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Urteil

4 SaGa 14/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2015:0828.4SAGA14.15.00
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Leitsätze

Anforderungen an einen Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG (Aufzeigen eines freien Arbeitsplatzes).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2015 – 6 Ga 28/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an einen Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG (Aufzeigen eines freien Arbeitsplatzes). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2015 – 6 Ga 28/15 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Verfügungsklage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2015 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Wegen des Inhalts der Berufungsbegründung wird auf Blatt 63 – 66 d. A. Bezug genommen. Der Kläger trägt darin zunächst zur Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage vor und führt weiter aus, weshalb seiner Meinung nach der Widerspruch des Betriebsrats nicht offensichtlich unbegründet sei. Dabei weist er darauf hin, dass der Widerspruch damit begründet worden sei, dass der Kläger durchaus auf anderen Arbeitsplätzen einsetzbar gewesen sei. Als Beispiel sei der Staplerfahrer in der Abfallentsorgung genannt worden. Es sei aber erklärt worden, dass im Werk durchaus noch andere Arbeitsplätze vorhanden seien, die durch den Kläger zu besetzen seien. Der Kläger meint, deshalb könne nicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit gesprochen werden, zumal eine sachliche Prüfung durch das Arbeitsgericht nicht angezeigt sei. Der Kläger bezieht sich ferner auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 17.03.2015. Darüber hinaus seien noch zahlreiche andere Arbeitsplätze frei gewesen. Es würden regelmäßig zahlreiche Personalanforderungen zur Arbeitnehmerüberlassung an den Betriebsrat herangetragen. Auch insoweit handele es sich um freie Arbeitsplätze. Auch seien verschiedene Positionen immer wieder befristet mit Leiharbeitnehmern besetzt. Soweit der Kläger noch nicht über einen Staplerführerschein verfüge, sei dieser anders als ein Pkw-Führerschein in einem Tag zu erwerben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2015– 6 Ga 28/15 – abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses beim Arbeitsgericht Aachen – 6 Ca 1354/15 – zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nach§ 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG setzt u. a. voraus, dass der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat. Das ist nicht gegeben. Der Widerspruch des Betriebsrats vom 24.03.2015 wurde vom Betriebsrat wie folgt begründet: „Herr A hat in den zwei vorgelagerten Abmahnungsgesprächen bereits darauf hingewiesen, dass er sich nur vorstellen konnte, dass die von ihm eingegebenen Daten innerhalb der Software nicht richtig gespeichert wurden. Eine Überprüfung der Rechner und dem QDA System wurde nach beiden Abmahnungen nicht in Betracht gezogen. H. A führte daraufhin zur Eigenkontrolle ein persönliches „Mess-Tagebuch“ für sich ein, worin er jede seiner Messungen zusätzlich zur Eintragung in das QDA System dokumentiert. Nach dem erneuten Vorwurf nicht gemessen zu haben, konnte H. A sofort aufgrund seiner Aufschreibungen Messwerte vorweisen und damit belegen, dass er Messungen durchgeführt hat. Daraufhin wurden Rechner und das Betriebssystem auf etwaige Störungen überprüft. Auch wenn es hier keine Auffälligkeiten gab, ist ein Nachweis, ob es innerhalb der Software zu Datenverlust gekommen ist, nicht kontrollierbar. Hier ist der Arbeitgeber den Nachweis schuldig geblieben. Weiter hat H. A in keinem Gespräch zu verstehen gegeben, sich nicht an die bestehenden Vorschriften zu halten, sondern hat auf die Missstände hingewiesen. Der Hinweis, dass H. A nicht auf andere Arbeitsplätze einsetzbar wäre, ist hier auch nicht ausreichend umfassend geprüft worden. Es gibt im Werk durchaus Arbeitsplätze (z.B. Staplerfahrer in der Abfallentsorgung), bei denen diese Art der Qualitätsansprüche nicht erforderlich sind. Wir, der Betriebsrat, halten diese Kündigung auch aus sozialen Gründen als verhältnismäßiges Mittel völlig überzogen, zumal sie weder die lange Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren, noch seine familiäre Situation (verheiratet und 2 Kinder) ausreichend berücksichtigt.“ I. Wenn der Betriebsrat seinen Widerspruch auf § 102 Abs. 3 Nr. 3 stützt, muss er darstellen, dass der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden könnte (vgl. hierzu und zum Folgenden: BAG 17.06.1999 – 2 AZR 608/98). Ein rein spekulativer Widerspruch etwa in dem Sinne, dass irgendeine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb vorhanden sei, reicht nicht aus. Der Betriebsrat muss zumindest den Arbeitsplatz in bestimmbarer Weise angeben und den Bereich bezeichnen, in dem der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden könnte. Dabei geht es darum, dass dem Arbeitgeber eine Möglichkeit aufgezeigt wird, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb weiter zu beschäftigen. Es muss deshalb aufgezeigt werden, dass an einer Stelle im Betrieb ein freier Arbeitsplatz besteht, an dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann (vgl. dazu insbesondere BAG 11.05.2000 – 2 AZR 54/99). II. Mit einem anderweitigen Einsatz des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz befasst sich allein der vorletzte Absatz der Begründung. Dabei enthält die Rüge, dass nicht ausreichend umfassend geprüft worden sei, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzbar wäre, nach den Maßgaben des BAG offensichtlich keine ausreichend konkrete Darstellung. Der weitere Satz in diesem Absatz („Es gibt im Werk durchaus Arbeitsplätze (z.B. Staplerfahrer in der Abfallentsorgung) bei denen diese Art der Qualitätsansprüche nicht erforderlich sind.“) ist ebenfalls nicht ausreichend. Zwar ist mit „Staplerfahrer in der Abfallentsorgung“ jedenfalls der Bereich bezeichnet, in dem nach Auffassung des Betriebsrats der Kläger anderweitig beschäftigt werden könnte. Es ist aber nicht damit aufgezeigt, dass an dieser Stelle ein freier Arbeitsplatz besteht. Der Widerspruch des Betriebsrats enthält insoweit auch nicht andeutungsweise einen Hinweis darauf, dass bei den Staplerfahrern in der Abfallentsorgung ein Arbeitsplatz frei sei (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 23.03.2011 – 4 Ta 58/11 – juris, NRWE und AE 2012, 20, 21). Dabei ist unter Bezug auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klarzustellen, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob im Bereich der Gabelstapler oder sonst im Unternehmen tatsächlich ein Arbeitsplatz frei war. Bei allem oben Gesagten geht es nur darum, ob der Widerspruch überhaupt ordnungsgemäß war. Zu der Frage, ob er „offensichtlich unbegründet“ war, könnte das Gericht erst dann gelangen, wenn es die Ordnungsgemäßheit des Widerspruchs bejahte – was nicht gegeben ist. III. Soweit die Berufung darauf verweist, es sei erklärt worden, dass es im Werk „durchaus noch andere Arbeitsplätze gibt“, so ist dieses zwar richtig, dieser Hinweis ist als solcher aber schon nach den oben zitierten Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts unzureichend, weil er (bis auf das Beispiel Staplerfahrer) keinen bestimmten Arbeitsplatz oder bestimmten Bereich bezeichnet. Zudem fehlt auch insoweit jeglicher Hinweis auf das Freisein eines Arbeitsplatzes. IV. Soweit der Kläger schließlich der Berufungsbegründung eine innerbetriebliche Stellenbeschreibung vom 17.03.2015 beifügt und ausführt, diese Tätigkeit hätte er, der Kläger, ausüben können, darüber hinaus seien noch weitere zahlreiche Arbeitsplätze freigewesen, so ist dieses deshalb unerheblich, weil dieses in der Widerspruchsbegründung nicht enthalten ist. Da der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist des § 102 Abs. 3 ordnungsgemäß zu begründen ist, kann eine ordnungsgemäße Begründung nicht nachgetragen werden, erst recht nicht von dem Arbeitnehmer, der sich auf den Widerspruch beruft. V. Dasselbe gilt für den weiteren Hinweis der Berufungsbegründung, dass der Betriebsrat mitteile, dass regelmäßig zahlreiche Personalanforderungen zur Arbeitnehmerüberlassung an ihn herangetragen würden. Auch damit wurde der Widerspruch nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.