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Urteil

7 Ca 4630/20

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2020:1211.7CA4630.20.00
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Leitsätze

Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang im Luftverkehrssektor - sog. Wet-Lease

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 72.466,32 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang im Luftverkehrssektor - sog. Wet-Lease 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 72.466,32 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1 sowie über den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. Der Beklagte zu 1 ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagte zu 2 ist eine Fluggesellschaft des F. mit Sitz in Düsseldorf. Der Kläger ist seit dem 05.08.2008 bei der Schuldnerin als Kapitän beschäftigt, zuletzt zusätzlich als Line Training Captain und Flight Safety Officer. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 12.077,72 Euro. Der Kläger ist am Flughafen Stuttgart stationiert. Die Schuldnerin ist eine deutsche Fluggesellschaft, die im Jahr 1980 von Herrn N. gegründet wurde, der zugleich Inhaber des einzigen Geschäftsanteils an der Schuldnerin war. Nachdem die Gesellschaft zunächst intensiv mit der Fluggesellschaft B. kooperiert hatte, wurde Anfang 2017 der einzige Geschäftsanteil an der Schuldnerin von der B., T. (im Folgenden: B.) übernommen. Nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der B. im August 2017 schloss die B. am 13.10.2017 einen Anteilskauf- und Übertragungsvertrag mit der Z. ab, mit dem der Geschäftsanteil an der Schuldnerin übernommen wurde. Im Februar 2019 schlossen die Z. und die X., die damals noch als U. firmierte, einen Kauf- und Übertragungsvertrag, mit dem die X. den Geschäftsanteil an der Schuldnerin übernahm. Die Schuldnerin war zuletzt ein Unternehmen der Zeitfracht-Gruppe und trat zusammen mit der Schwestergesellschaft, H., unter der Marke W. vor allem im Regional- und Zubringerverkehr für die Beklagte zu 2 auf. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt insgesamt ca. 348 Arbeitnehmer, die in den Bereichen Boden, Kabine und Cockpit tätig waren. Die Schuldnerin war zuletzt dergestalt tätig, dass sie nicht eigenständig am Markt als Anbieter von Flugreisen gegenüber Endkunden auftrat, sondern Flugzeuge im Rahmen eines Dry-Lease von Dritten leaste und diese Flugzeuge mit ihren Arbeitnehmern (Crews) im Rahmen eines Wet-Lease an andere Fluggesellschaften verleaste, damit diese die Flugzeuge zusammen mit den Crews der Schuldnerin zur Durchführung von (Linien-) Passagierflügen einsetzen konnten. Die Fluggesellschaften leasten dazu auf Basis von sogenannten ACMIO-Verträgen (Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Operation) die Flugzeuge zu festen Sätzen auf Zeitbasis (in der Regel sogenannte Blockstunden). Die für das Wet-Lease genutzten Flugzeuge leaste die Schuldnerin zunächst im Wege des Dry-Lease von der B. und danach von verschiedenen Gesellschaften der FI.-Group. Zuletzt verfügte die Schuldnerin über 15 Flugzeuge des Typs Bomardier Dash 8-400, die ausschließlich samt Besatzung an die Beklagte zu 2 verleast wurden. Dies stellte die einzige Einnahmequelle der Schuldnerin dar. Die Schuldnerin unterhielt in Düsseldorf einen Betrieb, wo die Geschäftsführung sowie sämtliche Zentralfunktionen ansässig waren, insbesondere die Personalabteilung, die für die Arbeitnehmer der Schuldnerin bundesweit zuständig war. Die Planung, die Koordinierung und die Kontrolle der Arbeitseinsätze der Crews, die die Schuldnerin der Beklagten zu 2 im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, erfolgte nach den Vorgaben der Y., die hierzu von der Schuldnerin beauftragt war. Die Y. erstellte dazu in ihrem IOCC (Integrated Operation Control Center) in Köln die Dienstpläne für die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit, koordinierte die Dienstpläne und passte sie bei krankheitsbedingten oder sonstigen kurzfristigen Ausfällen an. Die Dienstpläne wurden den Arbeitnehmern direkt von dem IOCC elektronisch zur Verfügung gestellt. Daneben war das IOCC für die Kontrolle des Flugbetriebs und für die Behebung von Ablaufstörungen im Flugbetrieb zuständig. So hatten sich die Arbeitnehmer der Bereiche Kabine und Cockpit beispielsweise bei Flugverspätungen, bei plötzlichen Erkrankungen der Arbeitnehmer während des Flugs oder der Schwierigkeiten mit Passagieren an das IOCC zu wenden. Für die Arbeitnehmer in den Bereichen Boden und Kabine bestand bei der Schuldnerin keine Arbeitnehmervertretung auf betrieblicher Ebene. Für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit war nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1 vom 05./10.02.2014 (im Folgenden: TV PV) eine Personalvertretung Cockpit errichtet worden. Am 22.04.2020 stellte die Geschäftsführung der Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beim Amtsgericht Düsseldorf. Seitdem befand sich die Schuldnerin aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2020 im Eröffnungsverfahren unter Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270a InsO, in dem der Beklagte zu 1 zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden war. Mit Beschluss vom 01.07.2020 – 504 IN 56/20 – eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit E-Mail vom 16.06.2020 nebst beigefügtem Unterrichtungsschreiben vom 15.06.2020 leitete die Geschäftsführung der Schuldnerin gegenüber der Personalvertretung Cockpit das Konsultationsverfahren ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 7, Bl. 109 ff. der Akte Bezug genommen. Eine Abschrift der Mitteilung an die Personalvertretung Cockpit wurde den Agenturen für Arbeit Berlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd, Düsseldorf, Nürnberg und Stuttgart zugeleitet (vgl. Anlage B 9, Bl. 90 ff. der Akte). Diese bestätigten den Empfang am 16.06.2020 jeweils durch Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses (Anlage B 10, Bl. 163 ff. der Akte) bestätigt. Unter dem 30.06.2020 beschlossen die Geschäftsführer A., G. und J. der Schuldnerin ausweislich eines schriftlichen Geschäftsführerbeschlusses (Anlage B 5, Bl. 116 der Akte), den Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Aufhebung der Eigenverwaltung beim Amtsgericht Düsseldorf zu beantragen. Einen entsprechenden Beschluss fasste die X. als einzige Gesellschafterin der Schuldnerin am 30.06.2020 durch ihren Geschäftsführer G. (Anlage B 6, Bl. 115 der Akte). Unter dem 15./20.07.2020 schloss der Beklagte zu 1 mit der bei der Schuldnerin bestehenden Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan ab. Auf Seite 5 des Interessenausgleiches unter D (Anlage B 11, Bl. 160 der Akte) haben die Betriebspartner folgendes festgehalten: „Beteiligung der PV Cockpit/Konsultationsverfahren Die Geschäftsführung der LGW hat das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG gegenüber der PV Cockpit mit Schreiben vom 16.06.2020 eingeleitet. Der PV Cockpit ist vorab eine Personalliste mit allen für die Beurteilung der Betriebsänderung und der Kündigungen notwendigen Informationen vorgelegt worden. Gleichzeitig erfolgte die Information der PV Cockpit und eine Konsultation gemäß § 17 KSchG. Die Betriebsparteien haben ausführlich – insbesondere in den Terminen am 23.06.2020, am 30.06.2020 sowie am 14.07.2020 – die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung der Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Mit Abschluss dieses Interessenausgleichs ist das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen. Der Interessenausgleich wird als alleinige Stellungnahme der PV Cockpit nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG der Agentur für Arbeit übersandt; eine darüberhinausgehende Stellungnahme ist nicht beabsichtigt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich wird auf die Anlage B 11, Bl. 156 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.07.2020 (Anlage B 12, Bl. 152 ff. der Akte) hörte der Beklagte zu 1 die Personalvertretung Cockpit gemäß § 74 TV PV zu der Kündigung des Klägers an. Mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 erstattete der Beklagte zu 1 die Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG für den gesamten Betrieb der Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf. Wegen der Einzelheiten der Massenentlassungsanzeige wird auf die Anlage B 13 (Bl. 143 ff. der Akte) verwiesen. Den Eingang der Massenentlassungsanzeige bestätigte die Agentur für Arbeit Düsseldorf am 02.07.2020 (Anlage B 15, Bl. 142 der Akte). Zusätzlich erstattete der Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2020 zwei Massenentlassungsanzeigen gemäß § 17 Abs. 1 KSchG für den Standort Stuttgart der Schuldnerin bei der Agentur für Arbeit Stuttgart, für den gesamten Betrieb der Schuldnerin einerseits und für den betreffenden Standort andererseits. Wegen der Einzelheiten dieser Massenentlassungsanzeigen wird auf die Anlage B 17 (Bl. 133 ff. der Akte) und Anlage B 18 (Bl. 126 ff. der Akte) Bezug genommen. Den Eingang dieser beiden Massenentlassungsanzeigen bestätigte die Agentur für Arbeit Stuttgart (Anlage B 19, Bl. 125 der Akte und Anlage B 20, Bl. 121 der Akte). Unter Ziff. 42 enthielten die Massenentlassungsanzeigen unter der Rubrik „Angaben zum Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat“ folgendes: „Arbeitgeber und Personalvertretung haben am 15. Juni 2020 Gespräche über den Stand der Planung aufgenommen. Am 23. und am 30. Juni 2020 fanden – soweit es die Mitarbeiter im Bereich Cockpit betrifft – Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans statt, welche am 14. Juli 2020 fortgesetzt werden. Verhandlungen zu einem Interessenausgleich/Sozialplan für den Bereich Boden- und Kabinenpersonal sind nicht zu führen, da diese Bereiche keiner Mitbestimmung unterliegen.“ Am 24.07.2020 meldete der Beklagte zu 1 das Gewerbe der Schuldnerin ab. Am 30.07.2020 erteilte der Beklagte zu 1 den Auftrag zur Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände (Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV). Mit Schreiben vom 29.07.2020 kündigte der Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2020, hilfsweise innerhalb der insolvenzrechtlich relevanten Höchstkündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Die Kündigung ging dem Kläger am 30.07.2020 zu. Der Beklagte zu 1 kündigte darüber hinaus auch allen anderen Mitarbeitern der Schuldnerin bzw. stellte für Arbeitnehmer mit gesetzlichem Kündigungsschutz, deren Arbeitsverhältnisse nur nach behördlicher Zustimmung hätten gekündigt werden können, noch im Juli 2020 die entsprechenden Anträge. Zudem stellte er alle Mitarbeiter mit Ausnahme derjenigen der Personalvertretung sowie zweier Mitarbeiter der Personalabteilung unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei. Der Kläger meint, bereits seit dem 13.10.2017 bestehe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 2. Es habe ein Betrieb(teil)übergang auf die Beklagte zu 2 stattgefunden. Die Voraussetzung für einen Betriebsübergang seien vorliegend erfüllt. Die Schuldnerin habe sämtliche Flugzeuge samt Cockpit- und Kabinenpersonal an die Beklagte zu 2 im Rahmen der Wet-Lease Vereinbarung vermietet. Von dieser seien diese ausschließlich in deren Streckennetz eingesetzt worden. Die Beklagte zu 2 habe sächliche Betriebsmittel der Schuldnerin bei sich eingegliedert. Denn bis zum Vollzugstag des 09.01.2018 sei die B. dazu verpflichtet worden, dass AOC der Schuldnerin um 13 Flugzeuge des Typs A320 zu erweitern und dieses mit entsprechenden Slots auszustatten. In den folgenden Monaten seien daher insgesamt zwölf Airbus-Maschinen samt Airbus Personal bei der Schuldnerin integriert worden, die größtenteils vormals zu B. gehört hätten. Im späteren Verlauf seien von diesen zwölf Maschinen sechs von der Beklagten zu 2 und sechs von der M. übernommen worden. Mit der Integrierung der Slots bei sich habe die Beklagte zu 2 essenzielle Betriebswerte der Schuldnerin übernommen. Mit der Übertragung der Slots auf die Schuldnerin sowie dem Einsatz des Flugpersonals der Schuldnerin für die Beklagte zu 2 sei die Fortführung des Flugbetriebs der Beklagten zu 2 sichergestellt worden. Die Beklagte zu 2 bediene sich folglich spätestens seit dem 09.01.2018 im Rahmen der Wet-Lease Vereinbarung sämtlicher Betriebsmittel und Betriebswerte der Schuldnerin. Der notarielle Anteilskauf- und Übertragungsvertrag, mit dem die Schuldnerin auf die Z. übergehen sollte, sei allerdings bereits am 13.10.2017 geschlossen worden; hierin liege ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit Übernahme der C. sei die Geschäftsführung der Schuldnerin durch Manager der Q. ausgetauscht worden. Hierbei handele es sich um den parallel bei der M. als Geschäftsführer tätigen DW. sowie um einen hochrangigen Manager namens OJ.. Auch der bisherige Flugbetriebsleiter der Schuldnerin sei durch Herrn KJ., einen Mitarbeiter der M., ausgetauscht worden. Die Schuldnerin habe in den Geschäftsräumen der M. zudem Büroräume angemietet, um die Integrierung in die Beklagte zu 2 zu optimieren. Hilfsweise für den Fall, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 erfolgt sei, führt der Kläger aus, die Kündigung vom 29.07.2020 sei unwirksam, sie sei sozial nicht gerechtfertigt. Er bestreitet, dass tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vorlägen. Der Interessenausgleich beinhalte unter Ziffer E eine Verhandlungsverpflichtung für den Fall, dass sich die Sachlage (Betriebsänderung in Form einer Stilllegung des Geschäftsbetriebs) doch noch einmal ändere einschließlich einer Wiedereinstellungsverpflichtung bis zum 30.04.2021; dies spreche gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegungsabsicht. Die Insolvenz der Schuldnerin sei vielmehr vorsätzlich herbeigeführt worden. Die Corona-Pandemie sei lediglich als Vorwand für eine schnelle Abwicklung genutzt worden. Die Schuldnerin habe seit November 2019 die Zahlung der Leasingraten an die FI. eingestellt, die Flugzeuge aber weiterhin der Beklagten 2 zur Verfügung gestellt; dies sei hochgradig fahrlässig gewesen. Denn es sei jederzeit zu befürchten gewesen, dass die FI. die Leasingverträge kurzfristig kündigen werde und die Flugzeuge herausverlangen werde. Letztlich sei es dann auch genauso gekommen. Im Zeitraum vom 08.04.2020 bis zum 18.04.2020 habe die Schuldnerin der FI. als Leasinggeberin sämtliche Flugzeuge herausgeben müssen. Anschließend hätten alle Flugzeuge vom AOC der Schuldnerin abgemeldet werden müssen. Hierdurch sei die Berechtigung zur Durchführung von gewerblichem Luftverkehr entfallen. Die Beklagte zu 2 habe die Wet-Lease Vereinbarung auch nicht aufgrund höherer Gewalt gekündigt, vielmehr sei es am 08.04.2020 zu einer einvernehmlichen Beendigung der Wet-Lease Vereinbarung gekommen. Der Kläger bestreitet zudem mit Nichtwissen die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl, die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens. Im Güte-/Kammertermin vom 11.12.2020 haben die Parteien einen Teilvergleich über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geschlossen. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis ab dem 13.10.2017 als Kapitän mit den Zusatzfunktionen Line Training Captain und Flight Safety Officer bei der Beklagten zu 2 fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 29.07.2020 nicht aufgelöst wird. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs begründet worden sei. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, es bleibe völlig offen, was genau als übergangsfähige wirtschaftliche Einheit definiert werde und tatsächlich übergegangen sein soll. Außerdem fehle ein Vortrag des Klägers dazu, welche identitätsbestimmenden Betriebsmittel übergegangen sein sollten. Unklar bleibe auch, wann genau ein Betriebsübergang auf sie erfolgt sein solle. Der klägerische Vortrag beschränke sich auf die Nennung des Abschlusses des notariellen Anteilskaufvertrages zwischen der B. und der Z. am 13.10.2017. Unklar bleibe auch, weshalb der Anteilskaufvertrag von der B. an die Z. zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses gerade auf sie geführt haben solle. Die Beklagte zu 2 behauptet, zwischen ihr und der Schuldnerin habe ein Auftragsverhältnis für die Durchführung des Wet-Lease, bestanden. Diese Wet-Lease-Vereinbarung sei zum 31.03.2020 beendet worden. Infolge der Beendigung sei auch ihre Betriebsgenehmigung geändert und die Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin gelöscht worden, wie sich aus dem Schreiben des Luftfahrtbundesamtes vom 24.04.2020 (Anlage BK2 1, Bl. 216 ff. der Akte) ergebe. Zu keiner Zeit habe eine Personalleitung der Mitarbeiter der Schuldnerin durch sie vorgelegen. Gegen einen Betriebsübergang auf sie spreche außerdem, dass sie weder die Mehrheit der Flugzeuge noch sonstige Ausrüstungsgegenstände der Schuldnerin übernommen habe. Nach ihrem Kenntnisstand seien bei der Schuldnerin für die Durchführung des Wet-Lease Flugzeuge des Typs Bombardier Dash 8Q 400 eingesetzt worden. Sie verfüge über keine Lizenz für den Betrieb dieses Flugzeugtyps. Sie habe lediglich drei Flugzeuge des Typs Airbus A319 bzw. A320 im Einsatz, die vormals von der Schuldnerin eingesetzt worden seien, wobei es sich um die Flugzeuge mit den Kennnummern D-A BGB, D-ABGQ und D-ABNU handele. Auch habe sie keine Routen der Schuldnerin oder die Mehrheit des Personals, insbesondere kein Schlüsselpersonal, der Schuldnerin übernommen. Sie habe auch nicht die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin nach § 20 LuftVG oder das sogenannte Air Operator Certificate (AOC) übernommen. Soweit der Kläger sich in seiner Klage auf einen angeblichen Betriebsübergang am 13.10.2017 berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angeführten Geschäftsführerwechsel bei der Schuldnerin erst im August 2018 und damit erst ca. ein Jahr nach dem angeblichen Betriebs(teil)Übergang im Oktober 2017 erfolgt seien. Der Vortrag des Klägers zu einem Wechsel eines bei der B. für den Wet-Lease-Auftrag mit ihr zuständigen Flugbetriebsleiters sei zu unsubstantiiert. Sie habe auch keine Räumlichkeiten der Schuldnerin am Flughafen angemietet, sondern Räumlichkeiten von der Flughafenbetreiber-Gesellschaft selbst gemietet. Der Beklagte zu 1 meint, die ausgesprochene Kündigung sei rechtswirksam. Er behauptet, die Schuldnerin sei den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zum Opfer gefallen. Nachdem der weltweite und innerdeutsche (Personen-)Luftverkehr wegen der Auswirkungen der Corona-Krise im März 2020 vollständig eingestellt worden sei, habe die Beklagte zu 2 die von der Schuldnerin geleasten Flugzeuge nebst Crews nicht mehr einsetzen können. Sie habe daher Ende März 2020 den Wet-Lease-Vertrag gegenüber der Schuldnerin suspendiert aufgrund höherer Gewalt (Force Majeure). Dadurch seien sämtliche geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin zum Erliegen gekommen, da sie ab diesem Zeitpunkt keine Flüge mehr für ihren einzigen Geschäftspartner, die Beklagte zu 2, habe durchführen können. Da im April 2020 wegen der völligen Ungewissheit hinsichtlich der Dauer der Corona-Krise nicht ersichtlich gewesen sei, wann und unter welchen Umständen ein regulärer Flugbetrieb wieder aufgenommen werden könne, seien die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaften des F., einschließlich der der Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung entsprechender Kündigungsrechte beendet worden. Die Schuldnerin habe im Zuge dessen auch sämtliche von den Unternehmen des F. geleasten Flugzeuge zurückgeben müssen. Dadurch seien die Beschäftigungsmöglichkeiten für ihre Arbeitnehmer entfallen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Geschäftsführung der Schuldnerin alle Möglichkeiten zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit geprüft, insbesondere ob die Möglichkeit bestehe, neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen, die Geschäftstätigkeit um ein eigenes Vertriebssystem an Passagieren zu erweitern oder das Geschäftsmodell Charterflüge, insbesondere für Reiseveranstalter in Nordrhein-Westfalen zu erweitern. Wegen der Auswirkung der Corona-Krise seien jedoch alle Anstrengungen, neue Wet-Lease-Verträge abzuschließen oder neue Geschäftsfelder zu erschließen, erfolglos geblieben. Auch habe die Geschäftsführung der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen strukturierten M&A-Prozess angestrengt, in dem versucht worden sei, einen Investor für die Übernahme der Schuldnerin oder zumindest von wesentlichen Teilen der Schuldnerin zu finden. Auch diese Bemühungen seien erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund habe die Geschäftsführung der Schuldnerin am 30.06.2020 mit seiner Zustimmung als vorläufigem Sachwalter die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb endgültig und vollständig mit sofortiger Wirkung stillzulegen. In seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin habe er an der unternehmerischen Entscheidung, den Betrieb der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung stillzulegen, festgehalten. Darüber hinaus habe er in Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung gegenüber den Arbeitnehmern der Bereiche Boden und Kabine, für die keine Arbeitnehmervertretungen auf betrieblicher Ebene bestanden hätten und für die daher kein Interessenausgleich zu versuchen gewesen sei, betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Nachdem er mit der Personalvertretung Cockpit für die Arbeitnehmer des Bereichs Cockpit einen Interessenausgleich und Sozialplan am 15./20.07.2020 abgeschlossen habe, habe er noch im Juli 2020 auch gegenüber den Arbeitnehmern des Bereichs Cockpit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Freie Arbeitsplätze, auf denen der Kläger weiterbeschäftigt werden könnte, gebe es nicht. Auch sei keine soziale Auswahl zu treffen gewesen, da sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Güte- und sich unmittelbar anschließenden Kammertermins verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2. Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten zu 1 ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs der Schuldnerin sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Dazu im Einzelnen: 1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 13.10.2017 mit der Beklagten zu 2 fortbesteht. Der Kläger beruft sich auf einen Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Es ist jedoch nicht zu einem Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2 gekommen. a) Ein Betriebs(teil)übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 201/18 – Rdnr. 26, BAGE 166, 54 = juris). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH, Urteil vom 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rdnr. 60 m.w.N., juris; BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 58, NZA 2020, 1092 = juris). aa) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (u.a. EuGH, Urteil vom 20.07.2017 – C-416/16 – [Piscarreta Ricardo] Rdnr. 43 m.w.N., juris). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori u.a.] Rdnr. 32 m.w.N., juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13.06.2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rdnr. 62 f., juris; BAG, Urteil vom 25.02.2020 – 1 ABR 39/18 – Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 13.08.2019 – 8 AZN 171/19 – Rdnr. 10, juris). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ – auch im Sinne des jeweiligen nationalen Rechts – handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rdnr. 25, juris; BAG, Urteil vom 20.01.2011 – C-463/09 – [CLECE] Rdnr. 30, juris). Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 59, NZA 2020, 1092 = juris; BAG, Urteil vom 27.04.2017 – 8 AZR 859/15 – Rdnr. 30, juris). bb) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen (vgl. EuArbRK/ Winter , 3. Auflage, RL 2001/23/EG Art. 1 Rdnr. 53). Aus der Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall“ vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori u.a.] Rdnr. 34, juris). Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, d.h. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (vgl. Schaub/ Ahrendt , Arbeitsrechtshandbuch, 18. Auflage, § 117 Rdrn. 10; KR/ Treber , 12. Auflage, § 613a BGB Rdnr. 15, 17; HWK/ Willemsen , 8. Auflage, § 613a BGB Rdnr. 31). Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-458/12 – [Amatori u.a.] Rdnr. 35, juris). cc) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2019 – 8 AZR 201/18 – Rdnr. 26 f., BAGE 166, 54 = juris). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH, Urteil vom 11.07.2018 – C-60/17 – [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rdnr. 30, juris; BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 61, NZA 2020, 1092 = juris; BAG, Urteil vom 25.08.2016 – 8 AZR 53/15 – Rdnr. 27 m.w.N., juris; vgl. auch AR/ Bayreuther , 9. Auflage, § 613a BGB Rdnr. 5). dd) Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen. Für einen Betriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito u.a.] Rdnr. 29 ff., juris). Im Falle der vollständigen Übernahme eines Flugbetriebs durch die frühere Muttergesellschaft hat es der Gerichtshof in Fortführung seiner Rechtsprechung als nicht relevant angesehen, dass die Einheit, von der Material und ein Teil des Personals übernommen wurden, ohne Beibehaltung ihrer eigenständigen Organisationsstruktur in die Struktur der früheren Muttergesellschaft eingegliedert wurde, da eine Verbindung zwischen dem übergegangenen Material und Personal einerseits und der Fortführung der zuvor von der aufgelösten Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten andererseits bestehe. Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stelle das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaube es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito u.a.] Rdnr. 32 ff., juris; grundlegend EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C-466/07 – [Klarenberg] Rdnr. 43 ff., juris; BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 62, NZA 2020, 1092 = juris). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das mit der Schuldnerin begründete Arbeitsverhältnis des Klägers zu keinem Zeitpunkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2 übergegangen. aa) Das tatsächliche Geschehen, aus dem der Kläger einen Betriebs(teil-)übergang ableitet, war bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der achte und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts sind in diesem Zusammenhang unterschiedlicher Auffassung darüber, ob das vormals bis zum 31.12.2017 von der B. für die hiesige Beklagte zu 2 praktizierte Wet-Lease einen Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Ergebnis offengelassen, aber mit starker bejahender Tendenz von BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – Rdnr. 92, NZA 2020, 1303 = juris; anders ausdrücklich BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 75 ff., NZA 2020, 1092 = juris: Das bis zum 31.12.2017 praktizierte Wet Lease stellte zu keinem Zeitpunkt einen Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dar). Wenn das Wet-Lease – wohlgemerkt bei B. – für die hiesige Beklagte zu 2 als wirtschaftliche Einheit im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG und damit auch im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen wird, dann kann dieses entweder noch im Dezember 2017 oder spätestens im Januar 2018 nur auf die hiesige Schuldnerin übergegangen sein. Denn die Schuldnerin hatte nicht nur den Dienstleistungsvertrag über das Wet-Lease für die Beklagte zu 2 übernommen, sondern auch andere Ressourcen, die damit bei B. verbunden waren, wie u.a. Flugzeuge und Flugzeitnischen, sogenannte Slots (vgl. hierzu auch ausdrücklich BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – Rdnr. 92, NZA 2020, 1303 = juris). Wenn überhaupt, so war die hiesige Schuldnerin als neue Auftragnehmerin die Erwerberin. Ein Übergang auf die hiesige Beklagte zu 2 als Auftraggeberin kommt hingegen ersichtlich nicht in Betracht und ist nicht nur vom sechsten Senat, sondern auch vom achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich verneint worden: „Zudem spricht nichts für einen im Zeitpunkt der Kündigung geplanten oder letztlich erfolgten Betriebsteilübergang auf RY. oder AE.“ (BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 215/19 – Rdnr. 64, NZA 2020, 1303 = juris) sowie „Gleiches gilt bezüglich AE.. Ein Betriebsübergang auf diese Gesellschaft des F. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil AE. keine betriebliche Tätigkeit der Schuldnerin fortgeführt hat. AE. war im Rahmen der Wet-Lease-Konstruktion der Empfänger der von der Schuldnerin bzw. der Beklagten zu 2 erbrachten Dienstleistung. Die bloße Fortführung einer Geschäftsbeziehung als Kunde kann keinen Betriebsübergang begründen.“ (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 112, NZA 2020, 1092 = juris). bb) Die bei der Schuldnerin bestehende – entweder von B. übernommene oder jedenfalls originär bestehende – wirtschaftliche Einheit ist auch in der Folgezeit von niemandem übernommen worden. Die Schuldnerin hat vielmehr bis zur – hier streitigen – Einstellung der Geschäftstätigkeit mit der bei ihr bestehenden wirtschaftlichen Einheit ihren Geschäftsbetrieb fortgeführt. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die auf einen Betriebsübergang zum 13.10.2017 oder – wie schriftsätzlich ohne Konkretisierung vom Kläger aufgeworfen – späteren Zeitpunkt schließen lassen (so auch ArbG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 – 12 Ca 4598/20 -; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 – 10 Ca 4761/20 -). (1) Soweit das Wet-Lease für einen feststehenden Vertragspartner aus der FI.-Gruppe – hier die hiesige Beklagte zu 2 – im Rahmen einer auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung unter Einsatz bestimmter, besonders lackierter Flugzeuge auf bestimmten Strecken und unter Nutzung bestimmter Stationen und technischer Mittel durchgeführt wird und die Besatzung im Wet-Lease-Einsatz typischerweise die Uniformen des jeweiligen Unternehmens trägt, ist dies schlicht das Geschäftsmodell „Wet-Lease“. Deshalb wechseln nicht die Arbeitnehmer des Auftragnehmers – der hiesigen Schuldnerin – zum Auftraggeber – hier der Beklagten zu 2; sie bleiben vielmehr bei ihrem Vertragsarbeitgeber. (2) Dass die Schuldnerin unstreitig die Planung, Koordinierung und Kontrolle der Arbeitseinsätze der Besatzungen, die sie der Beklagten zu 2 im Rahmen des Wet-Lease zur Verfügung stellte, nicht selbst durchführte, löst keinen Betriebsübergang aus, weil damit nicht eine wirtschaftliche Einheit übergeht. Unerheblich ist daher, dass den Mitarbeitern der Schuldnerin von Seiten der Y. ein „Welcome-Guide“ ausgehändigt wurde. Keiner der dort nach Angaben des Klägers aufgeführten Punkte (alle Mitarbeiter der Schuldnerin behalten ihre Personalnummer, lediglich die erste Ziffer wird neu vergeben; die zentralen IT-Systeme wechseln, z.B. für die Crewplanung von AIMS auf Netline; die Mitarbeiterausweise werden mit dem Logo der Beklagten zu 2 versehen; die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen wurden ab dem 01.01.2018 von einem Dienstleister der Beklagten zu 2 übernommen; IT-Probleme waren über den Helpdesk der Beklagten zu 2 zu lösen; das Facility-Management lief über die Beklagte zu 2; der Einkauf von Büromaterial erfolgte nur noch über das Portal WingsOrder der Beklagten zu 2; wichtige Dokumente waren nur noch über das System Flybase der Beklagte zu 2 zugänglich; das vergünstigte Fliegen über das Portal myIDTravel stand den Mitarbeiterin der Schuldnerin zu den Konditionen der Beklagten zu 2 zur Verfügung; Dienstreiseanträge konnten nur noch über die Reisestelle der Beklagten zu 2 gebucht werden) führt zum Übergang einer betrieblichen Einheit. Das gilt auch für die Anpassung des Auswahlverfahrens für das fliegende Personal an die Richtlinien der Beklagten zu 2 und die Umstellung der Safety und Complience Systeme auf die Beklagte zu 2; dies betrifft nur die Rahmenbedingungen, unter denen der Dienstleistungsauftrag für die Beklagte zu 2 erfüllt wird. (3) Soweit der Kläger noch behauptet, dass die Schuldnerin zur Verkürzung der Kommunikationswege zur Beklagten zu 2 Räumlichkeiten angemietet hätte, ist nicht einmal ersichtlich, was dies mit einem Betriebsübergang zu tun haben soll. (4) Gleiches gilt für die Behauptung, dass das Schüsselpersonal der Beklagten zu 2 und der konzernverbundenen M. bei der Schuldnerin installiert worden sei. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Übernahme von einzelnen Arbeitnehmern, die in Schlüsselpositionen tätig sind, ein Indiz für einen Betriebsübergang darstellen. Derartiges behauptet der Kläger allerdings nicht. So behauptet er nicht, dass die Beklagte zu 2 Schlüsselpersonal von der Schuldnerin übernommen hätte, sondern – gerade umgekehrt – das Schüsselpersonal der Beklagten zu 2 und der konzernverbundenen M. bei der Schuldnerin installiert worden sei. Wie dies zu einem Betriebsübergang des Betriebs der Schuldnerin auf die Beklagte zu 2 führen soll, erschließt sich der Kammer nicht. (5) Der Kläger verkennt letztlich, dass der Durchführung von Flügen der Beklagten zu 2 durch die Schuldnerin mit (geleasten) Flugzeugen der Schuldnerin nebst Crews im Rahmen des sogenannten Wet-Lease ein Auftragsverhältnis der Parteien zugrunde lag. Die Schuldnerin erbrachte als eigenständiges Unternehmen Dienste als Dienstleister für die Beklagte zu 2. Der Kläger trägt allerdings auch nicht ansatzweise vor, warum die Erbringung derartiger Dienstleistungen zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 führen soll (vgl. auch zur Zulässigkeit des Wet-Lease im Flugverkehr BAG, Urteil vom 17.02.1993 – 7 AZR 167/92 – zu II 2 b der Gründe, NZA 1993, 1125 = juris; LAG Köln, Urteil vom 21.01.2016 – 7 Sa 858/15 – juris). Die Beklagte zu 2 kann denklogisch hingegen das Wet-Lease gar nicht – wie der Kläger meint – unter Wahrung seiner Identität und Selbstständigkeit fortführen. Die Beklagte zu 2 kann nicht gleichzeitig Auftraggeberin und Auftragnehmerin sein. cc) Davon abgesehen hat der Kläger keinerlei substantiierten Sachvortrag gehalten, der auf eine Übernahme wesentlicher Betriebsmittel durch die Beklagte zu 2 schließen ließe, die wiederum zu einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geführt hätte. (1) Selbst wenn die Beklagte zu 2 die Slots von der Schuldnerin übernommen haben sollte, begründet dies kein Indiz für einen Betriebsübergang. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der „B.-Entscheidung“ (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 69 f., juris) folgendes ausgeführt: „cc) Die für die Durchführung des Linienflugverkehrs erforderlichen Start- und Landerechte der Schuldnerin an bestimmten Start- und Zielflughäfen in bestimmten Zeitnischen („Slots“) waren für sich genommen mangels eigener Organisation keine Betriebsteile. Es handelte sich dabei lediglich um eine Erlaubnis, die den Flugbetrieb an reglementierten Flughäfen unter Berücksichtigung von deren Kapazitäten ermöglicht und damit um ein subjektiv-öffentliches Recht auf Inanspruchnahme begrenzter Ressourcen (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 95/93 - sog. Slotverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2009; für § 27a LVG Baumann in Grabherr/Reidt/Wysk Luftverkehrsgesetz Stand August 2010 § 27a Rn. 25, 27). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der Umstand, dass andere Luftfahrtunternehmen Slots an bestimmten Flughäfen, insbesondere am Flughafen Berlin-Tegel, von der Schuldnerin übernommen haben, und dies vom Flughafenkoordinator gemäß Art. 8a Abs. 2 der Slotverordnung bestätigt und damit wirksam geworden ist (zur Rechtsstellung des Koordinators vgl. EuGH 2. Juni 2016 - C-205/14 - [Kommission/Portugal] Rn. 31 ff.), kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang. Art. 8a Abs. 1 Buchst. b Unterabs. iii der Slotverordnung sieht zwar neben hier nicht in Betracht kommenden Fallkonstellationen vor, dass Slots bei vollständigen oder teilweisen Übernahmen übertragen werden können, wenn die Slots direkt mit dem übernommenen Luftfahrtunternehmen verbunden sind. Aus einer solchen Übertragung von Slots ergibt sich aber kein Indiz für einen Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG und damit iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Koordinator lehnt die Bestätigung von Übertragungen nur ab, falls diese „den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen“ und die weiteren, in Art. 8a Abs. 2 Satz 2 Buchst. a bis Buchst. c sowie Abs. 3 der Slotverordnung aufgeführten Kriterien nicht sichergestellt sind. Nach diesem Prüfkatalog werden technische, betriebliche, Umweltschutz- und gemeinwirtschaftliche sowie Wettbewerbsgesichtspunkte berücksichtigt. Ob ein Betrieb(steil) iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt und übernommen wird, ist dagegen nicht Bestandteil der Prüfung. Aus der Bestätigung durch den Koordinator kann daher offenkundig nicht einmal ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG abgeleitet werden.“ (2) Auch wenn man den Vortrag des Klägers zur Übernahme von Flugzeugen als zutreffend unterstellt, hätte die Beklagte zu 2 allenfalls sechs Flugzeuge (Airbus A 319/A320) von der Schuldnerin übernommen. Denn die weiteren sechs Airbus-Maschinen sind auch nach dem Vortrag des Klägers nicht von der Beklagten zu 2, sondern von der M. übernommen worden, was aufgrund des konzernrechtlichen Trennungsprinzips im Rahmen des § 613a BGB unerheblich wäre. Da die Schuldnerin zuletzt auch noch 15 Flugzeuge des Typs Bombardier Dash 8-400 in Besitz hatte, hätte die Beklagte zu 2 von insgesamt 27 Flugzeugen allenfalls sechs Flugzeuge übernommen. Dies würde keine Übernahme „wesentlicher“ Betriebsmittel begründen. Die Übernahme einzelner Flugzeuge würde auch keinen Betrieb teil sübergang begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu in der „B.-Entscheidung“ (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 67 f., juris) folgendes ausgeführt: „Die Abgabe einzelner Flugzeuge an andere Luftverkehrsunternehmen als neue Leasingnehmer stellte keinen Betriebsteilübergang dar. Die im Linienverkehr eingesetzten Flugzeuge waren kein Betriebsteil, sondern Betriebsmittel (Göpfert/Seier ZIP 2019, 254). Der Eigenschaft als Betriebsteil steht das Fehlen einer auf Dauer angelegten, eigenständigen Arbeitsorganisation entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Flugzeug im eigenen Namen oder im Rahmen des Wet Lease eingesetzt wurde. Die Verkehrsflugzeuge der Schuldnerin wurden auf verschiedenen Strecken von ständig wechselnden Besatzungen geflogen. Sie waren eingebunden in die zentrale Umlaufplanung. Die Flugzeuge waren dabei genauso kurzfristig austauschbar wie die Besatzung. Eine auf ein bestimmtes Flugzeug bezogene Organisation gab es - abgesehen von dessen Zuordnung zu einer „Heimatstation“ - nicht. Die regelmäßig nur kurzzeitige Zusammenarbeit der jeweiligen Besatzung als Gruppe in den Flugzeugen bei ständigem Wechsel der Zusammensetzung der Gruppe auf unterschiedlichen Strecken führte nicht zu dem erforderlichen funktionalen, auf Dauer angelegten Zusammenhang. Es bestand insoweit keine einem (Forschungs-)Schiff mit fest zugeordneter Besatzung und langfristigen Einsätzen vergleichbare organisatorische Abgrenzbarkeit (vgl. hierzu BAG 2. März 2006 - 8 AZR 147/05 - Rn. 17; 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 85, 291). Deshalb wäre auch nicht erkennbar, welche der wechselnden Besatzungen bei Annahme eines „Betriebsteils Flugzeug“ von einem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betroffen wäre.“ 2. Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Kündigungsschutzklage ist ebenfalls unbegründet. Das vormals mit der Schuldnerin begründete und nicht auf die Beklagte zu 2 übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die mit Schreiben vom 29.07.2020 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des 31.10.2020 beendet worden. a) Die Kündigungsschutzklage ist nicht bereits wegen Unschlüssigkeit unbegründet, weil der Kläger ausweislich des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Feststellungsantrags von einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf diese noch vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigung ausgeht. Denn der Kläger beruft sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage nicht nur auf den angenommenen Betriebs(teil)übergang, sondern auch auf andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung. Dieser hilfsweise erbrachte Vortrag kommt hier zum Tragen, da – wie ausgeführt – kein Betriebs(teil)übergang vorliegt (vgl. in diesem Sinne auch BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 88, NZA 2020, 1092 = juris; BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 6 AZR 752/11 – Rdnr. 36, juris). b) Mangels Betriebs(teil)übergangs ist die streitgegenständliche Kündigung auch nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erfolgte vielmehr wegen der Stilllegung des Flugbetriebs und ist deshalb sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Es bestand ein dringendes betriebliches Erfordernis, welches einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Kapitän mit den Zusatzfunktionen Line Training Captain und Flight Safety Officer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG entgegenstand. aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen (zur Betriebsbezogenheit vgl. BAG, Urteil vom 27.06.2019 – 2 AZR 38/19 – Rdnr. 26, juris). (1) Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18 – Rdnr. 39, BAGE 166, 363 = juris). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 90, NZA 2020, 1092 = juris; BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 693/10 – Rdnr. 37, juris). (2) Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11 – Rdnr. 47 m.w.N., BAGE 145, 249 = juris). Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG, Urteil vom 14.05.2020 – 6 AZR 235/19 – Rdnr. 91, NZA 2020, 1092 = juris; BAG, Urteil vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10 – Rdnr. 26). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer Betriebsstilllegung der Schuldnerin auszugehen. Unstreitig wurde der Wet-Lease-Auftrag – wenn nicht durch die Beklagte zu 2 gekündigt – zumindest einvernehmlich suspendiert. Vorgelegt wurde von der Beklagten zu 2 zudem der Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes, aus dem sich darüber hinaus die Löschung der Wet-Lease-Vereinbarung mit der Schuldnerin ergibt. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin durch Bescheid des Luftfahrtbundesamt widerrufen wurde. Die Stilllegungsbeschlüsse der Geschäftsführung der Schuldnerin und ihrer einzigen Gesellschafterin über die Einstellung der Geschäftstätigkeit sind urkundlich belegt. Ferner hat der Beklagte zu 1 mit der Personalvertretung Cockpit einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die vollständige Stilllegung des Betriebs beinhaltet und eine Massenentlassungsanzeige erstattet, die die Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer beinhaltet. Der Beklagte zu 1 hat sämtlichen Arbeitnehmern der Schuldnerin gekündigt und mit Ausnahme der Mitarbeiter der Personalvertretung und zweier Mitarbeiter der Personalabteilung sämtliche Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Schließlich hat er den Mietvertrag über die Räumlichkeiten am Düsseldorfer Flughafen gekündigt und das Gewerbe abgemeldet. Der Kläger hat auch keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass der Beklagte zu 1 selbst noch nach dem 30.06.2020 Flüge durchgeführt hätte. Die im Interessenausgleich vereinbarte Verhandlungspflicht bzw. Wiedereinstellungsverpflichtung stellt die Stilllegungsabsicht nicht in Frage. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 selbst aus eigener Initiative nach der getroffenen Stilllegungsentscheidung keinerlei aktive Bemühungen mehr getroffen hat, einen Investor bzw. Betriebsübernehmer zu finden. Am Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses und dessen Umsetzung hat die Kammer danach keinerlei Zweifel. Unerheblich ist, aus welchen Gründen sich der Beklagte zu 1 zur Stilllegung des Betriebs entschlossen hat und ob die Insolvenz tatsächlich durch die Corona-Krise oder durch andere Gründe herbeigeführt wurde. Ebenso unerheblich ist, ob die Insolvenz der Schuldnerin bewusst herbeigeführt worden ist. Die unternehmerische Entscheidung den Betrieb stillzulegen ist nicht nur von der Schuldnerin getroffen worden, sondern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beklagten zu 1 als Partei kraft Amtes bestätigt worden. Sie ist zudem nur auf Willkür überprüfbar. Dass die unternehmerische Entscheidung des Beklagten zu 1 den Betrieb stillzulegen, zu dem Zeitpunkt, in dem er als Partei kraft Amtes die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin erlangte, willkürlich gewesen sein soll, ist weder objektiv ersichtlich noch vom Kläger dargelegt. c) Die ausgesprochene Kündigung war nicht mangels Sozialauswahl unwirksam. Eine Sozialauswahl i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist bei der Stilllegung des gesamten Betriebes entbehrlich. d) Die Kündigung ist auch nicht nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Der Beklagte zu 1 hat die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß i.S.d. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet. aa) Die Anzeige- und Konsultationspflichten des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG knüpfen ebenso wie Art. 1 Abs. 1 Buchst. A Unterabs. i der Richtlinie 98/59/EG, auf dessen Umsetzung § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG gerichtet ist, an den Betrieb an, wobei der in der in der Richtlinie 98/59/EG selbst nicht definierte Begriff „Betrieb“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein unionsrechtlicher Begriff ist. Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich vom Gerichtshof und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen. Für die Definition des Betriebs im Bereich des Massenentlassungsschutzes kann darum nicht auf den Gehalt des Betriebsbegriffs des KSchG oder des BetrVG abgestellt werden (hierzu ausführlich BAG, Urteil vom 27.02.2020 – 8 AZR 233/19 – Rdnr. 42-44, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 1 die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erstattet. (1) Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin hiernach einen einheitlichen Betrieb mit Sitz in Düsseldorf unterhalten hat oder ob die einzelnen Stationen eigenständige Betriebe im Sinne des § 17 KSchG waren. Denn der Beklagte zu 1 hat bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf sowohl eine auf den einheitlichen Flugbetrieb bezogene Massenentlassungsanzeige als auch vorsorglich eine auf die Station in Stuttgart beschränkte Massenentlassungsanzeige erstattet. (2) Die Massenentlassungsanzeige enthält sämtliche nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. Auch gibt sie in Ziffer 42 den Stand der Beratungen mit der Personalvertretung wieder. Der Kläger hat nach den Darlegungen des Beklagten zu 1 auch im Übrigen keine konkreten Unwirksamkeitsgründe der Massenentlassungsanzeige aufgezeigt. e) Schließlich hat der Beklagte zu 1 auch das erforderliche Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG korrekt durchlaufen. Der Beklagte zu 1 hat das Konsultationsverfahren rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeleitet. Er hat die Personalvertretung mit Email vom 16.06.2020 vollständig unterrichtet und sie zu Beratungen aufgefordert. Insbesondere enthielt das Schreiben die nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“, was auch vom Kläger nicht bestritten wird. Der Beklagte hat der Agentur für Arbeit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG auch eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zugeleitet. Das Konsultationsverfahren ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn die Betriebsparteien bei einer Betriebsänderung nach §§ 111 f. BetrVG – wie hier am 15./20.07.2020 geschehen – einen Interessenausgleich abschließen (BAG, Urteil vom 30.03.2004 – 1 AZR 7/03 – juris; BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 79/02 – juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 98, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. III. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Die Kammer ist von jeweils drei Gehältern für den Streit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2 und den Streit über die vom Beklagten zu 1 ausgesprochene Kündigung ausgegangen. IV. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.