Urteil
1 Ga 34/20 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2020:0522.1GA34.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zuletzt um die Nichtfortführung eines Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle des xxx des xxxxxsowie um die Untersagung des Ausschlusses der Verfügungsklägerin von einem erneuten Auswahlverfahren für diese Stelle mit der Begründung, ihr betriebswirtschaftliches Studium sei hierfür nicht ausreichend. Die am xxxx1968 geborene Verfügungsklägerin schloss mit Diplom ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH xxxxx ab und ist seit dem xxxxx 2008 bei der Verfügungsbeklagten zuletzt als stellvertretende xxxxx des xxxxxx unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD beschäftigt. Aufgrund des Ausscheidens des seinerzeitigen xxxx des xxxxxx zum xxxxx2020 schrieb die Verfügungsbeklagte diese Stelle mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 bzw. mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD hausintern aus. In der Stellenausschreibung heißt es – soweit hier von Interesse – auszugsweise: „Wesentliche Anforderungen sind: • ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2.2). Alternativ ein abgeschlossener Diplom-/Bachelorstudiengang der FHöV mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1 verbunden mit der Bereitschaft zur Aufstiegsqualifizierung“ Auf diese Ausschreibung gingen zwei Bewerbungen, zum einen die der Verfügungsklägerin, zum anderen die eines seit 1988 mit einer Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Verfügungsbeklagten zuletzt als xxxxxx und stellvertretender xxxxxx des Bereichs Bauverwaltung/Buchhaltung, Beschwerdemanagement/Prozessoptimierung, Abgaben- und Friedhofsverwaltung, Planung/Unterhaltung Friedhöfe mit einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 beschäftigten Mitarbeiters, ein. Die Bewerbung der Verfügungsklägerin lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom xxxx2020, der Verfügungsklägerin ausgehändigt am xxxx.2020, wegen Nichterfüllung des in der Ausschreibung geforderten Anforderungsprofils ab. Mit ihrer am xxxx2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag hat die Verfügungsklägerin zunächst begehrt, der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die endgültige Besetzung der ausgeschrie-benen Stelle als xxxxx zu untersagen und sie in das Auswahlverfahren für die hausinterne Stellenausschreibung xxxxxxxx“ einzubeziehen. Mit am xxxx2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Verfügungsklägerin ihre Klage dahin geändert, dass sie nunmehr erstens die Nichtfortführung des eingeleiteten Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle des xxxx des xxxxxx durch die Verfügungsbeklagte und zweitens die Untersagung gegenüber der Verfügungsbeklagten verlangt, sie von einem erneuten Auswahlverfahren für die Stelle des xxxx des xxxxxx mit der Begründung auszuschließen, ihr betriebswirtschaftliches Studium reicht zur Begründung der Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht aus. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Ablehnung ihrer Bewerbung wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils sei eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ihr abgeschlossenes Studium sei mit dem im Anforderungsprofil aufgeführtem Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften gleichwertig und sicherlich höherwertiger als der aufgeführte Studiengang der FHöV. Ergänzend zu berücksichtigen sei ihre erfolgreiche langjährige Bewährung als stellvertretende xxxxx. Vergleichbare Ausschreibungen für die xxxx der xxxxxxder Städte xxxxx, xxxx, xxxx, xxxx und xxxxx enthielten als Anforderungsprofil jeweils ein (wirtschafts-)wissenschaftliches Hochschulstudium oder eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung. Ihr berufliches Profil entspreche vollumfänglich dem Anforderungsprofil, das der Bestimmung des § 101 Abs. 3 GO entsprechen solle. Schließlich habe die Verwaltung der Verfügungsbeklagten, die das Auswahlverfahren für die Stellenbesetzung der xxxxx des xxxxxxx eingeleitet habe, die sachgerechte Gestaltung der Stellenausschreibung nicht dargelegt. Es bestehe bei ihr der kaum von der Hand zu weisende Eindruck, dass die zu ihren Ungunsten eingeschränkte Formulierung des Anforderungsprofils nicht auf sachlichen Gründen beruhe. Mit der begehrten einstweiligen Verfügung solle der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Verfügungsbeklagte durch Fortsetzung des rechtswidrigen Auswahlverfahrens durch die rechtswidrige Bestellung eines xxxxx vollendete Tatsachen schaffe, bevor dies eine rechtskräftige Entscheidung im Klageverfahren verhindern könne. Daraus ergebe sich zugleich der Verfügungsgrund, nämlich der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Verfügungsbeklagte durch die Fortsetzung des rechtswidrigen Verhaltens ihre Rechtsstellung beeinträchtigt bzw. durch Veränderung des aktuellen Zustands die Verwirklichung ihres Anspruchs konkret gefährdet. Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt sinngemäß, 1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, das eingeleitete Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des xxxxx des xxxxxxs nicht fortzuführen, 2. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, sie von einem erneuten Auswahlverfahren für die Stelle des xxxxx des xxxxxxx mit der Begründung auszuschließen, ihr betriebswirtschaftliches Studium reiche zur Begründung für die ausgeschriebene Stelle nicht aus. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die ausgeschriebene Stelle der xxxx des xxxxxx sei durch wesentliche Anforderungen geprägt, die nur durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften erworben werden könnten. Vor dem Hintergrund der in der Klageerwiderung vom xxxxx2020 im Einzelnen vorgetragenen maßgeblichen Regelungen sei sachlich und fachlich die Aufstellung eines Hochschulstudiums der Verwaltungswissenschaften zwingend und bewege sich im Bereich ihrer Organisationsbefugnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2020 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig, aber unbegründet. 1. Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, das eingeleitete Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des xxxxx des xxxxx nicht fortzuführen. Es fehlt bereits an einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit erforderlichen Verfügungsanspruch i.S. der §§ 935, 936, 916 ZPO. Denn die Verfügungsbeklagte ist nicht verpflichtet, die Verfügungsklägerin am Auswahlverfahren für diese noch zu besetzende Stelle zu beteiligen. a) Auszugehen ist von folgenden, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen: Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden ( siehe etwa BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 142/04, AP Nr. 62 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III. 2. a) der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, AP Nr. 75 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu I. 1. der Gründe m.w. Nachw. ). Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11, Rn. 12) . Öffentliche Ämter i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (siehe statt vieler BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe m. zahlr. Nachw. ). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe ). Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 1. der Gründe m.w. Nachw. ). b) Die Verfügungsbeklagte durfte die Verfügungsklägerin berechtigterweise vom Auswahlverfahren ausschließen, weil sie nicht über das im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle geforderte Qualifikation „abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2.2), alternativ ein abgeschlossener Diplom-/ Bachelorstudiengang der FHöV mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1“ verfügt. Dieses Anforderungsprofil widerspricht nicht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt damit nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Verfügungsklägerin. aa) Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist ( BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 142/04, a.a.O., zu III. 2. b) aa) der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) der Gründe ). (1) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 – 2 VR 4.11, Rn. 17 ). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7.09, Rn. 19 ). Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe m.w. Nachw. ). Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13, Rn. 27 ). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) aa) der Gründe unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11, Rn. 15 und BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13, a.a.O. ). (2) Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein ( BAG, Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 807/05, AP Nr. 13 zu § 81 SGB IX, zu A. II. 3. b) aa) (1) der Gründe; BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) bb) der Gründe ), d.h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen ( BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) bb) der Gründe unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 – 2 A 9.07, Rn. 54 ). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. a) bb) der Gründe ). bb) Hieran gemessen erweist sich das Anforderungsprofil der Verfügungsbeklagten für die ausgeschriebene Stelle „xxxx des xxxxxx (m/w/d)“ als rechtmäßig und verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die von der Verfügungsbeklagten in der Klagerwiderung vom 18.05.2020 im Einzelnen genannten Gründe rechtfertigen es, als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2.2), alternativ einen abgeschlossenen Diplom-/ Bachelorstudiengang der FHöV mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1 verbunden mit der Bereitschaft zur Aufstiegsqualifizierung zu verlangen. (1) Unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung der Verfügungsbeklagten in der Fassung der 8. Änderung vom 18.12.2013 festgelegten Qualifikationen des xxxxx des xxxxxx, wonach dieser persönlich und fachlich für die Aufgaben des xxxxxx geeignet und über eine umfassende Kenntnis der gesamten städtischen Verwaltung verfügen soll, insbesondere die für die Durchführung seiner Prüfungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf verwaltungsrechtlichem , kameralistischem, kaufmännischem und technischem Gebiet besitzen muss ( Hervorhebungen durch das Gericht ), sowie insbesondere im Hinblick auf die vom xxxx des xxxxxxx nach § 2 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung der Verfügungsbeklagten in der Fassung der 8. Änderung vom 18.12.2013 zu verrichtenden Aufgaben, wie sie auch in der hausinternen Stellenausschreibung unter der Überschrift „Zu den Schwerpunktaufgaben der Amtsleitung gehören:“ im Einzelnen zum Ausdruck kommen, ist es durchaus als sachgerecht anzusehen, das Anforderungsprofil auf ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften, alternativ einen abgeschlossenen Diplom-/Bachelor-studiengang der FHöV zu beschränken und nicht (auch) ein (wirtschafts-)wissen-schaftliches Hochschulstudium oder eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung ausreichen zu lassen, zumal ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften und ein abgeschlossener Diplom-/Bachelorstudiengang der FHöV weitaus konkreter auf die vom xxxx des xxxxxx der Verfügungsbeklagten wahrzunehmenden Aufgaben zugeschnitten sind, als ein (wirtschafts-)wissenschaftliches Hochschulstudium oder eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung, wie dies die Verfügungsbeklagte in der Klageerwiderung vom 18.05.2020 (dort auf den Seiten 4 ff.) anschaulich dargetan und worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen wird, so dass auch ein Bezug des in der hausinternen Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils zu den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle vorhanden ist, wie er von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert wird (vgl. BAG, Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 724/12, a.a.O., zu I. 2. b) cc) der Gründe ). Jedenfalls hält sich dieses Anforderungsprofil im Rahmen der dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums, ohne dass diesem sachfremde, geschweige denn willkürliche Erwägungen zugrunde liegen. (2) Allein aus Gründen der Vollständigkeit sei erwähnt, dass die von der Verfügungsklägerin als Anlagen K 10, K 11 und K 12 eingereichten Stellenausschreibungen der Städte xxxx, xxxx und xxxxxhinsichtlich der xxxx des xxxxxxx, deren Anforderungsprofile u.a. lediglich ein (wirtschafts-) wissenschaftliches Hochschulstudium oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung beinhalten, für die Verfügungsbeklagte bei der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle sowie bei der Festlegung der darin enthaltenen Anforderungsprofile rechtlich nicht bindend waren. (3) Ob etwas anderes gölte, wenn die Verfügungsbeklagte das Anforderungsprofil „ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Verwaltungswissenschaften mit der Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2.2). Alternativ ein abgeschlossener Diplom-/Bachelorstudiengang der FHöV mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2.1 verbunden mit der Bereitschaft zur Aufstiegsqualifizierung“ in der hausinternen Stellenausschreibung der Stelle des xxxx des xxxxxxx ausschließlich deshalb aufgenommen hätte, um damit die Verfügungsklägerin aus dem Kreis der Bewerber gezielt gewissermaßen „auszugrenzen“, bedurfte keiner Entscheidung. Denn hierfür hat die Verfügungsklägerin nichts Substantiiertes vorgetragen. Insoweit führt die Verfügungsklägerin in der Klageschrift lediglich – in jeder Hinsicht völlig substanzfrei – aus, es bestehe bei ihr der „kaum von der Hand zu weisende Eindruck, dass die zu ihren Ungunsten eingeschränkte Formulierung des Anforderungsprofils nicht auf sachlichen Gründen beruht“, ohne dass dieses Vorbringen von der Verfügungsklägerin auch nur ansatzweise durch einen konkreten, einlassungsfähigen Tatsachenvortrag belegt wird. c) Kann im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens der Verfügungskläger – wie hier die Verfügungsklägerin – schon nicht ausreichend plausibel machen, dass er in eigener Person die Primärauswahlkriterien des in zulässiger Weise aufgestellten Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle erfüllt, fehlt es an einem Verfügungsanspruch darauf, die Stellenbesetzung bis zum Abschluss des vom Verfügungskläger angestrengten Hauptsacheverfahrens zu unterlassen ( so zu Recht LAG Köln, Urteil vom 07.07.2016 – 7 SaGa 17/16, zitiert nach juris, Leitsatz und Rn. 26 ), wie dies die hiesige Verfügungsklägerin mit ihrem Klageantrag zu 1. begehrt. 2. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Klage auch mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 2., mit der die Verfügungsklägerin begehrt, der Verfügungsbeklagten zu „untersagen“, sie von einem erneuten Auswahlverfahren für die Stelle des xxxxx des xxxxx mit der Begründung auszuschließen, ihr betriebswirtschaftliches Studium reiche zur Begründung der Eignung der ausgeschriebenen Stelle nicht aus, keinen Erfolg haben konnte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG waren nicht gegeben. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszusprechen ( vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw. ).