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Beschluss

4 Ta 58/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG muss konkret darlegen, welche anderen Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind und warum diese sozial weniger schutzwürdig sind. • Ein Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erfordert die hinreichende Benennung eines bestimmten anderweitigen Arbeitsplatzes oder eines konkret bestimmbaren Bereichs, in dem eine Weiterbeschäftigung möglich ist. • Fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung des Widerspruchs, begründet das keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 S.1 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Widerspruch des Betriebsrats verhindert Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 BetrVG • Ein Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG muss konkret darlegen, welche anderen Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind und warum diese sozial weniger schutzwürdig sind. • Ein Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erfordert die hinreichende Benennung eines bestimmten anderweitigen Arbeitsplatzes oder eines konkret bestimmbaren Bereichs, in dem eine Weiterbeschäftigung möglich ist. • Fehlt es an der erforderlichen Konkretisierung des Widerspruchs, begründet das keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 S.1 BetrVG. Der Arbeitnehmer kündigte der Arbeitgeberin; der Betriebsrat widersprach der ordentlichen Kündigung mit der Begründung, der Arbeitgeber habe die Sozialauswahl nicht richtig vorgenommen und es seien Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung in anderen Baubereichen geprüft worden. Der Betriebsrat nannte im Widerspruch keine konkreten Vergleichspersonen mit ausreichender Bestimmtheit und führte keine hinreichenden Gründe dafür an, warum diese sozial weniger schutzwürdig sein sollten. Ebenso benannte der Betriebsrat keinen bestimmten freien Arbeitsplatz oder Bereich, in dem eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich wäre. Der Arbeitnehmer begehrte daraufhin einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S.1 BetrVG. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; der Arbeitnehmer legte sofortige Beschwerde ein. • Voraussetzung des Anspruchs nach § 102 Abs. 5 S.1 BetrVG ist ein frist- und ordnungsgemäß erhobener Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 BetrVG. • Nach Rechtsprechung muss ein Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG entweder konkrete Arbeitnehmer benennen oder so abstrakt beschreiben, dass die betroffenen Arbeitnehmer bestimmbar sind, und darlegen, warum diese sozial weniger schutzwürdig sind; bloße Rüge der nicht erfolgten Sozialauswahl reicht nicht aus. • Ein Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG muss erkennbar machen, welcher konkrete andere Arbeitsplatz oder welcher genau bestimmbarer Bereich eine Weiterbeschäftigung ermöglichen könnte; spekulative oder pauschale Hinweise genügen nicht. • Der vorgelegte Widerspruch des Betriebsrats nannte lediglich allgemein "andere Baubereiche" und die Berufsbezeichnung "Bauingenieur" ohne Bestimmtheit sowie allgemeine Hinweise auf frühere Tätigkeiten des Arbeitnehmers; es fehlten konkrete Angaben zu Vergleichspersonen, deren Sozialdaten oder zu einem bestimmten freien Arbeitsplatz. • Mangels hinreichender Konkretisierung fehlt ein wirksamer Widerspruch; damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S.1 BetrVG. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; gegen die Entscheidung besteht kein zulässiges Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S.1 BetrVG besteht nicht. Begründung: Der Betriebsrat hat keinen frist- und ordnungsgemäßen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG erhoben, weil er weder konkret benannte Vergleichsarbeitnehmer noch darlegte, warum diese sozial weniger schutzwürdig sein sollen, noch einen bestimmten freien Arbeitsplatz oder klar bestimmbaren Bereich für eine anderweitige Beschäftigung nannte. Aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.