Leitsatz: Zum Anspruch auf Zahlung eines Übergangszuschusses I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 – 5 Ca 7615/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.007,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.10.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 84 %. IV. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Der am 14.02.1951 geborene Kläger schloss zunächst mit Wirkung ab dem 01.09.1965 mit der S AG einen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1997 auf die SR R S GmbH über. Mit der SR R S GmbH schloss der Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 28.02.2014, bei der im Rahmen des vereinbarten sogenannten Blockmodells die vereinbarte Freistellungsphase am 01.05.2011 begann. Ab dem 01.03.2014 bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine betriebliche Altersversorgung durch den Beklagten. Am 26.09.2012 wurde über das Vermögen der SR R S GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine „ Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis “, die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt: „ Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein. 2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter - mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und - im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld. … 5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden. …“ In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt: „ SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die „Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis“ in Kraft. Die Bezeichnung „Übergangsgeld“ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in „ Übergangszuschuss“ umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert. …“ Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts: „Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart: 1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung. … 2) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung. …“ Die Firma SR R S GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2013 mit, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Übergangszuschuss in Höhe von 20.212,47 € brutto. Der Kläger forderte gegenüber dem Beklagten die Gewährung des Übergangsgeldes in entsprechender Höhe mit Schreiben vom 19.02., 15.07. und 11.09.2014. Nach ablehnenden Schreiben des Beklagten vom 18.07. und 18.09.2014 verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Übergangsgeld der vorliegenden Klage vom 7. Oktober 2014 weiter. Zudem meldete der Kläger die Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma SR R S an und erhielt hieraus eine Quotenzahlung in Höhe von 1.678,91 € brutto. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangszuschusses durch den Beklagten seien gegeben. Der Übergangszuschuss stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die insolvenzgeschützt sei. Nach Ausstritt des Klägers bei der Firma SR R S GmbH habe er keine weitere Erwerbstätigkeit entfaltet, sondern sei unmittelbar in Rente gegangen. Der Übergangszuschuss diene nicht der Überbrückung bis zum Renteneintritt und sei daher nicht als bloße Überbrückungsleistung, die keine betriebliche Altersversorgung darstelle, anzusehen. Auch in der Altersteilzeitvereinbarung sei der Übergangszuschuss in den Ziffern 9 und 12.3 einbezogen worden. Hinsichtlich der Höhe der Übergangszuschusses sei zu berücksichtigen, dass eine ratierliche Kürzung nicht stattzufinden habe, da ein Festbetrag vereinbart und die Betriebszugehörigkeitsdauer nicht relevant sei außerhalb der Erfüllung der dort geregelten Mindestvoraussetzungen. Eine Anrechnung des gezahlten Quotenbetrages aus der Insolvenztabelle sei nicht vorzunehmen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.212,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass etwaige Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Übergangszuschusses nicht insolvenzgeschützt seien, da keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorlägen. Übergangszuschuss sei eine Art Treueprämie und stelle eine besondere Belohnung für die Betriebstreue bis zur Pensionierung dar. Für die eigentliche Altersversorgung existiere ein allgemeines Versorgungswerk, in dem der Versorgungsübergangszuschuss nicht geregelt sei. Die Höhe der Übergangsleistung – die Differenz zwischen Bruttomonatsgehalt und dem Ruhegeld – unterstreiche den Charakter der befristeten Sonderleistung bzw. den einer Treueprämie. Zudem seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, da der Kläger nicht unmittelbar im Anschluss an seine aktive Dienstzeit, die mit Beginn der Freistellung in der Altersteilzeit ab dem 01.05.2011 geendet habe, in Rente, die erst am 01.03.2014 angetreten worden sei, gegangen sei. Ohnehin sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Insolvenzschutzes die Betriebszugehörigkeit maximal nur bis zum Sicherungsfall – dem 26.09.2012 – zu berücksichtigen sei. Zudem sei der gezahlte Quotenbetrag im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Abzugsposten zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.08.2015 – 5 Ca 7615/14 – die Klage überwiegend für begründet erachtet. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, es handele sich bei dem Übergangszuschuss um betriebliche Altersversorgung. Die Anspruchsvoraussetzungen habe der Kläger erfüllt, da er in unmittelbarem Anschluss an seine aktive Dienstzeit pensioniert worden sei. Die Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit sei als aktive Dienstzeit zu werten. Nicht maßgeblich sei, dass vorher die Insolvenz zum 26.09.2012 eingetreten sei. Eine ratierliche Kürzung habe nicht zu erfolgen, da ein Festbetrag geschuldet sei. Allerdings sei die Anrechnung des geleisteten Quotenbetrages in Höhe von 1.678,91 € durchzuführen. Gegen das ihm am 09.09.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 08.10.2015 Berufung eingelegt und diese am 05.11.2015 begründet. Der Kläger hat Anschlussberufung am 16.12.2015 eingelegt und diese zugleich begründet, nachdem ihm die Berufungsbegründung des Beklagten am 16.11.2015 zugestellt worden ist. Der Beklagte macht im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung geltend, die Klage sei insgesamt abzuweisen, da eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben sei. Insofern fehle es dem Übergangszuschuss an dem erforderlichen Versorgungszweck, da der Übergangszuschuss lediglich die wirtschaftliche Erleichterung des Übertritts in den Ruhestand wie Überbrückungsleistungen wirken solle. Es liege wegen dem zeitgleichen Bezug der gesetzlichen Rente eine Überversorgung vor. Zudem seien die Anspruchsvoraussetzungen durch den Kläger nicht erfüllt. Die Passivphase der Altersteilzeit sei nicht zu berücksichtigen wie auch die Betriebszugehörigkeit ab Eintritt der Insolvenz. Jedenfalls sei eine ratierliche Kürzung vorzunehmen gemäß den zwingenden Regeln der §§ 7 Abs. 2, 2Abs. 1 BetrAVG, der auch bei Festbetragszusagen gelte. Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragt der Kläger zudem, 1. die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015, AZ: 5 Ca 7615/14 zurückzuweisen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015, AZ: 5 Ca 7615/14 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 1.678,91 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen, 3. die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils abzuändern und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers. Der Kläger wendet gegenüber der Berufung des Beklagten ein, eine betriebliche Altersversorgung sei hinsichtlich des streitigen Übergangszuschusses gegeben, da die erforderlichen Voraussetzungen – Anknüpfung an das Alter, Erfüllung eines Versorgungszwecks – gegeben seien. Im Rahmen seiner Anschlussberufung macht der Kläger geltend, der vom Arbeitsgericht abgezogene Quotenbetrag in Höhe von 1.678,91 € brutto sei nicht auf den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten anzurechnen. Gegebenenfalls habe eine Rückerstattung zur Masse zu erfolgen. Hierzu wendet der Beklagte ein, die Anrechnung des Quotenbetrages sei aus § 7 Abs. 4 BetrAVG herzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, da auch sie statthaft und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 524 ZPO). II. 1. Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise – hinsichtlich der Höhe der Einstandspflicht aufgrund zeitratierlicher Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG – Erfolg und war im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen, da es sich bei dem streitigen Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 um betriebliche Altersversorgung handelt, für die der Beklagte einstandspflichtig ist. a. Der Kläger kann einen Anspruch auf den Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 herleiten. aa. Bei diesem handelt es sich um eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung, die insolvenzgeschützt ist. Die 10. Kammer schließt sich hierbei den Ausführungen der 7. Kammer aus dem Urteil vom 26.11.2015 – 7 Sa 534/15 – an: Zur Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine einem Arbeitnehmer unter der Bezeichnung ‚Übergangszuschuss‘ oder ähnlich zugesagte Leistung ihrem Rechtscharakter nach der betrieblichen Altersversorgung dient oder ob dies nicht der Fall ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, 1624 folgende Orientierungssätze aufgestellt: Betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, und die Zusage an einen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an. Verspricht der Arbeitgeber Mitarbeitern während der ersten drei Monate nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss, der neben dem Ruhegeld gezahlt wird, so liegt darin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Weder dient der Übergangszuschuss der Überbrückung einer Arbeitslosigkeit noch der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes, da er den Eintritt in den Ruhestand voraussetzt. Ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung der Leistung als „Übergangszuschuss“ besteht der Zweck der Zusage ausschließlich in der Versorgung des Leistungsempfängers bei Eintritt in den Ruhestand.“ Nach Maßgabe dieser Orientierungssätze handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers auf einen Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 um einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausgelöst wird der Anspruch durch das biologische Ereignis Alter. In den Genuss des Anspruchs auf den Übergangszuschuss kommt nur, wer bereits den Altersruhestand erreicht hat und die für den Versorgungsfall ‚Alter‘ ausgelobte Betriebsrente bereits bezieht. Nur wer bereits Pensionär bzw. (Betriebs-)Rentner ist, kann in den Genuss des Übergangszuschusses gelangen. Besonders daraus wird der Versorgungscharakter des ‚Übergangszuschusses‘ deutlich. Gerade nicht soll der ‚Übergangszuschuss‘ dazu dienen, Wartezeiten zu überbrücken, die entstehen können, wenn ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, geraume Zeit bevor er Altersrente in Anspruch nehmen kann. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat haben in der GBV vom 22.12.1981 den Zweck des Übergangszuschusses selbst wie folgt beschrieben: „ Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. “ Diese „ wirtschaftliche Erleichterung “ wird dadurch erreicht, dass der Pensionär bzw. Rentner in den Anfangsmonaten seines Pensionärs- bzw. Rentnerdaseins eine Betriebsrente erhält, die bis zur Höhe des letzten aktiven Gehalts aufgestockt wird. Der Wortbestandteil „ Zuschuss “ setzt eine andere Leistung voraus, zu der der „ Zuschuss “ in Ergänzung treten soll. Bei dieser anderen Leistung handelt es sich gerade um die S -Betriebsrente. Der Übergangszuschuss ist nach der Ausgestaltung der GBV dem Grunde und der Höhe nach von der S -Betriebsrente abhängig. Dieser enge Zusammenhang mit der Betriebsrente belegt wiederum den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. Der Übergangszuschuss stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine zeitlich beschränkte Aufstockung der Betriebsrente. Schließlich stellen auch die Verlautbarungen vom 23.12.1981 und vom 08.08.1983 (Bl. 13 d. A.) gewichtige Indizien dafür dar, dass damalige Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses bewusst erkannt und gewollt haben und von anderen Formen von ‚Übergangsgeldern‘ im herkömmlichen Sinne abgegrenzt wissen wollten. In dem Rundschreiben Nr. 29/83 vom 08.08.1983 erläutert die Arbeitgeberin, warum sie die GBV über den Übergangszuschuss vom 22.12.1981 gekündigt hat. Es heißt in dem Rundschreiben wörtlich: „ Die stetig steigende Zahl von Pensionären, denen immer weniger Aktive gegenüberstehen, wird in den nächsten Jahrzehnten die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die betriebliche Altersversorgung [Hervorhebung nur hier] vor große finanzielle Probleme stellen. Um dieser Entwicklung langfristig Rechnung zu tragen, wurde die „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom 22.12.1981 (vgl. ZP Rundschreiben Nr. 10/82 vom 23.12.1981) firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt.“ Mit dieser Formulierung ordnet die Arbeitgeberin selbst den Übergangszuschuss dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu. Das Rundschreiben vom 23.12.1981 diente bekanntlich der Erläuterung, warum die damaligen Betriebsparteien die bis zu jenem Zeitpunkt als ‚Übergangsgeld‘ bezeichnete Leistung nunmehr in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt hatten. In dem Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es: „ Die Bezeichnung ‚Übergangsgeld‘ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient [Hervorhebung nur hier]. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt.“ Das insbesondere in §§ 62 ff. BAT geregelte ‚Übergangsgeld‘ des öffentlichen Dienstes stellte aber gerade keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, sondern eine Überbrückungshilfe im herkömmlichen Sinne für vorübergehende Zeiten der Arbeits- bzw. Einkommenslosigkeit. Wenn die Betriebsparteien der GBV vom 22.12.1981 den ‚Übergangszuschuss‘ hiermit nicht verwechselt wissen wollten, spricht dies deutlich für den erkannten und gewollten Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. bb. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen der GBV vom 22.12.1981 auch erfüllt. Er hat mehr als zehn Dienstjahre absolviert. Zudem ist er im unmittelbaren Anschluss an seine aktive Dienstzeit pensioniert worden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Pensionierung fortbestehen muss. Der Kläger hatte bis zu seiner Pensionierung am 01.03.2014 nahtlos im Rahmen seiner Altersteilzeitvereinbarung ein Arbeitsverhältnis mit der Firma SR R S GmbH. Auch die vereinbarte Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit ist dabei als aktive Dienstzeit anzusehen. Dies gilt mit Rücksicht auf das Wesen der Altersteilzeit, die im Rahmen des Blockmodells durch das Vorarbeiten in der Arbeitsphase und die Nutzung des Ausgleichszeitraums durch die Freistellungsphase gekennzeichnet ist. Es entspricht auch dem Versorgungszweck des Übergangszuschusses, die wirtschaftliche Erleichterung in den Anfangsmonaten der Pensionierung zu gewährleisten. Dies knüpft nämlich an den vorherigen Gehaltsbezug an, der bei der Altersteilzeit in den verschiedenen Phasen im Blockmodell – in Arbeits- wie auch Freistellungsphase – gleich ist. Der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zum 26.09.2012 ist damit vor der Pensionierung des Klägers zum 01.03.2014 hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung irrelevant. Dieser Zeitpunkt spielt bei der Frage der zeitratierlichen Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG eine Rolle.§ 7 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG betrifft aber ausdrücklich lediglich die Höhe des Anspruchs und nicht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung. b. Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger gegen den Beklagten durchzusetzenden Übergangszuschusses ist eine zeitratierliche Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Eine solche zeitratierliche Kürzung ist im Gesetz in den vorgenannten Vorschriften zwingend vorgesehen und greift auch bei Festbetragszusagen (vgl. BAG, Urteil v. 17.09.2008 – 3 AZR 1061/06). aa. Ausgangspunkt für die Berechnung ist Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981. Hierbei ist maßgeblich die Differenz zwischen dem letzten Bruttomonatsgehalt bei regelmäßiger Arbeitszeit und dem sogenannten SAF-Ruhegeld, welches unstreitig 290,92 € monatlich beträgt. Gemäß dem Vortrag des Beklagten ist von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.470,84 € auszugehen. Der hieraus sich ergebende sechsmonatige Betrag ist mit dem Zeitwertfaktor 0,932955 zu multiplizieren. Für die Bemessung des Zeitwertfaktors ist maßgeblich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers zum 13.02.2016 abzustellen, da in der Versorgungsregelung bzw. in der Gesamtbetriebsvereinbarung keine abweichende feste Altersgrenze vereinbart ist. Der Übergangszuschuss knüpft an den Zeitpunkt der Pensionierung an. Dieser ist nicht fest fixiert und stellt daher keine abweichende Vereinbarung einer festen Altersgrenze dar (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10). bb. Von diesem sich daraus ergebenden Betrag in Höhe von 19.429,66 € ist das sogenannte SAF-Ruhegeld hinsichtlich des sechsmonatigen Betrages(= 1.743,72 €) abzuziehen. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 17.685,94 €. Dieser ist um den an den Kläger bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgekehrten Quotenbetrages in Höhe von 1.678,91 € zu mindern, sodass sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 16.007,03 € nebst entsprechender Zinsen seit dem 01.10.2014 ergibt. Die Anrechnung des Quotenbetrages folgt bereits aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 7 Abs. 4 BetrAVG, wonach sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzversicherung in dem Umfang vermindert, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Gemäß § 7 Abs. 4 S. 2 BetrAVG vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten insoweit bei Bestätigung im Insolvenzverfahren, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen haben. 2. Aus dem vorgenannten Grund war auch die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, da die Anrechnung des Quotenbetrages zu Recht seine gesetzliche Grundlage in § 7 Abs. 4 BetrAVG besitzt. III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach dem Grad ihres Obsiegens bzw. jeweiligen Unterliegens. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.