Beschluss
12 Ta 358/15
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem reinen Streit über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Regel nur ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S.2 RVG als Streitwert anzusetzen.
• Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit ist als praxisleitendes Instrument zugrunde zu legen; von ihm ist nur bei hinreichender Begründung abzuweichen.
• Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) in Verfahren nach § 33 Abs.1 RVG bewirkt, dass die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlich festgesetzten höheren Streitwert zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu seinen Lasten abändern darf.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Streit um Vorsitzenden der Einigungsstelle • Bei einem reinen Streit über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Regel nur ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S.2 RVG als Streitwert anzusetzen. • Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit ist als praxisleitendes Instrument zugrunde zu legen; von ihm ist nur bei hinreichender Begründung abzuweichen. • Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) in Verfahren nach § 33 Abs.1 RVG bewirkt, dass die Beschwerdeinstanz den erstinstanzlich festgesetzten höheren Streitwert zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu seinen Lasten abändern darf. Die Parteien stritten im Bestellungsverfahren einer Einigungsstelle allein über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema betriebliche Bildung. Der Betriebsrat lehnte Herrn F als Vorsitzenden ab, die Arbeitgeberin schlug Herrn Dr. F vor. Das Arbeitsgericht setzte nach einem schriftlichen Vergleich, wonach Herr Dr. F Vorsitzender wurde, den Streitwert zunächst auf 2.500 Euro fest. Der Bevollmächtigte des Betriebsrats legte Beschwerde ein und verlangte eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000 Euro. Streitgegenstand war damit ausschließlich die Bewertung des Streitwerts für das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG. Das Verfahren ist auf die Frage der Wertbemessung nach § 33 Abs.1 RVG beschränkt; es ging nicht um materielle Mitbestimmungsfragen oder um die Kompetenz der Einigungsstelle in der Sache. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs.1 RVG statthaft und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus Überschreitung der Beschwerdegrenze bei den anzusetzenden Gebühren. • Anwendbare Wertnormen: Nach II.4.2. des Streitwertkatalogs 2014 ist bei einem alleinigen Personenstreit um den Vorsitzenden grundsätzlich ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs.3 S.2 RVG anzusetzen. Das ergibt im konkreten Fall den dort ausgewiesenen Wert von 1.250 Euro. • Bindende Wirkung des Katalogs: Der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit ist als praxisleitendes Mittel zur Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung anzulegen; Gerichte dürfen davon nur bei konkreter und nachvollziehbarer Begründung des Einzelfalls abweichen. • Keine Abweichungsgründe: Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, warum der Katalogwert unangemessen sein sollte; das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts und der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle waren unstreitig, sodass kein erhöhender Tatbestand vorlag. • Verschlechterungsverbot: Da das Ausgangsgericht den Streitwert ursprünglich mit 2.500 Euro festgesetzt hatte und der Arbeitgeber keine Beschwerde erhoben hat, durfte die Beschwerdekammer den Wert nicht zu Lasten des Beschwerdeführers herabsetzen; daher bleibt der ursprünglich vom Arbeitsgericht vorgenommene Wert bestehen. • Kostenfolge: Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs.1 ZPO auferlegt; die weitere Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen. Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Betriebsrats war unbegründet und wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Maßgeblich ist der Streitwertkatalog, nach dem beim reinen Streit über die Person des Vorsitzenden ein Viertel des Hilfswerts nach § 23 Abs.3 S.2 RVG anzusetzen ist; der Katalogwert von 1.250 Euro ist grundsätzlich maßgeblich, ohne dass hinreichende abweichende Gründe vorlagen. Wegen des Verbots der Verschlechterung bleibt es jedoch bei der vom Arbeitsgericht bereits festgesetzten Streitwertfestsetzung von 2.500 Euro. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.