OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Sa 415/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Pauschalierungsnebenabrede für Erschwerniszuschläge fällt als Nebenabrede unter § 2 Abs. 3 TVöD und kann gesondert gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. • Tarifliche Regelungenüber das Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht von Nebenabreden unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 BGB, soweit sie durch Tarifvertrag (§ 2 Abs. 3 TVöD) geregelt sind. • Die Ausübung des tariflich eröffneten Kündigungsrechts bleibt einer billigen Ausübungs- bzw. Verhältnismäßigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen. • Die Kündigung einer Pauschalierungsnebenabrede begründet nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach dem LPVG NRW.
Entscheidungsgründe
Kündigung tarifgestützter Pauschalierungsnebenabrede für Erschwerniszuschläge zulässig • Eine vertraglich vereinbarte Pauschalierungsnebenabrede für Erschwerniszuschläge fällt als Nebenabrede unter § 2 Abs. 3 TVöD und kann gesondert gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich vereinbart ist. • Tarifliche Regelungenüber das Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht von Nebenabreden unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 BGB, soweit sie durch Tarifvertrag (§ 2 Abs. 3 TVöD) geregelt sind. • Die Ausübung des tariflich eröffneten Kündigungsrechts bleibt einer billigen Ausübungs- bzw. Verhältnismäßigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen. • Die Kündigung einer Pauschalierungsnebenabrede begründet nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach dem LPVG NRW. Der Kläger war seit 2002 bei der Stadt B im Bereich Stadtreinigung beschäftigt. In einer Nebenabrede von April 2002 wurde eine monatliche Pauschale für Erschwerniszuschläge vereinbart, kündbar mit zweiwöchiger Frist. Mit Gründung der Beklagten AöR 2013 wurden die Arbeitsverhältnisse übergeleitet; eine Überleitungsvereinbarung sicherte unter anderem Entgeltbestandteile. Nach einer Testphase zur Erfassung zuschlagspflichtiger Tätigkeiten kündigte die Beklagte die Nebenabrede im September 2014 und rechnete ab Oktober 2014 nach Einzeltätigkeiten ab. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit der Rüge, Personalrat und Vorschriften des LPVG seien verletzt und die Widerrufsklausel sei unwirksam. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Die Pauschalierungsvereinbarung ist eine Nebenabrede im Sinne von § 2 Abs. 3 TVöD (bzw. § 4 Abs. 2 BMT-G), da sie die Art der Vergütungsberechnung und nicht die Hauptpflicht zur Zahlung eines Zuschlags betrifft. • § 2 Abs. 3 Satz 2 TVöD erlaubt die gesonderte Kündigung von Nebenabreden, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde; damit war die Kündigung formell gedeckt. • Tarifvertragliche Regelungen über das Widerrufs- bzw. Kündigungsrecht sind keiner Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Vorschriften (§§ 307, 308 BGB) zu unterwerfen, weil Tarifnormen nach § 310 BGB nicht der AGB-Kontrolle unterfallen und die Verweisung auf Tarifrecht im Arbeitsvertrag keine verbotene Abweichung i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB begründet. • Unabhängig davon bleibt die Ausübung des Kündigungsrechts einer Billigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen; diese Kontrolle ergibt hier, dass die Kündigung sachgerecht war, weil beim Kläger in der Erhebungsperiode und danach kaum zuschlagspflichtige Tätigkeiten anfielen und die Pauschale andernfalls zu einer unverhältnismäßigen Überzahlung geführt hätte. • Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach den einschlägigen Vorschriften des LPVG NRW besteht nicht für die Ausübung des vertraglich und tariflich eröffneten Kündigungsrechts der Nebenabrede; auch unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze ändern dies nicht. • Da die Berufung in der Sache keinen Erfolg hatte, war die erstinstanzliche Abweisung zu bestätigen; die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kündigung der Pauschalierungsnebenabrede war wirksam. Die Klägeransprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sind unbegründet, weil die Kündigung durch die tarifliche Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 3 TVöD) gedeckt war und tarifvertragliche Widerrufsklauseln nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. Soweit die Ausübung des Kündigungsrechts kontrolliert werden konnte, hielt sie einer Billigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung stand, weil der Kläger nur noch sehr wenige zuschlagspflichtige Tätigkeiten ausübte und die Fortzahlung der Pauschale zu einer unverhältnismäßigen Vorteilsgewährung geführt hätte. Dementsprechend hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.