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Urteil

3 Sa 777/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0628.3SA777.16.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor
  • I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 4 Ca 9846/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

  • 1. an den Kläger weitere 828,00 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,25 € monatlich seit 01.02.2011 bis 01.01.2015 zu zahlen,

  • 2. an den Kläger 1.137,75 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,85 € monatlich seit 01.02.2015 bis 01.04.2016 zu zahlen,

  • 3. an den Kläger jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 01.04.2016, über erstinstanzlich tenorierte 254,82 € brutto hinaus jeweils weitere 17,25 € brutto monatlich als Betriebsrente zu zahlen.

  • II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 4 Ca 9846/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger weitere 828,00 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,25 € monatlich seit 01.02.2011 bis 01.01.2015 zu zahlen, 2. an den Kläger 1.137,75 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 75,85 € monatlich seit 01.02.2015 bis 01.04.2016 zu zahlen, 3. an den Kläger jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 01.04.2016, über erstinstanzlich tenorierte 254,82 € brutto hinaus jeweils weitere 17,25 € brutto monatlich als Betriebsrente zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der am . .19 geborene Kläger war vom 04.04.1960 bis zum 31.12.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 01.01.1974) für gewerbliche Arbeitnehmer und Tarifangestellte (nachfolgend Richtlinien 1974) zugesagt worden. Ab dem 01.02.1991 wurde der Kläger als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Gleichzeitig wurde ihm eine betriebliche Altersversorgung nach der CFK-Versorgungsordnung (im folgenden CFK-VO) zugesagt. Damit verbunden war eine Mitgliedschaft in der B -Pensionskasse. Seit dem 01.10.2004 bezieht der Kläger als schwerbehinderter Mensch eine gesetzliche Altersrente. Ab demselben Zeitpunkt zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 141,65 €. Diese monatlichen Zahlungen änderte Sie in der Folgezeit ab März 2009 auf 110,34 € sowie ab September 2009 auf 119,00 €. Mit Schreiben vom 10.10.2014 nahm die Beklagte eine weitere Neuberechnung der Firmenrente vor. Sie zahlt nunmehr seit dem 01.11.2014 an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 196,22 €. Diese setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente in Höhe von 75,49 € sowie einem Ergänzungsanspruch in Höhe von 120,73 €. Der Kläger macht eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 272,07 € geltend, die sich zusammensetzt aus einer Besitzstandsrente in Höhe von 127,21 € sowie einem Ergänzungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG in Höhe von 144,86 €. Neben der aktuellen monatlichen Zahlung verlangt der Kläger rückständige Differenzzahlungen ab dem 01.10.2004. Wegen des gesamten streitigen und unstreitigen Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit diesem Urteil vom 14.01.2016 hat das Arbeitsgericht der überwiegenden Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.364,92 €brutto zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie weiterhin eine monatliche Betriebsrente beginnend mit dem 01.01.2015 in Höhe von 254,82 € brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dabei hat es eine Besitzstandsrente in Höhe von 109,96 € monatlich sowie einen monatlichen Ergänzungsanspruch - wie vom Kläger berechnet - in Höhe von 144,86 € zugrunde gelegt. Den Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.12.2010 hat es auf den Verjährungseinwand der Beklagte wegen Verjährung zurückgewiesen. Wegen der Begründung und der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 363 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 03.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.2016 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.05.2016 begründet. Auch der Kläger hat gegen das ihm am 05.02.2016 zugestellte Urteil am 23.02.2016 Berufung eingelegt und hat diese am 04.04.2016 begründet. Der Kläger ist der Auffassung eine Verjährung des geltend gemachten Zahlungsanspruches sei nicht eingetreten. Er meint, die Verjährung sei unterbrochen, weil die Beklagte sich in ihrem Schreiben vom 10.10.2014 und der Neuberechnung der monatlichen Betriebsrente auf 196,22 € nicht auf die Verjährung berufen habe. Die Beklagte habe nämlich schlüssig die Höhe der monatlichen Leistung anerkannt, indem sie eine Erklärung abgegeben habe, dass sie für die Zeit ab Oktober 2004 den von ihr errechneten Monatsbetrag für zutreffend erachte. Aber auch die hierüber hinausgehende Klageforderung für den Zeitraum bis zum 31.12.2010 sei nicht verjährt, da es beim Kläger an der nötigen Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gefehlt habe. Die Rechtslage sei völlig unklar gewesen, wie anhand der vielen Rechtstreite anderer Betriebsrentner den hier streitigen Zeitraum betreffend deutlich werde. Außerdem hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, dass bei der Berechnung des Besitzstandsprozentsatzes der Vergütungsdurchschnitt der letzten 36 Monate in Höhe von 5.634,00 DM zugrunde zu legen sei und der zutreffende Besitzstandsprozentsatz nicht 2,96 %, sondern 3,12 % betrage. Dieser Prozentsatz sei sodann mit dem Durchschnittsgehalt des Klägers in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden in unstreitiger Höhe von 8.000,00 DM zu multiplizieren. Bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs geht der Kläger mit dem Arbeitsgericht von einer Verteilung von 60%igem Arbeitgeber- und 40%igem Arbeitnehmeranteil aus und tritt auch im Übrigen der vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 18.02.2014 sowie dem Urteil vom 19.05.2016 (3 AZR 1/14) bei. Der Kläger beantragt, I. unter teilweise Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 4 Ca 9846/14 - 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2004 bis 31.08.2009 und vom 01.09.2009 bis 31.12.2010 10.143,90 e brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 130,42 € brutto monatlich seit dem 01.11.2004 bis zum 31.08.2009, von 53,07 € brutto vom 30.09.2009 bis 31.10.2010 z zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 945,20 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 17,25 € brutto monatlich seit dem 01.01.2011 bis 31.10.2014, von 75,85 € brutto vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2014 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.20015 bis 31.03.2016 1.137,75 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 75,85 € brutto monatlich seit dem 01.01.2015 bis 31.03.2016 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 01.04.2016, über erstinstanzlich titulierte 254,82 € brutto hinaus jeweils weitere 17,25 € brutto monatlich als Betriebsrente zu zahlen; II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 4 Ca 9846/16 - abzuändern und - unter Abänderung der Ziffer 1 des Tenors des Urteils vom 14.01.2016 die Klagepartei mit ihrem Antrag zu Ziffer 1 abzuweisen sowie - unter Abänderung der Ziffer 2 des Tenors des Urteils vom 14.01.2016 die Klagepartei mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2 insoweit abzuweisen, als die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Firmenrentenzahlung als 170,43 € brutto monatlich beantragt ist; 2. die Anschlussberufung der Klagepartei und die Berufung der Klagepartei insgesamt zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend, das erstinstanzliche Urteil verletze § 2 Abs. 1 BetrAVG nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur ergebnisbezogenen Betrachtungsweise, indem die Besitzstandsrente nicht in die ratierliche Berechnung aller im Rahmen der CFK-VO zu berücksichtigenden Rechenposten einbezogen werde. Insbesondere könne aus der Formulierung im Anhang zur CFK-VO, wonach die Besitzstandsrente „zusätzlich" zu den Leistungen der Versorgungsordnung gezahlt werde, nichts weiter zur Höhe dieser Besitzstandsrente hergeleitet werden. Daneben rügt sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da eine Bezugnahme auf die Grundsätze und Anwendung derselben aus der Rechtsprechung des dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts aus den Urteilen vom 18.02.2014 nicht ausreichend sei, da diese Urteile des Bundesarbeitsgerichts mit der darin nachlesbaren Begründung falsch und nicht tragfähig seien. Außerdem sei ihr Beweiserbieten zu der Tatsache der paritätischen Finanzierung der Pensionskassenrente der Pensionskasse der B VVaG vom Arbeitsgericht schlicht und einfach übergangen und ignoriert worden. Ferner verletze das erstinstanzliche Urteil die zu beachtenden Auslegungsgrundsätze sowie elementare Grundlagen der juristischen Methodenlehre, da es nach Bildung eines ersten Rentenstammes für die Anwartschaft bis zum 31.01.1991 keinen zweiten Rentenstamm für die Betriebsrentenansprüche aus der Zeit ab dem 01.02.1991 bilde. Im Weiteren erweise sich das erstinstanzliche Urteil auch deshalb als falsch, weil die Firmenrente monatlich nachträglich zu zahlen und der Zinsausspruch deshalb falsch sei. Letztlich konzipiere das Arbeitsgericht im Ergebnis auf Kosten und zu Lasten der Beklagten eigenständig Versorgungszusagen und urteile diese aus. Im Einzelnen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag. Dabei steht dem Kläger nach den Berechnungen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 170,10 € (Bl. 569 d. A.) bzw. im weiteren Begründungsschriftsatz vom 06.07.2016 in Höhe von 170,27 € (Bl. 751 d. A.) bzw. im weiteren Begründungsschriftsatz vom 23.06.2017 in Höhe von 189,58 € (Bl. 816 d. A.) zu. Hinsichtlich der Berechnung der Besitzstandsrente weist die Beklagte zunächst darauf hin, dass in den Regelungen im Anhang zur CFK-VO wörtlich nur von den zu dynamisierenden Ansprüchen aus dem K+S-Statut vom 05.04.1984 die Rede ist, das vor dem 01.01.1991 die Ansprüche der AT-Angelstellten geregelt hat, der Kläger aber erst zum 01.02.1991 AT-Angestellter wurde. Gleichwohl seien aber nach den in Abschnitt I des Anhangs festgelegten Regelungen die Versorgungsansprüche aus der Zeit vor dem 01.02.1991 nach einem konkret festgelegten Modus zu berechnen. Dementsprechend seien diese Berechnungen auch auf die Teilansprüche nach der Richtlinie 1974 zu übertragen. Dabei berechnet die Beklagte in der Berufungsbegründungschrift vom 18.05.2016 den Teilanspruch des Klägers zum 31.01.1991 mit einem Grundbetrag von 90,00 DM und jährlichen Steigerungsbeträgen von jeweils 4,00 DM. Bei einer Quotierung mit dem Faktor 370/594 (65. Lebensjahr) gelangt sie auf einen Betrag in Höhe von 143,27 DM und bei weiterer Division durch 5.911,00 DM (ET 13 T zum 31.01.1991) auf einen Besitzstandsprozentsatz von 2,42%. Dieser multipliziert mit 7.266,00 DM (ET 13 T zum 31.12.1997) ergibt einen Betrag in Höhe von 175,84 DM, der quotiert mit dem Faktor 453/594 (tatsächliche zu möglicher Betriebszugehörigkeit) die beklagtenseitig ermittelte Besitzstandsrente in Höhe von 134,10 DM = 68,56 € monatlich ergibt. Im weiteren Schriftsatz vom 06.07.2016 ergibt die Berechnung der Beklagten anstelle des Betrags von 175,84 DM neu 176,11 DM. Außerdem hält die Beklagte auch hinsichtlich des lediglich 50%igen Finanzierungsanteils an der Pensionskassenrente weiter an dem erstinstanzlichen Vortrag einschließlich des dortigen Beweisangebots fest. Hierzu trägt sie in der Berufungsbegründungsschrift vom 18.05.2016 vor, sie habe ebenso wie die Klagepartei in der Zeit vom 01.02.1991 bis zum 31.12.1997 zur Finanzierung der Pensionskasse Beiträge in Höhe von 12.796,94 DM geleistet und rügt, dass dieser substantiierte Vortrag mit Zeugenbeweis bislang in allen ergangenen Entscheidungen übergangen worden sei, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gebe. Jedenfalls seit der zum 01.01.1985 wirksam gewordenen Satzungsänderung der Pensionskasse gelte die hälftige Verteilung da die Beklagte seit diesem Zeitpunkt für die „biometrischen Risiken" Invalidität und vorzeitiges Ableben eigene Rückstellungen gebildet habe. Weiter vertritt die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 06.07.2016 die Auffassung, da der Kläger vorgezogen die Sozialversicherungsrente in Anspruch genommen habe, sei ein nach § 315 BGB als angemessen anzusehender “juristischer Abschlag" nach den Regeln des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis von 534/594tel (um 60 Monate vorzeitiger Rentenbezug) vorzunehmen. Ferner wendet die Beklagte ein, dass auch die Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2011 verjährt seien, da die Klage erst am 21.01.2015 zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2017 nimmt die Beklagte eine erneute Berechnung der Betriebsrente des Klägers vor und gelangt zu einem monatlichen Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 167,75 € (Bl. 788 d. A.). Anlass dieser nochmaligen Berechnungen sei eine im Februar 2017 eingeholte Auskunft der Pensionskasse der B VVaG. Danach beliefen sich die Pensionskassenbeiträge des Klägers lediglich auf 12.707,10 DM. Dieser neue Vortrag sei auch nicht verspätet, da sich vielmehr die Frage stelle, ob Detailvortrag, der eigentlich der Klagepartei obliege, überhaupt verspätet sein könne, wenn damit die Klage doch erst schlüssig werde und zudem ein Falschvortrag der Klagepartei offenbart werde. Außerdem stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einem Prozessbetrug der Klagepartei. Gleichzeitig hat die Beklagte mit diesem Schriftsatz im Rahmen der neu formulierten Antragstellung anerkannt, dass sie der Klagepartei jedenfalls eine Firmenrente in Höhe von 170,43 € brutto monatlich schulde. Schließlich rügt die Beklagte, die nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan fehlende Zuständigkeit der erkennenden Kammer für Verfahren der betrieblichen Altersversorgung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Gleiche gilt für die Anschlussberufung des Klägers (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet soweit es um die Berechnung des monatlichen Betriebsrentenanspruchs des Klägers geht. Seine weitergehende Berufung ist unbegründet. Das Gleiche gilt insgesamt für das Rechtsmittel der Beklagten. 1. Die erkennende Kammer ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits befugt. Die Rüge der Beklagten nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geht ins Leere. Zwar werden nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Köln für das Jahr 2017 der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts keine Rechtsstreitigkeiten betreffend die betriebliche Altersversorgung zugewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit ist der 3. Kammer jedoch bereits im Vorjahr zugewiesen worden. Grundlage für die Zuweisung war der Präsidiumsbeschluss vom 12.08.2016, der in Ziffer I. 1. folgende Regelung enthält: „Die am 08.08.2016 noch nicht terminierten Sa-Sachen und TaBV-Sachen der 5. Kammer, in denen noch kein Verkündigungstermin bestimmt worden war, werden dem Bestand der 3. Kammer zugewiesen." Um ein solches Verfahren handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren, das zuvor unter dem Aktenzeichen 5 Sa 190/16 geführt wurde. 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die den Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2010 betreffenden Zahlungsansprüche des Klägers wegen Verjährung abgewiesen, denn die Beklagte hat die Zahlung für diesen Zeitraum zu Recht verweigert (§ 214 Abs. 1 BGB). Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB, verjähren also mithin nach § 195 BGB nach drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen müsste. Gemäß CFK-VO Rn. 96 werden die monatlichen Rentenleistungen nachträglich gezahlt, also zum jeweiligen Monatsletzten fällig. Der Kläger hatte auch Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es auf die rechtliche Würdigung der Umstände regelmäßig nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2013 - 5 AZR 424/12, NZA 2013, 785; ErfK/Preis, 17. Aufl., §§ 194-218 BGB Rn. 9). Der Kläger kannte vorliegend sämtliche klagebegründenden Tatsachen und ihm waren die Vielzahl der einschlägigen, durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreite in gleichgelagerten Fällen bekannt. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung im Sinne des § 199 BGB lagen damit vor. Die allein zur Minimierung des Prozessrisikos zunächst unterbliebene eigene klageweise Geltendmachung der Ansprüche verhindert einen Verjährungsbeginn nicht. Unter Berücksichtigung des Klageeingangs beim Arbeitsgericht am 24.12.2014 sind mithin mögliche Ansprüche des Klägers aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2010 verjährt. Die Verjährung ist auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 10.10.2014 unterbrochen. Allein der Umstand, dass die Beklagte sich in diesem Schreiben nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen hat, stellt kein (konkludentes) Anerkenntnis der Beklagten dar, einen bestimmten Betrag auch für die Vergangenheit zu schulden. Nichts anderes aber hat die Beklagte dem Kläger in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Neuberechnung der Betriebsrente unter Beifügung eines detaillierten Berechnungsbogens und der Mitteilung, dass der neu ermittelte Wert ab November 2014 zugrunde gelegt werde. Wo hier Anhaltspunkte für ein gemäß § 212 Abs. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis bestehen sollten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Für gleichermaßen nicht überzeugend erachtet die Kammer die Argumentation der Beklagten, wonach auch die Ansprüche aus dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 nicht von der Verjährung erfasst seien. Gehemmt wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter anderem durch Erhebung einer Leistungsklage. Klageerhebung bedeutet gemäß § 251 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift an den Schuldner. Zugestellt wurde die vorliegende Klage ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 54 d. A.) erst am 15.01.2015. Gleichwohl ist gemäß § 167 ZPO der Eingang der Klage am 24.12.2014 maßgeblich. Nach dieser Vorschrift tritt die verjährungshemmende Wirkung des § 204 BGB bereits mit Eingang der Klage ein, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt. Ob eine Klagezustellung „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Das gilt sogar bei mehrmonatigen Verzögerungen (BAG, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 394/11, NZA 2013, 227; BAG, Urteil vom 15.02.2012 - 10 AZR 711/10, AP Nr. 340 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Eine solche durch die Sachbearbeitung des Gerichts bedingte Verzögerung liegt hier vor. Der Kläger hat die Klage am 24.12.2014, also eine Woche vor Jahresende eingereicht. Von der Kammervorsitzenden ist dann am 13.01.2015 Termin zur Güteverhandlung bestimmt und die Klage gleichzeitig in die Zustellung gegeben worden, woraufhin sie der Beklagten zwei Tage später, am 15.01.2015 zugegangen ist. Diese Verzögerung ist dem Kläger nicht zurechenbar. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 6 BetrAVG in Verbindung mit der CFK-VO einen monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 272,07 €. Unter Berücksichtigung des erstinstanzlich bereits titulierten Betrages in Höhe von 254,82 € verbleibt ein monatlicher Restanspruch des Klägers - wie tituliert - in Höhe von 17,25 € brutto. a) Insoweit bedarf es aufgrund der Einwände der Beklagten zunächst eines kurzen Blicks auf die grundlegenden Ausführungen des dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.02.2014 (3 AZR 542/13, NZA 2014, 1142). Dort führt das Gericht in Rn. 22 ff. wörtlich Folgendes aus: „... a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in derC-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zurC-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich. bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden könne cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung. ..." b) Diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts sind überzeugend und auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Anders als die Beklagte meint kommt es nicht auf eine Klärung des Begriffs „Kürzung" an. Entscheidend ist vielmehr allein die Ausgestaltung und Auslegung der einschlägigen Versorgungsordnung wie sie vom Bundesarbeitsgericht überzeugend vorgenommen worden ist. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in mehreren Urteilen vom 24.01.2017 (vgl. etwa 3 AZR 289/15, juris) nochmals ausdrücklich bestätigt. Danach gilt für die Berechnung der monatlichen Besitzstandsrente sowie des Ergänzungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 BetrAVG auf der Grundlage der Rechtsprechung des dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts in bisher entschiedenen Parallelfällen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2014 - 3 AZR 542/13, NZA 2014, 1142; BAG, Urteil vom 24.01.2017 - 3 AZR 289/15, juris) im Einzelnen Folgendes: aa) Nach dem Anhang I zur CFK-VO wird zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen CFK-Altersversorgungsregelungen gewährt. Da sich die CFK-VO ausschließlich an die außertariflichen Mitarbeiter richtet, ist in dem vorgenannten Anhang zur CFK-VO die Berechnung dieser Besitzstandsrente allein nach dem früher für außertarifliche Mitarbeiter geltenden K+S-Statut beschrieben. Diese Regelungen sind im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden, da der Kläger zuvor als Tarifangestellter nicht dem K+S-Statut unterfiel, sondern eine Versorgungszusage nach den Richtlinien 1974 erhalten hatte und erst ab dem 01.02.1991 den Status eines außertariflichen Mitarbeiters erlangte. Diese entsprechende Anwendung des Anhangs I der CFK-VO ist zwischen den Parteien unstreitig und wird insbesondere von der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift vom 18.05.2016 ausdrücklich bestätigt (Bl. 531 d. A.). Danach bedarf es zunächst der Berechnung der zum 31.12.1990 bestehenden Anwartschaft nach der Richtlinien 1974. Nach Abschnitt VIII. dieser Richtlinien bestehen die Leistungen aus einem Grundbetrag in Höhe von 90,00 DM sowie beginnend mit dem 20. Lebensjahr einem Steigerungsbetrag von 4,00 DM für jedes nach Erfüllung der Wartezeit abgeleistet Dienstjahr. Diese Beträge hat die Beklagte mit Bekanntmachung vom 09.12.1991 (Bl. 141 d. A.) auf 105,00 DM sowie 5,00 DM erhöht und gleichzeitig in der Bekanntmachung klargestellt, dass diese erhöhten Beträge bei Pensionierungen ab dem 01.01.1992 auch für Dienstzeiten gelten, die vor dem 01.01.1992 erbracht wurden. Die auf die ursprünglichen Beträge abstellende Berechnung der Beklagten geht somit offensichtlich ins Leere. Aufgrund der Dienstzeit des Klägers ergibt dies einen Betrag in Höhe von 270,00 DM. Dieser ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers im Verhältnis von tatsächlicher zu maximal erreichbarer Dienstzeit mit dem Faktor 370/570tel zu quoteln. Die Quotelung ist auf das 63. Lebensjahr des Klägers vorzunehmen. Das folgt nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.05.2016 aus dem Sozialplan vom 07.05.1993. Dementsprechend erweist sich auch insoweit die auf das 65. Lebensjahr abstellende Berechnung der Beklagten als fehlerhaft. Letztlich ergibt dies einen Betrag in Höhe von 175,26 DM. Der so errechnete Betrag wird nach der Regelung in Anhang I zur CFK-VO ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31.12.1990 und ergibt einen sog. Besitzstandsprozentsatz. Das maßgebliche durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt beträgt nach den unstreitigen Angaben des Klägers (Bl. 194 sowie 429 d. A.) 5.634,00 DM. Dies ergibt einen Besitzstandsprozentsatz in Höhe von 3,11%. Nach den weiteren Regelungen im Anhang I zur CFK-VO ist dieser Besitzstandsprozentsatz bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles zu multiplizieren. Letzteres betrug beim Kläger unstreitig 8.000,00 DM. Mithin errechnet sich eine Besitzstandsrente in Höhe von 248,80 DM = 127,21 €. bb) Der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG ist vom Arbeitsgericht zutreffend berechnet und mit 144,86 € beziffert worden. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des bis zum neuen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23.06.2017 unstreitigen Sachverhalts. (1) Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.06.2017 erstmals vorgetragen, dass der Kläger ebenso wie die Beklagte lediglich 12.707,10 DM an Mitgliedsbeiträgen an die Pensionskasse entrichtet habe. Bis zu diesem Zeitpunkt waren beiderseitige Beiträge in Höhe von 12.796,94 € unstreitig. Dieser neue Sachvortrag ist nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist neuer, entscheidungserheblicher Sachvortrag nur zuzulassen, wenn er nach der Berufungsbegründung entstanden ist oder das verspätete Vorbringen nach der Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder es nicht auf einem Verschulden der Partei beruht. Keiner der Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Der neue Tatsachenvortrag beruht ausweislich der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.06.2017 auf einer im Februar 2017 eingeholten Auskunft der Pensionskasse. Es geht dabei um Beitragsleistungen, die bereits über 15 Jahre zurückliegen, also offensichtlich nicht um neu entstandene Tatsachen. Auf die von der Beklagten nach ihren Angaben erstmals im Februar 2017 eingeholte Auskunft kommt es insofern nicht an. Das gilt umso mehr, als es dabei nicht allein um die Beiträge des Klägers, sondern vielmehr auch um diejenigen der Beklagten geht, die von ihr in gleicher Höhe geleistet worden sind und ihr von daher aus eigener Kenntnis bekannt sein müssten. Das verspätete Vorbringen hätte offensichtlich eine Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge gehabt, da der Schriftsatz bei Gericht am Freitag, den 23.06.2017 in den Nachtbriefkasten eingeworfen wurde und mithin dem Vorsitzenden genau zwei Tage vor dem für Mittwoch, den 28.06.2017 anberaumten Termin zur Berufungsverhandlung vorlag. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt erstmals durch Übergabe der Durchschriften im Termin vom 28.06.2017 Kenntnis. Eine sachgerechte Einlassung war ihm damit nicht möglich. Bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens wäre eine Vertagung des Rechtsstreits mithin unumgänglich gewesen. Schließlich ist der verspätete Sachvortrag auch schuldhaft erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte diesen neuen Sachvortrag, der ihr nach eigenem Vorbringen seit Ende Februar 2017 bekannt ist, erst vier Monate später und zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung in das Verfahren einführen will. (2) Der dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitige Ergänzungsanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG errechnet sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18.02.2014 (3 AZR 542/13, NZA 2014, 1142) wie folgt: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Rn. 43 Satz 2 CFK-VO in Verbindung mit § 34 der Pensionskassensatzung zu ermitteln. Ausgehend von einer eigenen Beitragsleistung für den Zeitraum vom 01.02.1991 bis zum 31.12.1997 in Höhe von 12.796,94 DM und einer weiteren hypothetischen hochgerechneten Beitragsleistung bis zum 65. Lebensjahr in Höhe weiterer 22.560,00 DM errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 35.356,94 DM, der einer fiktiven monatlichen Vollleistung in Höhe von 1.178,56 DM entspricht. Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Mit dem Arbeitsgericht ist insoweit von einer Beitragsverteilung in Verhältnis von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagte) auszugehen. Die Beklagte wendet demgegenüber eine hälftige Verteilung der Pensionskassenfinanzierung auf beide Parteien ein. Hierzu beruft sie sich auf die Ausführungen in den Erläuterungen zur CFK-VO (S. 13), wo es in Satz 2 im letzten Absatz wörtlich heißt: „Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen die Beiträge zur Pensionskasse je zur Hälfte". Unerwähnt lässt die Beklagte den unmittelbar folgenden, wie folgt lautenden Satz: „Zusätzlich übernimmt der Arbeitgeber die Kosten bei vorzeitigen Rentenfällen, so dass sich für die Finanzierung der Pensionskassenrente insgesamt ein Aufteilungsverhältnis von 40% durch den Arbeitnehmer und 60 % durch den Arbeitgeber ergibt". Unter Bezugnahme auf die weitergehenden Erläuterungen zur CFK-VO führt die Beklagte weiter aus, dass der Mitgliedsbeitrag zur Pensionskasse 2 % des Einkommens betragen habe und der Arbeitgeber einen Beitrag in gleicher Höhe geleistet habe. Zusätzlich seien die biometrischen Risiken wie vorzeitiger Tod mit vorzeitigen Hinterbliebenenleistungen sowie Fälle der Invalidität und sonstige Leistungen der Pensionskasse wie bspw. ein Familienzuschlag zu finanzieren gewesen. Diese Risiken seien pauschal mit 1% aus dem Einkommen des Mitglieds berechnet und als Belastung zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragen gewesen. Diese ursprünglich tatsächlich vorhandene Aufteilung im Verhältnis von 60% zu 40% habe allerdings nur bis zum 31.12.1984 bestanden. Für alle neuen Mitglieder ab dem 01.01.1985 (Erläuterungen zur CFK-VO S. 16) habe die Beklagte ab diesem Zeitpunkt eigene Rückstellungen in Höhe von 1% gebildet und insoweit keine Zahlungen mehr an die Pensionskasse geleistet. Hierzu weist das Bundesarbeitsgericht in dem noch Anfang diesen Jahres ergangenen Urteil vom 24.01.2017 (3 AZR 289/15, juris) zu Recht darauf hin, dass es letztlich entscheidend nur darauf ankommen könne, welche Beiträge vom Arbeitgeber insgesamt zur Absicherung der biometrischen Risiken in § 1 Abs. 1 BetrAVG geleistet würden und dass nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionskassensatzung (Bl. 177 d. A.) die Berufsunfähigkeitsrente und damit auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos integrierter Teil der Pensionskassenleistung sei. Insofern ist rechtlich unerheblich, ob die Absicherung durch Beitragsleistungen oder Rückstellungen der Beklagten erfolgt. Die Argumentation der Beklagten für eine hälftige Verteilung erweist sich damit nicht als tragfähig. Von dem oben ermittelten Betrag in Höhe von 1.178,56 DM ist mithin ein 60%iger Anteil in Höhe von 707,14 DM arbeitgeberfinanziert. Dieser ist nunmehr über das gesamte Arbeitsverhältnis zu quotieren, also mit einem Faktor von 453/594tel zu multiplizieren. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 539,28 DM. Nach Abzug des von der Pensionskasse gezahlten Betrags in Höhe von 255,94 DM verbleibt ein monatlicher Ergänzungsanspruch in Höhe von 283,34 DM = 144,86 €. cc) Auch ein sog. unechter versicherungsmathematischer Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente durch den Kläger findet nicht statt. Ein versicherungsmathematischer Abschlag ist weder unmittelbar (sog. echter Abschlag) noch mittelbar (sog. unechter Abschlag) vorzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bei einer früheren Inanspruchnahme der Betriebsrente wegen des daraus folgenden längeren Rentenbezugs eine Kürzung vorgenommen werden. Sie wird als versicherungsmathematischer Abschlag in einer Größenordnung von 0,3 % bis 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme von der Rechtsprechung als angemessen angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.2008 - 3 AZR 266/06, NZA 2008, 1417; BAG, Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 998/12, NZA 2015, 750). Maßgeblich ist hierfür allein die Regelung in der jeweiligen Versorgungsordnung. Vorliegend sehen weder die Richtlinien 1974, noch die CFK-VO einen solchen versicherungsmathematischen Abschlag vor. Im Gegenteil ist ein solcher in Rn. 46 der CFK-VO sowie in den Richtlinien 1974 nach der Regelung in Abschnitt IV.2. (vgl. Aushang vom 10.12.1986 -Bl. 592 d. A.) ausdrücklich ausgeschlossen. Auch ein sog. unechter versicherungsmathematischer Abschlag scheidet im vorliegenden Fall aus. Ein solcher kann immer dann zum Tragen kommen, wenn die Versorgungsordnung einen echten versicherungsmathematischen Abschlag nicht regelt. Gestützt wird diese Kürzung auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts (BAG, Urteil vom 25.06.2013 - 3 AZR 219/11, NZA 2013, 1421; BAG, Urteil vom 15.11.2011 - 3 AZR 778/09, BeckRS 2012, 65916; instruktiv auch Bepler in Festschrift für Förster, 2001, S. 237). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versorgungsordnung Anhaltspunkte enthält, die gegen solche Abschläge sprechen (BAG, Urteil vom 23.01.2001 - 3 AZR 164/00, NZA 2002, 93; LAG Köln, Urteil vom 18.01.2007 - 10 Sa 937/07, BeckRS 2007, 41760). So liegt der Fall hier. Sowohl die CFK-VO als auch die Richtlinien 1974 schließen, wie oben dargestellt, die Vornahme eines versicherungsmathematischen Abschlags grundsätzlich aus. Damit findet auch ein sog. unechter Abschlag nicht statt. 4. Nach dem auf Grundlage der vorstehenden Berechnungen ermittelten monatlichen Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 272,07 € ergibt sich für den nicht verjährten Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 unter Berücksichtigung des erstinstanzlich titulierten Betrages in Höhe von 6.364,92 € ein verbleibender Differenzbetrag in Höhe von 828,00 € (48 Monate x 17,25 €). Für den mit der zulässigen Anschlussberufung geltend gemachten Folgezeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2016 beträgt der Differenzanspruch unter Berücksichtigung der beklagtenseitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 196,22 € insgesamt 1.137,75 € (15 Monate x 75,85 €). 5. Der Zinsanspruch folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286 Abs. 2, 288 BGB. Dabei ist die Zinsberechnung in der erstinstanzlichen Entscheidung, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte verkennt, dass die erste fällige Monatsrate den Monat Januar 2011 betrifft und Zinsen erst ab dem 01.02.2011 tituliert worden sind. 6. Insgesamt ohne rechtliche bzw. prozessuale Relevanz ist das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.06.2017 abgegebene Anerkenntniss in Höhe von 170,43 €. Diese Erklärung der Beklagten führt entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht zu einer teilweisen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung. Hierfür hätte es vielmehr einer teilweisen Rücknahme der Berufung bedurft, die ausdrücklich nicht erklärt worden ist. Auch kostenrechtlich bleibt das schriftsätzliche Teilanerkenntnis ohne Relevanz, da nach § 93 ZPO allenfalls ein sofortiges Anerkenntnis, dessen Voraussetzungen hier offensichtlich nicht vorliegen, zu einer anderweitigen Kostenverteilung führen kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 1 Satz 6 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht, da sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird verwiesen.