OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 858/15

LAG KOELN, Entscheidung vom

34mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

34 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei gemischten Verträgen über die Überlassung von Fluggerät nebst Personal ist maßgeblich, ob die Gebrauchsüberlassung des Fluggerätes im Vordergrund steht und die Gestellung des Personals nur dienende Funktion hat. • Die Tatsache, dass das überlassene Personal wirtschaftlich bedeutsam oder leicht verfügbar ist, entscheidet nicht automatisch über das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung. • Sach- und auftragsbezogene Weisungen des Einsatznehmers gegenüber dem bereitgestellten Personal (z. B. zur Durchführung des Flugbetriebs) begründen nicht ohne Weiteres ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung. • Fehlende eigene Fluggeräte oder Musterberechtigungen des Einsatznehmers spricht für, aber ist nicht allein entscheidend gegen, eine Arbeitnehmerüberlassung; entscheidend ist die funktionale Beziehung zwischen Geräteüberlassung und Personalgestellung. • Fehlende Erlaubnis der Verleiherin führt nur dann zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatznehmer, wenn tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vorliegt (vgl. § 10 Abs. 1 AÜG).
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitsverhältnis bei gemischtem Vertrag über Fluggerät mit beigestelltem Personal • Bei gemischten Verträgen über die Überlassung von Fluggerät nebst Personal ist maßgeblich, ob die Gebrauchsüberlassung des Fluggerätes im Vordergrund steht und die Gestellung des Personals nur dienende Funktion hat. • Die Tatsache, dass das überlassene Personal wirtschaftlich bedeutsam oder leicht verfügbar ist, entscheidet nicht automatisch über das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung. • Sach- und auftragsbezogene Weisungen des Einsatznehmers gegenüber dem bereitgestellten Personal (z. B. zur Durchführung des Flugbetriebs) begründen nicht ohne Weiteres ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung. • Fehlende eigene Fluggeräte oder Musterberechtigungen des Einsatznehmers spricht für, aber ist nicht allein entscheidend gegen, eine Arbeitnehmerüberlassung; entscheidend ist die funktionale Beziehung zwischen Geräteüberlassung und Personalgestellung. • Fehlende Erlaubnis der Verleiherin führt nur dann zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatznehmer, wenn tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vorliegt (vgl. § 10 Abs. 1 AÜG). Der Kläger war als Flugkapitän vertraglich bei der A Ai GmbH & Co. KG beschäftigt und gemeinsam mit Fluggerät im Rahmen eines Rahmenchartervertrags der A Ai von der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte chartern bzw. leaste zahlreiche Kurzstreckenflugzeuge, verfügte jedoch nicht über eigene Maschinen des betreffenden Musters noch über entsprechend zertifizierte Piloten. Der Kläger macht geltend, dass die A Ai de facto ein Personalüberlassungsunternehmen gewesen sei und die Beklagte Weisungsbefugnisse sowie wirtschaftliche Motive zur Umgehung tariflicher Regelungen gehabt habe; daher liege nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor. Die Beklagte bestreitet dies und beruft sich darauf, die Überlassung der Flugzeuge stünde im Vordergrund; das Personal diente lediglich dem Einsatz der Maschinen. Gerichtliche Auseinandersetzung betrifft die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und gemischter Gebrauchsüberlassung nach BAG-Rechtsprechung. • Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das ArbG hat zutreffend entschieden. • Anwendbare Rechtsgrundlage und Leitentscheidung ist die BAG-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung bei gemischten Verträgen (insb. BAG, 17.02.1993). • Maßgebliches Kriterium ist, ob die Gebrauchsüberlassung des Fluggeräts den Vertragszweck prägt und die Personalgestellung nur dienende Funktion hat; wirtschaftliche Bedeutung oder Erschwinglichkeit des Personals ist kein ausschlaggebendes Merkmal. • Im vorliegenden Fall bildete die Überlassung der Flugzeuge den Kern des Geschäfts: die Beklagte benötigte die Maschinen und deren Betriebslizenz (AOC) zur Durchführung des Passagierflugbetriebs; das beigestellte Flugpersonal diente dazu, den Einsatz der Flugzeuge erst zu ermöglichen. • Dass die Beklagte keine eigenen Piloten mit entsprechenden Musterberechtigungen besaß, spricht dafür, dass die Personalgestellung funktional dem Gerätegebrauch untergeordnet war; demgegenüber ist reine Wirtschaftlichkeit oder Exklusivität kein Indiz für Arbeitnehmerüberlassung. • Vom Kläger angeführte Indizien (Aufmachung der Flugzeuge, Uniform, behauptete Weisungen, fehlende operative Selbstständigkeit der A Ai) sind nicht entscheidungserheblich: schriftlich ausgeschlossenes Weisungsrecht, sach- und auftragsbezogene Weisungen des Einsatznehmers sowie das Vorhandensein von Betriebskapital (Flugzeuge, AOC) sprechen gegen eine Arbeitgeberstellung der Beklagten. • Die A Ai hat typische Arbeitgeberfunktionen (Entgeltzahlung, Dienstpläne, Urlaub, Krankmeldungen) ausgeübt; zentrale arbeitszeitbestimmende Zuständigkeit lag bei der Vertragsarbeitgeberin. • Mangels Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG (§ 10 Abs.1 AÜG) kommt keine Übertragung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zustande. • Rechtliche Folgen: Die Berufung ist zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen, da die Fragen durch die BAG-Rechtsprechung geklärt sind. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; zwischen dem Kläger und der Beklagten ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 1 AÜG entstanden. Die Überlassung der Flugzeuge bildete den vertraglichen Schwerpunkt, das zur Verfügung gestellte Personal hatte lediglich die dienende Funktion, den Betrieb der Maschinen zu ermöglichen. Vorgetragene Indizien wie äußere Gestaltung der Flugzeuge, Uniformtragepflicht oder behauptete Weisungen rechtfertigen keine Umqualifikation in eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Die A Ai erfüllte Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Kläger (Entgelt, Dienstpläne, Urlaub), sodass die rechtliche Arbeitgeberstellung bei ihr verblieb. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des BAG entschieden sind.