OffeneUrteileSuche
Urteil

11 Sa 390/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2017:0111.11SA390.16.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Einzelfall

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 – 13 Ca 10361/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 – 13 Ca 10361/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Betriebsrentenanpassungen. Der am 1937 geborene Kläger stand ab dem 01.04.1970 am Standort L in einem Arbeitsverhältnis bei den Farbenfabriken B AG und wurde Mitglied der Pensionskasse der B AG (B PK). Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 01.04.1970 wird auf Bl. 35 ff. d.A. verwiesen. Die A AG, ein Konzernunternehmen der B AG, ist ebenfalls am Standort L tätig. Für diesen Standort hatten die Farbenfabriken B AG und die A AG unter dem 25.09.1964 einen sog. Sozialvertrag vereinbart, der den Gleichlauf arbeitsrechtlicher, sozialer und werksorganisatorischer Bedingungen regelt. Wegen der Einzelheiten des Sozialvertrags wird auf Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen. Zum 01.07.1974 wechselte der Kläger in seinem Einverständnis auf der Grundlage des Schreibens vom 01.07.1974 (Bl. 39 d.A.) zur A AG. In dem Schreiben der A AG vom 01.07.1974 heißt es u.a.: "(...) Wir nehmen Bezug auf das Schreiben der B AG vom 30. Juni 1974 und erklären uns bereit, mit Wirkung ab 1. Juli 1974 Ihr Arbeitsverhältnis mit der B AG unter den grundsätzlich gleichen rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen einzutreten. Wir geben Ihnen die Zusage, daß Sie bei künftigen Änderungen der vorstehenden Bedingungen bei unserer Firma nicht schlechter gestellt sei werden, als diejenigen vergleichbaren Angehörigen der B AG bzw. deren etwaiger Rechtsnachfolger. Für sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Rechte, Anwartschaften und Pflichten, wie Dienstalter und daraus abzuleitende Gehalts- und Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz usw. wird der Tag Ihres Eintritts bei der B AG zugrunde gelegt. Damit ist für das Arbeitsverhältnis mit uns als Eintrittsdatum der 1. April 1970 maßgebend. (...) Bitte bestätigen Sie uns Ihr Einverständnis zu den vorgenannten Bedingungen auf beiliegender Zweitschrift. (...)" Der Kläger hatte bei der A AG den Status eines leitenden Angestellten. Zum 01.01.1984 wurde die betriebliche Altersversorgung neu geordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Informationsschreiben aus dem Dezember 1983 nebst Merkblatt (Bl. 116 ff. d.A.) verwiesen. Ergänzend zur Grundrente der B PK, welche aus Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber resultiert, erhält der Kläger eine betriebliche Zusatzrente, die allein vom Arbeitgeber als Versorgungsschuldner finanziert wird. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Aufhebungsvertrag vom 24.02.1997 zum 31.03.1998 (Bl. 40 f. d.A.). Seit dem 01.04.1998 bezieht der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die zum 01.01.2001, 01.01.2004 und 01.01.2007 erhöht wurden. Auch die B AG passte die Betriebsrentenzahlungen in gleicher Höhe zu den genannten Zeitpunkten an. Die Beklagte erhöhte die Firmenrente zum 01.01.2010 und zum 01.01.2013 jeweils um 3,03 %. Die Eigenkapitalrendite der A NV lag im Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 bei 1,43 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anpassungsmitteilung aus dem Januar 2013 (Bl. 42 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger erhält zurzeit Altersversorgungsleistungen in Höhe von 3.795,73 € monatlich. Mit E-Mail vom 04.02.2013 (Bl. 44 d.A.) legte der Kläger Einspruch gegen die Betriebsrentenanpassung vom 01.01.2013 ein und bat sinngemäß um Prüfung, ob nicht auch in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Höhe der Anpassung der Betriebsrente im Vergleich zu den Anpassungen bei der B AG vorlag. Der Kläger behauptet, die B AG habe ihre Betriebsrente ab dem 01.01.2010 um 5,3 % und ab dem 01.01.2013 um 5,59 % erhöht und verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten eine Anpassung in entsprechender Höhe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2016 (Bl. 222 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Zusage aus dem Schreiben vom 01.07.1994 sei auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers bei den gemäß § 16 BetrAVG vorzunehmenden Betriebsrentenanpassungen in dem Maße steigen solle, wie dies für Betriebsrentner der B AG der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.06.2016 begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags führt der Kläger aus, dass die Gleichstellungszusage vom 01.07.1974 eine umfassende Schutzregelung gegenüber zukünftigen Nachteilen aufgrund des Arbeitgeberwechsels darstelle. Die Arbeitgeberin habe die Formulierung des umfassenden Schutzes dem Sozialvertrag entnommen, so dass bei der Auslegung dessen Rechtswirkungen und Zweckrichtung der Gleichbehandlung der am gemeinsamen Standort in L tätigen Beschäftigten zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe keine geringere Rente erhalten sollen als vergleichbare Arbeitnehmer der B AG. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers sei keine Bedingung des Arbeitsverhältnisses in die man eintreten könne. Aus der Anpassungspraxis der Vergangenheit sei die berechtigte Erwartung des Klägers entstanden, die Beklagte werde künftig die Renten nach Maßgabe der B AG anpassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 (13 Ca 10361/13) 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.082,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81,18 € ab dem jeweils1. der Monate Februar 2010 bis Januar 2013 und aus 180,04 € ab dem jeweils 1. der Monate Februar 2013 bis Januar 2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich am 1. Tag des jeweiligen Folgemonats beginnend mit dem 01.01.2014 über den Betrag von 3.79,73 € hinaus weitere 180,04 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers künftig um mindestens um den gleichen Prozentsatz, um den die B AG die Betriebsrenten ihrer früheren Arbeitnehmer anpasst, anzupassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer B -Rente. Eine Anpassungspflicht der Beklagten habe nur für Maßnahmen während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen ihres Einflussbereichs bestanden, was hinsichtlich der später gesetzlich eingeführten Anpassungspflicht naturgemäß nicht der Fall sei. Die Zusage beziehe sich nur auf das Arbeitsverhältnis, nicht hingegen auf das Ruhestandverhältnis. Der Sozialvertrag sei auf den Kläger als leitenden Angestellten nicht anwendbar. Der erstmalige Widerspruch des Klägers sei nach Ablauf des Anpassungszeitraums Dezember 2009 erfolgt, mit dem Anpassungsstichtag 01.01.2013 ein eventueller Anspruch auf Korrektur früherer Anpassungsentscheidungen erloschen. Die von dem Kläger behaupteten Anpassungen der B AG der Jahre 2010 und 2013 blieben bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.06.2016, 22.08.2016 und 03.01.2017, die Sitzungsniederschrift vom 11.01.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet ist, zum 01.01.2010 und ab dem 01.01.2013 sowie zukünftig die Altersversorgung mindestens um den gleichen Prozentsatz anzupassen, um den die B AG die Betriebsrenten ihrer früheren Arbeitnehmer anpasst. Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung einer Mindestanpassungspflicht entsprechend den Anpassungen bei der B AG lässt sich aus der Vereinbarung vom 01.07.1974 nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten. 1. Verträge sind so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 23.06.2016- 8 AZR 757/14 - m.w.N.). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urt. v. 21.01.2014- 3 AZR 362/11 - m.w.N.). Das Schreiben vom 01.07.1974, welches aufgrund Einverständniserklärung des Klägers Inhalt der Vereinbarung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses wurde, betrifft seinem Wortlaut nach die Eintrittsbedingungen in das neue Arbeitsverhältnis, nicht hingegen die Bedingungen des späteren Ruhestandsverhältnisses. Die Beklagte tritt hiernach in ein bestehendes Arbeitsverhältnis ein, ähnlich wie im Falle des Betriebsübergangs der Betriebswerber nach § 613 a BGB. Darüber hinaus erfolgt der Eintritt unter "grundsätzlich" gleichen Bedingungen in rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht, was den Schluss nahe legt, dass für das Arbeitsverhältnis trotz Arbeitgeberwechsel die Arbeitsbedingungen der B AG weiterhin maßgebend bleiben sollten, soweit keine abweichende Vereinbarung der Parteien vorliegt. Der Kläger sollte hinsichtlich künftiger Änderungen dieser Bedingungen nicht schlechter gestellt werden als diejenigen vergleichbaren Angehörigen der B AG bzw. deren etwaiger Rechtsnachfolger. Bezugsgruppe dieser Schutzklausel waren die Betriebsangehörigen, mithin die aktiven Mitarbeiter der B AG, nicht hingegen die Ruheständler der B AG. Die betriebliche Altersversorgung wird in dem Schreiben vom 01.07.1994 allenfalls durch die Verwendung des Begriffs "Anwartschaften" angedeutet, allerdings beschränkt sich der Regelungsgehalt insoweit auf die Bestimmung des Eintrittsdatums, welches wiederum für eine etwaige Anpassungspflicht und deren Höhe unbedeutend ist. Auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des Sozialvertrags lässt sich nicht entnehmen, dass von der Zusage vom 01.07.1974 eine künftige Rentenanpassungspflicht erfasst war. Der Sozialvertrag enthält in II. §§ 2 bis 5 allgemeine Regelungen zu "Personalfragen". In diesem Abschnitt ist u.a. in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 jene Eintrittsklausel nebst Gleichstellungsverpflichtung bei künftigen Anpassungen enthalten, wie sie das Schreiben vom 01.07.1974 enthält, obwohl "an sich" für den Kläger als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 2 des Sozialvertrags ausdrücklich vorgesehen ist, dass seine arbeitsvertraglichen Beziehungen im Falle der Übernahme besonders geregelt werden. Für das Schicksal von Altersversorgungszusagen ist hingegen nicht der Abschnitt II., der die aktiven Arbeitsverhältnisse betrifft, sondern der Abschnitt III. "Inanspruchnahme von Sozialeinrichtungen von B " mit seinen Sonderregelungen, insbesondere § 7, maßgebend. Diese Bestimmungen wiederum befassen sich überhaupt nicht mit der Anpassung von Betriebsrenten, was angesichts des Zeitpunkts des Abschlusses des Sozialtarifvertrags am 25.09.1964 und den damals fehlenden Anpassungsregelungen aufgrund Gesetz oder Rechtsprechung verständlich ist. Anlässlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien nicht über die künftige Anpassung der Betriebsrente gesprochen. Auch die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Juli 1974 maßgebenden Rechtsprechung - da § 16 BetrAVG mit seiner Anpassungspflicht vom 19.12.1974 stammt und erst am 22.12.1974 in Kraft getreten ist - lässt nicht darauf schließen, dass bei den Parteien überhaupt ein Geschäftswille zur Regelung künftiger Betriebsrentenanpassungen bestand. Ab Mitte des Jahres 1973 (so BAG, Urt. v. 01.07.1976 - 3 AZR 37/76 -) war im Rechtsverkehr bekannt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßgaben Betriebsrenten aufgrund der Verteuerung der Lebenshaltungskosten anzupassen waren. Im Falle der Verteuerung der Lebenshaltungskosten um mindestens 40 % gegenüber den Verhältnissen der letzten Absprache über das Ruhegeld war der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Pensionär eine Anpassung zu verhandeln. Im Falle der Nichteinigung hatten die Arbeitsgerichte die Anpassung nach billigem Ermessen vorzunehmen, wobei stets die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen war. Eine Anpassungsautomatik bestand nicht (vgl.: BAG, Urt. 30.03.1973 - 3 AZR 26/72 -; BAG, Urt. 30.03.1973 - 3 AZR 34/72 -). Weder ist vorliegend eine Verteuerungsentwicklung im Sinne dieser Rechtsprechung dargetan noch vorgetragen, dass nach billigem Ermessen unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Beklagten mit einer Eigenkapitalrendite von zuletzt nur 1,43 % eine Anpassung in der geltend gemachten Höhe angemessen ist. Soweit die Beklagte in der Vergangenheit (01.01.2001, 01.01.2004 und 01.01.2007) die Anpassungen in der gleichen Höhe wie die B AG vorgenommen hat, lässt diese Handhabung bereits deshalb nicht den Schluss auf ein gemeinsames Verständnis über eine Anpassungsautomatik zum Zeitpunkt der Vereinbarung Juli 1974 zu, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu diesen Anpassungsstichtagen aufgrund des fehlenden Sachvortrags des Klägers nicht eingeschätzt werden kann. Das Interesse des Klägers an Ausgleich und Milderung der mit der Geldentwertung verbundenen Nachteile wird durch eine Anpassung nach Maßgabe des § 16 BetrAVG angemessen berücksichtigt. Mit der Interessenlage der Beklagten ließe sich die vom Kläger beanspruchte Anpassungspflicht hingegen nicht vereinbaren. Es besteht in der Regel kein vernünftiges Interesse des Versorgungsschuldners seine Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Erhöhung Dritter anpassen zu müssen, denn dann wären mangels Einfluss auf die Anpassungsentscheidung des Dritten die Zahlungspflicht weder steuerbar noch unüberschaubar. Mangels eigenem Leistungsvermögen würde eine Eigenschädigung bis hin zur Auszehrung der Substanz drohen. Der Kläger konnte daher redlicherweise nicht erwarten, die Beklagte werde seine Betriebsrenten stets "mindestens" in Höhe der B AG anpassen, selbst wenn ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dies nicht rechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.