu gewärtigen sind, können hingegen in dem beschleunigten Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG regelmäßig nicht getroffen werden. d) Schließlich kann dem Umstand, dass sich mit der Zahl der Einigungsstellenbeisitzer die vom Arbeitgeber zu tragende Gesamtvergütung erhöht, nicht zu einer geringeren Zahl der Beisitzer als drei je Seite führen. Denn zu bedenken ist auch: Je kleiner die Anzahl der Arbeitnehmer, Arbeitsbereiche und Arbeitsaufgaben ist und je mehr Sachverstand in der Einigungsstelle selbst zur Verfügung steht, umso schneller und effektiver kann die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nachkommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.