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Urteil

10 Sa 399/16 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2016:1223.10SA399.16.00
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Leitsätze

1. Zur Auslegung einer Versorgungszusage: Übergangszuschuss als betriebliche Altersversorgung

2. Zur ratierlichen Kürzung des Übergangszuschusses

Tenor
  • I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 – 2 Ca 2163/15 – teilweise abgeändert:

  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.826,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.09.2015 zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.

  • III. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Versorgungszusage: Übergangszuschuss als betriebliche Altersversorgung 2. Zur ratierlichen Kürzung des Übergangszuschusses I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016 – 2 Ca 2163/15 – teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.826,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.09.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu 88 %. III. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Der am .1952 geborene Kläger war seit dem 01.10.1974 zunächst bei der Firma S und dann nach einem Betriebsübergang zum 01.01.1997 bei der Firma SR beschäftigt. Gemäß der Vereinbarung vom 04.09.2008 befand sich der Kläger bei der Firma SR für den Zeitraum vom 01.11.2009 bis zum 28.02.2015 in Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Die Freistellungsphase begann am 01.07.2012. Seit dem 01.03.2015 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente. Zum 26.09.2012 wurde über das Vermögen der SR das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine „ Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis “, die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt: „ Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein. 2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter - mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und - im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld. … 5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden. …“ In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt: „ SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die „Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis“ in Kraft. Die Bezeichnung „Übergangsgeld“ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in „ Übergangszuschuss“ umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert. …“ Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts: „Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart: 1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung. … 2) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung. …“ Die Firma SR teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.04.2013 mit, es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Übergangszuschuss in Höhe von 23.051,45 € brutto. Der Kläger forderte gegenüber dem Beklagten die Gewährung des Übergangszuschusses mit Schreiben vom 12. und 16.02.2015. Nachdem der Beklagte die Zahlung des Übergangszuschusses mit Schreiben vom 19.02.2015 abgelehnt hatte, verfolgt der Kläger sein Begehren mit seiner Klage vom 18.03.2015 gegenüber dem Beklagten weiter. Zudem meldete der Kläger die Forderung in Höhe von 23.051,45 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma SR an. Eine Auszahlung erhielt der Kläger hieraus nicht. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung des Übergangszuschusses seien gegeben. Der Übergangszuschuss stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, die insolvenzgeschützt sei. Nach Austritt des Klägers bei der Firma SR habe er keine anderweitige Tätigkeit aufgenommen. Hinsichtlich der Höhe des Übergangszuschusses sei zu berücksichtigen, dass eine ratierliche Kürzung nicht durchzuführen sei. Eine Anrechnung des etwa zu leistenden Quotenbetrages wegen der Anmeldung zur Insolvenztabelle sei nicht vorzunehmen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 22.603,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, etwaige Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Übergangszuschusses seien nicht insolvenzgeschützt, da keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung gegeben sei. Der Übergangszuschuss sei eine Art Treueprämie und stelle eine besondere Belohnung für die Betriebstreue bis zur Pensionierung dar. Der Kläger aber sei bereits vor Erlangung der Altersrente in die passive Freistellungsphase gewechselt und habe daher nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Schuldnerin gestanden. Der zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch des Klägers müsse jedenfalls anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Zudem sei die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Berechnung der Höhe des Übergangszuschusses allenfalls nur bis zum Eintritt des Sicherungsfalls durch Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen. Eine zeitratierliche Kürzung sei gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG durchzuführen. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24.02.2016 – 2 Ca 2163/15 – die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen für die Erlangung des Übergangszuschusses, der auch grundsätzlich betriebliche Altersversorgung darstelle. Allerdings sei der – ohnehin ratierlich kürzende Anspruch – derzeit unbegründet, da der Beklagte zu Recht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen fehlender Auskunft des Klägers über die zur Tabelle angemeldete Forderung und die entsprechende Zahlung mit Rücksicht auf § 7 Abs. 4 S. 1 BetrAVG geltend mache. Der Kläger hat gegen das ihm am 24.03.2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 21.04.2016 Berufung eingelegt und diese zugleich schriftlich begründet. Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, ein Leistungsverweigerungsrecht stehe dem Beklagten wegen fehlender Auskunft des Klägers über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht zu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Forderung in Höhe von 23.051,45 € zur Tabelle angemeldet habe, jedoch keinerlei Auszahlung erhalten habe. Der Kläger beantragt, auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2016, AZ: 2 Ca 2163/15, abzuändern. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.603,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrages. Der Übergangszuschuss stelle keine betriebliche Altersversorgung dar, so dass der Beklagte hierfür nicht einstandspflichtig sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangszuschusses nach den maßgeblichen Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 seien in der Person des Klägers nicht erfüllt. Insbesondere die Passivphase seiner Altersteilzeit bei der Firma SR sei nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls aber sei eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG begrenzt auf seine Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist auch teilweise – hinsichtlich der Höhe der Einstandspflicht des Beklagten begrenzt durch die zeitratierliche Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG – begründet und war im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Übergangszuschusses in Höhe von 19.826,84 € brutto nebst entsprechender Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.09.2015. 1. Der Kläger kann einen Anspruch auf den Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 herleiten. Bei diesem handelt es sich um eine Leistung aus betrieblicher Altersversorgung, die insolvenzgeschützt ist. Die 10. Kammer schließt sich hierbei den Ausführungen der 7. Kammer aus dem Urteil vom 26.11.2015 – 7 Sa 534/15 – an: Zur Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine einem Arbeitnehmer unter der Bezeichnung ‚Übergangszuschuss‘ oder ähnlich zugesagte Leistung ihrem Rechtscharakter nach der betrieblichen Altersversorgung dient oder ob dies nicht der Fall ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, 1624 folgende Orientierungssätze aufgestellt: Betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, und die Zusage an einen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an. Verspricht der Arbeitgeber Mitarbeitern während der ersten drei Monate nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss, der neben dem Ruhegeld gezahlt wird, so liegt darin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Weder dient der Übergangszuschuss der Überbrückung einer Arbeitslosigkeit noch der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes, da er den Eintritt in den Ruhestand voraussetzt. Ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung der Leistung als „Übergangszuschuss“ besteht der Zweck der Zusage ausschließlich in der Versorgung des Leistungsempfängers bei Eintritt in den Ruhestand.“ Nach Maßgabe dieser Orientierungssätze handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers auf einen Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 um einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausgelöst wird der Anspruch durch das biologische Ereignis Alter. In den Genuss des Anspruchs auf den Übergangszuschuss kommt nur, wer bereits den Altersruhestand erreicht hat und die für den Versorgungsfall ‚Alter‘ ausgelobte Betriebsrente bereits bezieht. Nur wer bereits Pensionär bzw. (Betriebs-)Rentner ist, kann in den Genuss des Übergangszuschusses gelangen. Besonders daraus wird der Versorgungscharakter des ‚Übergangszuschusses‘ deutlich. Gerade nicht soll der ‚Übergangszuschuss‘ dazu dienen, Wartezeiten zu überbrücken, die entstehen können, wenn ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, geraume Zeit bevor er Altersrente in Anspruch nehmen kann. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat haben in der GBV vom 22.12.1981 den Zweck des Übergangszuschusses selbst wie folgt beschrieben: „ Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden. “ Diese „ wirtschaftliche Erleichterung “ wird dadurch erreicht, dass der Pensionär bzw. Rentner in den Anfangsmonaten seines Pensionärs- bzw. Rentnerdaseins eine Betriebsrente erhält, die bis zur Höhe des letzten aktiven Gehalts aufgestockt wird. Der Wortbestandteil „ Zuschuss “ setzt eine andere Leistung voraus, zu der der „ Zuschuss “ in Ergänzung treten soll. Bei dieser anderen Leistung handelt es sich gerade um die S -Betriebsrente. Der Übergangszuschuss ist nach der Ausgestaltung der GBV dem Grunde und der Höhe nach von der S -Betriebsrente abhängig. Dieser enge Zusammenhang mit der Betriebsrente belegt wiederum den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. Der Übergangszuschuss stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine zeitlich beschränkte Aufstockung der Betriebsrente. Schließlich stellen auch die Verlautbarungen vom 23.12.1981 und vom 08.08.1983 (Bl. 13 d. A.) gewichtige Indizien dafür dar, dass damalige Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses bewusst erkannt und gewollt haben und von anderen Formen von ‚Übergangsgeldern‘ im herkömmlichen Sinne abgegrenzt wissen wollten. In dem Rundschreiben Nr. 29/83 vom 08.08.1983 erläutert die Arbeitgeberin, warum sie die GBV über den Übergangszuschuss vom 22.12.1981 gekündigt hat. Es heißt in dem Rundschreiben wörtlich: „ Die stetig steigende Zahl von Pensionären, denen immer weniger Aktive gegenüberstehen, wird in den nächsten Jahrzehnten die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die betriebliche Altersversorgung [Hervorhebung nur hier] vor große finanzielle Probleme stellen. Um dieser Entwicklung langfristig Rechnung zu tragen, wurde die „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom 22.12.1981 (vgl. ZP Rundschreiben Nr. 10/82 vom 23.12.1981) firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt.“ Mit dieser Formulierung ordnet die Arbeitgeberin selbst den Übergangszuschuss dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu. Das Rundschreiben vom 23.12.1981 diente bekanntlich der Erläuterung, warum die damaligen Betriebsparteien die bis zu jenem Zeitpunkt als ‚Übergangsgeld‘ bezeichnete Leistung nunmehr in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt hatten. In dem Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es: „ Die Bezeichnung ‚Übergangsgeld‘ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient [Hervorhebung nur hier]. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt.“ Das insbesondere in §§ 62 ff. BAT geregelte ‚Übergangsgeld‘ des öffentlichen Dienstes stellte aber gerade keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, sondern eine Überbrückungshilfe im herkömmlichen Sinne für vorübergehende Zeiten der Arbeits- bzw. Einkommenslosigkeit. Wenn die Betriebsparteien der GBV vom 22.12.1981 den ‚Übergangszuschuss‘ hiermit nicht verwechselt wissen wollten, spricht dies deutlich für den erkannten und gewollten Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. 2. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981. Er hat mehr als zehn Dienstjahre absolviert. Zudem ist er im unmittelbaren Anschluss an seine aktive Dienstzeit pensioniert worden. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Pensionierung fortbestehen muss. Der Kläger hatte bis zu seiner Pensionierung am 01.03.2015 nahtlos im Rahmen seiner Altersteilzeitvereinbarung ein Arbeitsverhältnis mit der Firma R . Auch die vereinbarte Freistellungszeit im Rahmen der Altersteilzeit ist dabei als aktive Dienstzeit anzusehen. Dies gilt mit Rücksicht auf das Wesen der Altersteilzeit, die im Rahmen des Blockmodells durch das Vorarbeiten in der Arbeitsphase und die Nutzung des Ausgleichszeitraums durch die Freistellungsphase gekennzeichnet ist. Es entspricht auch dem Versorgungszweck des Übergangszuschusses, die wirtschaftliche Erleichterung in den Anfangsmonaten der Pensionierung zu gewährleisten. Dies knüpft nämlich an den vorherigen Gehaltsbezug an, der bei der Altersteilzeit in den verschiedenen Phasen im Blockmodell – in Arbeits- wie auch Freistellungsphase – gleich ist. Der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zum 26.09.2012 ist damit vor der Pensionierung des Klägers zum 01.03.2015 hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen irrelevant. Dieser Zeitpunkt spielt bei der Frage der zeitratierlichen Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG eine maßgebliche Rolle. § 7 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG betrifft aber ausdrücklich lediglich die Höhe des Anspruchs und nicht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. 3. Hinsichtlich der Höhe des vom Kläger gegen den Beklagten durchzusetzenden Übergangszuschusses ist allerdings eine zeitratierliche Kürzung gemäß den §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Eine solche zeitratierliche Kürzung ist im Gesetz in den vorgenannten Vorschriften zwingend vorgesehen und greift auch bei Festbetragszusagen (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.2008 – 3 AZR 1061/06). a) Ausgangspunkt für die Berechnung ist Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981. Hierbei ist maßgeblich die Differenz zwischen dem letzten Bruttomonatsgehalt bei regelmäßiger Arbeitszeit und dem sogenannten SAF-Ruhegeld, welches mit 336,28 € monatlich anzusetzen ist. Gemäß dem Vortrag des Beklagten ist von einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.068,46 € auszugehen. Der sich hieraus ergebende sechsmonatige Betrag ist mit dem Zeitwertfaktor 0,8854 zu multiplizieren. Für die Bemessung des Zeitwertfaktors ist maßgeblich auf die Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und sechs Monaten zum 26.08.2017 beim Kläger abzustellen. In dem Fall, dass eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35, 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI Bezug genommen wird (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, zitiert nach juris Randziffer 47). b) Von diesem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 21.613,29 € ist das sogenannte SAF-Ruhegeld hinsichtlich des ebenfalls zeitratierlich gekürzten Betrages in Höhe von 1.786,48 € abzuziehen. Dem liegt zugrunde, dass nach dem Vortrag des Beklagten, dem der Kläger insoweit nicht widersprochen hat, zunächst von einem monatlichen SAF-Ruhegeldbetrag in Höhe von 336,28 € auszugehen ist. Dieser ist wiederum zu kürzen um den Zeitwertfaktor von 0,8854. Hieraus ergibt sich ein zeitratierlich gekürzter Rentenanspruch von monatlich 297,75 €. Der sechsmonatige Betrag wiederum summiert sich auf die oben genannte Summe von 1.786,48 €. Aus der Gesamtrechnung ergibt sich somit der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten in Höhe von 19.826,81 € nebst entsprechender Zinsen seit dem 01.09.2015. Grundsätzlich wäre noch ein im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgekehrter Quotenbetrag hinsichtlich der vom Kläger angemeldeten Forderung anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. hierzu LAG Köln, Urteil vom 01.04.2016 – 10 Sa 981/15). Allerdings hat vorliegend der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens mitgeteilt, er habe die Forderung zwar zur Insolvenztabelle angemeldet, ein Betrag sei an ihn im Rahmen des Insolvenzverfahrens allerdings nicht ausgekehrt worden. III. Die Kostenfolge richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision vorliegend zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.