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Beschluss

9 TaBV 32/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0820.9TABV32.18.00
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Leitsätze

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungen über den Gesundheitsschutz bei unstreitigen Gefährdungen (hier Übergriffe von Heimbewohnern) auch ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den im Anhörungstermin vom 19.06.2018 (Datum des Anhörungstermins in den zugestellten Ausfertigungen: 22.06.2018) verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 BV 25/18 – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungen über den Gesundheitsschutz bei unstreitigen Gefährdungen (hier Übergriffe von Heimbewohnern) auch ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den im Anhörungstermin vom 19.06.2018 (Datum des Anhörungstermins in den zugestellten Ausfertigungen: 22.06.2018) verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg – 5 BV 25/18 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Arbeitgeberin unterhält in B eine Einrichtung für Behinderte. Nachdem es in der Vergangenheit zu Übergriffen von Einrichtungsbewohnern auf Arbeitnehmer gekommen war, hat der Betriebsrat mit seinem am 22.05.2018 bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingereichten Antrag die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Festlegung von Maßnahmen, die zur Abwendung von Übergriffen seitens der Heimbewohner begehrt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zustehe, da es um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz gehe. Mit einem ausweislich der Sitzungsniederschrift im Anhörungstermin vom 19.06.2018 verkündeten Beschluss, der als Anhörungstermin in der vom Vorsitzenden abgesetzten und unterschriebenen Fassung den 21.06.2018 sowie in den zugestellten Ausfertigungen den 22.06.2018 ausweist, hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Antrag des Betriebsrats Frau Dr. K F zur Vorsitzenden der Einigungsstelle zur Festlegung von Maßnahmen, die zur Abwendung von Übergriffen dienen, die von Bewohnern der Einrichtung ausgehen, beststellt und – insoweit unter teilweiser Zurückweisung desAntrags – die Zahl der Beisitzer pro Seite auf 2 festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in der fraglichen Angelegenheit nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Es bestehe eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Arbeitnehmer, da in der Einrichtung gefährliche Bewohner betreut würden. Der Betriebsrat könne im Mitbestimmungsverfahren erzwingen, dass Regelungen über den Gesundheitsschutz erlassen würden. Die Angelegenheit sei jedoch nicht so komplex, dass sie mehr als zwei Beisitzer pro Seite erfordere. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 25.06.2018 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 06.07.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin rügt, dass der vom Arbeitsgericht festgelegte Regelungsgegenstand nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliege. Es sei nicht möglich, Rahmenregelungen für die Verhütung von Arbeitsunfällen zu erstellen. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall eine Beurteilung der Gefährdungslage erfolgen. Vorrangig gehe es dem Betriebsrat um die Regelung einer Mindestbesetzung der Einrichtung. Diese unterliege jedoch nicht seinem Mitbestimmungsrecht. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.06.2018 – 5 BV 25/18 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frau Dr. F zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle ernannt, die die Abwendung von Übergriffen von Bewohnern der Einrichtung betrifft. 1.) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist die Einigungsstelle zur Regelung der Angelegenheit nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Vielmehr erscheint eine Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG auf Grund des Mitbestimmungstatbestands in § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 ArbSchG zumindest nicht ausgeschlossen. a) Im Gegensatz zu § 88 Nr. 1 BetrVG besteht gemäß § 87 Abs. 1Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Diese Regelungen können auch die Abwendung von Übergriffen von Bewohnern der Einrichtung betreffen. aa) Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Unerheblich ist, ob die Rahmenvorschriften dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen (BAG, Beschluss vom 28. März 2017– 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 18). Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist, dass gesetzliche Vorschriften über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz oder Unfallverhütungsvorschriften bestehen (Richardi/Richardi, BetrVG § 87 BetrVG, Rn. 556, beck-online). bb) § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, stellt eine dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar (BAG, Beschluss vom28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 12). Es handelt sich insoweit um eine Grundsatzregelung für den betrieblichen Arbeitsschutz (Richardi/Richardi, § 87 BetrVG , Rn. 559, beck-online). Der Regelungsauftrag einer im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG errichteten Einigungsstelle konkretisiert sich dabei nach der auszufüllenden Rahmenvorschrift des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 12). Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (BAG, Beschluss vom 08. Juni 2004 – 1 ABR 13/03 –, BAGE 111, 36-48, Rn. 41). cc) Damit nicht anderen auf den Gesundheitsschutz bezogenen Vorschriften wie § 88 Nr. 1 BetrVG und § 91 BetrVG der Anwendungsbereich entzogen wird, besteht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei sehr weit gefassten, ausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Gesundheitsschutzes nicht einschränkungslos (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 21), sondern im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG nur bei Vorliegen konkreter Gefährdungen iSd. § 5 Abs. 1 ArbSchG (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 21, 22; BAG, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 1 ABR 59/15 –, BAGE 159, 360-367, Rn. 16). b) Im Betrieb der Arbeitgeberin liegen solche konkreten Gefährdungen, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes erfordern, vor, nachdem es zu Übergriffen von Heimbewohnern auf das Betreuungspersonal gekommen ist. aa) Unter einer Gefährdung iSd. § 5 § 5 Abs. 1 ArbSchG ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu verstehen. Der Gefährdungsbegriff ist insoweit weiter als der klassische Gefahrbegriff, der die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer nicht unerheblichen Rechtsgutsverletzung erfordert (HK-ArbSchR/Blume/Faber, 2. Aufl. 2018, § 5 ArbSchG, Rn. 24). Davon geht auch der Gesetzgeber aus, der in der „Gefährdung" die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit sieht und das Vorliegen einer „Gefahr“ bei einem nicht mehr akzeptablen Risiko bejaht (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien, BT-Drs 13/3540, S. 16). Gemessen daran liegen im vorliegenden Fall nicht nur konkrete Gefährdungen vor. Vielmehr haben sich durch die Übergriffe von Heimbewohnern aus dem autistischen Spektrum schon konkrete Gefahren realisiert. bb) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht deshalb zu verneinen, weil die Anwendung des § 3 Abs. 1 ArbSchG das Vorliegen von Gefährdungen voraussetzt, die zunächst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für jeden Einzelfall festzustellen wären. (1) Zutreffend ist allerdings, dass eine konkrete gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers, deren Umsetzung einer Mitwirkung des Betriebsrats bedarf, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst dann ausgelöst wird, wenn Gefährdungen, denen abgeholfen werden muss, festgestellt sind (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 20; dem folgend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 TaBV 21/17 –, Rn. 156, juris). Erst wenn feststeht, dass eine Handlungspflicht des Arbeitgebers besteht, können angemessene und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist damit eine Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 Abs. 1 ArbSchG regelmäßig unerlässlich. Diese Beurteilung kann die Einigungsstelle nicht selbst vornehmen. Sie ist weder die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortliche Person für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten, noch können an sie Arbeitsschutzpflichten delegiert werden (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 22, 23). (2) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Schrifttum teilweise auf Kritik gestoßen, da sie den Handlungsspielraum von Betriebsräten, deren Arbeitgeber weder eine Gefährdungsbeurteilung vornimmt noch gebotene Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchführt, bedenklich einschränke. Dies könne in der Praxis bei blockierenden Arbeitgebern dazu führen, dass zunächst in einem Einigungsstellenverfahren um die Gestaltung der Gefährdungsbeurteilung gestritten werde, dann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werde, um dann in einer weiteren Einigungsstelle die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Umsetzungserfordernisse zu verhandeln. Nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 der Grundrechtscharta der Europäischen Union, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen habe, sei das bedenklich (HK-ArbSchR/Nitsche, 2. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rn. 33). (3) Der vorliegende Fall zwingt nicht zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage. Zwar ist im Betrieb der Arbeitgeberin keine Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Umsetzung von Maßnahmen erscheint aber auch dann nicht offensichtlich ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung auf Grund anderweitiger Erkenntnisse feststeht und sich Handlungsbedarf ergibt. So hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG - alternativ - „das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind“ (BAG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 20 (Unterstreichung durch die hier erkennende Kammer); so auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 TaBV 21/17 –, Rn. 156, juris; Fitting, 29. Aufl 2018, § 87 BetrVG, Rn. 295; so schon früher zur BildscharbV Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 13 TaBV 09/15 –, Rn. 81, juris; dem folgend HK-ArbSchR/Nitsche, 2. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rn. 33). (1) Was die feststehenden Gefährdungen im vorliegenden Fall angeht, ist zunächst darauf zu verweisen, dass Verhaltensweisen von psychisch erkrankten Heimbewohnern mit Fremdgefährdungspotenzial in stationären Pflegeeinrichtungen nicht nur bei autistischen oder vergleichbaren Personen, sondern schon infolge des wachsenden Anteils demenziell erkrankter Heimbewohner zunehmend an Bedeutung gewinnen (vgl. Universität Bielefeld - Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Projekt A2 – Selbst- und fremdgefährdendes Verhalten bei psychisch veränderten Heimbewohnern als Pflegeproblem – www.uni-bielefeld.de/gesundhw/ag6/pfv/projekte/A2.html). Auch zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist unstreitig, dass es in der Vergangenheit zu Übergriffen von Einrichtungsbewohnern auf Arbeitnehmer gekommen ist, die in einem Fall so weit gegangen waren, dass einer Arbeitnehmerin 60% der Haare ausgerissen wurden, und dass bei einem anderen Vorfall eine Arbeitnehmerin an den Haaren über den Fußboden gezogen wurde. (2) Zur Verhütung solcher feststehenden Gefährdungen bedarf es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht vorher in jedem Einzelfall einer Beurteilung der von einzelnen Bewohnern ausgehenden Gefahren durch eine Gefährdungsbeurteilung. Der generellen Problematik von Übergriffen, mögen sie sich im Einzelfall auch in der Art der Gewaltausübung und in Details unterscheiden, kann (auch) generell-präventiv begegnet werden. Schon im Gesetzgebungsverfahren zum Arbeitsschutzgesetz wurde darauf hingewiesen, dass bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Vermutung eines vergleichbaren Ergebnisses berechtigt und die Heranziehung von Standardbeurteilungen für typische Arbeitsbereiche möglich ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien, BT-Drs 13/3540, S. 17). Dies schließt zusätzliche konkrete – nicht mitbestimmungspflichtige – Einzelmaßnahmen der Heimleitung nicht aus. c) Erscheint das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1Nr. 1 BetrVG und somit auch die Regelungsbefugnis der Einigungsstelle nicht als offensichtlich ausgeschlossen, bedarf die Festlegung des Regelungsgegenstandes jedoch einer Klarstellung. aa) Diese ist notwendig, weil der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle auch die Bestimmung des von ihr zu verhandelnden Regelungsgegenstands festlegt. Stets muss hinreichend klar sein, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Das ist schon deshalb unerlässlich, weil mit dem Regelungsgegenstand der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt wird und nur so der gesetzgeberischen Konzeption genügt werden kann, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Denn ein Einigungsstellenspruch ist auch dann unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft. Für das Einigungsstellenverfahren sowie einer gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs muss daher erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist. Fehlt es an der notwendigen Bestimmung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle, bewirkt dies die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung (BAG, Beschluss vom28. März 2017 – 1 ABR 25/15 –, BAGE 159, 12-24, Rn. 11, 15). bb) Soweit das Arbeitsgericht den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle mit „Festlegung von Maßnahmen, die zur Abwendung von Übergriffen dienen, die von Bewohnern der Einrichtung ausgehen“, könnte dies missverstanden werden. Denn der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegen nur Regelungen, nicht Einzelmaßnahmen (Richardi /Richardi § 87 BetrVG, Rn. 577, beck-online). MaW: Die Betriebsparteien (und auch die Einigungsstelle) müssen bei Anwendung der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG eine betriebliche Regelung treffen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss abstrakt-genereller Art sein und sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen (BAG, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 43/08 –, BAGE 131, 351-357, Rn. 19; BAG, Beschluss vom10. April 1979 – 1 ABR 34/77 –, BAGE 31, 357-364, Rn. 16). Gegenstand der Einigungsstelle kann daher nur eine „Regelung über die Verhütung von Übergriffen von Heimbewohnern auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ sein. Beispiele für solche Regelungen gibt es zuhauf und lassen sich ohne Weiteres im Internet finden, wie etwa auf der Homepage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de ) . Ob dazu auch, wie vom Betriebsrat vorgeschlagen, Mindestbesetzungsregelungen gehören können (insoweit ablehnend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2018 – 6 TaBV 21/17 –, Rn. 156, juris, n. rkr.), ist ggf. von der Einigungsstelle selbst zu prüfen. 2.) Gegen die Person der vom Arbeitsgericht eingesetzten Vorsitzenden, ihre Erfahrung (gerade auch im Betrieb der Arbeitgeberin) und ihre Unparteilichkeit hat die Arbeitgeberin keine Einwände erhoben. Dafür gäbe es auch keinen erkennbaren Grund. 3.) Ob das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer gemäß § 76 Abs. 2Satz 3 BetrVG für jede Seite zutreffend mit zwei festgesetzt hat, bedarf keiner Entscheidung, da der Betriebsrat den insoweit zurückweisenden Beschluss nicht angegriffen hat und diese Besetzung zumindest nicht zu niedrig ist (zur Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 9 TaBV 66/17 –, Rn. 18, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017– 9 TaBV 69/17 –, Rn. 32, juris).