Urteil
7 SaGa 17/16 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2016:0707.7SAGA17.16.00
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Leitsätze
Kann der Verfügungskläger schon nicht plausibel machen, dass er in eigener Person die Primärauswahlkriterien des in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Beförderungsstelle erfüllt, fehlt es an einem Verfügungsanspruch darauf, die Stellenbesetzung bis zum Abschluss des vom Verfügungskläger angestrengten Hauptsacheverfahrens zu unterlassen.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 in Sachen5 Ga 14/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision ist nicht statthaft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann der Verfügungskläger schon nicht plausibel machen, dass er in eigener Person die Primärauswahlkriterien des in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Beförderungsstelle erfüllt, fehlt es an einem Verfügungsanspruch darauf, die Stellenbesetzung bis zum Abschluss des vom Verfügungskläger angestrengten Hauptsacheverfahrens zu unterlassen. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 in Sachen5 Ga 14/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision ist nicht statthaft. T a t b e s t a n d Der Verfügungskläger möchte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, bis zum rechtskräftigen Abschluss der im Hauptsacheverfahren befindlichen Konkurrentenklage die ausgeschriebene Beförderungsstelle des Dienstpostens eines Referatsleiters „Internationale Angelegenheiten“ in der Abteilung II beim Bundesamt für B mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen als ihm, dem Berufungskläger. Ferner möchte er erreichen, dass der Beklagten aufgegeben wird, „ alles zu unterlassen, was eine Beförderung oder einer Einweisung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Beförderungsstelle bewirken könnte“ . Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 20.04.2016 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Verfügungskläger am 28.04.2016 zugestellt. Er hat hiergegen am 09.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2016 begründet. Der Berufungskläger beanstandet, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe, als sie ihn bereits bei der Vorauswahl für die zu besetzende Beförderungsstelle als nicht geeignet aus dem weiteren Bewerbungsverfahren hat ausscheiden lassen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er, der Verfügungskläger, aufgrund seiner bereits erstinstanzlich ausführlich dargestellten eigenen Qualifikation für die ausgeschriebene Beförderungsstelle mindestens ebenso geeignet sei, wie die Mitbewerber F , H , Lo und M . Der Berufungskläger legt dar, dass er insbesondere im Vergleich zu der von der Beklagten zuletzt favorisierten Mitbewerberin M im Hinblick auf die Kriterien „ Verwendungsbreite im B und fachliche Qualifikation“; „Verwendungsbreite – Mitarbeit in anderen Bundesbehörden (Oberste Bundesbehörden)“; „Dauer der Erfahrungen im Bundesdienst“; „Stellenwertigkeit/qualitative Arbeitshöhe“; „Führungserfahrungen“ und „Zusatzqualifikation “ überlegen sei. Der Berufungskläger verweist dabei auf seinen Lebenslauf, seinen beruflichen Werdegang, die für ihn erstellten Beurteilungen und Arbeitsplatzbeschreibungen seiner letzten Verwendungen. Letztendlich behauptet der Kläger, ihm sei vertraulich zugetragen worden, dass der Präsident des B von vornherein vorgegeben habe, dass die zu besetzende Abteilungsleiterstelle mit der Bewerberin A M zu besetzen sei, da es sich bei dieser Person um die Tochter eines engen Freundes von ihm handele. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 13.05.2016 sowie des weiteren Schriftsatzes des Berufungsklägers vom 01.07.2016 wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.04.2016 bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens der Beklagten die Besetzung der Stelle des Dienstpostens der Leitung des Referates „Internationale Angelegenheiten“ in Abteilung II beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber als dem Berufungskläger zu untersagen und der Beklagten aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Beförderung oder Einweisung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Beförderungsstelle bewirken könnte. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verwahrt sich gegen den Vorwurf der „Vetternwirtschaft“ durch den Berufungskläger. Der Präsident des B sei dem Vater der Mitarbeiterin M lediglich einmal in seinem Leben durch Zufall am Flughafen begegnet. Der Vorwurf des Berufungsklägers, so die Berufungsbeklagte, der Präsident des Amtes habe die Auswahlkriterien für die ausgeschriebene Beförderungsstelle bewusst so formulieren lassen, dass allein die Mitarbeiterin M zum Zuge kommen könne, sei schon deshalb höchst widersprüchlich, da der Berufungskläger zugleich behauptet, im Hinblick auf sämtliche Anforderungskriterien der Mitarbeiterin M überlegen zu sein. Im Übrigen verteidigt die Beklagte und Berufungsbeklagte das arbeitsgerichtliche Urteil und vertieft ihre diesbezüglichen erstinstanzlichen Ausführungen. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 21.06.2016 wird ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 07.07.2016. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe der Regeln des § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Unter Hintanstellung von Bedenken genügt die Berufungsbegründung auch dem weiteren Zulässigkeitserfordernis einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. II. Die Berufung des Verfügungsklägers konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Das Vorbringen des Verfügungsklägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. 1. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts ist das Antragsbegehren des Verfügungsklägers, welches er in der Berufungsinstanz weiter verfolgt, teilweise bereits unzulässig. So verfolgt der Kläger nicht nur das – für sich betrachtet zulässige – Begehren, der Beklagte zu untersagen, die ausgeschriebene, streitgegenständliche Beförderungsstelle vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in dem von ihm angestrengten Hauptsacheverfahren mit einer anderen Bewerberin/ einem anderen Bewerber zu besetzen, sondern beantragt zusätzlich, „der Beklagten aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Beförderung oder Einweisung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Beförderungsstelle bewirken könnte“ . Dieser zweite Teil des Antragsbegehrens erscheint mangels hinreichender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unzulässig. Soweit der zweite Teilantrag nicht lediglich eine inhaltsgleiche Wiederholung des Untersagensantrags darstellen soll, erscheint für das Gericht unklar, welche Handlungen, Verhaltensweisen, Entscheidungen o. ä. durch den zweiten Teilantrag konkret erfasst werden sollen. Der zweite Teilantrag wäre mangels hinreichender Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckung nicht zugänglich. 2. Der Teilantrag, mit welchem der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, die streitige Beförderungsstelle mit einem anderen Bewerber/einer anderen Bewerberin zu besetzen, bevor in dem von ihm angestrengten Hauptsacheverfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ist zulässig, aber unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es für dieses Begehren des Berufungsklägers an einem Verfügungsanspruch. a. Zunächst ist festzuhalten, dass das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung von den zutreffenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den einstweiligen Rechtsschutz in Konkurrentenstreitigkeiten ausgegangen ist. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Gliederungspunkt II. 1. und 2. (bis Seite 7 Mitte) wird Bezug genommen. Ein Verfahrensfehler zu Lasten des Verfügungsklägers ist der Beklagten in dem jetzigen Bewerbungsverfahren auf dem Weg bis zu der vom Kläger angegriffenen (Vor-)Auswahlentscheidung, soweit ersichtlich, nicht unterlaufen. b. Insbesondere hat die Beklagte bei Ausschreibung der streitigen Beförderungsstelle ein Anforderungsprofil erstellt und hierbei die Erfordernisse der zu besetzenden Stelle sachgerecht berücksichtigt (vgl. BAG vom 07.04.2011, 8 AZR 679/09). Im Kern lautet das von der Beklagten aufgestellte Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle eines Leiters des Referats Internationale Angelegenheiten im Bundesamt für B wie folgt: „Sie verfügen neben Ihrem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium (Master oder vergleichbarer Abschluss) über mehrjährige berufliche Erfahrung in der internationalen bzw. EU-Zusammenarbeit mit inhaltlichen Schwerpunkten auf der Katastrophenvorsorge oder dem Krisen- bzw. Katastrophenmanagement. Sie haben in verantwortlicher Position Projekte in diesem Kontext entwickelt und geleitet und sind in entsprechende Netzwerke eingebunden. Staatliche und suprastaatliche Verwaltungsabläufe sind Ihnen gut bekannt und Sie verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Kooperation mit nationalen und internationalen Regierungseinrichtungen, Behörden und NGOs.“ (Anlage A1 Bl. 11 d. A.) c. Die Beklagte hat sodann aus diesem von ihr aufgestellten Kernanforderungsprofil fünf primäre Auswahlkriterien in nicht zu beanstandender Art und Weise herausgefiltert und diese auf die 22 eingegangenen Bewerbungen angewandt. Sie ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass 16 der eingegangenen 22 Bewerbungen die primären Auswahlkriterien der Stellenausschreibung nicht in jeder Hinsicht erfüllen und ihr daher für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet erschienen. d. Auch die Bewerbung des Klägers wurde als für die ausgeschriebene Stelle nicht geeignet gewertet. aa. Unter Anderem stellte die Beklagte dabei darauf ab, dass in Person des Klägers die geforderte Projektleitungserfahrung im Kontext eigener EU-Projekte oder internationaler Projekte der Katastrophenhilfe nicht ersichtlich geworden sei. bb. Der Berufungskläger hat sich dem gegenüber in seinem Vorbringen darauf konzentriert, auf zahlreiche hohe Qualifikationen hinzuweisen, die sich aus seinem Lebenslauf, seinem Werdegang in verschiedenen Ämtern und Institutionen des öffentlichen Dienstes und aus Stellenbeschreibungen zu von ihm ausgeübten Tätigkeiten ergeben. Er hat dabei jedoch - deutlich sichtbar insbesondere in dem tabellarischen Vergleich seiner Qualifikationen mit denen der Mitbewerberin M unter Abschnitt II seiner Berufungsbegründungsschrift - auf Vergleichskriterien abgestellt, die eben nicht mit den Auswahlkriterien des für die Stelle aufgestellten Anforderungsprofils übereinstimmen. cc. Die Ausführungen des Klägers erscheinen daher ungeeignet, die Einschätzung der Beklagten, ihm fehle es im geforderten Maß an Projektleitungserfahrungen im Kontext eigenständiger EU-Projekte oder internationaler Katastrophenhilfe, zu widerlegen bzw. als unsachlich oder als ermessensfehlerhaft zu entlarven. Der Kläger mag in seinen Tätigkeiten als Dozent, Berater, Gutachter, Spezialist u.ä. oder als Personalratsvorsitzender hohe Qualitäten erworben und bewiesen haben. Dies belegt jedoch nicht zugleich auch, dass er z. B. in der Internationalen bzw. EU-Zusammenarbeit in verantwortlicher Position Projekte mit inhaltlichen Schwerpunkten auf der Katastrophenvorsorge oder dem Krisen- bzw. Katastrophenmanagement entwickelt und geleitet hat, wie in dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle gefordert ist. e. Der Kläger hat somit schon nicht ausreichend plausibel machen können, dass er in eigener Person alle Primärauswahlkriterien des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ohne dass noch im Einzelnen auf die anderen, in der Synopse gemäß Anlage 1 vom 20.01.2016 aufgeführten Auswahlkriterien eingegangen werden müsste. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, als sie den Kläger nicht in die Endentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einbezogen hat. f. Darauf, ob es sich bei der von der Beklagten favorisierten Mitbewerberin A M um die objektiv am besten geeignete Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle handelt, kommt es daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. Ein durch einstweiligen Rechtsschutz zu sichernder Anspruch des Klägers, der auf den für den öffentlichen Dienst geltenden Grundsatz der Bestenauslese gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich geworden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss daher, wie bereits vom Arbeitsgericht Bonn richtig erkannt, am fehlenden Verfügungsanspruch scheitern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.